LVwG-700049/2/Gf/Rt

Linz, 11.06.2014

I M  N A M E N  D E R  R E P U B L I K !

 

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Einzelrichter Dr. Alfred Grof über die Beschwerde des N, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 12. Februar 2014, Zl. S-505/13-2, wegen einer Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes

 

 

z u   R e c h t   e r k a n n t:

 

 

I. Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG dahin stattgegeben, dass das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 38 VwGVG i.V.m. § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG eingestellt wird.

 

II. Der Beschwerdeführer hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde (§ 66 Abs. 1 VStG) noch ein Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwal-tungsgericht des Landes Oberösterreich (§ 52 Abs. 9 VwGVG) zu leisten.

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

 

 


 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.

 

 

 

1. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich 12. Februar 2014, Zl. S-505/13-2, wurde über den Beschwerdeführer, einen ghanesischen Staatsangehörigen, eine Geldstrafe in Höhe von 2.500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 15 Tage) verhängt, weil er sich als Fremder seit dem 1. Dezember 2012 unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Dadurch habe er eine Übertretung des § 31 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl.Nr. I 100/2005 in der hier maßgeblichen Fassung BGBl.Nr. I 144/2013 (im Folgenden: FPG), begangen, weshalb er nach § 120 Abs. 1 FPG zu bestrafen gewesen sei.

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass die ihm angelastete Tat auf Grund entsprechender Feststellungen im Zuge einer am 5. Dezember 2013 von einem Exekutivorgan vorgenommen Personenkontrolle als zweifelsfrei erwiesen anzusehen sei. Diesen zufolge sei sein Asylantrag seit dem 14. März 2011 als rechtskräftig abgewiesen und die unter einem ausgesprochene Ausweisung als vollstreckbar anzusehen gewesen. Da mit Straferkenntnis der LPD Oberösterreich bereits eine rechtskräftige Bestrafung wegen seines unrechtmäßigen Aufenthaltes seit dem 14. März 2011 erfolgt sei, habe nunmehr ein höherer Strafrahmen herangezogen werden müssen, wobei diesbezüglich mit der Verhängung der Mindeststrafe das Auslangen gefunden habe werden können.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 27. Mai 2014 per Telefax eingebrachte Beschwerde.

 

Darin wird zunächst darauf hingewiesen, dass sich der Rechtsmittelwerber seit September 2005 durchgängig in Österreich aufhalte. Da er keine Reisedokumente besitze, sei seitens der Fremdenpolizeibehörde versucht worden, ein Heimreisezertifikat zu erlangen, was jedoch bislang nicht gelungen sei. Somit sei es ihm bislang überhaupt nicht möglich gewesen, das Bundesgebiet zu verlassen. Da ihm dies in rechtlicher Hinsicht nicht zum Vorwurf gemacht werden könne, hätte ihm anstelle der Einleitung des Strafverfahrens vielmehr von Amts wegen eine Karte für Geduldete ausgestellt werden müssen.

 

Sohin wird begehrt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

 

II.

 

Das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der Landespolizeidirektion Oberösterreich zu Zl. S-505/13; da sich bereits aus diesem der entscheidungswesentliche Sachverhalt klären ließ, dieser im Übrigen allseits unstrittig ist und von den Verfahrensparteien auch ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im Übrigen von der Durchführung einer öffentlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

III.

 

In der Sache selbst hat das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich erwogen:

 

1. Nach § 120 Abs. 1a FPG (dessen Fassung während des angelasteten Tatzeitraumes nicht geändert wurde) begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür – wenn er wegen einer solchen Tat bereits einmal rechtskräftig bestraft wurde –  mit Geldstrafe von 2.500 Euro bis zu 7.500 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen zu bestrafen, der sich als Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.

 

Gemäß § 31 Abs. 1a FPG i.V.m. § 31 Abs. 1 FPG halten sich Fremde (fallbezogen) u.a. dann nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie weder auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung noch einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung bzw. zum Aufenthalt zum Aufenthalt berechtigt sind (§ 31 Abs. 1 Z. 2 FPG), wenn sie nicht Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind (§ 31 Abs. 1 Z. 3 FPG), wenn ihnen kein Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz zukommt (§ 31 Abs. 1 Z. 4 FPG), oder wenn sie weder eine Beschäftigungsbewilligung, eine Entsendebewilligung, eine EU-Entsendebestätigung, eine Anzeigebestätigung gemäß § 3 Abs. 5 oder eine Anzeigebestätigung gemäß § 18 Abs. 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes innehaben (§ 31 Abs. 1 Z. 6 FPG).

 

2. Im gegenständlichen Fall steht allseits unbestritten fest, dass der Rechtsmittelwerber weder über eine der in § 31 Abs. 1 Z. 2 bis Z. 4 FPG noch über eine in § 31 Abs. 1 Z. 6 FPG angeführte Bewilligung verfügt und sich somit unberechtigt im Bundesgebiet aufhält.

 

Er hat somit tatbestandsmäßig i.S.d. ihm im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegten Übertretung gehandelt. 

 

3. Auf der Ebene des Verschuldens ist jedoch zu berücksichtigen, dass die belangte Behörde in ihrer Anzeige vom 9. Dezember 2013, Zl. E1/161484/2013, selbst davon ausgeht, dass für den Beschwerdeführer „kein Heimreisezertifikat erlangt werden“ kann (vgl. S. 2).

 

In Verbindung damit, dass der Rechtsmittelwerber auch sonst über keine gültigen Reisedokumente verfügt, war und ist es ihm sohin gar nicht möglich, das Bundesgebiet auf legalem Weg zu verlassen. Vor dem Hintergrund, dass sich anhand des vorgelegten Aktes keinerlei Anzeichen dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer das Nichtvorhandensein von Reisedokumenten oder die Nichtausstellung des Heimreisezertifikates in irgendeiner Form selbst zu vertreten hätte und zudem auch die belangte Behörde Derartiges nicht eingewendet hat, kann ihm sohin aber der unrechtmäßige Aufenthalt auch nicht verwaltungsstrafrechtlich zum Vorwurf gemacht werden.

 

Mangels erwiesenen Verschuldens ist daher seine Strafbarkeit nicht gegeben.

 

4. Der vorliegenden Beschwerde war daher gemäß § 50 VwGVG dahin stattzugeben, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 38 VwGVG i.V.m. § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen war.

 

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war war dem Rechtsmittelwerber weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde (§ 66 Abs. 1 VStG) noch ein Kostenbeitrag für das Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich (§ 52 Abs. 9 VwGVG) vorzuschreiben.

 

 

IV.

 

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsge-richtshof unzulässig, weil im Zuge des vorliegenden Verfahrens keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt (vgl. z.B. VwGH vom 26. Februar 2014, Zl. Ro 2014/04/0022).

 

Weder weicht nämlich die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung zur Frage der Konkretisierungspflicht des Spruches eines Straferkenntnisses; zudem ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

 

Schließlich liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.  

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung des Erkenntnisses – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240 Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall eine ordentliche Revision ausgeschlossen ist, steht den Verfahrensparteien die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich einzubringen ist; die Eingabegebühr von 240 Euro ist hingegen unmittelbar an den Verwaltungsgerichtshof zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Dr.  G r o f