LVwG-500026/5/Kü/FE/AK

Linz, 21.05.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde des Herrn x, vertreten durch Rechtsanwalt x, x, x, vom 12. März 2013, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 20. Februar 2013, GZ: UR96-42-2012 und UR96-42-1-2012, wegen Übertretungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG) nach Durch­führung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am
9. April 2014

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses aufgehoben und diesbezüglich das Verwaltungs­straf­verfahren gemäß  § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) eingestellt wird und die zu Spruchpunkt 1. verhängte Geldstrafe auf 3.630 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 33 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkennt­nisses mit der Maßgabe bestätigt, dass die Wendung „und als deren bestellter abfallrechtlicher Geschäftsführer für die Ausübung der Tätigkeit eines Abfallsammlers von gefährlichen Abfällen“ zu entfallen hat.

 

 

II.       Gemäß § 38 VwGVG iVm § 64 VStG ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vor Behörde auf 363 Euro; für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ist gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom
20. Februar 2013, GZ: UR96-42-2012 und UR96-42-1-2012, wurden über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 79 Abs. 1 Z 9 iVm § 37 AWG 2002 zwei Geldstrafen in Höhe von jeweils
3.700 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit jeweils Ersatzfreiheitsstrafen von
36 Stunden verhängt.

 

Dem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

Als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit Außenvertretungsbefugter der x (x) mit Sitz in x, x und als deren bestellter abfallrechtlicher Geschäftsführer für die Ausübung der Tätigkeit eines Abfallsammlers von gefährlichen Abfällen haben Sie verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass diese x, die gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, an der genannten Örtlichkeit, nämlich auf den x, x, und x (alle: KG x) laut Lokal­augen­­schein eines Sachverständigen des Amts der Oö. Landesregierung, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik am x, sowie eines Lokalaugenscheins derselben Abteilung am x, laut Anrainerbeschwerden und Feststellungen der Polizei x vor Ort von 24.02.2012 bis 08.03.2012, sowie laut Lokal­augenschein der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land am 29.03.2012 und am 24.05.2012 vor Ort

 

1.   eine Behandlungsanlage, nämlich die mit Bescheid der Bezirks­haupt­mann­schaft Wels-Land vom 03.03.2008 (GZ. UR20-3-2007-RE, miterledigt
Ge21-35-2007-RE) genehmigte Anlage 'x, x sowie Versickerung von x' gegenüber dem Genehmigungsbescheid wesentlich geändert hat, ohne im Besitz einer nach § 37 AWG 2002 erforderlichen Genehmigung zu sein. Die Änderung bestand in einer gegenüber dem Genehmigungsbescheid veränderten Aufstellung der x 'x, x'. Mit dieser x werden Abfälle der Schlüsselnummern x, x, x und x zerkleinert. Sie wurde nicht im südlichen Bereich in unmittelbarer Nähe des Nachbarbetriebes aufgestellt (wo auch eine 4,5 m hohe Lärmschutzwand zu errichten war), sondern an der westlichen Grundstücksseite in Höhe der verlängerten Zufahrt und somit etwa in der Mitte des Grundstücks. Aus lärm- und schwingungs­technischen Gründen stellte diese Änderung eine wesentliche dar (die Situierung der x wie ausgeführt und bis zur Korrektur bestehend war bzw. ist nicht genehmigungsfähig).

Die nicht genehmigte Aufstellung der x wurde auch noch am 24.05.2012 festgestellt, und war jedenfalls erst mit Bescheid der Bezirks­hauptmannschaft Wels-Land vom 13.10.2012, mit dem die Anzeige der örtlich korrigierten und schwingungsfreien Aufstellung der x zur Kennt­nis genommen wurde, saniert.

 

2.   Die wie beschrieben durch die Art bzw. den Ort ihrer Aufstellung konsenslos geänderte Anlage wurde bis zum und am 24.02.2012 betrieben - somit ohne Genehmigung nach § 37 AWG 2002.“

 

Begründend wurde festgehalten, dass kein vernünftiger Grund bestehe, die Korrektheit der diversen behördlichen Erhebungen anzuzweifeln. In seiner Stellung­nahme habe der Bf die Tatvorwürfe weder bestritten noch widerlegt, sondern sah er seine bloße verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit als nicht gegeben. Diese ergebe sich jedoch eindeutig aus der firmenrechtlichen Stellung. Im Rahmen der von der Rechtsprechung geforderten Beschuldigtenbeteiligung im Strafverfahren hätte er initiativ den Beweis für diese Darstellung antreten müssen. Die objektiven Tatbestände der übertretenen Normen seien daher zweifelsfrei erfüllt, was er formal zu verantworten habe.

