LVwG-700014/3/ER/WU

Linz, 06.05.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Reitter über die Beschwerde des X, geb. X, X, X, vom 8. Jänner 2014 gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 20. Dezember 2013, GZ: S-41.748/13-2, nach dem Fremdenpolizeigesetz (FPG), den

 

 

 

B E S C H L U S S

 

gefasst:

 

I.          Das Verfahren wird aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde gem. §§ 28 iVm 31 VwGVG eingestellt.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.

 

1. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20. Dezember 2013, GZ: S-41.748/13-2, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) eine Geldstrafe von 2.500 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen wegen unrechtmäßigen Aufenthalts gemäß § 120 Abs 1a FPG verhängt. Die Höhe der Strafe wurde damit begründet, dass der Bf bereits mit Straferkenntnis GZ: S-13.568/13-2 aus dem selben Grund rechtskräftig bestraft wurde und daher nunmehr die Mindeststrafe von 2.500 Euro zu verhängen sei.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Bf rechtzeitig Beschwerde hinsichtlich der Strafhöhe.

 

3. Mit Schreiben vom 14. Jänner 2014 legte die belangte Behörde den betreffenden Verwaltungsakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

 

4. Am 6. Mai 2014 teilte der Bf schriftlich die Zurückziehung der Beschwerde mit.

 

 

II.

 

Der Bf zog mit Schreiben vom 24. April 2014 die Beschwerde zurück. Gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 31 VwGVG war daher das Verfahren vor dem Oö. Landesverwaltungsgericht einzustellen.

 

Mit der Zurückziehung vom 6. Mai 2014 ist das angefochtene Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. R e i t t e r