LVwG-800068/11/KL/IH

Linz, 23.06.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr. Ilse Klempt über die Beschwerde des Herrn x, x, vertreten durch Rechtsanwalt x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7. April 2014, VerkGe96-161-2013/DJ, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Güterbeförderungsgesetz 1995 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 11. Juni 2014 den

 

B E S C H L U S S

 

gefasst :

 

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG entfällt ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren.

 

III.        Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 7. April 2014, VerkGe96-161-2013/DJ, wurde über den Beschwerdeführer (kurz: BF) eine Geldstrafe von € 1453, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß
§ 23 Abs. 1 Z. 9 in Verbindung mit Abs. 4 Güterbeförderungsgesetz 1995 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 6 der Verordnung (EWG) 1072/2009, verhängt,
weil er als gewerberechtlicher Geschäftsführer der x, Inhaberin des konzessionierten Gewerbes “Gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit fünfzig (50) Kraftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr (grenzüberschreitender Güterverkehr)“ im Standort x, x, zu verantworten hat, dass am 12.11.2013 mit einem Sattelzugfahrzeug (amtliches Kennzeichen x) und einem Sattelanhänger (amtliches Kennzeichen x) mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 6 t und einer höchsten zulässigen Nutzlast von mehr als 3,5 t ein gewerblicher Gütertransport von x nach x durch den Lenker x, und somit ein grenzüberschreitender Gütertransport im Gebiet der Gemeinschaft durchgeführt wurde, ohne dass von der x dafür gesorgt wurde, dass eine gemäß der Verordnung (EWG) 1072/2009 erforderliche Gemeinschaftslizenz während der gesamten Fahrt mitgeführt wurde.

Bei der durchgeführten Dokumentenkontrolle wurde festgestellt, dass die vorgelegte Gemeinschaftslizenz mit der Nummer x nicht mehr gültig war. Die Gültigkeit endete mit 23.10.2011. Es konnte somit keine gültige Gemeinschaftslizenz vorgelegt werden.

Die Übertretung wurde von Organen des Zollamtes Linz Wels am Grenzübergang x, Österreich, am 12.11.2013 um ca. 11:15 Uhr aufgrund einer Zollkontrolle festgestellt.

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Begründend wurde ausgeführt, dass eine gültige Gemeinschaftslizenz mitgeführt worden sei, der Lenker jedoch aus Unachtsamkeit diese Lizenz nicht auffinden konnte und daher dem Kontrollorgan nicht vorweisen konnte. Dies sei vom Lenker auch dem Beschwerdeführer telefonisch mitgeteilt worden und habe ihn der BF daraufhin angewiesen, dass die neue Lizenz mit Sicherheit im Fahrzeug befindlich sei. Der Lenker habe aber die Lizenz jedoch nicht im Fahrzeug auffinden können. Nach Rückkehr durch den Lenker in das Unternehmen sei die Lizenz durch den BF mit dem Lenker gemeinsam im Fahrzeug gesucht und nach kurzer Suche im Handschuhfach aufgefunden worden. Die Lizenz sei von einem Lenkerkollegen bei einer vorangegangenen Kontrolle aus der Mappe entfernt und nicht mehr in die Mappe selbst, sondern in das Handschuhfach gelegt worden.
Da das Handschuhfach nicht gänzlich abdichte, habe die Lizenz unter die Filzabdeckung ins Staufach geraten können. Die Gemeinschaftslizenz sei aber während der Kontrolle mitgeführt worden. Es habe daher der BF die Verwaltungsübertretung nicht begangen. Es werde daher die Einvernahme des BF und des Zeugen x beantragt. Es liege kein Verschulden des BF vor. Der BF habe das System der vereinheitlichten Mappen betreffend die Fahrzeugpapiere eingeführt. In jedem Handschuhfach jedes Lkw befinde sich eine Mappe mit den Fahrzeugpapieren und sei diese Mappe überall gleich aufgebaut. So werde sichergestellt, dass jeder Lenker binnen kürzester Zeit die erforderlichen Dokumente griffbereit habe. In dieser Mappe befinde sich auch die Gemeinschaftslizenz. Alle Fahrer seien angehalten, die Dokumente nach einer Kontrolle wieder wie vorgefunden einzuordnen. Auch seien alle Fahrer vom BF angewiesen, bei Antritt der Tour sich zu vergewissern, dass alle Dokumente vorhanden sind. Der BF kontrolliere auch stichprobenartig, ob die Lizenz noch am richtigen Platz sei. Der gegenständlich kontrollierte Lkw sei am 12.11.2013 vom Lenker x gelenkt worden. Dieser habe es aber verabsäumt, bei Fahrtbeginn zu kontrollieren, ob auch alle Dokumente vorhanden sind. Der Beschwerdeführer habe alles ihm Mögliche getan, um Verstößen entgegenzutreten. Schließlich wurde bemängelt, dass die Behörde die falsche Norm des GütbefG herangezogen habe.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11. Juni 2014, zu welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter geladen wurden und erschienen sind. Die geladene Behörde hat sich entschuldigt. Weiters wurde der Zeuge
x geladen und einvernommen. Der geladene Meldungsleger x hat sich entschuldigt. Von einer weiteren Einvernahme wurde Abstand genommen.

