LVwG-600379/2/Kof/MSt/SA

Linz, 30.06.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn x, geb. x, x, x, vertreten durch Rechtsanwälte
x, x gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 05. Mai 2014, VerkR96-21429-2013,  zu  Recht   e r k a n n t :

 

I.          

Gemäß § 50 VwGVG  wird festgestellt, dass

·           die Punkte 1., 2., 3. und 5. des behördlichen Straferkenntnisses

in Rechtskraft erwachsen sind und

·           betreffend Punkt 4. des behördlichen Straferkenntnisses der Schuldspruch – mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen ist.

 

Hinsichtlich Punkt 4. wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als unter Anwendung der Strafbestimmung „§ 37 Abs.1 FSG“ die Geldstrafe auf 150 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden herab- bzw. festgesetzt wird.

Gemäß § 64 Abs.2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG ist für das Verfahren vor dem Oö. LVwG kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

 

II.       

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision

an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

Der Beschwerdeführer hat somit insgesamt zu bezahlen:

o Geldstrafe (50 + 50 + 30 + 150 + 150 =) ............................... 430 Euro

o Verfahrenskosten für das behördliche Verwaltungsstrafverfahren

   (10 + 10 + 10 + 15 + 15 =) ...................................................... 60 Euro

                                                                                             490 Euro

Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt insgesamt

(10 + 10 + 6 + 30 + 30 =) .................................................... 86 Stunden.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

 

Die belangte Behörde hat über den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) das

in der Präambel zitierte Straferkenntnis – auszugsweise – wie folgt erlassen:

 

Tatort: Gemeinde Taufkirchen an der Trattnach, Fahrtrichtung Grieskirchen, B137 bei km 28.040

Tatzeit: 12.11.2013, 16:15 Uhr

Fahrzeug:   Kleinkraftrad einspurig, GR-.....

 

1)          Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass das betroffene Fahrzeug nicht mit einem geeigneten Rückblickspiegel ausgerüstet war, obwohl einspurige Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h mit mindestens einem geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegel ausgerüstet sein müssen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 102 Abs.1 i.V.m. § 23 KFG und § 18a Abs.1 Z1 KDV

 

2)  Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug der hintere Reifen in der Mitte der Lauffläche (3/4 der Laufflächenbreite) nicht mehr die erforderliche Profiltiefe von 1,0 mm aufwies.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 102 Abs.1 KFG i.V.m. § 7 Abs.1 i.V.m. KFG i.V.m. § 4 Abs.4 KDV

 

 

 

 

3) Sie haben als Lenker den Zulassungsschein des Motorfahrrades nicht mitgeführt.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 102 Abs.5 lit.b KFG

 

4) Sie haben das angeführte Kraftfahrzeug auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung waren.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 37 Abs.3 Z1 und Abs.1 FSG iVm. § 1 Abs.3 und § 2 Abs.1 Z1 FSG

 

5) Sie haben als Lenker das angeführte Kraftrad verwendet, obwohl mit dem als Motorfahrrad zugelassenen Fahrzeug eine Geschwindigkeit von 60 km/h erreicht werden konnte. Die Geschwindigkeit wurde mittels Nachfahren festgestellt. Gegenständliches Fahrzeug gilt daher nicht mehr als Motorfahrrad und ist daher nicht richtig zum Verkehr zugelassen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§ 102 Abs.1 i.V.m. § 36 lit.a KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von    falls diese uneinbringlich ist,

      Ersatzfreiheitsstrafe                     gemäß    

 

50,00 Euro         10 Stunden        § 134 Abs.1 KFG

50,00 Euro         10 Stunden        § 134 Abs.1 KFG

30,00 Euro           6 Stunden        § 134 Abs.1 KFG

365,00 Euro       144 Stunden          § 37 Abs.1 i.V.m. § 37 Abs.3 Z1 FSG 150,00 Euro         30 Stunden         § 134 Abs. 1 KFG

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 VStG zu zahlen:

81,50 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, mindestens jedoch 10,00 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro);

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 726,50 Euro.“

 

Anmerkung:  Die Kosten für Kopien wurden nicht angeführt.

 

 

 

 

 

Gegen dieses Straferkenntnis – zugestellt am 15. Mai 2014 – hat der Bf innerhalb offener Frist eine nur gegen das Strafausmaß gerichtet Beschwerde vom 26. Mai 2014 erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1. Satz B-VG) erwogen:

 

Mit Schreiben (E-Mail) vom 25. Juni 2014 hat der Bf hinsichtlich der Punkte
1., 2., 3. und 5. des behördlichen Straferkenntnisses die Beschwerde auch betreffend das Strafausmaß zurückgezogen.  –  Die Punkte 1., 2., 3. und 5. des behördlichen Straferkenntnisses sind dadurch in Rechtskraft erwachsen.

 

Hinsichtlich Punkt 4. des behördlichen Straferkenntnises ist der Schuldspruch –

mangels Anfechtung – in Rechtskraft erwachsen.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen:

Der Bf ist seit 04. August 2009 im Besitz eines Mopedausweises und somit
gemäß § 41a Abs.6 FSG seit 19. Jänner 2013 im Besitz einer Lenkberechtigung für die Klasse AM.

 

Die Strafbestimmung nach § 37 Abs.3 Z1 FSG ist nur dann anzuwenden,
sofern der betreffende Lenker eines KFZ überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt.

 

Der Bf ist jedoch – wie dargelegt – seit 19. Jänner 2013 in Besitz einer

Lenkberechtigung für die Klasse AM.

 

Somit ist im vorliegenden Fall nur die Strafbestimmung nach § 37 Abs.1 FSG – Strafrahmen 36 Euro bis 2.180 Euro, Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen – anzuwenden.

 

Es wird daher die Geldstrafe auf 150 Euro und

die Ersatzfreiheitsstrafe auf 30 Stunden herab- bzw. festgesetzt.

 

Gemäß § 64 Abs. 2 VStG beträgt der Kostenbeitrag für das behördlichen Verwaltungsstrafverfahren 10 % der neu bemessenen Geldstrafe.

Gemäß § 52 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG ist für das Verfahren vor dem OÖ. LVwG kein Verfahrenskostenbeitrag zu entrichten.

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

 

 

 

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g :

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim VfGH und/oder einer außerordentlichen Revision beim VwGH.

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Richter Mag. Josef Kofler