LVwG-600234/2/Bi/CG

Linz, 13.06.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des x, vertreten durch x, vom 13. März 2014 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Linz-Land vom 18. Februar 2014, VerkR96-1303-2013, wegen Übertretung des KFG 1967,  zu Recht  e r k a n n t:

 

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

 

II.

Gemäß § 52 Abs.1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer den Betrag von 72 Euro, das sind 20% der Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zu leisten.

 

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungs­gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I.:

I. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 360 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Stunden verhängt sowie ihm gemäß § 64 Abs.1 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 36 Euro auferlegt. Laut Schuldspruch wurde ihm zur Last gelegt, er sei mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft  Linz-Land vom 10. Jänner 2013 als Zulassungsbesitzer aufgefordert worden, binnen 2 Wochen nach Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen x am 18. November 2012 um 13.09 Uhr in Pucking auf der A25 bei km 0.4000 in Richtung Linz gelenkt habe. Er habe diese Auskunft nicht innerhalb der vorgegebenen Frist  erteilt und habe auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können (KEINE Lenkerauskunft!).

 

2. Dagegen hat der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die seitens der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungs­gericht vorgelegt wurde, über die gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden ist. Aufgrund des ausdrücklichen Verzichts des Bf konnte eine mündliche Verhandlung entfallen (§ 24 Abs.5 VwGVG).

 

3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, er bestreite nicht, dass er nicht in der Lage gewesen sei, der belangten Behörde Lenkerauskunft zu erteilen. Da er aufgrund der Vielzahl von zu seiner Unternehmensgruppe gehörenden Fahrzeugen, die von einer Vielzahl unterschiedlicher Personen gelenkt würden, nicht aufgrund eigener Wahrnehmung derartige Auskünfte erteilen könne, habe er dafür gesorgt, dass entsprechende detaillierte Aufzeichnungen darüber geführt würden. Das Kennzeichen x sei ein nur wenige Tage im November 2012 verwendetes  Überstellungskennzeichen für ein aus Deutschland nach Österreich überstelltes Fahrzeug gewesen, das von unter­schiedlichen Mitarbeitern gelenkt worden sei, und habe Anfang Februar 2013 die Gültigkeit verloren. Bei den Lenkeraufzeichnungen handle es sich um personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes und des deutschen Bundesdatenschutzgesetzes, die nur aufgrund einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage ermittelt, gespeichert und verarbeitet werden dürften; diese bestehe grundsätzlich im § 103 Abs.2 KFG.

Allerdings sei im § 27 Abs.1 DSG 2000 und § 20 Abs.2 BDSG zwingend vorgesehen, dass Daten, welche für den Zweck, für den sie ursprünglich erhoben worden seien, nicht mehr benötigt würden, unverzüglich zu löschen seien; eine Verletzung diese Verpflichtung stehe unter Strafdrohung.

Er lege in seinem Unternehmen großen Wert auf die Einhaltung der Bestimmungen des DSG und habe daher Anweisungen gegeben, nicht mehr benötigte personen­bezogene Daten unverzüglich zu löschen. Er könne sich darum nicht selbst kümmern, sondern das machten seine Mitarbeiter aufgrund seiner generellen Anweisung.

Die Aufforderung zur Lenkerbekanntgabe sei zwar mit 10.1.2013 datiert, aber aus nicht nachvollziehbaren Gründen erst am 15.4.2013 zugestellt worden. Zu diesem Zeitpunkt seien seit der kurzfristigen Verwendung des Überstell­kennzeichens – diese sei bis Mitte Dezember 2012 erfolgt – rund fünf Monate vergangen und das Kennzeichen bereits seit mehreren Monaten nicht mehr gültig gewesen. Nachdem aufgrund der in den letzten Jahren erfolgten Straffung der Verwaltungsabläufe üblicherweise Strafbescheide wegen Verkehrsübertretungen oder derartige Anfragen binnen wenige Tage oder Wochen nach einem Delikt zugestellt worden seien, habe für ihn bzw seinen zuständigen Mitarbeiter kein Grund für die Annahme einer Zustellung einer der­artigen Anfrage fünf Monate nach der Verwendung des Kennzeichens bestanden. Die Verzögerung bis zur Zustellung stelle jedenfalls ein ungewöhnliches Ereignis dar, mit dem er nicht habe rechnen müssen. Daher seien die Aufzeichnungen am 31. März 2013 in Erfüllung der datenschutzrechtlichen Löschungsverpflichtung gelöscht worden. Er sei damit faktisch zur Auskunftserteilung nicht mehr in der Lage gewesen.

