LVwG-650126/5/KLE/SA

Linz, 10.06.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Karin Lederer über die Beschwerde des M L , X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 3.3.2014, VerkR21-339-2013, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I. Das Verfahren wird aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 iVm 31 VwGVG eingestellt.

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat mit Bescheid vom 3. März 2014, VerkR21-339-2013, dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für die Klassen AM und B bis zur Beibringung des amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, gerechnet ab Zustellung des Bescheides entzogen.

 

Gegen diesen Bescheid wurde mit Eingabe vom 9.4.2014 Beschwerde erhoben.

 

Am 6.6.2014 wurde die Beschwerde zurückgezogen.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akten­einsichtnahme.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

 

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

 

Die Möglichkeit der Zurückziehung von Anbringen in jeder Lage des Verfahrens gemäß § 13 Abs. 7 iVm § 17 VwGVG gilt auch für Beschwerdeanträge. Wird daher eine beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich anhängige Beschwerde zurückgezogen, ist das Verfahren einzustellen.

 

Die Beschwerde wurde am 6.6.2014 zurückgezogen.

 

Gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 VwGVG war daher das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzustellen.

 

 

II. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Maga. Karin Lederer