LVwG-000003/2/Bi/SA

Linz, 25.03.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde der X, X, vertreten durch RAe X, X, vom 22. Februar 2012 gegen den „Kostenbescheid“ des Magistrats der Landeshauptstadt Linz – Bezirksverwaltungsamt vom 6. Februar 2012, GZ: 0004926/2012, wegen BSE-Test-Kostentragung 2006 bis 2010, Untersuchung der Rinder ausländischer Herkunft, den

 

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I.

Gemäß § 28 Abs.3 VwGVG wird der „Kostenbescheid“ aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Magistrat der Landeshauptstadt Linz – Bezirksverwaltungsamt zurückverwiesen. 

 

II.

Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid wurden der Rechtsmittelwerberin  gemäß § 4c Abs.2 Tierseuchengesetz die Kosten für die vom Land vorfinanzierten Laborkosten (BSE-Schnelltests) für im Schlachtbetrieb der Rechtsmittelwerberin geschlachtete und BSE-untersuchungs­pflichtige Rinder ausländischer Herkunft aus den Jahren 2006 bis 2010 in Höhe von insgesamt 53.071 Euro vorgeschrieben. Begründet wurde dies damit, auf der Grundlage des § 2 Abs.1 der Kundmachung zur Überwachung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien gemäß der Verordnung (EG) Nr.999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates, GZ:74.600/0040-N/B/2005 vom 14.4.2005 in jeweils geltenden Fassungen GZ:74.600/0231-IV/2006 vom 14.11.2006, GZ:74.600/0250-IV/B/5/2008 vom 19.12.2008, GZ:74.600/0207-II/B/5/2009, veröffentlicht in den Amtlichen Veterinärnachrichten vom 9.10.2009, und GZ:74.600/0043-II/B/5/2010, veröffentlicht in den Amtlichen Veterinärnachrichten Nr.1/2010 vom 23.2.2010, seien alle in anderen als im Abs.1 genannten geborenen Rinder im Zuge der Schlachtung (gesund geschlachtete Rinder) ab einem Alter von 30 Monaten auf bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) zu untersuchen - so auch in Tschechien geborene Rinder, die innergemeinschaftlich zum Zweck der Schlachtung nach Österreich verbracht werden, wobei die Labor-Untersuchungskosten (ab September 2008 6 Euro/Rind) aus öffentlichen Mitteln vom Land getragen wurden, was aber als Förderung oberösterreichischer Landwirte angesehen worden sei, wie im Beschluss der Agrarreferentenkonferenz vom 18. Juni 2004 bekräftigt worden sei. Die Labor­kosten für nur zur Schlachtung nach Österreich im innergemeinschaftlichen Handel eingebrachte oder aus Drittstaaten importierte untersuchungspflichtige Rinder seien vom Verfügungsberechtigten zu tragen und direkt zwischen AGES und Schlachthof zu verrechnen. Da die AGES eine Direktverrechnung abgelehnt und auf § 4c Abs.2 TSG verwiesen habe, sei der Kostenersatz nach § 4c Abs.1 TSG von der Bezirksverwaltungsbehörde dem Empfänger vorzuschreiben.        Für die Vorschreibung von BSE-Test Untersuchungsgebühren aus den Jahren 2006 bis 2010 bei ausländischen Rindern wurde offenbar die von der zuständigen Fachabteilung des Amtes der OÖ. Landesregierung mit Schreiben vom 11. November 2011, ESV-210026/22-2011-W/Fü, vorgelegte Aufstellung herange­zogen, die aber konkret im Bescheid nicht angeführt wurde.

2. Dagegen hat die Rechtsmittelwerberin fristgerecht „Vorstellung“ erhoben, die von der belangten Behörde ohne Berufungsvorentscheidung am 5. März 2012 zuständigkeits­halber dem Land , Abt. Sanitäts- und Veterinärrecht, vorgelegt wurde. Diese „Vorstellung“ ist nunmehr als Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG anzusehen, über die gemäß Art.131 B-VG das Landes­verwaltungsgericht zu entscheiden hat, an den der Verfahrensakt mit Jänner 2014 weitergeleitet wurde. Die Anberaumung einer (nicht beantragten) öffentlichen mündlichen Verhandlung erübrigte sich (§ 24 Abs.2 Z1 VwGVG). 

