LVwG-150003/2/RK/CJ

Linz, 16.04.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter, Dr. Roland Kapsammer, über die Beschwerden von x, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Niederthalheim vom 19.9.2013, Zl. 131-3/2013, wegen baubehördlichem Beseitigungsauftrag, den

 

 

B E S C H L U S S

 

gefasst:

 

I.         Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG werden die Beschwerden der x mangels Parteistellung zurückgewiesen.

II.       Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Niederthalheim vom 22.1.2013, Zl. 131-3/2013, wurde den Beschwerdeführern x (im Folgenden: „Beschwerdeführer“) die Beseitigung der auf ihrem Grundstück Nr. x, bestehenden, nicht baubehördlich bewilligten und aufgrund von raumordnungsrechtlichen Vorschriften auch nicht bewilligbaren, Garten- und Gerätehütte aufgetragen und hierfür eine Frist von acht Wochen nach Rechtskraft des Bescheides spruchgemäß festgesetzt.

Als Rechtsgrundlage findet sich hiebei im Spruch die Bestimmung des § 49
Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994 i.d.g.F.

Als Begründung wurde von der Erstbehörde im Wesentlichen angeführt, dass für die im Spruch genannte Garten- und Gerätehütte keine Baubewilligung vorliege und, weil laut Gutachten des Regionsbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz es feststehe, dass das Gebäude nicht als landwirtschaftliches Objekt im Sinne der Bestimmung des § 30 Abs. 5 Raumordnungsgesetz gewertet werden könne, ein entsprechendes Ansuchen um Baubewilligung schon aus diesem Grund auch nicht positiv erledigt werden könne, weshalb spruchmäßig zu entscheiden gewesen wäre.

 

Dieser Bescheid trägt als Bescheidadressaten „x“, und wurde von der Gemeinde Niederthalheim an den Bescheidadressaten „x“, adressiert und am 24.1.2013 ein Zustellversuch unternommen (Rückschein liegt im Akt).

In der Zustellverfügung findet sich als Adressat: „x“.

Wegen erfolglosem Zustellversuch wurde eine Verständigung über die Hinterlegung an der Abgabestelle des Empfängers eingelegt und die Hinterlegung des zuzustellenden Schriftstückes  (unter Postleitzahl 4690 beim zuständigen Postamt) auf dem Rückschein angeführt und als Beginn der Abholfrist der 24.1.2013 angegeben.

Mit rechtzeitig erhobener Berufung vom 7.2.2013 wurde gegen den oben genannten Bescheid Berufung erhoben und ist die Berufung von beiden Beschwerdeführern  unterschrieben und ist diese  auch mit „x“, übergetitelt.

Zusammenfassend wird dort in der Berufung ausgeführt, dass die Gartenhütte im Sinne des § 30 Abs. 5 Oö. Raumordnungsgesetz notwendig wäre um die gegenständliche Grünfläche bzw. das dortige Grünland bestimmungsgemäß zu nutzen, weshalb um ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides ersucht würde.

Mit Stellungnahme vom 19. März 2013, Agrar-446268/3-2013-Wi, des Amtes der Oö. Landesregierung, Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung, Abteilung Land- und Forstwirtschaft, wurde eine fischereifachliche Stellungnahme zu der gegenständlichen Hütte, welche von den Beschwerdeführern als Garten- und Gerätehütte zur Bewirtschaftung ihres Fischteiches bezeichnet wurde, der Gemeinde übermittelt.

 

Dieses Gutachten kam zusammenfassend zum Ergebnis, dass aus fischereifachlicher Sicht die Grundlagen für eine positive fachliche Beurteilung des Baues (Gartenhütte) im Grünland und somit eine wesentliche Bewilligungsvoraussetzung nicht gegeben wäre.

 

Mit Befund und Gutachten vom 17. Mai 2013 aus dem agrarfachlichen Bereich des Amtes der Oö. Landesregierung, Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung, Abteilung Land- und Forstwirtschaft, Zl. Agrar-167018/1-2013-Be/Loi, wurde zusammenfassend gutachtlich ausgeführt, dass im gegenständlichen Falle nicht von einer betrieblichen Nutzung des Grünlandes ausgegangen werden könne und eine solche aufgrund der geringen Flächenausstattung auch nicht möglich wäre, weshalb agrarfachlich keine Notwendigkeit für die bestehende Garten- und Gerätehütte abgeleitet werden könne.

 

Mit Berufungsbescheid vom 19.9.2013, Zl. 131-3/2013, wurde der Berufung der Beschwerdeführer nicht stattgegeben und dazu begründend sinngemäß ausgeführt, dass angesichts der eingeholten „Gutachten“, wie den schon erwähnten Stellungnahmen aus dem Agrarfach und dem Fischereifach vom 17.5.2013 und 19.3.2013 sich eindeutig ergeben habe, dass es sich weder um eine landwirtschaftliche, noch um eine fischereiwirtschaftliche Nutzung des Grünlandes handle, für die die Errichtung der gegenständlichen Hütte erforderlich wäre.

