LVwG-850096/5/Re/IH

Linz, 23.06.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Werner Reichenberger  über die Beschwerde von x und x, x, sowie von x, gemeinsam mit x, x, x, x, x, x und x, Attersee vom 17. März 2014,  gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 24. Februar 2014, Ge20-02-52-02-2014, betreffend die Erteilung einer gewerbebehördlichen Betriebsanlagenänderungsgenehmigung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der  Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Anlagenbeschreibung (Betriebsbeschreibung des Projektes) in Zusammenhang mit der Stellplatzmarkierung wie folgt geändert bzw. konkretisiert wird:

„Die Kennzeichnung der Stellplatztrennungen erfolgt anstelle vorgesehener weißer Linien mittels Pflastersteinen.“

Darüber hinausgehend wird der Beschwerde keine Folge gegeben.

 

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (in folgenden: belangte Behörde) hat mit dem Bescheid vom 24. Februar 2014, Ge20-02-52-02-2014, über Antrag der x, x, die gewerbebehördliche Betriebsanlagenänderungsgenehmigung für die Änderung (Erweiterung) eines bestehenden Lebensmittelmarktes (ehemalige x), durch Einbau eines x samt Einrichtung eines Lagervorraumes, Austausch des Inventars, Erneuerung der Kühltechnik und Aufstellung eines Werbemastes im x, x, x der x, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Inhalt dieser Genehmigung ist unter anderem die Neubefestigung der PKW Stellplätze vor dem Einkaufsmarkt sowie die Aufstellung eines Werbemastens in nicht drehbarer, starrer Ausführung im östlichen Zufahrtsbereich mit einer max. Höhe von 7,4 m.

 

 

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, aus dem Gutachten des beigezogenen Amtssachverständigen ergebe sich, dass nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten sei, dass durch die Errichtung der Anlage bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalls voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 GewO 1994 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 bis 5 GewO 1994 auf ein zumutbares Maß beschränkt würden.

Zu Nacheinwendungen in Bezug auf Lärm- und Lichtimmissionen des Werbemastes wird begründend ausgeführt, dass lt. der Stellungnahme der Antragstellerin das Projekt so abgeändert werde, dass der Werbemast samt  darauf befindlicher „Tasche“ starr und nicht beweglich errichtet werde. Lt. Gutachten des gewerbetechnischen ASV falle durch die starre Ausbildung das Antriebsgeräusch sowie eventuelle Ausscheuerungen und ein dadurch entstehendes Windgeräusch weg. Durch die starre Ausbildung in Form eines Werbepylons seien keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für die Wohnanrainer zu erwarten. Auch die Beleuchtung wurde im Zuge der Verhandlung auf die max. Betriebszeiten (Mo. bis Sa. von 6.00 -22.00 Uhr) festgelegt. Damit sei zusätzlich sicher gestellt, dass die Errichtung und der Betrieb des Werbemastes zu keiner Gesundheitsgefährdung oder unzumutbaren Belästigung der Nachbarn führe.

 

 

 

2. Gegen diesen Bescheid haben einerseits x gemeinsam mit x, Beschwerde erhoben. Die Beschwerde wurde mit Email am Mittwoch, 19. März 2014, 20.06 Uhr, übermittelt.

Weiters haben x, x, x mit Schreiben vom
17. März 2014 Einspruch (somit Beschwerde) gegen den Bescheid vom
24. Februar 2014 betreffend der Genehmigung eines x erhoben und wurde dieser Rechtsmittelschriftsatz auch von x,
x, x, x, x, x und x, mitunterfertigt.

 

 

Begründend wird in diesen Beschwerden vorgebracht, der Bescheid beziehe sich auf den Genehmigungsbescheid der x vom
19. April 2004 und sei in diesem Bescheid unter Punkt 23. vorgeschrieben, die Stellplätze dauerhaft zu markieren. Diese Markierung sei mit Pflastersteinen ausgeführt worden und sei dies eine Ausführung, um eine lärmerregende, missbrauchende Verwendung des Parkplatzes außerhalb der Betriebszeiten durch Skateboarder, Rollerskater und Modellautofahrer zu verhindern. Die Beibehaltung dieser Art der Bodenmarkierung werde verlangt. Weiters werde Beschwerde gegen die Errichtung des Werbemastes eingelegt,  der Aufgrund der Größe und der Beleuchtung zu einer massiven Beeinträchtigung der Anrainer durch Projektion des Lichtes in Schlaf- und Wohnzimmer in den Abendstunden führe und nicht in das Orts- und Landschaftsbild passe. Ein x sei auch ohne „x“ möglich und üblich.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat diese Beschwerde gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Rechtsmittelentscheidung vorgelegt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Beschwerdevorbringen abgegeben.

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes  Oberösterreich durch Einzelrichter ergibt sich aus §§ 2 und 3 VwGVG.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht  hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu  Ge20-02-52-02-2014 sowie sowie durch Wahrung des Parteiengehörs im Zusammenhang mit der Bekanntgabe einschränkender und einvernehmlicher Projektabsichten.

 

Im Grunde des § 24 Abs. 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

 

.

 

5. In der Sache hat das Landesverwaltungsgericht erwogen:

 

Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.    das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.    die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.    die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.    die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.    eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Gemäß § 77 Abs.2 GewO 1994 ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

 

Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit einer Belästigung bzw. des Vorliegens einer Gesundheitsgefährdung für die Nachbarn handelt es sich jeweils um die Lösung einer Rechtsfrage.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der Bestimmungen der Gewerbeordnung, wenn dies zur Wahrung der im §74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist.

