LVwG-870002/2/BMa/BRe

Linz, 17.06.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde des x, x, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 10. Dezember 2013, WI-2012-108388/12-DI,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abge­wiesen und der bekämpfte Bescheid, mit dem der mit Schreiben vom 22. Jänner 2013 modifizierte Antrag vom 14.12.2012 des x nach Zuständigkeitsübergang auf den Landeshauptmann von Oberösterreich (im Devolutionsweg) wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, bestätigt.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Folgender rechtlich relevanter Sachverhalt wird festgestellt:

 

1.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) hat 2009 den Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung für das Gewerbe „Elektrotechnik“ gestellt, dem im Rechtsmittelweg nicht Folge gegeben wurde. In seinem Erkenntnis vom 25. September 2012, Zl. 2010/04/0114, hat der Verwaltungs-gerichtshof unter Hinweis, dass entscheidungsrelevant für die beantragte Gewerbeausübung die im Sinne des § 19 GewO 1994 erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachzuweisen sind und diesbezüglich die Elektro-technikzugangs – Verordnung den Zugang zum beantragten Gewerbe regelt, die Beschwerde abgewiesen. Zusammenfassend hat der VwGH ausgeführt, dass es zutreffend sei, dass dem Beschwerdeführer zwar die relative Unabhängigkeit eines Gesellen zugekommen sei, er habe jedoch keinen entsprechenden großen Verantwortungsbereich inne gehabt, der für die eigentliche Führungsebene (nach § 18 Abs. 3 GewO 1994 ist unter einer Tätigkeit in leitender Stellung im Sinne des Absatz 2 Z. 9 leg. cit eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fach-spezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist) typisch sei. Daher hatte der Beschwerdeführer keine einer fachspezifischen Tätigkeit in leitender Stellung (§ 1 Abs. 1 Z. 9 Elektrotechnikzugangs-Verordnung) gleichwertige Erfahrung nachweisen können.

Vor Stellung des nunmehrigen Antrages hat X am 11. Mai 2011 die Unternehmerprüfung bei der Meisterprüfungsstelle der Wirtschaftskammer Ober-österreich abgelegt und vom 9.1.2012 – 13.1.2012 den Lehrgang „elektro-technische Sicherheitsvorschriften“ bei der Wirtschaftskammer Oberösterreich erfolgreich besucht.

In einer im Devolutionsverfahren bei der belangten Behörde abgegebenen Stellungnahme der Wirtschaftskammer Oberösterreich, Elektrotechniker, geht hervor, dass diese keinen Anlass zur Abkehr von der seiner Zeit abgegebenen negativen Stellungnahme vom 3.1.2013 an die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung sieht. Seit dem Ausscheiden bei der Firma x sei der Befähigungs-werber nicht mehr im Elektrotechnikbereich tätig gewesen. Der Bf sei einem Angebot der Landesinnung, im Rahmen eines Fachgespräches das Vorhandensein der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeit einer Elektrotechnikberechtigung, im Umfang der Elektroinstallation der Unterstufe, nachzuweisen, nicht näher getreten. Im Hinblick auf die mit der Ausübung des Elektrotechnikgewerbes verbundenen Gefahren wurde von der Wirtschaftskammer ersucht, das gegen-ständliche Ansuchen abzuweisen.

 

1.2. Dagegen wurde vom Bf vorgebracht, die Stellungnahme der WKO vom 4.11.2013 sei inhaltlich falsch und er würde facheinschlägige Tätigkeiten ausüben.

Diese Behauptung wurde vom Bf jedoch nicht weiter belegt.

 

2. Das LVwG hat erwogen:

 

2.1. Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbe-ausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden (§ 19 GewO).

 

Nach § 1 Abs. 1 der Elektrotechnikzugangs-Verordnung BGBl.II Nr.41/2003
idF BGBl.II Nr.399/2008 ist durch die im Folgenden angeführten Belege die fachliche Qualifikation zum Antritt des unbeschränkten Gewerbes der Elektro-technik (§ 94 Z 16 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

1.

das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung oder

2.

Zeugnisse über

a)

den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Elektrotechnik oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und

b)

die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und

c)

den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über sicherheitstechnisches Fachwissen für die Errichtung von Alarmanlagen und

d)

eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder

3.

