LVwG-500005/7/KH/AK

Linz, 06.05.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Katja Hörzing über die Beschwerde der Frau x, x, x, vom
27. Dezember 2013 gegen den Bescheid des Bezirkshaupt­mannes von Braunau am Inn vom 30. Oktober 2013, GZ: UR96-41-2013, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 Allgemeines Verwaltungs­verfahrens­gesetz (AVG) iVm § 31 Verwaltungsgerichts­verfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau am Inn vom
30. Oktober 2013, UR96-41-2013, wurde gegenüber der Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) Frau x, x, x, ein Strafer­kenntnis erlassen, da die Bf zumindest im Zeitraum vom 19. September bis zum 30. September 2013 auf der Liegenschaft x, x, nicht gefährliche Abfälle (Lebensmittelverpackungen, Altpapier, Kunststoffblumen­töpfe, Baumschnitt, verwelkte Dekorationsgestecke, Strohmatten, Gartenmöbel, etc. sowie zwei angerostete, beschädigte und stark verwitterte Fahrräder, eine angerostete und beschädigte Metallmülltonne, einen von Vegetation stark verwachsenen Sonnenschirm mit Flechtenbewuchs und ca. 1 m³ Altholz) sowie gefährlichen Abfall (Altfahrzeug der Marke Opel Astra Cabrio) jeweils entgegen den Bestimmungen des § 15 Abs. 1 Z. 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) gelagert hatte.

In der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses wird u.a. ausgeführt, dass das Recht zur Ergreifung einer Berufung gegen diesen Bescheid innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich oder mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn besteht. Das Straferkenntnis wurde durch Hinterlegung mit Beginn der Abholfrist am 2. November 2013 zugestellt. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2013, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn am 2. Jänner 2014, erhob die Bf gegen das Straferkenntnis Berufung.

 

Mit 1. Jänner 2014 ist die Zuständigkeit zur Erledigung dieser Berufung auf das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übergegangen. Die Berufung gilt gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz als Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 B-VG.

 

Die Bf wurde in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben vom 22. Jänner 2014 (LVwG-500005/2/KH/AK) auf die verspätete Einbringung des Rechtsmittels hingewiesen. Dieses Schreiben wurde mit Beginn der Abholfrist 28. Jänner 2014 hinterlegt, von der Bf nicht behoben und langte am 20. Februar 2014 mit vermerktem Rücksendedatum „18.2.14“ wieder beim Landesverwaltungsgericht ein.

Eine Abfrage im Zentralen Melderegister hat ergeben, dass die Bf nach wie vor ihren Wohnsitz an der angegebenen Adresse (x) in x hat. Eine Nachfrage beim Gemeindeamt x bezüglich des Aufenthaltes der Bf hat weiters ergeben, dass diese sich regelmäßig in x aufhält, dass sie aber öfters bei ihrer Tochter in x nächtige.

Der Verspätungsvorhalt wurde der Bf am 4. März 2014 neuerlich an ihre Post­adresse zugestellt, diesmal ohne Zustellnachweis. Eine telefonische Nachfrage beim Gemeindeamt x am 9. April 2014 hat ergeben, dass die Bf seit
4. März 2014 auch mehrmals in der Gemeinde x gesehen wurde.  

 

 

2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

Mit 1. Jänner 2014 ist die Zuständigkeit zur Entscheidung über die verfahrens­gegenständliche Berufung auf das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übergegangen. Die Berufung gilt gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz Verwaltungs­gerichtsbarkeits-Übergangsgesetz als Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 B-VG.

Nach der zum Zeitpunkt der Zustellung des angefochtenen Straferkenntnisses geltenden Rechtslage war gemäß § 24 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm
§ 63 Abs. 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz sind hinterlegte Dokumente mindestens zwei Wochen zur Abholung bereit zu halten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.   

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am
2. November 2013 durch Hinterlegung zugestellt. Damit begann die gemäß
§ 63 Abs. 5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete somit am 18. November 2013. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wäre die Berufung einzubringen gewesen. Die am 31. Dezember 2013 eingebrachte Berufung wurde somit verspätet eingebracht. Die Bf hat in ihrer Berufung auch keinerlei Ausführungen betreffend eine eventuelle Abwesenheit von der Abgabe­stelle gemacht, aufgrund derer der Beginn der Frist für die Einbringung der Berufung aufgeschoben werden hätte können.

Die als Beschwerde geltende Berufung ist daher wegen verspäteter Einbringung zurückzuweisen.

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beur­teilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeu­tung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu ent­richten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Katja Hörzing