 

Ebenso würden keine Zweifel am Verschulden bestehen. Der Bf sei in den laufenden Geschäftsbetrieb der GmbH eingebunden, wie sich aus zahlreichen behördlichen Verfahren verschiedener Art erschließen lasse.

 

Für die Strafbemessung im ordentlichen Verfahren obliege es der Strafbehörde, die Wertung der Tat innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens zu begründen. Die gewerbsmäßige Betriebsführung bedinge die höhere Mindest­strafe.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und das Verwaltungsstrafverfahren ersatzlos einzustellen. In eventu wird beantragt, von der Verhängung einer Strafe abzusehen bzw. unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des angelasteten Verhaltens eine Ermahnung auszusprechen.

 

Begründend wurde festgehalten, dass die Behörde unrichtigerweise von einer wesentlichen Änderung der Behandlungsanlage "x" ausgehe. Tatsächlich handle es sich bei der Änderung des Aufstellungsortes um eine sonstige Änderung, die nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben könne, im Sinn des § 37 Abs. 4 Z 4 AWG 2002. Dies ergebe sich aus dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 13.10.2012, Ge20-164-2012, UR20-3-2007, mit dem die Anzeige über die Änderung der bestehenden x zur Kenntnis genommen und als Rechtsgrundlage § 37 Abs. 4 Z 4 AWG 2002 herangezogen worden sei.

 

Da innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist keine Konkretisierung des Tatvorwurfes dahingehend erfolgt sei, dass er durch die Änderung des Aufstellungsortes der x gegen § 79 Abs. 2 Z 10 in Verbindung mit § 37 Abs. 4 AWG 2002 verstoßen hätte, sei die allenfalls von ihm begangene Tat bereits verjährt, weshalb das gegen ihn geführte Verwaltungsstrafverfahren ersatzlos einzustellen sei.

 

Mit der x seien ausschließlich nicht gefährliche Abfälle verarbeitet worden. Gemäß § 37 Abs. 2 Z 1 AWG 2002 würden Behandlungs­anlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen würden, nicht der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 leg.cit. bedür­fen. Mangels Genehmigungspflicht der mit der x verar­beiteten Abfälle bestehe der gegen ihn erhobene Tatvorwurf, er hätte die Anlage ohne Genehmigung nach § 37 AWG 2002 betrieben, nicht zu Recht.

 

Die Behörde stütze beide Tatvorwürfe auf § 79 Abs. 1 Z 9 AWG 2002, wobei Z 9 als Tatbestände die Errichtung, das Betreiben oder die Änderung einer Behand­lungsanlage, ohne im Besitz der nach § 37 erforderlichen Genehmigung zu sein, umfasse. Die beiden ihm zur Last gelegten Taten würden insofern miteinander konkurrieren, als die eine Tat die andere Tat zur Folge habe, sodass er wegen ein und demselben Verhalten zweimal zur Verantwortung gezogen würde, was gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoße.

 

Wie er bereits in seiner Stellungnahme vom 4.12.2012 ausgeführt habe, sei nicht er, sondern Herr x verwaltungsstrafrechtlich für die ihm zur Last gelegten Taten verantwortlich und sei dieser zum verwaltungsstraf­recht­lichen Verantwortlichen im Sinn des § 9 Abs. 4 VStG bestellt worden. Es sei in seinem Aufgaben- und Verantwortungsbereich gelegen, vor der Verlegung des Standortes der x dies der Behörde anzuzeigen, was er nicht rechtzeitig gemacht habe.

 

Kurz nach Bekanntwerden, dass für die Änderung des Standortes der Behand­lungsanlage x keine Genehmigung vorliegen würde, sei diese bis zur Erlangung des Bescheides vom 13.10.2012 außer Betrieb gesetzt worden.