 

Dem Verfahrensakt ist zu entnehmen, dass die x,
x, x mit beauftragter Eingabe vom 18. Dezember 2013 um Erteilung der gewerbebehördlichen Änderungsgenehmigung für den Einbau eines x samt Einrichtung eines Lagervorraumes, Austausch des Inventars, Erneuerung der Kühltechnik sowie Aufstellung eines Werbemastes im Standort x, x, angesucht hat.

 

Die belangte Behörde hat nach Vorprüfung der Projektunterlagen eine mündliche Augenscheinverhandlung für den 20. Jänner 2014 anberaumt und an diesem Tage durchgeführt. In Bezug auf die nunmehr vorliegenden Beschwerdevorbringen wurde bereits im Rahmen dieser Verhandlung ausgeführt, dass als Projektabsicht der Antragstellerin der Werbemast nicht mehr – wie ursprünglich geplant – mit drehender Tasche  und somit mit Antrieb ausgeführt wird, sondern starr und nicht beweglich. In Bezug auf die Gestaltung der Parkplätze vor dem Einkaufsmarkt war ursprünglich eine Asphaltierung derselben vorgesehen und eine Stellplatzeinteilung durch Anbringen von weißen Linien.

 

 

Von Landesverwaltungsgericht Oö. wurde im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens Kontakt mit der Antragstellerin aufgenommen und wurde von der
x mit Eingabe vom 04. Juni 2014 mitgeteilt, dass dem Wunsch der beschwerdeführenden Nachbarn, die Stellplatztrennung mittels Pflastersteinen (anstatt nur mit einer Bodenmarkierung in Form einer weißen Linie) herzustellen, entsprochen werde. Diese Mitteilung der Konsenswerberin war daher als Abänderung bzw. Konkretisierung der Betriebsbeschreibung zu übernehmen, und – inhaltlich der Forderung der Nachbarn entsprechend - in den Spruch der Rechtsmittelentscheidung aufzunehmen. Diesem Beschwerdevorbringen wurde somit bereits entsprochen und erübrigen sich hierzu weitere Ausführungen.

 

 

In Bezug auf die Beschwerdevorbringen in Zusammenhang mit dem Werbemast ist zunächst auf die damit in Verbindung gebrachten Betriebszeiten Bezug zunehmen.  Eine Beleuchtung der am Mast starr angebrachten „Tasche“ ist ausschließlich in den Betriebszeiten von 6.00 bis 22.00 Uhr vorgesehen, genehmigt,  und außerhalb dieser Betriebszeiten somit auch nicht zulässig. Eine Belästigung oder Gesundheitsgefährdung (z.B. durch die Beeinträchtigung des Schlafes) ist somit auszuschließen, da eine Beleuchtung am Werbemast zur Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) nicht vorgesehen ist und somit auch nicht Genehmigungsinhalt darstellt. Dieses Ergebnis ist auch den gutachtlichen Ausführungen des beigezogenen Amtssachverständigen zu entnehmen und kann alleine die Behauptung des Gegenteils dieses nicht entkräften.

 

Zur Beschwerdevorbringen betreffend einen Widerspruch des Werbemastes mit dem Orts- und Landschaftsbild ist auszuführen, dass die Kompetenz für die Wahrung des Orts- und Landschaftsbildes alleine der Baubehörde übertagen ist. In gewerbebehördlichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren kann somit eine Einwendung betreffend das Nichtpassen in das Orts- und Landschaftsbild nicht zulässig vorgebracht werden.

 

Wenn die Beschwerdeführer darauf hinweisen, dass x ohne dieser Werbeeinrichtung durchaus möglich und üblich sind, so ist unter Bezugnahme auf § 353 GewO 1994 auf die Antragsgebundenheit des gewerbebehördlichen Genehmigungsverfahren zu verweisen. Es ist der Behörde und auch dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, den dem Verfahren zugrunde liegenden Antrag der Konsenswerberin zu modifizieren. Vielmehr ist es zunächst Aufgabe der belangten Behörde, dass eingebrachte Projekt auf seine Genehmigungsfähigkeit und zwar unter Bezugnahme auf die oben angeführten Schutzinteressen sowie Genehmigungskriterien der Gewerbeordnung zu überprüfen. Ob sich die Konsenswerberin für die Einrichtung einer Werbeeinrichtung entscheidet und diese zum Genehmigungsinhalt erklärt, kann somit nicht unmittelbar von der Genehmigungsbehörde beeinflusst werden, liegen doch – wie im gegenständigen Fall – eindeutige Sachverständigengutachten zur Genehmigungsfähigkeit dieser Werbeeinrichtung vor.

 

 

Insgesamt war es somit aufgrund des Ergebnisses des ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens sowie Einholung  einer Projektseinschränkung von der Konsenswerberin möglich, den Genehmigungsbescheid unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens in Bezug auf die Parkplatzgestaltung abzuändern und die Betriebsbeschreibung anzupassen, dies im Bewusstsein, dass durch diese Änderung Gefährdung von Nachbarn oder unzumutbare Belästigungen nicht zu besorgen sind, vielmehr dem diesbezüglichen Einwand der Beschwerdeführer dadurch entsprochen wird.

 

 

Insgesamt war aufgrund der dargestellten Sach-  und Rechtslage der Beschwerde im angeführten Umfang Folge zu geben und der Bescheid zu konkretisieren.

 

Zur Vollständigkeit wird angeführt, dass es sich bei dieser Änderungsgenehmigung um eine Änderung des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19. April 2004,
Ge20-02-52-01-2004, mit welchen über Antrag der x und x, die Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Lebensmittelmarktes auf den Grundstücken Nr. x, x der x erteilt wurde, handelt.

 

 

  

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Reichenberger