Im KFG sei lediglich geregelt, dass Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Behörden-Befugnis, derartige Auskünfte zu verlangen, zurücktreten – er mache kein Recht zur Auskunftsverweigerung geltend, sondern er habe in Erfüllung seiner gesetzlich determinierten Pflicht die von ihm ordnungsgemäß geführten Aufzeichnungen vor Einlangen der Lenkeranfrage gelöscht und sei deshalb nicht mehr in der Lage, die Person des Lenkers zu benennen. Er habe auch niemals behauptet, das Auskunftsverlangen wäre als solches unberechtigt gewesen. Auch wenn § 103 Abs.2 KFG im Verfassungsrang stehe, stelle das Recht auf Datenschutz ein Grundrecht (§ 1 DSG) dar, das nicht hinter die Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG zurücktreten könne.  

Hätte er Kenntnis davon gehabt, dass ein Verwaltungsstrafverfahren anhängig sei, wären die Daten auch nicht gelöscht worden, das Auskunftsverlangen sei aber erst am 15.4.2013 zugestellt worden. Die von der belangten Behörde zitierte VwGH-Judikatur stamme aus dem Jahr 1996 und betreffe einen Sachverhalt, der viele Jahre vor dem Inkrafttreten des DSG 2000 verwirklicht worden sei.

Zusammenfassend liege ein ausreichender Rechtfertigungsgrund dafür vor, dass er die gewünschte Auskunft nach Erhalt der Lenkeranfrage am 15.4.2013  nicht mehr erteilen könne, an diesem Umstand treffe ihn kein Verschulden. Selbst wenn man die Ansicht vertrete, er hätte bis zum vollständigen Ablauf der Verjährungsfrist warten müssen, träfe ihn an der Verkennung der Rechtslage, verbunden mit dem ungewöhnlichen Ereignis, dass zwischen der Ausstellung und der Zustellung des Schreibens zur Lenkererhebung drei Monate vergangen seien, kein oder bestenfalls ein geringfügiges Verschulden. Beantragt wird Verfahrens­einstellung und Verhandlungsverzicht erklärt.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt.

Laut Anzeige wurde der auf den Bf, c/o x, in Deutschland zugelassene Pkw x am 19. November 2012, 13.09 Uhr, im Gemeinde­gebiet Pucking auf der A25 bei km 0.400, Rampe 3, in Fahrtrichtung Linz einer Geschwindigkeits­messung mittels stationärem Radargerät MUVR 6FA Nr.2349 unterzogen, die im Bereich einer ordnungsgemäß kundgemachten 100 km/h-Beschränkung einen gemessenen Wert von 163 km/h ergeben habe. Unter Abzug der vorgesehenen Toleranzen von 5% vom Messwert wurde der Anzeige eine tatsächlich gefahrene Geschwindigkeit von 154 km/h zugrundegelegt. Eine Anhaltung erfolgte naturgemäß nicht.

Die örtlich zuständige belangte Behörde richtete daraufhin mit Schreiben vom 10. Jänner 2013, VerkR96-1393-2013, an den Bf als Zulassungsbesitzer eine Auffor­derung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967, die mit einem Stempel „abgesendet am 11. April 2013“ versehen ist. Darin wurde dieser „als Zulassungs­besitzer gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens der BH Linz-Land mitzuteilen, wer das Fahrzeug x am 18. November 2012, 13.09 Uhr, in der Gemeinde Pucking, A25, Rampe 3 bei km 0.400, in Fahrtrichtung Linz gelenkt/verwendet bzw zuletzt vor diesem Zeitpunkt am Tatort abgestellt hat oder die Person zu benennen, welche die Auskunft erteilen kann. Diese trifft dann die Auskunftspflicht.“ Weiters wurde mitgeteilt, dass dem Lenker zur Last gelegt werde, er habe die durch Straßenverkehrs­zeichen in diesem Bereich kund­gemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 54 km/h über­schritten; die in Betracht kommende Messtoleranz sei bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass das Nichterteilen der Auskunft oder das Erteilen einer unrichtigen Auskunft als Verwaltungsübertretung strafbar sei.

