LVwG-600326/2/Bi/CG

Linz, 19.05.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn X, X, X, vom 11. April 2014 gegen das  Straferkenntnis des Landespolizeidirektors von vom 25. Februar 2014, S-331/ST/2014, wegen Übertretungen des KFG 1967,  zu Recht  e r k a n n t:

 

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern teilweise Folge gegeben, als das Straferkenntnis im Punkt 3) behoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde im Schuldspruch und hinsichtlich der Ersatz­freiheitsstrafe im Punkt 1) abgewiesen, die Geldstrafen jedoch auf 1) 25 Euro und 2) 30 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe im Punkt 2) auf 6 Stunden herabgesetzt. Der Beitrag zu den Verfahrenskosten für die belangte Behörde ermäßigt sich im Punkt 1) auf 2,50 Euro und im Punkt 2) auf 3 Euro.

 

 

II.

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG fallen keine Kosten an.

 

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungs­gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I.:

I. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten wegen Verwaltungsübertretungen gemäß 1) §§ 102 Abs.1 iVm 14 Abs.1 und 134 Abs.1 KFG, 2) §§ 102 Abs.1 iVm 14 Abs.6 und 134 Abs.1 KFG und 3) §§ 102 Abs.1 iVm 14 Abs.3 und 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen von 1) und 3) je 30 Euro und 2) 40 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) und 3) je 6 Stunden und 2) 8 Stunden verhängt sowie ihm gemäß § 64 Abs.1 VStG Verfahrenskostenbeiträge von gesamt 10 Euro auferlegt.

Im Schuldspruch wurde ihm zur Last gelegt, er habe sich als Lenker des Lkw X mit Anhänger X (D), obwohl es ihm zumutbar gewesen sei, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprochen habe, da am 18. September 2013 um 11.00 Uhr in Kematen am Innbach, A8 bei km 24.900, festgestellt worden sei, dass 1) beim Lkw das Abblendlicht rechts vorne nicht funktioniert habe, 2) beim Lkw die Kennzeichenleuchte links nicht funktioniert habe und 3) beim Anhänger die Begrenzungsleuchte links hinten nicht funktioniert habe.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde im Sinne des § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die seitens der belangten Behörde ohne Vorent­scheidung dem Landesverwaltungsgericht vorgelegt wurde und über die gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden ist. Eine (nicht beantragte) öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben (§ 44 Abs.3 Z3 VwGVG).

 

3. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe mit Herrn X die Beleuchtung des Renault samt Anhänger überprüft und sie hätten keine defekte Beleuchtung bemerkt. Es sei für ihn lebensnah, dass er weder sich noch andere gefährde und es sei auch notwendig, gewissenhaft zu handeln und die mangelhafte Beleuchtung sobald als möglich zu reparieren. Er habe daher nicht gesetzwidrig gehandelt.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt, in dem auch die schriftliche Stellungnahme des Herrn X, X, X, von 11. Februar 2014 sowie die Niederschrift der Zeugeneinvernahme des Beschwerdeführers im Verfahren VerkR96-242-2014 vor der BH Ried/I. vom 5. Mai 2014 enthalten war.

Demnach haben beide, sowohl X als Zulassungsbesitzer als auch der Beschwerdeführer als Lenker des Lkw mit Anhänger behauptet, sie hätten bei der Übergabe auf einem Parkplatz in Ried/I. keinerlei Mängel an der Beleuchtung bemerkt. Der Beschwerdeführer hat in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 11. Februar 2014 ausgeführt, der Anhänger sei erst wenige Wochen zuvor bei der Fa. X in X gekauft worden – dazu ergibt sich aus der Anzeige nichts; er sei unmittelbar nach der Polizeikontrolle in X zur Fa. X gefahren, wo für möglich gehalten worden sei, dass die Beleuchtung am Anhänger durch einen Wackelkontakt bei der Anhängerkupplung ausgefallen sei, das könne „häufig vorkommen“.

