LVwG-600203/6/MS/BD

Linz, 13.05.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn X, geb. X, X, X, gegen das Straferkenntnis des  Bezirkshauptmannes des Bezirkes Linz-Land, vom 15. Jänner 2014, GZ: VerkR96-31111-2013, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 102 Abs. 3 5. Satz KFG,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das bekämpfte Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Linz-Land vom 15. Jänner 2014, VerkR96-31111-2013, wurde über Herrn X, X, X, eine Geldstrafe in Höhe von € 60 sowie im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden gemäß § 134 Absatz 3c KFG 1964 verhängt, weil dieser am 15. Juli 2013 um 11:25 Uhr in der Gemeinde Linz, Gemeindestraße Ortsgebiet, 4020 Linz, Untere Donaulände 28 – Nibelungenbrücke – Hauptstraße - ACE, als Lenker des PKWs mit dem behördlichen Kennzeichen X während der Fahrt ohne Benützung einer Freisprechanlage im Sinne der Verordnung vom 11. Mai 1999 telefonierte, was bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO festgestellt wurde.

 

Begründend wird im Straferkenntnis auf das Wesentliche verkürzt ausgeführt, dass der dem Spruch zugrundeliegende Sachverhalt durch die eigene dienstliche Wahrnehmung eines Organes der Straßenaufsicht und das behördlich durchgeführte Ermittlungsverfahren zweifelsfrei erwiesen sei.

 

Gegen das am 28. Februar 2014 durch Hinterlegung zugestellte Straferkenntnis richtet sich die mit E-Mail vom 04. März 2014 rechtzeitig eingebrachte Beschwerde und wird begründend im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Es sei richtig, er habe das Handy in der Hand gehalten, aber es wurde nicht damit telefoniert, die Freisprecheinrichtung war ja sogar noch in Betrieb als ihn der Beamte aufgehalten habe. Es sei mit dem Handy weder eine SMS geschrieben, ein Kalendereintrag getätigt, eine Diktierfunktion verwendet oder ein Spiel gespielt worden. Somit sei keines der von der Behörde angegebenen möglichen Verbote begangen worden, das Handy sei lediglich in der Hand gehalten worden und das könne doch wohl nicht verboten sein.

 

Es gebe keinerlei Beweise dafür, dass er mit dem Handy telefoniert habe.

 

Der Beschwerdeführer beantragt die angeblich begangene Straftat und das damit verbundene Verfahren einzustellen.

 

II.            Beweis wurde erhoben durch den mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11. März 2014 vorgelegten gegenständlichen Verfahren sagt sowie durch die Abhaltung der mündlichen Verhandlung am 29. April 2014.

 

In der mündlichen Verhandlung gab der Zeuge an, dass er auf der Donaulände mit einem zivilen Einsatzfahrzeug auf Höhe Oberbank gestanden habe. Der Beschwerdeführer sei links von ihm vorbeigefahren und habe er dabei bemerkt, dass dieser ein Handy mit der rechten Hand ans Ohr halte und sei er davon ausgegangen, dass dieser telefoniere. Er sei dem Beschwerdeführer nachgefahren, habe diesen überholt und sodann beim Ars Elektronica Center angehalten. Bei der Anhaltung habe er bemerkt, dass die Freisprecheinrichtung zu diesem Zeitpunkt eingeschalten war. Der Beschwerdeführer habe ihm ein Etui gezeigt, und behauptet, dieses Etui Beschwerdeführer im ggst. Zeitraum ein Handy, ein Handyetui oder ein Handy samt Etui ans Ohr gehalten habe.

