LVwG-000015/5/KLi/BD

Linz, 16.06.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Karin Lidauer über die Beschwerde vom 19. Februar 2014 des X, geb. 1966, X gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 11. Februar 2014, GZ: SanRB96-88-2013, wegen Übertretung des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 49 Abs.1 VStG i.V.m. § 38 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der behördliche Bescheid bestätigt.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.1. Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 17.12.2013, GZ: SanRB96-88-2013 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe anlässlich einer lebensmittelpolizeilichen Überprüfung am 18.06.2013 um 8:50 Uhr, in seinem Lebensmittelunternehmen in X im Kühlraum insgesamt 3 Kisten „Butterblöcke“ (geliefert von der Firma X und der Käserei X) zur Weiterverarbeitung und zum anschließenden Verkauf bereitgehalten und somit in den Verkehr gebracht. Kennzeichnung, Zulassungsnummer und Kennzeichnungselemente gemäß der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung seien nicht vorgefunden worden. Eine chargenweise Zuordnung der Butterblöcke auf die Herstellungsbetriebe (Zulieferer) und eine damit verbundene Rückverfolgbarkeit sei aufgrund der fehlenden Kennzeichnung im Betrieb des Beschwerdeführers nicht mehr gegeben gewesen, obwohl gemäß § 22 Abs.1 LMSVG Unternehmer auf der jeweiligen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufe  die  Rückverfolgbarkeit gemäß § 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 in Bezug auf Lebensmittel sicherzustellen haben. Es hätten sämtliche Kennzeichnungselemente im Sinne der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung gefehlt. Der Beschwerdeführer habe die Vorschriften der § 90 Abs.4 Z 2 LMSVG i.V.m. § 22 Abs.1 LMSVG und Art. 3, 8 und 18 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 bzw. § 90 Abs.3 Z 2 i.V.m. § 3 Abs.3 Lebensmittelkennzeichnungsverordnung verletzt. Über den Beschwerdeführer werde daher eine Geldstrafe von 400 Euro bzw. 100 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitstrafe von 36 Stunden bzw. 12 Stunden verhängt.

 

I.2. Dagegen richtete sich zunächst der Einspruch des Beschwerdeführers vom 29.01.2014, welchen er per E-Mail an diesem Tag an die belangte Behörde übermittelte. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass eine lückenlose Rückverfolgbarkeit der Butterblöcke sehr wohl gegeben sei.

 

I.3. Nachdem dem Beschwerdeführer die Strafverfügung am 14.01.2014 rechtswirksam zugestellt wurde, ging die belangte Behörde davon aus, dass der Einspruch wegen Verspätung zurückzuweisen sei und gewährte dem Beschwerdeführer dazu Parteiengehör. Dieser brachte daraufhin vor, im Verlauf der Rechtsmittelfrist ortsabwesend gewesen zu sein. Er habe die 14-tägige Rechtsmittelfrist nicht einhalten können, weil er von 16.01.2014 bis 27.01.2014 in Berlin auf der „Grünen Woche“ gewesen sei. Am 14. und 15.01.2014 sei er intensiv mit Vorbereitungen beschäftigt gewesen und am 28.01.2014 damit, seine Abwesenheit aufzuarbeiten.

 

I.4. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 11.02.2014 wies diese den Einspruch des Beschwerdeführers als verspätet zurück. Nachdem dem Beschwerdeführer die der gegenständliche Rechtssache zugrundeliegende Strafverfügung am 14.01.2014 zugestellt worden sei, habe die zweiwöchige Einspruchsfrist am 28.01.2014 geendet, sodass der Einspruch vom 29.01.2014 verspätet gewesen sei.

 

I.5. Mit Eingabe vom 19.2.2014 brachte der Beschwerdeführer neuerlich vor, wie im Einspruch vom 29.01.2014 und beantragte die Aufhebung der Strafverfügung vom 17.12.2013 sowie die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.