Laut Rsb-Rückschein wurde das Schreiben am 15. April 2013 von einem Arbeitnehmer des Beschwerdeführers übernommen. Daraus ergibt sich das Ende der Frist im Sinne des § 103 Abs.2 KFG am 29. April 2013.

 

Mit Mail vom 25. April 2013 erklärte der Rechtsvertreter des Bf nach einem Telefongespräch mit einer Mitarbeiterin der belangten Behörde, sein Mandant werde „wie vereinbart bis 10. Mai 2013“ versuchen, den Lenker des Fahrzeuges zum angefragten Zeitpunkt zu ermitteln und bekannt­zugeben. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, es kämen mehrere Personen in Frage, es habe sich um ein Überstellungskennzeichen gehandelt, das bereits seit Anfang Februar abgelaufen sei, und die Lenkeraufzeichnungen seien mittlerweile aus Gründen des Daten­schutzes gelöscht worden.

Laut Aktenvermerk der Mitarbeiterin der belangten Behörde erfolgte am 3. Mai 2013 ein weiteres Telefongespräch, bei dem eine Fristverlängerung trotz Hinweis auf Schwierigkeiten, den Lenker zu eruieren, nicht gewährt wurde. Das Schreiben des Bf vom 3. Mai 2013 enthielt sinngemäß die gleichen Ausführungen wie nun die Beschwerde. Der Bf sei daher mit 31. März 2013 seiner gesetzlichen Verpflichtung, die genannten personen­bezogenen Daten zu löschen, nachgekommen und könne bedauerlicherweise die mittels des erst am 15. April 2013 zugestellten Schreibens begehrte Auskunft nicht mehr erteilen.

Auf die Aufforderung zur Rechtfertigung vom 8. Juli 2013 mit der Tatanlastung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967, bezogen auf eine Tatzeit 30. April 2013, wurde geltend gemacht, der Bf habe am 3. Mai 2013, 15.58 Uhr (bestätigter Faxeingang), sohin innerhalb der ihm von der Behörde gesetzten bzw verlängerten Frist, eine ausreichende Beantwortung des Ersuchens vorge­nommen und die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung somit nicht verwirklicht.

 

Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 7. Oktober 2013 wurde er einer Übertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 insofern schuldig erkannt, als er „mit Schreiben der BH Linz-Land vom 10.1.2013 als Zulassungsbesitzer aufgefordert worden sei, binnen zwei Wochen nach Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das KFZ x am 18. November 2012 um 13.09 Uhr auf der A25 bei km 0.400 Richtung Linz gelenkt habe. Er habe auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können (KEINE Auskunft!)“. 

Im Einspruch wurde geltend gemacht wie bisher – daraufhin erging das nunmehr in Beschwerde gezogene Straferkenntnis.

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten er­scheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall der schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunfts­verweigerung zurück.

 

Die Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 vom 10. Jänner 2012 war klar und unmiss­verständlich auf das Lenken des Fahrzeuges x zu einem bestimmten Zeitpunkt bezogen (vgl E 26.1.2007, 2006/02/0020). Die am 15. April 2013 erfolgte Zustellung des Schreibens setzte die gesetzlich vorgegebene – und daher nicht von Behördenseite verlängerbare – Frist in Gang, die demnach am 29. April 2013 ablief. Da seitens des Bf bis Ablauf des 29. April 2013 (aber auch danach) kein Lenker bekanntgegeben wurde, dh die von der Behörde verlangte Auskunft nicht erteilt wurde, wurde der Tatbestand des § 103 Abs.2 KFG verwirklicht.