 

Weiters sei ein schalltechnischer Bericht der x Sachverständigenbüro für x eingeholt und damit nachgewiesen worden, dass die x auch an dem nunmehrigen Standort unter Einhaltung der Schallschutzmaßnahmen zulässig sei, weshalb es sich bei der Aufstellung der x an einem anderen als dem ursprünglich geneh­migten Aufstellungsort um eine unbedeutende Folge handle, an der ihn nur ein geringes Verschulden treffe, zumal ihm weder bekannt noch bewusst gewesen sei, dass das Aufstellen der x an einem anderen als in dem genehmigten Projekt eingezeichneten Standort ein rechtswidriges Verhalten darstelle.

 

II. 1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Beschwerde mit Schreiben vom 31. Juli 2013, eingelangt am 5. August 2013, zur Entscheidungsfindung vorgelegt.

 

Mit Wirkung 1. Jänner 2014 trat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) an die Stelle des Unabhängigen Verwaltungssenates. Die Berufung gilt gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz Verwaltungs­gerichts­barkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) als Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Das LVwG entscheidet gemäß § 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) durch Einzel­richter. Die Zustän­digkeit des erkennenden Richters ergibt sich aus § 3 Abs. 7 VwGbk-ÜG.

 

2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhand­lung am 9. April 2014, an welcher der Rechtsvertreter des Bf teilgenommen hat und der Vater des Bf, Herr x, als Zeuge einvernommen wurde.

 

2.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Der Bf ist seit 9.12.2009 handelsrechtlicher Geschäftsführer der x mit dem Sitz in x, x. Geschäftszweig der x ist der Handel mit x. Seit ca. acht Jahren ist die Firma am genannten Standort situiert.

 

Im Jahr 2008 wurde von der x bei der Bezirks­hauptmannschaft Wels-Land ein Projekt für die Neugestaltung des Standortes eingereicht. Teil dieses Projektes war neben Lagerboxen und Lagerhalle für die x sortierung und -lagerung auch eine x (x). Dieses Projekt wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 3. März 2008, UR20-3-2007, gemäß § 37 AWG 2002 genehmigt. Gemäß den Projektsunterlagen sollte die x im südlichen Betriebs­areal im Bereich der Schrottboxen aufgestellt werden.

 

Im Zuge der Umsetzung des genehmigten Projektes kam es zu baulichen Veränderungen. Von diesen Änderungen waren die geplante Halle betroffen sowie auch die Freilagerboxen, welche aus Beton errichtet wurden. Die Ände­rungen führten dazu, dass der projektsgemäße Standort der x direkt vor den Lagerboxen gewesen wäre, was einen geordneten Arbeitsablauf verhin­dert hätte. Aus diesem Grunde wurde die x von der x etwa ab dem Jahr 2009 an der westlichen Grundgrenze des Betriebsareals im Anschluss an die Lagerhalle aufgestellt. An diesem neuen Standort, welcher der Behörde vorerst nicht angezeigt wurde, wurde die x stundenweise betrieben.

 

Innerhalb der x war Herr x für die baulichen Angelegenheiten zuständig. Herr x hatte sich vorwiegend um die behördlichen Agenden zu kümmern und entsprechende Ansuchen bei der Behörde einzubringen. Herr x war zwar innerhalb der x für die baulichen Agenden und die entsprechenden Ansuchen bei der Behörde verantwortlich, über eine verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit wurde allerdings mit Herrn x nicht gesprochen. Herr x war somit nicht zum verantwortlich Beauftragten im Sinn des § 9 Abs. 2 VStG bestellt.

 

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 11. Oktober 2011, UR-2010-38741/26, wurde die Anzeige der x hinsicht­lich der Sammlung näher bezeichneter nicht gefährlicher Abfälle zur Kenntnis genommen bzw. wurde die Erlaubnis zum Sammeln einer Reihe von gefährlichen Abfällen erteilt. Gleichzeitig wurde in diesem Bescheid die Erlaubnis zur Bestel­lung des Bf zum abfallrechtlichen Geschäftsführer erteilt.

