LVwG-400041/2/Gf/Rt

Linz, 13.06.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K !

 

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Einzelrichter Dr. Alfred Grof über die Beschwerde des x, x, gegen die aus Anlass einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes ergangene Vollstreckungsverfügung des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 5. Mai 2014, Zl. 933/10-1237944,

 

 

z u  R e c h t  e r k a n n t :

 

 

I.          Der Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG dahin stattgegeben, dass das angefochtene Bescheid aufgehoben wird.

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Abs. 4 Z. 2 VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 letzter Satz B-VG nicht zulässig; auch für die belangte Behörde ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

 

Entscheidungsgründe

 

 

I.

 

1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 27. Jänner 2014, Zl. 933/10-1237944, wurde der Einspruch des Rechtsmittelwerbers gegen die aus Anlass einer Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes ergangene Strafverfügung dieser Behörde vom 16. Dezember 2013, Zl. 933-10-1237944 (Geldstrafe 50 Euro; Ersatzfreiheitsstrafe: 45 Stunden), als verspätet zurückgewiesen.

 

Gegen diesen ihm am 29. Jänner 2014 zugestellten Zurückweisungsbescheid hat der Rechtsmittelwerber rechtzeitig Beschwerde erhoben.

 

2. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes des Landes Oberösterreich vom 17. Februar 2014, Zl. LVwG-400023/2/Gf/Rt, wurde diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

3. In der Folge wurde der Rechtsmittelwerber mit Vollstreckungsverfügung vom 5. Mai 2014, Zl. 933/10-1237944, dazu aufgefordert, den Strafbetrag von
50 Euro „fristgerecht mit dem Zahlschein an die x einzuzahlen“.

 

Gegen diesen ihm am 8. Mai 2014 zugestellten Bescheid richtet sich die vorliegende, am 3. Juni 2014 – und damit rechtzeitig – per e‑mail eingebrachte Beschwerde.

 

Begründend wird dazu vorgebracht, dass die zwangsweise Einbringung des Strafbetrages den „notdürftigen Unterhalt“ des Rechtsmittelwerbers gefährden würde.

 

 

II.

 

1. Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Magistrates der Stadt Linz zu Zl. 933/10-1237944; da sich bereits aus diesem in Verbindung mit dem Parteienvorbringen der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

2. Weil diesbezüglich weder im Oö. Parkgebührengesetz noch im VVG Abweichendes angeordnet ist, hatte das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich im vorliegenden Fall gemäß Art. 135 Abs. 1 B‑VG durch einen Einzelrichter zu entscheiden.

 

 

III.

 

In der Sache selbst hat das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich über die vorliegende Beschwerde erwogen:

 

1. Gemäß § 3 Abs. 1 VVG kann die Eintreibung einer Geldleistung auch von der Vollstreckungsbehörde – d.i. (i.d.R.) jene Behörde, die den zu vollstreckenden Bescheid erlassen hat – selbst vorgenommen werden, wenn dies im Interesse der Raschheit und Kostenersparnis gelegen ist.

 

Insoweit erweist sich daher der angefochtene Bescheid als rechtmäßig.

 

2. Ob allerdings die dem Beschwerdeführer konkret zugestellte Ausfertigung der Vollstreckungsverfügung auch eine – explizit auf die rechtskräftige Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 16. Dezember 2013, Zl. 933/10-1237944, Bezug nehmende – Vollstreckbarkeitsbestätigung i.S.d. § 3 Abs. 2 VVG enthalten hat, lässt sich dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt nicht entnehmen.

 

3. Aber selbst wenn dies zutraf, hätte im Spruch der angefochtenen Vollstreckungsverfügung jedenfalls eine konkrete Leistungspflicht festgelegt werden müssen.

 

Diesem Erfordernis wurde allerdings nicht entsprochen, wenn diesbezüglich im gegenständlichen Fall lediglich angeordnet wurde, den Strafbetrag von 50 Euro „fristgerecht mit dem Zahlschein an die x einzuzahlen“, ohne gleichzeitig Beginn und Dauer dieser Frist explizit festzulegen.

 

Im Ergebnis enthält der angefochtene Bescheid sohin kein hinreichend bestimmtes Leistungsbegehren, sodass er schon aus diesem Grund einer Vollstreckung nicht zugänglich ist. 