 

Der Beschwerdeführer selbst gab an, nur das Etui in der Hand gehalten zu haben, wobei er der Meinung sei, damit herumgespielt zu haben und dieses nicht die ganze Zeit ans Ohr gehalten zu haben. Es sei eine Gewohnheit von ihm auch manchmal das Handy in der Hand zu halten, aber eben nicht zum fraglichen Zeitpunkt. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, dass sein Wagen über eine Freisprecheinrichtung verfüge und mit dem Starten des Wagens verbinde sich diese mit dem in der Handyschale befindlichen Handy und könne er dann nur noch mit der Freisprecheinrichtung telefonieren. Die Handyschale sei nur so groß, um das Handy alleine, ohne Etui, aufzunehmen. Er habe bereits im Zeitpunkt der Anhaltung ein Handyetui hergezeigt und zu erklären versucht, dass er dieses und nicht das Handy in der Hand gehalten habe.

 

Das OÖ. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer fuhr am 15. Juli 2013 um 11.25 Uhr auf der Donaulände und in weiterer Folge über die Nibelungenbrücke zum Ars Electronica Center Auf Höhe Oberbank auf der Donaulände stand der Anzeigenleger mit einem zivilen Einsatzfahrzeug und fuhr dem Beschwerdeführer, der einen Gegenstand, seiner Vermutung nach ein Handy, in der rechten Hand zum rechten Ohr hielt nach, überholte diesen und hielt ihn im Bereich Ars Electronica Center an. Der Beschwerdeführer zeigte dem Anzeigenleger ein Handyetui, das er, seinen Angaben nach, in der Hand gehalten hat.

 

Der Anzeigenleger ging davon aus, dass der Beschwerdeführer ein Handy in der Hand gehalten hat und dieses auch benutzt habe, und zwar ohne Freisprecheinrichtung. Daher bot er dem Beschwerdeführer ein Organmandat an, was dieser ablehnte. In der Folge wurde sodann Anzeige erstattet.

 

III.           Gemäß § 102 Abs. 3 5. Satz KFG ist dem Lenker während des Fahrens das telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung verboten.

 

Gemäß § 134 Absatz 3c KFG begeht, wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges, die § 102 Abs. 3 5. Satz eingeführte Verpflichtung nicht erfüllt, wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO 1960 festgestellt wird, eine Verwaltungsübertretung, welche mit einer Organstrafverfügung gemäß § 50 VStG mit einer Geldstrafe von € 50 zu ahnden ist. Wird die Geldstrafe bestraft Betrages verweigert, ist von der Behörde eine Geldstrafe bis zu € 72, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Freiheitsstrafe bis zu 24 Stunden, zu verhängen.

 

IV.          Das OÖ. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer auf der Donaulände und in weiterer Folge über die Nibelungenbrücke bis zum Ars Electronica Center fuhr und dort eine Anhaltung durch den Anzeigenleger erfolgte. Ebenso dass der Beschwerdeführer einen Gegenstand in der Hand hatte.

Strittig ist einerseits, ob es sich bei diesem Gegenstand um ein Handy, eine Handyetui oder eine Handy im Etui handelt und andererseits, falls der Beschwerdeführer ein Handy in der Hand gehalten hat, ob er diese während der Fahrt benutzte.

 

Der Beschwerdeführer, der in der Beschwerde noch ausgeführt hatte, zwar ein Handy in der Hand gehalten zu haben, dieses jedoch nicht benutzt zu haben, gab in der mündlichen Verhandlung abweichend an, er habe kein Handy in der Hand gehalten, sondern nur das zum Handy gehörende Etui.

Der Zeuge konnte in der Verhandlung nicht mit Sicherheit angeben, ob der Beschwerdeführer ein Handy oder eben das besagte Etui in der Hand gehalten hat.

 

Nach der Bestimmung des § 102 Abs. 3 5. Satz KFG ist für den Lenker das Telefonieren ohne Benutzung einer Freisprecheinrichtung während der Fahrt verboten.

Im durchgeführten Verfahren konnte nicht zweifelsfrei geklärt werden, ob der Beschwerdeführer tatsächlich ein Handy in der Hand gehalten hat oder ob es sich um das entsprechende Etui zum Handy gehandelt hat Dies hat zur Folge, dass auch die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht als erwiesen anzusehen ist.

 

 

V.           Aus diesen Gründen war der Beschwerde stattzugeben, das Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren einzustellen.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Süß