 

 

II.          Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

II.1. Mit Strafverfügung der belangten Behörde vom 17.12.2013, GZ: SanRB96-88-2013 wurden dem Beschwerdeführer die zu Punkt I.1. dargestellten Verwaltungsübertretungen vorgeworfen. Diese Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 14.01.2014 zu eigenen Handen zugestellt und vom Beschwerdeführer persönlich übernommen.

 

II.2. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Strafverfügung mit E-Mail vom 29.01.2014 Einspruch und versendete diese am 29.01.2014 an die belangte Behörde. Der Beschwerdeführer brachte vor, dass entgegen den gegen ihn erhobenen Vorwürfen nachvollziehbar sei, von welchem Zulieferer er die von ihm verarbeiteten Butterblöcke bezogen habe und beantragte die Aufhebung der Strafverfügung.

 

II.3. Von 16.01.2014 bis 27.01.2014 befand sich der Beschwerdeführer auf der „Grünen Woche“ in Berlin. Am 14. und 15.01.2014 tätigte er Vorbereitungsarbeiten, am 28.01.2014 widmete sich der Beschwerdeführer der Aufarbeitung seiner Abwesenheit.

 

II.4. Nachdem die belangte Behörde davon ausging, dass der Einspruch vom 29.01.2014 des Beschwerdeführers verspätet sei, gewährte sie ihm Parteiengehör, um allfällige – rechtlich relevante – Umstände dafür vorbringen zu können, die sich auf die Zustellung und den Fristenlauf auswirken. Der Beschwerdeführer brachte den zu Punkt II.3. festgestellten Sachverhalt vor.

 

II.5. Die belangte Behörde wies in der Folge den Einspruch vom 29.01.2014 mit Bescheid vom 11.02.2014 als verspätet zurück. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin eine mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich und brachte neuerlich vor, dass entgegen der Strafverfügung vom 17.12.2013 nachvollziehbar sei, welche Butterblöcke von welchen Zulieferern er in seinen Produkten verarbeitet habe. Auf den Bescheid vom 11.02.2014 geht der Beschwerdeführer in dieser Eingabe nicht ein und bringt auch nichts zu einer allfälligen Ortsabwesenheit vor.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

III.1. Der Gang des behördlichen Ermittlungsverfahrens, insbesondere die Zustellung der Strafverfügung vom 17.12.2014 am 14.01.2014 ergibt sich aus dem Akt und dem darin befindlichen Rückschein. Der Beschwerdeführer gesteht auch selbst zu, die Strafverfügung am 14.01.2014 persönlich übernommen zu haben. Ebenso geht aus dem Akteninhalt hervor, dass der Einspruch des Beschwerdeführers vom 29.01.2014 stammt und an diesem Tag an die belangte Behörde versendet wurde. Auch dieser Umstand wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Ebenso ergibt sich der Inhalt der nunmehrigen Beschwerde aus dem Akt.

 

III.2. Dass der Beschwerdeführer in der Zeit von 16.01.2014 bis 27.01.2014 in Berlin auf der „Grünen Woche“ war, hat der Beschwerdeführer glaubwürdig dargelegt. Verständlich ist auch, dass die Teilnahme an einer Messe entsprechende Vorbereitungen und Nachbearbeitung verursacht. Eine eingehende diesbezügliche Befragung war daher entbehrlich.

 

III.3. Verfahrensgegenständlich ist die Frage der rechtzeitigen bzw. verspäteten Einspruchserhebung und von Umständen, die Auswirkung auf die Zustellung des Einspruches und den Fristenlauf haben können. Feststellungen zur Verarbeitung der Butterblöcke und zur Rückverfolgung deren Herkunft waren daher entbehrlich und keine diesbezüglichen Erhebungen zu tätigen. Auf das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers war – zumal Inhalt des angefochtenen Bescheides die Rechtzeitigkeit des Einspruches ist – nicht einzugehen.

