LVwG-450032/2/MZ/SH

Linz, 13.05.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde 1.) der x, und 2.) des x, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Schönegg vom 27.2.2014,
Zl. 811/2/4-K27-2014, betreffend Vorschreibung der Kanalanschlussgebühr

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.             a) Mit Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Schönegg vom 27.2.2014, Zl. 811/2/4-K27-2014, wurde den Beschwerdeführern (in Folge: Bf) aufgrund der Kanalgebührenordnung der Gemeinde x in der geltenden Fassung für die Liegenschaft x, welche an die gemeindeeigene, öffentliche Abwasserbe-seitigungsanlage angeschlossen wurde, eine Anschlussgebühr in der Höhe von 3.210,- EUR zuzüglich 10% Umsatzsteuer, in Summe daher ein Betrag in der Höhe von 3.531,- EUR vorgeschrieben.

 

b) Gegen diesen Bescheid erhoben die beiden Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.

 

Im Rechtsmittelschriftsatz wird auf das Wesentliche verkürzt vorgebracht, dass als Bemessungsgrundlage für die über die Grundgebühr von 1.260,- EUR hinausgehende Gebührenvorschreibung lediglich 3 für ein Klosett heranzu-ziehen seien, zumal es an einer Wasserleitung mangle. Zudem wird vorgebracht, dass die von der belangten Behörde veranschlagte Umsatzsteuer zu Unrecht vorgeschrieben worden sei.

 

II. Mit Schreiben vom 10.4.2014 wurde von der belangten Behörde der verfahrensgegenständliche Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

 

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 274 Abs 1 BAO abgesehen werden, da diese von keiner Partei beantragt wurde und darüber hinaus nicht erforderlich war, zumal der Sachverhalt außer Streit steht und ausschließlich über eine Rechtsfrage zu entscheiden war.

 

Da gesetzlich nicht Abweichendes normiert ist, entscheidet das Landesver-waltungsgericht gemäß § 272 Abs 1 BAO durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

 

III. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht unstrittig fest:

 

Die Bf sind Eigentümer der Liegenschaft x, Grundstücknummer x, KG x, und des darauf bestehenden Gebäudes. Das Grundstück ist an das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz angeschlossen. Die für die Festsetzung der Gebühr heranzuziehende bebaute Fläche liegt unter 150 .

 

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

a) Gemäß § 1 der Verordnung des Gemeindesrates der Gemeinde x vom 19.9.2001 in der Fassung vom 18.12.2012, mit der eine Kanalgebührenordnung erlassen wurde (in Folge: KanalanschlussgebührenVO), wird für den Anschluss von Grundstücken an das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz eine Kanal-anschlussgebühr erhoben.

 

§ 2 Abs 1 KanalanschlussgebührenVO lautet:

„Die Kanalanschlussgebühr beträgt für angeschlossene Grundstücke 1.260,- EUR als Grundgebühr und für jeden Quadratmeter der Bemessungsgrundlage gem. Abs. 2 bis Abs. 6 13,- EUR, mindestens aber insgesamt 3.210,- EUR.“

 

b) Dass das in Rede stehende Grundstück nicht an das gemeindeeigene, öffentliche Kanalnetz angeschlossen ist oder dass auf dem Grundstück kein Gebäude aufgeführt sei, wird von den Bf nicht ins Treffen geführt.

 

Vor diesem Hintergrund lässt § 2 Abs 1 KanalanschlussgebührenVO keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von der belangten Behörde vorgeschriebenen Gebühr aufkommen: Der zitierten Bestimmung zufolge ist bei angeschlossenen, bebauten Grundstücken eine Gebühr von (insgesamt) zumindest 3.210,- EUR vorzuschreiben. Ob die für die Bemessung heranzuziehende Fläche lediglich drei oder maximal 150 m² beträgt, nimmt auf diesen Betrag ebenso wenig Einfluss, wie das Vorhandensein bzw Nichtvorhandensein einer (öffentlichen) Wasser-leitung. Anders gewendet: Für ein bebautes, an das öffentliche Kanalnetz angeschlossenes Grundstück ist – unabhängig von weiteren Parametern – die Mindestgebühr zu entrichten.

 

Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegen getreten werden, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, den Bf eine Gebühr in der Höhe von 3.210,- EUR vorzuschreiben.

 

c) Der unter der Überschrift „Umsatzsteuer“ stehende § 6 Kanalanschluss-gebührenVO lautet:

„In den mit dieser Verordnung festgesetzten Gebühren ist die gesetzliche Umsatzsteuer nicht enthalten und daher hinzuzurechnen.“

 

Diese klare und unmissverständliche Anordnung entfaltet – entgegen der Ansicht der Bf – Geltung sowohl für die in § 2 f KanalanschlussgebührenVO geregelte Anschlussgebühr als auch für die in § 4 KanalanschlussgebührenVO normierten Benützungsgebühren. Woraus die Bf ihre gegenteilige Rechtsauffassung ableiten, ist für den erkennenden Richter des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich nicht erkennbar.

 

Auch hier kann daher der belangten Behörde nicht entgegen getreten werden, wenn sie zur unter Punkt IV.b) als der Höhe nach rechtmäßig erkannten Anschlussgebühr die Umsatzsteuer hinzugerechnet und den Bf die Entrichtung derselben vorgeschrieben hat.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, die über den Einzelfall hinaus wirken würde, vorliegen.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Zeinhofer