 

Zum geltend gemachten Rechtsfertigungsgrund wird auf den im Verfassungsrang stehenden Art.1 § 1 Abs.1 DSG 2000 verwiesen, der unter dem Titel „Grundrecht auf Datenschutz“ lautet: Jedermann hat, insbesondere auch im Hinblick auf die Achtung seines Privat- und Familienlebens, Anspruch auf Geheimhaltung der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, soweit ein schutzwürdiges Interesse daran besteht. Das Bestehen eines solchen Interesses ist ausgeschlossen, wenn Daten infolge ihrer allgemeinen Verfügbarkeit oder wegen ihrer mangelnden Rückführbarkeit auf den Betroffenen einem Geheimhaltungsanspruch nicht zugänglich sind.

Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung sind, soweit die Verwendung von personen­bezogenen Daten nicht im lebenswichtigen Interesse des Betroffenen oder mit seiner Zustimmung erfolgt, Beschränkungen des Anspruchs auf Geheimhaltung nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig, und zwar bei Eingriffen einer staatlichen Behörde nur auf Grund von Gesetzen, die aus den in Art. 8 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl.Nr.210/1958, genannten Gründen notwendig sind. Derartige Gesetze dürfen die Verwendung von Daten, die ihrer Art nach besonders schutzwürdig sind, nur zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen vorsehen und müssen gleichzeitig angemessene Garantien für den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen festlegen. Auch im Falle zulässiger Beschränkungen darf der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden.

 

Der letzte Satz des § 103 Abs.2 KFG 1967 („Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsver­weigerung zurück.“) steht zum einen ebenso im Verfassungsrang wie § 1 Abs.1 DSG 2000 und die MRK und normiert zum anderen die Beschränkung des Anspruchs auf Geheimhaltung des Namens des Lenkers eines Kraftfahrzeuges gegenüber der anfragenden Behörde unter der Voraussetzung des § 103 Abs.2 KFG.

 

Dass der Bf als Zulassungsbesitzer des auf ihn in Deutschland zugelassenen Pkw gemäß § 103 Abs.2 KFG in Österreich zur Lenkerauskunft über Anfrage gemäß   § 103 Abs.2 KFG 1967 verpflichtet war, steht fest und hat nicht einmal er selbst bezweifelt. Gleichzeitig hat er selbst in zweckentsprechender Weise dafür zu sorgen, dass ihm die Auskunftserteilung auch tatsächlich möglich ist – zB durch Führung eines Fahrtenbuchs oder elektronischer Aufzeichnungen, Sammlung von Urkunden oä).

Zu betonen ist, dass gemäß § 103 Abs.2 KFG die Behörde ohne jegliche zeitliche Einschränkung zu einer Anfrage an den Zulassungsbesitzer eines Kraftfahrzeuges berechtigt ist; der Bestimmung liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Fahrzeuges jederzeit ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen von der Behörde festgestellt werden kann (vgl VwGH 23.3.1972, 1615/71).