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf ein Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

Gemäß § 14 Abs.1 KFG 1967 müssen Kraftwagen vorne mit Scheinwerfern ausgerüstet sein, mit denen paarweise weißes Fernlicht und weißes Abblendlicht ausgestrahlt werden kann. Gemäß Abs.3 müssen Kraftwagen vorne mit zwei Begrenzungsleuchten ausgerüstet sein, mit denen weißes Licht ausgestrahlt und dadurch anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht und das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht werden kann (Begrenzungslicht)… Begrenzungsleuchten müssen Licht ausstrahlen, wenn die im Abs.1 angeführten Scheinwerfer oder Nebelscheinwerfer Licht ausstrahlen. Gemäß Abs.6 müssen Kraftwagen mit Kennzeichenleuchten ausgerüstet sein, mit denen die hintere Kennzeichentafel mit weißem, nicht nach hinten ausgestrahltem Licht beleuchtet werden kann. Die Kennzeichenleuchten müssen bei Dunkelheit und klarem Wetter das Ablesen des Kennzeichens auf mindestens 20 m gewährleisten und müssen Licht ausstrahlen, wenn mit den Schlussleuchten Licht ausgestrahlt wird.

 

Unbestritten steht fest, dass bei der Fahrzeugkontrolle um 11.00 Uhr des 18. September 2013 beim vom Beschwerdeführer gelenkten Lkw das Abblendlicht rechts vorne und die Kennzeichenleuchte links und am Anhänger die Begrenzungsleuchte links hinten nicht funktionierten.

Geht man von einem Wackelkontakt aus – vor dem niemand gefeit ist und der daher auch dem Beschwerdeführer im Zweifel zugutezuhalten ist – lässt sich damit das Nichtfunktionieren der Begrenzungsleuchte am Anhänger erklären, das bei Antritt der Fahrt möglicherweise noch nicht vorhanden bzw für den Lenker erkennbar war. Diesbezüglich war daher im Zweifel das Verfahren einzustellen.

 

Nicht erklären lässt sich dadurch aber das Nichtfunktionieren des Abblendlichts rechts vorne und der Kennzeichenleuchte links am Lkw, zumal diese in keiner Weise zusammenhängen. Dass, wie der Beschwerdeführer behauptet, gleich zwei Beleuchtungseinheiten gleichzeitig ausfallen und das auch noch dazu völlig unvorher­sehbar auf der kurzen Strecke von Ried/I. nach Kematen/Innbach, ist auch nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes nicht glaubhaft, sondern lässt vielmehr den Schluss auf mangelnde Sorgfalt bzw Gleichgültigkeit zu.  

Aus diesen Überlegungen war davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die beiden ihm in den Punkten 1) und 2) des Straferkenntnisses zur Last gelegten Tatbestände erfüllt und sein Verhalten jeweils als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, zumal ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis 5.00 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis sechs Wochen Ersatzfreiheitstrafe reicht.

Der Beschwerdeführer ist laut Akt bei der Tatort- wie bei der Wohnbehörde verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, was bei der Strafbemessung mildernd zu berück­sichtigen ist; erschwerend war kein Umstand. Die nunmehr nach der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes, nämlich der Verkehrs­sicherheit, und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat gemäß § 19 VStG neu bemessenen Strafen tragen diesem Umstand Rechnung, wobei die Schätzung der belangten Behörde (durchschnittliches Einkommen – dh  ca 1.000 Euro monatlich netto, keine Sorgepflichten, kein Vermögen) nicht bestritten wurde.

Die Verfahrenskostenbeiträge der belangten Behörde waren (unter Hinweis auf die seit 1. Jänner 2014 geltende Fassung des § 64 Abs.2 VStG zugunsten des Beschwerdeführers) anteilig herabzu­setzen und somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt die Vorschreibung jeglicher Verfahrens­kostenbeiträge.

 

 

Zu III.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Bissenberger