  

3. Die Beschwerdeführerin macht in der Vorstellung geltend, die Vorschreibung der Gebühren sei für sie in keiner Weise nachvollziehbar; diese sei rechtsgrund­los erfolgt, tatsächlich habe das Land die Kosten aus öffentlichen Mitteln getragen. Eine Vorgabe, dass diese Mittel ausschließlich für aus stammende Rinder genehmigt und rechtens sei, sei ihr unbekannt und rechtlich irrelevant, ebenso die landespolitische Entscheidung, die Untersuchungskosten vom Schlachtbetrieb zurückzufordern. Eine Zahlungsverpflichtung ergebe sich daraus für sie nicht, zumal auch der Beschluss der Agrarreferentenkonferenz keine rechtliche Relevanz habe.

Eine Prüfung der Höhe der Vorschreibung in irgendeiner Form, die Anforderungen eines ordnungsgemäßen Rechnungswesens genügen würde, sei nicht möglich – das gelte für die Anzahl der Tests und für die Höhe der Kosten. Sie gehe davon aus, dass bereits ein Großteil der zur Refundierung vorgeschriebenen Beträge verjährt sei, da eine dreijährige Verjährungsfrist zugrundezulegen sei. Die Rechnungslegung reiche nicht zur Unterbrechung der Verjährungsfrist. Zum Zeitpunkt der Vorschreibung am 6. Februar 2012 seien die Gebühren für Zeiträume vor dem 6. Februar 2009 verjährt. Eine Verordnung des Bundes­kanzlers auf der Grundlage des § 4 Abs.2 TSG liege nicht vor und § 4c scheide als Grundlage für die Vorschreibung aus. Eine Vorschreibung von Beträgen, die von dritter Seite ohne rechtliche Grundlage bezahlt worden seien, sei nicht rechtens. Beantragt wird die Aufhebung des Kostenbescheides vom 6. Februar 2012.

 

Im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens wurden der Beschwerdeführerin die im angefochtenen Kostenbescheid angeführten Rechtsgrundlagen mit Schreiben vom 18. März 2013 dargelegt, worauf in der Stellungnahme vom 4. April 2014 geltend gemacht wurde, für die Jahre 2007/2008 und 2010 lägen detaillierte Unterlagen – aus denen nicht hervorgehe, von wem sie stammten – vor, nicht aber für 2009; hier seien handschriftliche Vermerke angebracht. Eine derartige Aufstellung könne niemals eine taugliche Grundlage für die Vorschreibung von Geldbeträgen sein. Weder die Herkunft noch das Alter der Rinder noch der Untersuchungsgrund sei angegeben. Die Verordnungen des Bundesministers für Gesundheit, Familie und Jugend zur Überwachung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien habe nicht im gesamten vom Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Linz umfassenden Zeitraum den in der Nachricht vom 18.3.2013 zitierten Wortlaut gehabt – hier wird auf Unter­scheidungen nach den jeweils geltenden Verordnungen verwiesen.

Der Aufstellung aus dem Jahr 2007 sei nicht zu entnehmen, dass die Voraussetzungen nach § 2 Abs.1 Z8 und 9 der VO vorlägen, zumal sich das Alter der Rinder ebenso wenig ergebe wie die sonstigen Umstände, die eine Kostentragungspflicht ihrerseits auslösen könnten. Die Aufstellung für 2008 umfasse ausschließlich tschechische Rinder, also innergemeinschaftlich verbrachte Tiere, für 2009 sei keine Zusatzinformation außer der Anzahl der Tiere, etwa Alter oder Herkunft, zu finden. Die Aufstellung für 2010 umfasse lediglich  die Monate August bis November. Die angeführten Rinder, die alle mit tschechischen Ohrmarken versehen seien, würden als Rinder, die nicht in der EU geboren seien, bezeichnet – das sei ein Widerspruch, weil Tschechien seit 2004 EU-Mitglied sei und die Ohrmarke das Herkunftsland angeben müsse. Die sonstigen Listen für 2010 seien in der Herkunftsbezeichnung widersprüchlich und daher nicht unbedenklich. Anhand der Aktenunterlagen bestehe somit keine Möglichkeit zu überprüfen, ob tatsächlich Rinder untersucht worden seien, für die der Empfänger kostenzahlungspflichtig wäre – was aber erforderlich sei, um in rechtlicher Beurteilung zu einer Kostenersatzpflicht ihrerseits zu gelangen.