 

Nach Aufstellung der x entgegen dem eingereichten Projekt an der westseitigen Grundstücksgrenze, näher zu den Anrainern als im ursprünglichen Projekt vorgesehen, wurden von den Anrainern Beschwerden hinsichtlich Erschüt­te­rungen geführt. Festzustellen ist, dass bei Überprüfungen am Betriebsareal am 6.10.2011 und 1.12.2011 der Betrieb der x von den Behördenorganen nicht festgestellt werden konnte. Am 6.10.2011 wurde vom Bf bekanntgegeben, dass mit der x nicht gefährliche Abfälle der Schlüsselnummern x, x, x und x zerkleinert werden.

 

In der Zeit vom 24.2. bis 8.3.2012 wurden von der Polizeiinspektion Marchtrenk über Aufforderung durch die Behörde Kontrollen am Betriebsareal der x durchgeführt. Im Zuge der Begehungen konnte von den Organen der Polizeiinspektion ein Betrieb der x nicht festgestellt werden.

 

Im Hinblick auf die von den Anrainern geführten Beschwerden wurde die x für x von der x mit der Durchführung von schalltechnischen Untersuchungen am Betriebsgelände im Hinblick auf die geänderte Aufstellung der x beauf­tragt. Inhalt des Auftrages war auch, gegebenenfalls entsprechende Schallschutzmaßnahmen auszuarbeiten. In der Folge wurden am 21.5.2012 an drei Messpunkten schalltechnische Untersuchungen durchgeführt.

 

Im Untersuchungsbericht über die Messungen vom 14.6.2012 wird festgehalten, dass sich anhand der durchgeführten Messungen zeigt, dass durch den Betrieb der x am Standort im westlichen Bereich des Betriebsgeländes Immissionen verursacht werden, welche über den im Zuge der Genehmigung festgelegten Anforderungen an den Immissions- und Anrainerschutz liegen. Dies ist einerseits auf die deutlich höhere Schallemission, welche vor allem durch das Dieselaggregat verursacht wird, und auf den geänderten Betriebsstandort zurückzuführen. Zusätzlich konnten im Bereich der nächstgelegenen Anrainer­liegenschaften bei Betrieb der x deutlich spürbare Schwingungen festgestellt werden.

 

Im Messbericht wird daher empfohlen, die x auf einen Standort im Bereich der südlichen Betriebseinfahrt zu verlegen und Emissionsreduktionen für Antriebsaggregat und Abgasgeräusch in Form von Kapselungen und Einbau verbesserter oder zusätzlicher Abgasschalldämpfer technisch zu realisieren.

 

Auf Grund dieser messtechnischen Ergebnisse wurde bei der Behörde ein Verfah­ren zur Anlagenänderung gemäß § 37 Abs. 4 Z 4 AWG 2002 eingeleitet. Von der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land wurde mit Bescheid vom 13.10.2012 die Anlagenänderung, wie im Kapitel 6 des Berichtes über die Schallschutzmaß­nahmen der x für x ange­führt, zur Kenntnis genommen.

 

2.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den angeführten Unterlagen bzw. den Ausführungen des Rechtsvertreters sowie des in der mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen.

 

Zur betriebsinternen Stellung von Herrn x wird vom Zeugen in der mündlichen Verhandlung konkret auf dessen Verantwortung hinsichtlich Verwal­tungsstrafverfahren ausgeführt, dass über dieses Thema mit Herrn x seitens der x nicht gesprochen wurde. Eine Verant­wortlichkeit von Herrn x kann damit nicht abgeleitet werden.

 

Die Feststellungen hinsichtlich der verschiedenen Standorte der x ergeben sich aus der schalltechnischen Untersuchung vom 14.6.2012. Die Messergebnisse verdeutlichen, dass die von der x vorgenommene Standortänderung an die westliche Grundgrenze im Anschluss an die Lagerhalle zu Immissionen geführt hat, welche im Zuge der Genehmigung der Anlage vom ursprünglichen Standort nicht zu erwarten gewesen sind. Auf Grund der Messergebnisse wurde ein gänzlich neuer Standort im Bereich der südlichen Betriebseinfahrt vorgeschlagen, wobei noch zusätzliche Maßnahmen an technischen Anlagen und Aggregaten durchzuführen waren. Erst dieser neue Standort der x, der nicht mit der im Spruchabschnitt I. beschrie­benen Positionierung der x ident ist, konnte von der Behörde im Wege eines Anzeigeverfahrens nach § 37 Abs. 4 Z 4 AWG 2002 zur Kenntnis genommen werden.

