LVwG-600097/11/Wim/BD/CG

Linz, 23.06.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde des Herrn X, vertreten durch RA Dr. X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom
19. Dezember 2013, GZ: VerkR96-7612-2013-Wid, wegen Übertretung der StVO 1960 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 28. März 2014,

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 480 Euro zu leisten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I.:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat Herrn X (den nunmehrigen Beschwerdeführer) im angefochtenen Straferkenntnis vom
19. Dezember 2013, GZ: VerkR96-7612-2013-Wid, die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 der StVO 1960 vorgeworfen und über ihn gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 2.400 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 19 Tagen, verhängt.

Weiters wurde er von der belangten Behörde zur Zahlung eines Verfahrens-kostenbeitrages in der Höhe von 240 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde (auszugsweise Wiedergabe):

 

„Sie haben am 11.10.2013 um 21:30 Uhr den LKW mit dem amtlichen Kennzeichen X, zugelassen auf X, im Gemeindegebiet von Höhnhart vom Parkplatz vor dem Objekt X kommend über den Güterweg X in Fahrtrichtung X und wieder zurück zum Objekt X, gelenkt und haben sich am 11.10.2013 um 21:37 Uhr in X, X, nach Aufforderung durch ein besonders geschultes und von der Behörde hiezu ermächtigten Organes der Straßenaufsicht geweigert, Ihre Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, wobei vermutet werden konnte, dass Sie zum angeführten Zeitpunkt am angeführten Ort das angeführte Fahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt haben.“

 

2. Dagegen wurde vom Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung rechtzeitig Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst im Wesentlichen vorgebracht, dass er mit dem Fahrzeug gar keine Straße mit öffentlichem Verkehr befahren habe, sondern nur den privaten Parkplatz vor dem Haus und daher die StVO nicht anwendbar sei.

 

Weiters sei keine Alkomat vor Ort gewesen, weshalb er aufzufordern gewesen wäre, zur nächstgelegenen Polizeiinspektion zur Durchführung des Alkotests mitzukommen.  Dies  wäre die Polizeiinspektion  Aspach und nicht die Polizei­inspektion Altheim gewesen. Es hätte ihm somit zur Last gelegt werden müssen, dass er sich geweigert hätte zur nächstgelegenen Polizeidienststelle zwecks Durchführung des Alkotests mitzukommen.

 

Überdies erscheine die verhängte Geldstrafe in Anbetracht seiner persönlichen Verhältnisse und dem Umstand, dass die einschlägige Vormerkung schon 3 Jahre zurück liege als zu hoch bemessen und wären 2.000 € angemessen.

 

3.1.  Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am  28. März 2014 an Ort und Stelle in welcher der Beschwerdeführer sowie als Zeugen seine Ehegattin und die beteiligten Polizei­beamten einvernommen wurden sowie durch nachträgliche Einholung einer Stellungnahme der Polizeiinspektion Aspach und Wahrung des Parteiengehörs.

 

3.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von dem im behördlichen Spruch geschilderten Sachverhalt aus. Dies ergibt sich aus den glaubwürdigen Aussagen der einvernommenen Polizeibeamten. So haben beide übereinstimmend angegeben, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug auf den Güterweg ausgeparkt hat und dann in der Folge wieder auf den Privatparkplatz des Hauses zugefahren ist, sodass der Streifenwagen und das gegenständliche Fahrzeug praktisch parallel gegeneinander gestanden sind.