 

4. Aus diesem Grund war daher der vorliegenden Beschwerde gemäß § 28 VwGVG dahin stattzugeben, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben war.

 

5. Für das von der belangten Behörde fortzusetzende Verfahren ist darauf hinzuweisen, dass in § 2 Abs. 2 VVG zwar u.a. vorgesehen ist, dass Geldleistungen nur insoweit zwangsweise hereingebracht werden dürfen, als dadurch der notwendige Unterhalt des Verpflichteten nicht gefährdet wird.

 

Ob aber diese Voraussetzung zutrifft, hat der Adressat der Vollstreckungsverfügung anhand konkreter Nachweise entsprechend zu belegen; bloße Behauptungen reichen hierfür hingegen nicht hin.

 

Sollte sich schließlich anhand entsprechender Nachweise ergeben, dass hier im Falle der zwangsweisen Eintreibung des gesamten Strafbetrages von 50 Euro tatsächlich eine entsprechende Gefährdung des Unterhalts des Rechtsmittelwerbers eintreten könnte, wäre die Festlegung einer adäquaten Ratenzahlung jedenfalls von Gesetzes wegen nicht gehindert.

 

 

IV.

 

Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist gemäß § 25a Abs. 4 Z. 2 VwGG sowie deshalb unzulässig, weil im Zuge des vorliegenden Verfahrens keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

 

Weder weicht nämlich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes oder Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

 

Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall eine ordentliche Revision ausgeschlossen ist, steht den Verfahrensparteien die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich einzubringen ist; die Eingabegebühr von 240 Euro ist hingegen unmittelbar an den Verwaltungsgerichtshof zu entrichten.

 

 

Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich

 

Dr.  G r o f

 

LVwG-400041/2/Gf/Rt vom 13. Juni 2014

 

Erkenntnis

 

Rechtssatz

 

VVG §2

VVG §3

 

* Ob die dem Bf. konkret zugestellte Ausfertigung der Vollstreckungsverfügung auch eine Vollstreckbarkeitsbestätigung i.S.d. § 3 Abs. 2 VVG enthalten hat, lässt sich dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt nicht entnehmen. Doch selbst wenn dies zutraf, hätte im Spruch dieses Bescheides jedenfalls eine konkrete Leistungspflicht festgelegt werden müssen. Diesem Erfordernis ist allerdings nicht entsprochen, wenn lediglich angeordnet wird, den Strafbetrag von 50 Euro „fristgerecht mit dem Zahlschein an die Stadtkasse Linz einzuzahlen“, ohne gleichzeitig Beginn und Dauer dieser Frist explizit festzulegen. Im Ergebnis enthält der angefochtene Bescheid sohin kein hinreichend bestimmtes Leistungsbegehren, sodass er schon aus diesem Grund einer Vollstreckung nicht zugänglich ist. 

 

* Für das von der belangten Behörde fortzusetzende Verfahren ist darauf hinzuweisen, dass in § 2 Abs. 2 VVG zwar u.a. vorgesehen ist, dass Geldleistungen nur insoweit zwangsweise hereingebracht werden dürfen, als dadurch der notwendige Unterhalt des Verpflichteten nicht gefährdet wird. Ob diese Voraussetzung zutrifft, hat aber der Bf. anhand konkreter Nachweise entsprechend zu belegen; bloße Behauptungen reichen hierfür hingegen nicht hin. Sollte sich anhand dieser Nachweise ergeben, dass im Falle der zwangsweisen Eintreibung des gesamten Strafbetrages von 50 Euro tatsächlich eine entsprechende Gefährdung des Unterhalts des Rechtsmittelwerbers eintreten könnte, wäre aber die Festlegung einer adäquaten Ratenzahlung gesetzlich nicht gehindert.

 

Schlagworte:

 

Eintreibung einer Geldleistung durch bescheiderlassende Behörde selbst; Vollstreckbarkeitsbestätigung; Notwendigkeit der Festsetzung einer konkreten Leistungsfrist hinsichtlich Beginn und Ende; Unterhaltsgefährdung – Beweispflichtigkeit des Verpflichteten