Zeugnisse über

a)

den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Elektrotechnik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und

b)

die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und

c)

den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über sicherheitstechnisches Fachwissen für die Errichtung von Alarmanlagen und

d)

eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder

4.

Zeugnisse über

a)

den erfolgreichen Besuch der Werkmeisterschule für Berufstätige für Elektrotechnik, sofern Unterricht im Bereich Hochspannungstechnik im Rahmen eines alternativen Pflichtgegenstandes im Ausmaß von mindestens 40 Unterrichtseinheiten erteilt wurde, und

b)

die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und

c)

den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage 1 festgelegten Lehrganges über elektrotechnische Sicherheitsvorschriften und des in der Anlage 2 festgelegten Lehrganges über sicherheitstechnisches Fachwissen für die Errichtung von Alarmanlagen und

d)

eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

5.

Zeugnisse über eine ununterbrochene sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter oder

6.

Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nach Abs. 3, die mindestens dreijährig war, nachgewiesen wird, oder

7.

Zeugnisse über eine ununterbrochene vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger oder als Betriebsleiter, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nach Abs. 3, die mindestens zweijährig war, nachgewiesen wird, oder

8.

Zeugnisse über eine ununterbrochene dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbstständiger, wenn für die betreffende Tätigkeit eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbstständiger nachgewiesen wird, oder

9.

Zeugnisse über eine ununterbrochene fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nach Abs. 3, die mindestens dreijährig war, nachgewiesen wird.

Nach Abs. 2 leg.cit. dürfen die im Abs. 1 Z 5 und 8 geregelten Tätigkeiten, vom Zeitpunkt des Einlangens der Gewerbeanmeldung an gerechnet, nicht vor mehr als zehn Jahren beendet worden sein.

 

Nach Abs. 3 leg.cit. sind Ausbildungen nach Abs. 1 Z 6, 7 und 9:

1. der erfolgreiche Abschluss der Studienrichtung Elektrotechnik oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges oder

2. der erfolgreiche Besuch einer im § 1 Z 3 lit. a genannten berufsbildenden höheren Schule oder

3. die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung in einem Lehrberuf, dessen schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der elektrischen Energie-technik liegt, oder

4. der erfolgreiche Besuch einer nicht in Z 2 angeführten Schule, deren schwer-punktmäßige Ausbildung im Bereich der elektrischen Energietechnik liegt.

Gem. § 68 Abs.1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

 

2.2. Die belangte Behörde hat zu Recht darauf hingewiesen, dass einem materiellen Abspruch über den neuerlich gestellten Antrag das Entscheidungs-hindernis der entschiedenen Sache (res iudicata) entgegensteht. In seinem erst jüngst ergangenen Erkenntnis vom 12.12.2013, 2013/06/0203, führt der VwGH zur Anwendbarkeit des § 68 Abs. 1 AVG aus:

 

„Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen entschiedener Sache („res iudicata“) zurückzuweisen. Die Rechts-kraft eines Bescheides erfasst jedoch nicht einen Sachverhalt, der sich nach Erlassung des Bescheides geändert hat, es sei denn, dass sich das neue Parteibegehren mit dem vom rechtskräftigen Bescheid abgewiesenen Begehren nur dadurch unterscheidet, dass es in für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unwesentlichen Nebenumständen modifiziert worden ist. Die Wesentlichkeit einer Sachverhaltsänderung ist dabei nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 23.6.2009, Zl. 2009/06/0075, mwN).“

 

Die Beschwerde vermeint, dass der Antrag aus dem Jahr 2009 sich von jenem aus dem Jahr 2012 unterscheidet, weil ersterer lediglich ein Antrag auf Fest-stellung der individuellen Befähigung nach § 19 GewO 1994 gewesen sei, im Jahr 2012 jedoch der Antrag auf Erteilung der Gewerbeberechtigung Elektrotechnik eingeschränkt auf die Installation elektrischer Starkstromanlagen und – Ein-richtungen, beschränkt auf eine Nennspannung bis 1000 Volt und eine Nennleistung bis 150 KW ohne die Errichtung von Alarmanlagen gestellt worden sei und dies ein Antrag auf Erteilung einer Gewerbeberechtigung und nicht nur auf Feststellung der individuellen Befähigung sei.