 

Aus den aufgenommenen Niederschriften bzw. Protokollen über die im allgemeinen Teil des Spruches angeführten Lokalaugenscheine ergibt sich, dass weder von Behördenvertretern noch von den Organen der Polizeiinspektion Marchtrenk zu den angeführten Zeiten Feststellungen über den konkreten Betrieb der x getroffen werden konnten. Lediglich vom Bf wurde im Rahmen einer Überprüfung angeführt, dass mit der x Zerkleinerungsarbeiten von bestimmten Abfällen durchgeführt werden. Auch vom einvernommenen Zeugen wurde in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass ein Betrieb der x nur stundenweise erfolgt ist, wobei hinsichtlich der konkreten Betriebszeiten auch vom Zeugen keine Angaben gemacht werden konnten.

 

 

III. Gemäß § 37 Abs. 1 AWG 2002, in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 43/2007, bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung der Behörde.

 

Gemäß § 37 Abs. 2 Z 1 AWG 2002 unterliegen Behandlungsanlagen zur ausschließlichen stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen, sofern sie der Genehmigungspflicht gemäß den §§ 74 ff GewO 1994 unterliegen, nicht der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1.

 

Nach § 37 Abs. 4 Z 4 AWG 2002 sind sonstige Änderungen, die nachteilige Auswirkungen auf den Menschen oder die Umwelt haben können - sofern nicht eine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 oder 3 vorliegt - der Behörde anzuzei­gen.

§ 79 Abs. 1 Z 9 AWG 2002 lautet: Wer eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach § 37 erforderlichen Genehmigung zu sein, begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwal­tungs­­straf­bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungs­übertretung, die mit Geldstrafe von 730 Euro bis 36.340 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 3.630 Euro bedroht.

 

 

IV. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich:

 

1. Gemäß § 9 Abs. 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortlich Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Der Bf wendet ein, dass nicht er, sondern Herr x für die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen innerhalb der x verantwortlich ist. Wie das Ermittlungsverfahren ergeben hat, war zwar Herr x firmenintern mit der Durchführung und Umsetzung von Bau­projekten - auch was die Eingaben an Behörden betrifft - betraut. Eine schrift­liche Bestellung zum verantwortlich Beauftragten hat es allerdings nie gegeben. Des Weiteren wurde vom einvernommenen Zeugen - wie in den Feststellungen festgehalten - ausgeführt, dass mit Herrn x nicht darüber gesprochen wurde, dass sein Verantwortungsbereich auch das Verwaltungsstrafrecht betrifft. Insofern kann bei der gegebenen Sachlage nicht von einer wirksamen Bestellung des Herrn x zum verantwortlich Beauftragten im Sinn des § 9 Abs. 2 VStG ausgegangen werden, weshalb im gegenständlichen Fall die straf­recht­liche Verantwortung den Bf als handelsrechtlichen Geschäftsführer der x trifft.

 

Festzustellen ist, dass mit der x ausschließlich nicht gefährliche Abfälle, und zwar verschiedene x, zerkleinert werden. Insofern kann daher den Bf in seiner Funktion als abfallrechtlicher Geschäftsführer der x keine Verantwortung treffen, da gefährliche Abfälle mit der x nicht behandelt werden und ansonsten kein Tatvorwurf im Zusam­menhang mit der Sammlung oder Behandlung von gefährlichen Abfällen erhoben wurde. Insofern war daher diese im Spruch enthaltene Verantwortung des Bf als abfallrechtlicher Geschäftsführer ersatzlos zu streichen.

 

2. Sofern vom Bf eingewendet wird, dass es sich bei der x um eine Behandlungsanlage zur ausschließlich stofflichen Verwertung von nicht gefährlichen Abfällen im Sinn des § 37 Abs. 2 Z 1 AWG 2002 handelt und daher von keiner abfallrechtlichen Genehmigungspflicht auszugehen ist, ist zu entgegnen, dass mit dieser x ausschließlich Zerkleinerungsarbeiten von x durchgeführt werden. Eine stoffliche Verwertung der x ist damit jedenfalls nicht verbunden. Deshalb kann es sich bei der x auch nicht um eine Anlage zur stofflichen Verwertung von Abfällen handeln, weshalb dieser Einwand des Bf ins Leere geht.