 

 

IV. Rechtslage:

 

IV.1. § 47 VStG regelt die Möglichkeit einer Verwaltungsbehörde Strafverfügungen zu erlassen. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben.

 

IV.2. Gemäß § 32 Abs.2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

 

Gemäß § 33 Abs.4 AVG können durch Gesetze oder Verordnung festgesetzte Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

 

 

 

 

 

V.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat dazu erwogen:

 

V.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 VStG zu vollstrecken.

 

§ 21 ZustG normiert, dass dem Empfänger zu eigenen Handen zuzustellende Dokumente nicht an einen Ersatzempfänger zugestellt werden dürfen.

 

V.2. Dem Beschwerdeführer wurde die Strafverfügung nach dem aktenkundigen Zustellnachweis (RSa-Rückschein) am 14.01.2014 zugestellt. An der Rechtmäßigkeit der Zustellung bestehen keine Zweifel. Nach der Beweislage sind keine Anhaltspunkte für Zustellmängel oder eine vorübergehende Ortsabwesenheit des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Zustellung gegeben.

 

V.3. Der Beschwerdeführer führt lediglich ins Treffen, von 16.01.2014 bis 27.01.2014 auf einer Messe in Berlin gewesen zu sein. Davor und danach habe er sich um Vorbereitungen und Aufarbeitungen kümmern müssen. Da er mit diesem Vorbringen schon selbst nicht einwendet, zum Zeitpunkt der Zustellung vom Zustellort abwesend gewesen zu sein – er hat die Strafverfügung am 14.01.2014 persönlich in Empfang genommen – liegen keine wie auch immer gearteten Zustellmängel vor. Dass der Beschwerdeführer im Verlauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist ortsabwesend war, ist rechtlich nicht relevant. Die dem Beschwerdeführer zur Verfügung stehende Frist hatte gemäß § 49 Abs.1 VStG am 14.01.2014 rechtswirksam zu laufen begonnen. Somit endete diese Frist gemäß § 32 Abs.2 AVG i.V.m. § 24 VStG – wie von der belangten Behörde richtig festgestellt – mit Ablauf des 28.01.2014. Der gegenständliche Einspruch hätte daher spätestens am 28.01.2014 zur Post gegeben oder in anderer Weise der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht werden müssen. Auf die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen wurde in der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung zutreffend und ausdrücklich hingewiesen. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer den Einspruch jedoch erst am 29.01.2014 per E-Mail bei der belangten Behörde eingebracht, weshalb dieser um einen Tag verspätet war. Die Zurückweisung der Behörde war deshalb rechtmäßig.

 

V.4. In Anbetracht der Bedeutung von Rechtsmitteln trifft jede Partei in Bezug auf deren Einhaltung eine erhöhte Sorgfaltspflicht (VwGH 19.12.1996, 95/11/0187). Insofern wäre auch der Beschwerdeführer gehalten gewesen, auf Grund der bereits am 14.01.2014 erfolgten Zustellung, seinen Einspruch spätestens am 28.01.2014 entweder per Post zu versenden oder sonst der Behörde zur Kenntnis zu bringen.

V.5. Die Fristversäumnis des Beschwerdeführers hat zur Folge, dass die Strafverfügung vom 14.01.2014 mit dem ungenützten Ablauf der Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen ist. Die Einspruchsfrist ist eine durch Gesetz festgesetzte Frist, die nicht geändert werden kann. Es war dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich damit verwehrt, auf allfälliges Sachvorbringen des Beschwerdeführers einzugehen und sich inhaltlich mit dem vorgeworfenen Verstoß nach dem LMSVG auseinanderzusetzen. Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist von der Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat, mit Bescheid zurückzuweisen (Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, Anm. 11 zu § 49 VStG). Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden der Partei an der Verspätung.

 

 

VI.         Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. die Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Lidauer