Dem ist jedoch entgegen zu halten, dass im Rahmen der Erteilung der Gewerbeberechtigung für Elektrotechnik die Befähigung geprüft wird und in jenem Antrag aus dem Jahr 2012 der Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung nach der Gewerbeordnung inkludiert ist, wobei die individuelle Befähigung Voraussetzung für die Erteilung der Gewerbeberechtigung ist. Das Zeugnis über den positiven Abschluss der Unternehmerprüfung und das Zeugnis über den positiven Abschluss des Lehrganges „elektrotechnische Sicherheits-vorschriften“ vermögen jedoch nicht die Erfordernisse gemäß § 1 Abs. 1 Ziffer 9 der Elektrotechnikzugangs – Verordnung zu ersetzen, stellen diese Voraus-setzungen doch primär auf eine fachspezifische Tätigkeit ab, der besondere Bedeutung und ein besonderer Verantwortungsbereich zukommt, weil diese fach-spezifische Tätigkeit lediglich in leitender Stellung gemäß diesen Zugangsvoraus-setzungen erbracht werden kann.

Zusätzlich wird noch eine mindestens 3-jährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens gefordert, wenn für die betreffende Tätigkeit eine vorherige Ausbildung nach Absatz 3, die mindestens 3-jährig war und die beim Rechts-mittelwerber vorliegt, nachgewiesen wird.

 

Die belangte Behörde hat damit zutreffend festgestellt, dass die fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung, die bereits zentrales Element der Entscheidung im Jahr 2009 über den Befähigungsnachweis war, weiterhin nicht vorliegt. Damit aber hat sich an den wesentlichen Voraussetzungen der Entscheidung nichts geändert und die erste Instanz ist zutreffend vom Vorliegen einer entschiedenen Sache ausgegangen.

 

Die Installation elektrischer Starkstromanlagen und – Einrichtungen, auch wenn diese auf eine Nennspannung bis 1.000 Volt und eine Nennleistung bis 150 KW eingeschränkt sind, bergen ein erhebliches Gefährdungspotential sowohl für den Rechtsmittelwerber selbst als auch für jene, für die die Anlagen und Ein-richtungen installiert werden. Aus diesem Grund ist besonderes Augenmerk auf die fachspezifischen Kenntnisse zu legen - wie sie einem leitenden Angestellten mit der Verantwortung für zumindest eine Abteilung eines Unternehmens üblicherweise zukommen - die der Rechtsmittelwerber nicht weiter nachgewiesen hat.

Dem Rechtsmittelwerber wurde von der WKO ein fachspezifisches Gespräch angeboten, das als Beurteilungsgrundlage seiner erforderlichen Kenntnisse herangezogen hätte werden können. Der Rechtsmittelwerber hat seine not-wendigen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen jedoch weder in diesem Weg als Nachweis erbracht, noch hat er andere entsprechende Gutachten oder Nach-weise vorgelegt, aus denen sich ergeben würde, dass die Zugangsvoraus-setzungen für das reglementierte Gewerbe der Elektrotechnik durch ihn erfüllt werden.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

 

3. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Eine ordentliche Revision ist zulässig, weil eine Judikatur des VwGH zur Frage ob die Voraussetzung der „fachspezifischen Tätigkeit in leitender Stellung, davon eine mindestens dreijährige Tätigkeit mit technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens“ gemäß der Elektrotechnikzugangsverordnung hinsichtlich des Nachweises der individuellen Befähigung zur Installation elektrischer Starkstromeinrichtungen, beschränkt auf eine Nennspannung bis 1.000 Volt und eine Nennleistung bis 150 KW ohne Errichtung von Alarmanlagen gemäß § 19 GewO, durch die Absolvierung des WIFI - Lehrganges „elektrotechnische Sicherheitsvorschriften“ und die erfolg-reiche Ablegung der Unternehmerprüfung zusätzlich zu den bereits im Jahr 2009 vorgelegenen Qualifikationen ersetzt werden kann, nicht vorliegt.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­ge­richtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungs­ge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzu­bringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungs­gericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Gerda Bergmayr-Mann