 

3. Wie bereits oben ausgeführt, bezieht sich der Bescheid der Bezirks­hauptmannschaft Wels-Land vom 13.10.2012, mit dem die Änderung der bestehenden Betriebsanlage in Form der geänderten Aufstellung der x zur Kenntnis genommen wird, nicht auf den im Straferkenntnis beschriebenen Aufstellungsort der x am westlichen Grundstücksrand des Betriebsgeländes, sondern auf den im schalltechnischen Bericht vom 14.6.2012 dargestellten alternativen Standort im Bereich der südlichen Betriebseinfahrt. Bereits in diesem schalltechnischen Bericht wird festgestellt, dass die Aufstellung der x - wie im Straferkenntnis beschrieben - den im Zuge der ursprünglichen Genehmigung vom 3.3.2008 festgelegten Anforderungen im Hinblick auf den Anrainerschutz nicht genügt, da unzumutbare Lärmbelästigungen für die benachbarten Anrainer verbunden sind. Diese Feststellungen im schalltechnischen Bericht führen im Ergebnis aber auch zur Annahme, dass der vom Bf gewählte Standort an der westlichen Grundgrenze keine unwesentliche Anlagenänderung darstellen kann, zumal höhere Lärm­emissionen als im ursprünglich genehmigten Standort, der auf Grund von baulichen Änderungen nicht mehr in Frage kommen konnte, verbunden sind. Erst der im schalltechnischen Bericht als Standort 3 bezeichnete neue Standort der x im Bereich der südlichen Betriebseinfahrt, verbunden mit zusätzlichen Schallschutzmaßnahmen am Dieselaggregat und der Abgasführung, führten im Ergebnis zum Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 13.10.2012, mit welchem die Anlagenänderung gemäß § 37 Abs. 4 Z 4
AWG 2002 zur Kenntnis genommen werden konnte. Dieser Bescheid betrifft aber - wie bereits erwähnt - keinesfalls den im schalltechnischen Bericht als Standort 2 bezeichneten Standort an der westlichen Grundgrenze des Betriebsareals. Dieser Standort erhöht die Schallemissionen, weshalb dem Grunde nach von einer genehmigungspflichtigen Änderung der Betriebsanlage der x auszugehen ist. Da nachweislich keine Änderungsge­nehmigung - vor Aufstellung der x an der westlichen Grundgrenze des Betriebsareals - beantragt wurde, ist dem Bf die Erfüllung des objektiven Tatbestandes der im Spruchpunkt 1. angelasteten Verwaltungsübertretung vorzuwerfen.

 

4. Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Dieser Vorschrift ist nur dann entsprochen, wenn a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen ist, dass er (im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren, gegebenenfalls auch in einem Wiederaufnahme­verfahren) in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und b) der Spruch geeignet ist, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (siehe hierzu Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
6. Auflage, Seite 1521).

 

Dass es im Bescheidspruch zufolge der Z 1 der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Tat unter die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift (Z 2) erforderlich sind, bedarf, bedeutet, dass es nicht ausreicht, den bloßen Gesetzeswortlaut unter Anführung der Tatzeit und des Tatortes wiederzugeben, sondern dass die Tat entsprechend den Gegebenheiten des jeweiligen Falles zu individualisieren ist, wobei der Umfang der notwenigen Konkretisierung vom einzelnen Tatbild abhängt (siehe hierzu Hauer/Leukauf, aaO, Seite 1522).

 