 

4.1. Im Grunde des durchgeführten Beweisverfahrens steht als erwiesen fest:

 

Der Beschwerdeführer ist gewerberechtlicher Geschäftsführer der
x mit Sitz in x, welche über eine aufrechte Gewerbeberechtigung für das grenzüberschreitende Güterbeförderungsgewerbe mit 50 Kraftfahrzeugen am Standort x verfügt. Das Unternehmen verfügt über eine gültige Gemeinschaftslizenz mit der Nummer x  vom 20. September 2011, gültig vom 24. Oktober 2011 bis zum 23. Oktober 2016.

Am 12.11.2013 wurde ein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug mit Sattelanhänger, mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 6 t und einer höchsten zulässigen Nutzlast von mehr als 3,5 t für einen gewerblichen Gütertransport von x nach x verwendet und wurde am Grenzübergang x von einem Kontrollorgan festgestellt, dass lediglich eine nicht mehr gültige Gemeinschaftslizenz mit der Nummer x mit Gültigkeitsende 23.10.2011 mitgeführt und bei der Kontrolle vom Lenker auf Verlangen vorgelegt wurde. Eine gültige Gemeinschaftslizenz konnte trotz Aufforderung vom Lenker nicht vorgelegt werden.

Obwohl der Lenker anlässlich der Kontrolle an Ort und Stelle telefonischen Kontakt mit dem BF hatte und ihm der BF erklärte, dass auch eine gültige Gemeinschaftslizenz im Fahrzeug in der Fahrzeugmappe sein muss und der Lenker angewiesen wurde, noch einmal im Handschuhfach und in der Mappe nachzusehen, wurde die Gemeinschaftslizenz nicht vom Lenker an der bezeichneten Stelle vorgefunden. Nach Rückkehr von der Tour in das Unternehmen konnte allerdings vom Lenker gemeinsam mit dem BF nach kurzer Nachschau im Handschuhfach des Lkw die gültige Gemeinschaftslizenz im Handschuhfach in einem Staufach gefunden werden. Die Lizenz war nicht in der Fahrzeugmappe ordnungsgemäß eingeordnet sondern nur obenauf hingelegt und ist daher in das Staufach gerutscht.

Der Lenker fährt tagsüber immer mit dem gleichen Kraftfahrzeug die gleiche Tour, nämlich von x, dem Standort, nach x, um dort Milchprodukte abzuholen und diese dann nach x zu verbringen, und dann wieder zurück nach x. Dann macht er seine Nachtruhe. In der Nacht fährt manchmal ein anderer Lenker mit dem Kraftfahrzeug. Der Lenker hat zu Beginn seiner Tour am Tattag nicht kontrolliert, ob alle Fahrzeugpapiere in der schwarzen Mappe im Handschuhfach sind. Auch anlässlich der Kontrolle hat er nicht ausdrücklich kontrolliert, ob die Gemeinschaftslizenz, die er aus der Mappe genommen und dem Kontrollorgan vorgewiesen hat, ein gültiges Datum aufweist. Er hat nur flüchtig gesehen, dass es eine Gemeinschaftslizenz ist. Da sämtliche Fahrzeugpapiere, die erforderlich sind, immer einheitlich in der schwarzen Mappe eingeordnet sind, hat sich der Lenker darauf verlassen, dass die gültige Gemeinschaftslizenz in diese Mappe eingeordnet ist.

 

4.2. Diese Feststellungen gründen sich auf die im Verwaltungsakt aufliegenden Dokumente, insbesondere auf die der Anzeige angeschlossene ungültige Gemeinschaftslizenz sowie die anlässlich der mündlichen Verhandlung vorgelegte gültige Gemeinschaftslizenz, sowie auf die Aussagen des Beschwerdeführers und des einvernommenen Zeugen. Der Zeuge sagte unter Wahrheitspflicht aus und hat auch bereits eine schriftliche Erklärung, von ihm unterzeichnet ist, im Verfahren vorgelegt. Der Zeuge machte anlässlich der mündlichen Verhandlung  einen glaubwürdigen Eindruck und bestanden seitens des Landesverwaltungsgerichtes keine Zweifel an der Wahrheitsgemäßheit und Richtigkeit der Aussagen des Zeugen. Es konnte daher den Angaben des Zeugen, die mit den Angaben des Beschwerdeführers übereinstimmten, gefolgt werden und konnten diese Angaben der Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Es ist daher erwiesen, dass eine gültige Gemeinschaftslizenz mit der Nummer
x zwar im Fahrzeug mitgeführt wurde, allerdings vom Lenker anlässlich der Kontrolle nicht vorgefunden wurde und daher auch nicht über Verlangen des Kontrollorganes ausgehändigt werden konnte.