 

Der Umstand, dass eine Aufforderung erfolgt sein sollte, zum Polizeiposten Altheim mitzukommen, wurde von den Beamten nicht bestätigt und auch von der Gattin des Beschwerdeführers nur insofern als ihr das ihr Mann am Telefon gesagt haben soll. Hinweise, dass der Alkomat nicht im Streifenfahrzeug gewesen wäre, haben sich weder aus den Aussagen der Polizeibeamten noch aus der nachträglichen Stellungnahme der Polizeiinspektion Aspach ergeben. Im Gegensatz zum Eindruck des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers, haben die Polizeibeamten für den erkennenden Richter keinen unsicheren Eindruck gemacht und wurde auch in der nachfolgend eingeholten Stellungnahme bestätigt, dass der Alkomat mitgeführt wurde. Wenn der Beschwerdeführer angibt, er sei aufgefordert worden nach Altheim mitzukommen so kann es sich dabei durchaus um einen Wahrnehmungsfehler bzw. eine bloße Einbildung handeln (sofern nicht überhaupt von einer bloßen Schutzbehauptung auszugehen ist). Gerade bei dem auch von ihm selbst zugestandenen erheblichen Alkoholkonsum ist so etwas durchaus vorstellbar. Überdies wäre es völlig unplausibel, wenn die amtshandelnden Beamten aus in Aspach und Mauerkirchen ihre Dienststellen haben, die beide näher als Altheim sind, dass der Beschwerdeführer aufgefordert wäre zu einem für sie fremden Posten mitzufahren.

 

Überdies hat der Beschwerdeführer nach den Beweisergebnissen den Alkotest schon vorweg verweigert unter Hinweis auf seine erhebliche Alkoholisierung, sodass der Alkomattest gar nicht mehr notwendig war. Somit ist der Umstand, ob tatsächlich ein Alkomat im Streifenfahrzeug mitgeführt wurde nicht mehr unmittelbar relevant. Somit erübrigen sich auch eine weitere Erhebungen dahingehend, wie auch in der ergänzenden Stellungnahme verlangt.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

4.1. Gemäß § 99 Abs. 1 lit. b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.600 bis 5.900 € zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert,  seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen.

 

4.2. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens hat der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand eindeutig erfüllt. Überdies wäre auch im Sinne der neueren Judikat des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH vom 31.1.2014, 2013/02/0239) auch das bloße Befahren des Privatparkplatz tatbestandsgemäß.

 

Auch für das Nichtvorliegen eines Verschuldens finden sich keinerlei Anhaltspunkte. Da die Verweigerung  des Alkotests erfolgte und zwar nicht im Zusammenhang mit der Aufforderung zum einem  Polizeiposten  zu fahren, wirkt auch dies keinesfalls schuldbefreiend. Es hätte dem Beschwerdeführer somit auch nicht zur Last gelegt werden müssen, dass er sich geweigert hätte zur nächstgelegenen Polizeidienststelle zwecks Durchführung des Alkotests mitzukommen.

 

4.3. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46 VStG) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe – soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen – gegeneinander abzuwägen.

Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind  die § 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten  des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

In Anbetracht der von der  Behörde angenommenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (1.400 € monatliches Nettoeinkommen, Hälfte­eigen­tum an einem Wohnhaus, Sorgepflicht für ein zehnjähriges Kind) und dem Erschwerungsgrund der einschlägigen Verwaltungsvorstrafe aus dem Jahr 2011 ist die verhängte Strafe angesichts der Gesamtumstände der Tat durchaus angemessen und keinesfalls als überhöht anzusehen. Auch der Umstand, dass die Verwaltungsvorstrafe drei Jahre zurückliegt, rechtfertigt angesichts der Schwere des Tatvorwurfs keine weitere  Strafreduktion.

 

Von der Anwendung der Bestimmungen der §§ 20 und 45 Abs. 1 letzter Satz VStG (außer­ordentliche Strafmilderung bzw. Absehen von der Fortführung des Strafverfahrens/Erteilung einer Ermahnung) war Abstand zu nehmen, da die dafür erforderlichen kumulativen Voraussetzungen (beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen bzw. geringe Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sowie geringes Verschulden) nicht gegeben sind.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.

 

Weil die Beschwerde keinen Erfolg hatte, war gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe aufzuerlegen.   

 

 

Zu III.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr. Leopold Wimmer