Den in der allgemeinen Beschreibung des Spruches genannten Überprüfungen ist gemein, dass aus den im Akt einliegenden Protokollen dieser Überprüfungen nicht zu entnehmen ist, dass am konkreten Kontrolltag die x auch in Betrieb gewesen ist. Insbesondere kann aus dem Protokoll der Überprüfungen durch die Polizeiinspektion entnommen werden, dass am 24.2.2012 durch die kontrollierenden Polizeiorgane ein Betrieb der x nicht festgestellt werden konnte. Vom einvernommenen Zeugen wird zwar bekanntgegeben, dass die x am geänderten Standort zwar stundenweise in Betrieb gewesen ist, doch ließ sich im Zuge der Erhebungen nicht ermitteln, zu welchen konkreten Zeiten dies passiert ist. Dies führt zum Ergebnis, dass zu dem im Spruch angegebenen Zeitpunkt 24.2.2012 kein Nachweis darüber existiert , dass die x tatsächlich in Betrieb gewesen ist. Die Tatzeitangabe im Spruch, dass die Anlage bis zum und am 24.2.2012 betrieben wurde, stellt eine pauschale Feststellung ohne Angabe über den Beginn des strafbaren Verhaltens dar, die den Bf rechtlich nicht davor schützt, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Da - wie erwähnt - am 24.2.2012 im Zuge der Überprüfung kein Betrieb festgestellt werden konnte, war im Hinblick auf die unbestimmte Tatanlastung im Zweifel der Beschwerde Folge zu geben und Spruchpunkt 2. des gegenständlichen Straferkenntnisses ersatzlos zu beheben.

 

5. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Vom Bf wird grundsätzlich nicht bestritten, dass wegen baulicher Änderungen die x zum angelasteten Tatzeitraum an der westlichen Grundgrenze des Betriebsareals, abweichend von der erteilten Genehmigung, aufgestellt wurde und diesbezüglich auch nicht um Änderungsgenehmigung bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land angesucht wurde. Gründe, warum es dem Bf nicht möglich gewesen ist, unter rechtzeitiger Einbeziehung der Anlagenbehörde einen anderen Standort zu finden, wurden vom Bf nicht angeführt. Auch mit dem Verweis auf die Verantwortung des Herrn x ist für den Bf nichts zu gewinnen, da - wie bereits oben ausgeführt - Herr x nicht als verantwortlich Beauftragter im Sinn des VStG bestellt wurde. Mithin ist festzuhalten, dass dem Bf mit seinem Vorbringen die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht gelungen ist, weshalb ihm die gegenständliche Verwaltungsübertretung (Spruchpunkt 1.) auch in subjektiver Hinsicht vorwerf­bar ist.

 

6. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienver­hältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.  

 

Unbestritten steht fest, dass die x, deren handelsrechtlicher Geschäftsführer der Bf ist, gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist. Die x hat die Tätigkeit des Sammelns und Behandelns nicht gefährlicher Abfälle dem Landeshauptmann von Oberösterreich angezeigt, diese Tätigkeit wurde auch vom Landeshauptmann von Oberösterreich zur Kenntnis genommen. Richtigerweise wurde bereits von der Erstinstanz damit der erhöhte Strafsatz des § 79 Abs. 1 AWG 2002 zur Anwendung gebracht.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vertritt die Ansicht, dass in Berücksichtigung des bereits von der Erstinstanz angeführten Milderungsgrundes, der nicht vorliegenden einschlägigen Vorbelastung des Bf nicht sowie in Würdigung des Umstandes der Verfahrensdauer des Verwaltungsstrafverfahrens die Verhängung der gesetzlich vorgesehenen Mindeststrafe angebracht ist. Insofern war im Beschwerdeverfahren eine geringfügige Reduktion der Strafe auf das zum Tatzeitpunkt gesetzlich vorgesehene Mindestmaß vorzunehmen.

 

Festzuhalten ist, dass im Verfahren weitere Milderungsgründe nicht hervor­gekommen sind, die ein Unterschreiten der gesetzlich vorgesehenen Mindest­strafe im Sinne des § 20 VStG rechtfertigen würden. Entgegen dem Vorbringen des Bf kann auch im gegenständlichen Fall nicht von einem geringfügigen Ver­schulden ausgegangen werden, zumal im Zuge der Änderung des Anlagen­standortes für die x keinerlei Kontaktaufnahme mit der Behörde erfolgt ist und vielmehr selbstständig ohne sachverständiger Beurteilung eine Änderung des Standortes vorgenommen wurde, welche in der Folge zu massiven Lärmbelästigungen der Anrainer geführt hat. Bei dieser Sachlage kann daher von geringfügigem Verschulden nicht ausgegangen werden, weshalb der Ausspruch einer Ermahnung im gegenständlichen Fall nicht gerechtfertigt wäre.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beur­teilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzu­bringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Thomas Kühberger