Nachdem die hiezu von den Beschwerdeführern gemachten Entgegnungen in der Berufung allesamt nicht schlagend geworden wären, in dem Sinne, dem Beseitigungsauftrag substantiiert zu widersprechen, wäre daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

 

Dieser Berufungsbescheid vom 19.9.2013 ist an „x“, adressiert und findet sich diesmal auf dem Rückschein die Bezeichnung: „x“, als Empfänger. Die Zustellung erfolgte konkret am 8.10.2013, und zwar, an Frau x mittels Übernahme des Schriftstückes durch Frau x (was einem Vergleich der im Akt mehrfach befindlichen Unterschriften der beiden Beschwerdeführer zu entnehmen ist).

 

Mit Schreiben vom 18.10.2013, welches mit „x, x“, übergetitelt und von beiden Personen unterschrieben ist, wurde das dort als Vorstellung (-richtig-) bezeichnete Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 19.9.2013, Zl. 131-3/2013, ergriffen.

Mit Schreiben vom 22.10.2013 wurde der gegenständliche Akt an das Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Inneres und Kommunales, Bahnhofplatz 1, 4021 Linz, übermittelt und ist dieser dort am 25. Oktober 2013 eingelangt. Sodann wurde der Gesamtakt von dort mit Schreiben vom 16.12.2013 an das  Oö. Landesverwaltungsgericht übersendet, bei welchem der gesamte Akt am 2.1.2014 eingelangt ist.

 

II. In der Gesamtheit der Ermittlungsergebnisse ist festzuhalten, dass die entscheidungswesentlichen Tatsachen im gesamten Verfahren klar vorliegend sind, insbesondere sind die betreffenden Zustellvorgänge durch vorhandene Rückscheine zweifelsfrei belegt.

 

III. Die Bestimmung des Artikel 119a Abs. 5 B-VG, wonach derjenige, der sich durch einen in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches ergangenen Bescheid eines Gemeindeorganes als in seinen Rechten verletzt erachtete, das Rechtsmittel der Vorstellung an die Aufsichtsbehörde erheben konnte, wurde durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, mit Wirkung vom 1. Jänner 2014 aufgehoben.

 

In diesem Zusammenhang ordnet die Übergangsbestimmung des Artikel 151 Abs. 51 Z 8 2. Satz B-VG explizit an, dass die Zuständigkeit zur Weiterführung der bei der Aufsichtsbehörde nach Artikel 119a Abs. 5 B-VG anhängigen Verfahren auf die Verwaltungsgerichte übergeht, wobei sich i.V.m. Artikel 131 Abs. 1 B-VG ergibt, dass derartige, nunmehr als auf Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG basierend anzusehende Beschwerden deshalb, weil diesbezüglich in Artikel 131 Abs. 2 und 3 Abweichendes nicht festgelegt ist, in den Kompetenzbereich der Verwaltungsgerichte der Länder fallen.

 

Vor diesem Hintergrund gelten vor dem Ablauf des 31. Dezember 2013 rechtzeitig erhobene und auch sonst zulässige Vorstellungen nunmehr als Beschwerde im Sinne des Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG.

 

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies für die zuvor angeführte Vorstellung, dass diese rechtzeitig eingebracht wurde und auch im Übrigen den Anforderungen des § 9 Abs. 1 VwGVG entspricht und als zulässige Beschwerde im Sinne des Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG zu behandeln ist.

 

Gemäß § 5 Zustellgesetz 1982 ist die Zustellung von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.

 

Gemäß § 7 leg.cit. gilt, wenn im Verfahren bei der Zustellung Mängel unterlaufen, die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist.

 

Gemäß § 49 Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994 hat die Baubehörde, wenn diese feststellt, dass eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, - unabhängig von § 41 – dem Eigentümer der baulichen Anlage mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen und gegebenenfalls den vorigen Zustand wieder herzustellen. Die Möglichkeit nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, ist dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann.

 

 

 

IV. In der Sache:

 

Dem Akteninhalt ist an gegebener Stelle zu entnehmen, dass sowohl der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters vom 22.1.2013 als auch jener des Gemeinderates vom 19.9.2013, je an Zustellmängeln im Sinne des Zustellgesetzes leiden.

 

Wie oben bereits ausgeführt wurde, ist in der Zustellverfügung des Erstbescheides des Bürgermeisters vom 22.1.2013 lediglich der Beschwerdeführer „X“ genannt; in jener des Berufungsbescheides des Gemeinderates vom 19.9.2013 beide Beschwerdeführer.

 

Eine derartige Zustellung kann jedoch sowohl im Falle der Nichtnennung in der Zustellverfügung, als auch in jenem des tatsächlichen Unterbleibens des physischen Zukommens für den davon Betroffenen (Ehegatten) sowohl keine korrekte Zustellung bedeuten als auch nicht als Ersatzzustellung rechtswirksam sein (vgl. VwGH vom 13.9.1997, Slg. 9383/A). Das Zustellgesetz sieht in § 7 die Möglichkeit einer Heilung von derartigen Zustellmängeln eben (nur) dann vor, wenn das zuzustellende Dokument (hier die zuzustellenden Bescheide) dem Empfänger tatsächlich (physisch) zugekommen ist.