 

 

5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

5.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 Güterbeförderungsgesetz 1995 - GütbefG ist die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen von Orten, die außerhalb des Bundesgebietes liegen, in das Bundesgebiet oder durch das Bundesgebiet hindurch, oder von innerhalb des Bundesgebietes liegenden Orten in das Ausland außer Inhabern von Konzessionen nach § 2 auch Unternehmern gestattet, die nach den im Staat des Standortes ihres Unternehmens geltenden Vorschriften zur Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen befugt sind und Inhaber einer Gemeinschaftslizenz gemäß der Verordnung (EG) 1072/2009, sind.

Gemäß § 9 Abs. 1 GütbefG hat der Unternehmer dafür zu sorgen, dass die Nachweise über die in § 7 Abs. 1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet mitgeführt werden.

Gemäß § 9 Abs. 2 GütbefG hat der Lenker die Nachweise über die in § 7
Abs. 1 angeführten Berechtigungen bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet im Kraftfahrzeug mitzuführen und den Aufsichtsorganen (§ 21) auf Verlangen auszuhändigen.

Gemäß § 23 Abs. 1 Z. 8 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu € 7267 zu ahnden ist, wer als Unternehmer nicht dafür sorgt, dass die gemäß der Verordnung (EG) 1072/09 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden.

Gemäß § 23 Abs. 2 Z. 4 GütbefG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu € 726 zu ahnden ist, wer als Lenker eine gemäß der Verordnung (EG) 1072/09 erforderliche Gemeinschaftslizenz und Fahrerbescheinigung nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 27. Mai 2010, 2008/03/0056, ausgeführt, dass das durch § 23 Abs. 1 Z. 8 GütbefG pönalisierte Verhalten des Unternehmers, der eine Güterbeförderung durch Österreich veranlasst, darin besteht, nicht dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Gemeinschaftslizenzen mitgeführt werden. Demgegenüber richtet sich die Strafbestimmung des § 23 Abs. 2 Z. 2 GütbefG an den Lenker, der  „ § 9 Abs. 2 zuwider handelt“. § 9 Abs. 2 GütbefG verpflichtet den Lenker einerseits, die Nachweise über die in § 7 Abs. 1 GütbefG angeführten Berechtigungen
(im Beschwerdefall also die Gemeinschaftslizenz) bei jeder Güterbeförderung über die Grenze während der gesamten Fahrt vollständig ausgefüllt und entwertet im Kraftfahrzeug mitzuführen, andererseits, sie den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen. “Wird eine Gemeinschaftslizenz (vollständig ausgefüllt und erforderlichenfalls entwertet) im Kraftfahrzeug mitgeführt,
den Aufsichtsorganen auf Verlangen aber nicht ausgehändigt, verantwortet zwar der Lenker einen Verstoß gegen § 23 Abs. 2 Z. 2 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 2. Fall GütbefG, nicht aber der Unternehmer einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1 Z. 8 GütbefG.“

Auch in seinen Erkenntnis vom 26. April 2011, 2008/03/0079, führt der Verwaltungsgerichtshof unter Verweis auf das obzit. Erkenntnis ebenfalls aus: “Wird der erforderliche Nachweis zwar im Kraftfahrzeug mitgeführt, den Aufsichtsorganen auf Verlangen aber nicht ausgehändigt, verantwortet zwar der Lenker einen Verstoß gegen § 23 Abs. 2 Z. 2 oder 4 GütbefG, nicht aber der Unternehmer einen Verstoß gegen § 23 Abs. 1 Z. 8 GütbefG.“

 

5.2. Im Grunde des erwiesen festgestellten Sachverhaltes wurde auch im gegenständlichen Fall die gültige Gemeinschaftslizenz zwar im Fahrzeug mitgeführt, aber auf Verlangen vom Lenker nicht dem Kontrollorgan vorgewiesen und ausgehändigt. Es ist daher im Sinne der angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes lediglich der Lenker, nicht aber der Unternehmer strafbar. Der BF hat die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen. Es war daher das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 2 VStG einzustellen.

 

6. Weil die Beschwerde Erfolg hatte, war kein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG festzusetzen.

7. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu be­urteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Ilse Klempt