Zum einen ist die gesetzliche Möglichkeit einer Behörde zur Lenkeranfrage nicht auf die verwaltungsstrafrechtliche Verfolgung des Lenkers im Sinne der Notwendigkeit einer innerhalb einer Verjährungsfrist ergehen müssenden Anfrage beschränkt, sondern kann sich auch im Zuge eines anderen Verfahrens die Frage nach dem konkreten Lenker ergeben. Zum anderen kann der Zulassungsbesitzer die Art und Weise, wo und wie er seine Aufzeichnungen führt, frei wählen. Er ist „nur“ verpflichtet, der Behörde auf entsprechende Anfrage Lenkerauskunft zu erteilen und Aufzeichnungen zu führen, wenn er sein Fahrzeug so vielen Lenkern über­lässt, dass er solche benötigt, um die Auskunft ordnungsgemäß erteilen zu können. Der Zeitpunkt, ab dem er keine Aufzeichnungen – im Sinne einer „Erinnerungshilfe“, nicht als Selbstzweck – mehr parat haben muss, um Lenkerauskunft erteilen zu können, ist damit vom Zulassungsbesitzer nicht einschätzbar, weil er die Beweggründe der Behörde für die Lenkeranfrage nicht vorhersehen bzw erahnen kann, zumal diese nicht in seiner Sphäre gelegen und nicht von ihm beeinflussbar sind. Die Ansicht des Bf, „normalerweise“ kämen Lenkeranfragen in einem bestimmten zeitlichen Abstand zur sie betreffenden Fahrt und diese „übliche“ Zeitspanne sei schon überschritten gewesen, ist schon deshalb unzutreffend, weil die Lenkeranfrage nicht an zB eine Verfolgungsver­jährungsfrist oä gebunden ist, sondern die Behörde auch später noch Interesse an der konkreten Lenkerfeststellung haben kann und die Lenkeranfrage dann eben später ergehen kann. Die Löschung der Aufzeichnungen bzw der Auftrag dazu an irgendwelche Mitarbeiter, wie der Bf ausführt, war daher im ggst Fall voreilig und ist ohne Zweifel vom Bf als Zulassungsbesitzer des Pkw zu verantworten, auch wenn es sich tatsächlich um ein Überstellungskennzeichen gehandelt hat. Mangels zeitlicher Bindung eines Auskunftsbegehrens hätte der Bf diese Möglichkeit einer „verspäteten“ Lenkeranfrage bedenken und seine Aufzeichnungen zur Auskunftserteilung eben länger aufbewahren müssen. Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist der geltend gemachte Rechtfertigungsgrund damit nicht zu erkennen sondern die nun angeblich bestanden habende Unmöglichkeit der Auskunftserteilung vom Verschulden des Bf zweifelsohne erfasst. Er hat damit den ihm zur Last gelegten Tatbestand ohne jeden Zweifel erfüllt und, da ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, sein Verhalten als Verwaltungsüber­tretung zu verantworten.

Objektive Anhaltspunkte für ein behauptetes „geringfügiges Verschulden“ sind nicht zu finden, wobei schon das Beschwerdevorbringen betreffend „übliche zeitliche Spannen zwischen einer Fahrt und der nachfolgenden Lenkeranfrage“  auf einige Erfahrung des Bf schließen lässt, was durchaus den Schluss auf eine vorsätzliche Begehensweise eröffnet; allerdings würde aber auch die Annahme eines geringfügigen Verschulden nicht zur Anwendung des nunmehrigen § 45 Abs.1 Z4 VStG führen. Die Übertretung hatte nämlich zur Folge, dass der konkrete Lenker nicht ermittelt werden konnte – bei einer Geschwindigkeitsüber­schreitung um 54 km/h (Feststellung mit einem technischen Messgerät unter Abzug der vorgesehenen Toleranzen im Sinne des § 7 Abs.3 Z4 iVm 26 Abs.3 Z1 FSG) hat sich dieser dank der Vorgehensweise des Bf eine Entziehung seiner Lenkberechtigung für zumindest zwei Wochen „erspart“, obwohl eine solche zweifelsohne zum Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer erforderlich gewesen wäre.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis 5.000 Euro Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, reicht.

 

Die belangte Behörde hat ihre – absolut zutreffenden – Überlegungen zur Strafbemessung im konkreten Fall umfangreich begründet, wobei der Bf weder den von ihr zugrunde gelegten finanziellen Verhältnissen widersprochen – die Annahme eines Einkommens des Bf von 1.200 Euro netto monatlich ist dabei nahezu elegant – noch sich dazu überhaupt geäußert hat.

Die verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes (Interesse an der Lenkerfeststellung zur Wahrung der Verkehrssicherheit) und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Eine Überschreitung des ihr zukommenden Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung ist der belangten Behörde mit Sicherheit nicht vorzuwerfen. Die Ersatzfreiheitstrafe ist im Verhältnis zur Geldstrafe angemessen.

Damit war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

Gemäß § 52 Abs.1 und 2 VwGVG beträgt der Kostenbeitrag zum Beschwerde­verfahren 20 % der Geldstrafe.  

 

Zu III.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Bissenberger