 

Nun ist es im gegenständlichen Fall eine Tatsache, dass in der Zustellverfügung des Erstbescheides des Bürgermeisters laut Rückschein lediglich x genannt ist, und somit nur diesem gegenüber die Zustellung hatte rechtswirksam erfolgen können, was offensichtlich auch geschehen ist.

Damit ist aber festzuhalten, dass der erstinstanzliche Bescheid in Folge des dargestellten Zustellmangels bezüglich der Beschwerdeführerin, Frau x, aber weiterhin bestehen bleibt, weil dieser im gesamten Verfahren nicht geheilt wurde. Eine Heilung des Zustellmangels bezüglich des Erstbescheides scheidet ihr gegenüber prinzipiell aus, da ihr dieser  eben nicht (vorschriftsgemäß) zugekommen ist (was auch der Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes hiezu entspricht (VwGH, 29.8.1996/95/06/0128).

 

Der gegenständliche Berufungsbescheid des Gemeinderates trägt nun beide Beschwerdeführer als Adressaten und wurde sodann von Frau x übernommen, weshalb die soeben gemachten Ausführungen zu den rechtlichen Gesichtspunkten des Zustellmangels praktisch nahezu gleich auf den Beschwerdeführer, x, umgelegt werden können.

Diesem gegenüber ist die Zustellung des Berufungsbescheides in rechtlicher Hinsicht nicht erfolgt, weil diesem wiederum der Berufungsbescheid nicht zugekommen ist (er ihn nicht übernommen hat) und konnte eben auch ihm gegenüber auch keine Heilung dieses Zustellmangels deswegen eintreten, weil er einen derartigen Bescheid nicht nachweislich tatsächlich erhalten hat (wiederum VwGH vom 29.8.1996/95/060128).

 

Eine Möglichkeit, etwa nachträglich ordnungsgemäße Zustellungen zu bewirken, besteht dann, wenn die Behörde von sich aus ordnungsgemäße – nach den Zustellvorschriften taugliche – Zustellungen (nachträglich) erwirkt (- dem gesamten Akt ist dies nicht zu entnehmen -), wie aus dem og. Erkenntnis des VwGH hervorgeht.

 

Aus diesen Darlegungen ergibt sich somit, dass der erstinstanzliche Bescheid der Beschwerdeführerin, Frau x, nie zugekommen ist, weshalb ihr gegenüber kein erstinstanzlicher Bescheid zugestellt und, - somit ihr gegenüber - erlassen, wurde. Durch Übermittlung des Berufungsbescheides, ohne dass ihr gegenüber je ein erstinstanzlicher Bescheid erlassen worden wäre, war ihr aber zumindest eine Instanz im Ergebnis genommen und sie daher im Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt.

 

Hinsichtlich des Beschwerdeführers x ist auszuführen, dass diesem gegenüber eben kein zweitinstanzlicher (Berufungs-)bescheid erlassen wurde, weshalb diesem die „Zwischeninstanz Berufungsbehörde Gemeinderat“ genommen ist und er daher mangels ihm gegenüber erlassenen Berufungsbescheides ebenfalls im Ergebnis keine Legitimation zur Erhebung der gegenständlichen Beschwerde deswegen hat, weil ihm gegenüber eben noch gar kein Berufungsbescheid im Sinne des Gesetzes erlassen worden ist.

 

Im weiteren Verfahren wird es daher vor allem daran gelegen sein, auf gültige Zustellungen im Sinne des Zustellgesetzes vorweg hinzuwirken, um die gesetzlich vorgesehene korrekte Einbindung in das Verfahren für die Beschwerdeführer zu ermöglichen um sich möglichst keinen verfahrensrechtlichen Problemen im weiteren Verlaufe auszusetzen.

 

Zu all dem wird abrundend ausgeführt, dass es der Literatur und der Spruchpraxis des hier ferner gegenständlichen § 49 Abs. 1 Oö. Bauordnung entspricht, dass ein derartiger baupolizeilicher Auftrag an alle Miteigentümer der baulichen Anlage eben zu richten wäre, soweit nichts anderes bestimmt ist (VwGH vom 24.4.1997, Zl. 95/06/0132, und vom 30.6.1998, Zl. 98/05/0092).

 

Die Baubehörde hat in derartigen Fällen vor Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages demgemäß auch zu prüfen, wer Eigentümer der baulichen Anlage ist (VwGH vom 30.6.1998, Zl. 94/05/0376, mit weiteren Nachweisen).

 

Ein eingeholter Grundbuchsauszug hat, was offensichtlich auch von der Baubehörde so ermittelt wurde, ergeben, dass die Beschwerdeführer je Hälfteeigentümer des gegenständlichen Grundstückes x, sind.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer einheitlichen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Roland Kapsammer