Ohnehin liege aber eine Abgabe, die nach den Bestimmungen der Bundesabgabenordnung einzuheben wäre, nicht vor. Es handle sich um eine Abgeltung eines tatsächlichen Aufwands, nicht um eine Abgabe irgendwelcher Art. Ansprüche auf Kostenersatz für durchgeführte Laboruntersuchungen seien zivilrechtlich als Werkverträge anzusehen; die dafür gebührenden Entgelte verjährten nach den Bestimmungen des ABGB nach drei Jahren, weshalb ausdrücklich der Verjährungseinwand aufrechtgehalten werde. Dass es sich um Werklohnforderungen handle, ergebe sich auch daraus, dass diese jeweils mit Rechnungen fällig gestellt worden seien, aber selbst wenn ein Anwendungsfall von § 207 BAO vorläge, wären Teile der Kostenbeträge verjährt. Beantragt wird nochmals  die ersatzlose Aufhebung des Kostenbescheides.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 4c Abs.1 TSG haben der Absender und der Empfänger die Kosten der veterinärpolizeilichen Maßnahmen, die auf Grund einer Auflage gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 getroffen werden, als Gesamtschuldner der Gebietskörperschaft zu ersetzen, der die Kosten erwachsen sind. Gemäß Abs.2 dieser Bestimmung ist der Kostenersatz nach Abs. 1 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, die für den Bestimmungsort zuständig ist, dem Empfänger durch Bescheid vorzuschreiben.

Gemäß § 4 Abs.2 TSG dürfen Sendungen – das sind gemäß Abs.1 Tiere, tierische Rohstoffe und Produkte sowie Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes einer Tierseuche sein können – nur ein- oder durchgeführt werden, wenn vom Absender und Empfänger die zur Verhinderung der Einschleppung von Tier­seuchen erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Derartige Maßnahmen hat der Bundeskanzler durch Verordnung als Bedingungen und Auflagen für die Einfuhr und Durchfuhr unter Bedachtnahme auf die Art der Sendung und auf die Größe der Gefahr der Seucheneinschleppung festzulegen. Als Bedingungen und Auflagen kann insbesondere vorgesehen werden, dass … 3. eingeführte Sendungen an ihrem Bestimmungsort durch Amtstierärzte zu untersuchen und unter veterinärbehördlicher Aufsicht den zur Verhütung der Einschleppung von Tierseuchen erforderlichen Maßnahmen zu unterziehen sind.

 

Gemäß § 2 Abs.1 TSG obliegt die Vollziehung dieses Bundesgesetzes, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, in erster Instanz der Bezirks­verwaltungsbehörde. Gemäß Abs.2 haben die Behörden die auf Grund dieses Bundesgesetzes zu treffenden Maßnahmen unverzüglich anzuordnen. … Kundmachungen nach diesem Bundesgesetz dürfen durch Veröffentlichung in den „Amtlichen Veterinär­nachrichten des Bundeskanzleramtes“ erfolgen.

Gemäß § 2c TSG kann der Bundeskanzler durch Verordnung veterinärpolizeilich notwendige Verfügungen zur Verhinderung der Einschleppung von Tierseuchen oder von durch Tiere auf Menschen übertragbare Krankheiten aus anderen Staaten sowie zur Verhinderung der Weiterverbreitung von Tierseuchen von einem Bundesland in ein anderes Bundesland oder in einen anderen Staat durch den Verkehr mit Tieren, tierischen Rohstoffen und sonstigen Produkten und Waren, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, erlassen. Hiebei ist nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft, gemäß der Art der abzuwendenden Gefahr und unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse, der verkehrsmäßigen Gegebenheiten sowie der Dichte und Art der Tierpopulation und der Erfordernisse des Schutzes der menschlichen Gesundheit sowie in Über­einstimmung mit den einschlägigen Vorschriften der EU vorzugehen.

Gemäß § 61 TSG trägt der Bund die Kosten … c) der Maßnahmen zur Feststellung von Tierseuchen; d) der behördlich angeordneten Untersuchungen in Untersuchungsanstalten der Bundesstaatlichen Veterinärverwaltung.

 

De für den Zeitraum vom 1. Jänner 2006 bis 31. Dezember 2010 geltenden Fassungen der „Kundmachung zur Überwachung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien gemäß der Verordnung (EG) Nr.999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates“ sind:

GZ:74.600/0040-IV/B/8/2005 für den Zeitraum 1.1.2006 bis 22.11.2006

(AVN, Nr.3/2005 vom 19.4.2005)

GZ:74.600/231-IV/2006 für den Zeitraum 22.11.2006 bis 12.4.2007

(AVN, SNr.10a/2006 vom 22.11.2006)

GZ:74.600/0011-IV/B/5/2007 für den Zeitraum 12.4.2007 bis 30.7.2007

(AVN, SNr.3/2007 vom 10.4.2007)  

GZ:74.600/0206-IV/B/5/2005 für den Zeitraum 31.7.2007 bis 21.9.2008

(AVN, SNr.6a/2007 vom 31.7.2007)

GZ:74.600/0131-IV/B/5/2007 für den Zeitraum 29.9.2008 bis31.12.2008

(AVN, SNr.8a/2008 vom 22.9.2008)

GZ:74.600/0250-IV/B/5/2008 für den Zeitraum 1.1.2009 bis 8.10.2009

(AVN, Nr.11/2008 vom 19.12.2008)

GZ:74.600/0207-II/B/5/2009 für den Zeitraum 9.10.2009 bis 23.2.2010

(AVN, Nr.8b/2009 vom 9.10.2009)

GZ:74.600/0043-II/B/5/2010 für den Zeitraum 23.3.2010 bis 31.12.2010

(AVN, Nr.1/2010 vom 23.2.2010).

 

Im Zeitraum vom 1.1.2006 bis 31.12.2008 lautete der jeweilige § 2 Abs.1 dieser „Verfügung“: „Folgende Rinder sind ab einem Alter von 30 Monaten auf bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) im Zuge der Schlachtung zu untersuchen:

1. in Österreich geborene und ausschließlich in Österreich gehaltene Rinder,

2. in Österreich gehaltene Rinder mit Herkunft oder Ursprung aus Mitgliedstaaten mit vernachlässigbarem BSE-Risiko;

3. in Österreich gehaltene Rinder mit Herkunft oder Ursprung aus Mitgliedstaaten mit kontrolliertem oder unbestimmtem BSE-Risiko;

4. in Österreich gehaltene Rinder mit Herkunft oder Ursprung aus Drittländern mit vernachlässigbarem BSE-Risiko;

5. in Österreich gehaltene Rinder mit Herkunft oder Ursprung aus Drittländern mit kontrollierten oder unbestimmtem BSE-Risiko;

6. zum Zweck der Schlachtung nach Österreich innergemeinschaftlich verbrachte Rinder aus Mitgliedstaaten mit vernachlässigbarem BSE-Risiko;

7. zum Zweck der Schlachtung nach Österreich innergemeinschaftlich verbrachte Rinder aus Mitgliedstaaten mit kontrolliertem BSE-Risiko;

8. zum Zweck der Schlachtung nach Österreich innergemeinschaftlich verbrachte Rinder aus Mitgliedstaaten mit unbestimmtem BSE-Risiko;

9. zum Zweck der Schlachtung nach Österreich eingeführte Rinder aus Drittstaaten mit unbestimmtem BSE-Risiko;

10. zum Zweck der Schlachtung nach Österreich eingeführte Rinder aus Drittstaaten mit kontrolliertem oder vernachlässigbarem BSE-Risiko;

11. österreichische Rinder, die in erster Generation von BSE-infizierten Muttertieren abstammen;

12. österreichische Rinder, die potentiell kontaminiertes Futter erhalten haben könnten.“

 

Im Zeitraum vom 1.1.2009 bis 31.12.2010 lautete der jeweilige § 2 Abs.2 dieser „Verfügung“: „Alle Rinder, die in anderen als in Abs.1 genannten Staaten geboren sind, sind im Zuge der Schlachtung (gesund geschlachtete Rinder) ab einem Alter von 30 Monaten auf bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE) zu untersuchen.“ Abs.1 nennt Österreich, Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Niederlande, Luxemburg, Portugal, Schweden, Spanien und das Vereinigte Königreich.

 

Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist aus den dem vorgelegten Verfahrensakt  angeschlossenen Unterlagen, insbesondere aus den mit dem Schreiben des Amtes der . Landesregierung, Direktion Soziales und Gesundheit, Abteilung Ernährungssicherheit und Veterinärwesen, vom 11. November 2011, vorgelegten Listen von Rindern ausländischer Herkunft, nicht ersichtlich:

1. wann die Rinder geboren sind, dh ob sie am jeweiligen Schlachttag älter als 30 Monate waren,

2. aus dem Jahr 2006 liegen keine Unterlagen vor,

3. aus der Liste für 2007 scheint am Schlachttag 28.6.2007 für 18 Rinder als Herkunftsland „EU-Ohrmarken“ auf,

4. die Liste für 2009 umfasst nur die Anzahl der Rinder pro Monat, und

5. die Listen für 2010 umfassen den Zeitraum August bis Dezember 2010.

 

Eine Zuordnung zu  § 2 Abs.1 der Kundmachung für den Zeitraum 1.1.2006 bis 31.12.2008 ist damit nicht möglich, zumal auch das (damalige) BSE-Risiko in Tschechien bzw (im Jahr 2007) in Ungarn, Rumänien, Dänemark und der Slowakei nicht nachvollziehbar ist. Eine eindeutige Zuordnung zu § 8 Abs.3 („Der Empfänger der zur Schlachtung eingeführten oder innergemeinschaftlich ver­brachten Tiere gemäß § 2 Abs.1 Z8 und 9 hat die Kosten für die Unter­suchungen auf BSE gemäß § 4c des TSG zu tragen. Die Rechnungen für die BSE-Untersuchungen sind im Hinblick auf § 4c des TSG der zuständigen Bezirks­verwaltungsbehörde zur weiteren Veranlassung zu übermitteln.“) ist nicht möglich. Für eine Zuordnung zu § 2 Abs.2 der Kundmachung für den Zeitraum vom 1.1.2009 bis 31.12.2010 fehlt das Alter der Rinder.

Zur Höhe der geforderten Beträge liegen keine Unterlagen vor, ebenso wenig zur von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin als nicht nachvollziehbar gerügten Rechts­grundlage und zur – zweifelsohne bestehenden – Verjährungs­problematik.

 

Gemäß § 28 Abs.2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art.130 Abs.1 B-VG zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs.2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß Abs.3 im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs.1 Z1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedacht­nahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unter­lassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden gemäß Abs.5 dieser Bestimmung verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprech­enden Rechtszustand herzustellen.

 

In Angelegenheit der ggst Beschwerde ist der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft, dass eine Entscheidung in der Sache durch Erkenntnis nicht möglich ist. Das Landesverwaltungsgericht kann – auch unter Bedachtnahme auf die Rechtsprechung des VwGH zu § 66 Abs.2 AVG (vgl E 11.12.2013, 2012/08/0301; 27.9.2012, 2009/08/0055; 18.9.2012, 2011/11/0036; ua) – nicht finden, dass die zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts erforderlichen Erhebungen durch das Landesver­waltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wären, zumal zur Erhebung der konkreten Forderungen die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unter Miteinbeziehung der Abteilung Ernährungssicher­heit und Veterinärwesen des Amtes der . Landesregierung für zweckmäßig erachtet wird. Nach den dann vorliegenden Beweis­ergebnissen ist aufgrund der nun mehr gegebenen Gesamtumstände ein neuer Kostenbescheid zu erlassen.

Aus diesen Überlegungen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Zu II.:

 

Die ordentliche Revision ist zulässig, da im gegenständlichen Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw eine solche Rechtsprechung fehlt.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Bissenberger