LVwG-650102/5/Zo/Bb/SA

Linz, 25.06.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde der x, geb. x vertreten durch Rechtsanwalt Mag. x, x, vom 4. Februar 2014, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 6. November 2013, GZ VerkR21-686-2013/Wi, betreffend Aufforderung zur amtsärztlichen Untersuchung gemäß § 24 Abs. 4 FSG,  

 

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.          Der Beschwerde wird stattgegeben und der in Beschwerde gezogene behördliche Bescheid behoben.

 

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (im Folgenden: belangte Behörde) hat x (die nunmehrige Beschwerdeführerin) mit Bescheid vom 6. November 2013, GZ VerkR21-686-2013/Wi, gemäß §§ 24 Abs. 4 iVm 8 Abs. 2 FSG aufgefordert, sich innerhalb von zwei Wochen nach Rechtskraft des Bescheides, amtsärztlich untersuchen zu lassen.

 

Dieser Bescheid wurde zusammengefasst damit begründet, dass die Beschwerdeführerin, wie aus einem Bericht der Polizeiinspektion Schwanenstadt hervorgehe, am 19. Oktober 2013 fünfzehn Mal den Notruf angerufen und gleich wieder aufgelegt habe, wobei dies nicht das erste Mal gewesen sei. Die Beschwerdeführerin würde an schwerer Schizophrenie leiden. Aufgrund dieser Mitteilung bestünden gravierende Bedenken hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen, weshalb eine amtsärztliche Untersuchung unter Setzung einer Frist bescheidmäßig anzuordnen sei.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid - zugestellt am 7. Jänner 2014 - erhob die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist durch ihren ausgewiesenen Rechtsvertreter die Beschwerde vom 4. Februar 2014, mit der beantragt wird, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.

 

Begründend wurde nach Wiedergabe der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 24 Abs. 4 FSG ausgeführt, dass die belangte Behörde den Bescheid ausschließlich auf das im  Bericht der Polizeiinspektion Schwanenstadt vom 19. Oktober 2003 angeführte Verhalten, wonach am 19. Oktober 2013 fünfzehn Mal der Notruf angerufen worden sei, stütze. Dieses Verhalten stehe aber in keinem näheren Zusammenhang zu kraftfahrrechtlichen oder straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften und könne daher keine Bedenken hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen hervorrufen. Die weitere Feststellung, dass dies nicht das erste Mal gewesen sei, sei gänzlich unbestimmt und lasse sich darauf keine Aufforderung gemäß § 24 Abs. 4 FSG gründen. Auch die weitere Feststellung, sie würde an einer schweren Schizophrenie leiden, sei gleichfalls nicht geeignet, Bedenken im Sinne des 24 Abs. 4 FSG hervorzurufen. Dem Bescheid sei nicht zu entnehmen, worauf die Behörde ihre medizinische Diagnose stütze und inwieweit diese Annahme tatsächlich begründet sei.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 2. April 2014, GZ VerkR21-686-2013/Wi, ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz     B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

I.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung trotz entsprechenden Parteienantrages unterbleiben, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass die mit Beschwerde angefochtene verwaltungsbehördliche Entscheidung aufzuheben ist.

 

I.4.1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest und wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

Die am x geborene Beschwerdeführerin ist im Besitz einer Lenkberechtigung der Führerscheinklasse B, erteilt im April 1993 von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck.

 

Am 19. Oktober 2013 wurde laut Bericht der Polizeiinspektion Schwanenstadt, GZ E1/25352/2013, von der Bezirksleitstelle der Rettung Vöcklabruck bei der Polizei Vöcklabruck Anzeige darüber erstattet, dass die Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2013 zwischen 08.00 und 09.00 Uhr fünfzehn Mal den Notruf angerufen und gleich wieder aufgelegt habe. Dies habe sie dem entsprechendem Sachverhaltsbericht zufolge nicht erstmalig gemacht. Der aufgrund dieses Vorfalles beigezogene praktische Arzt, Dr. med. x, x, habe anlässlich einer Untersuchung am 19. Oktober 2013 um 12.00 Uhr festgestellt, dass die Beschwerdeführerin an schwerer Schizophrenie leide.

 

Die belangte Behörde nahm diesen Umstand zum Anlass, um die gesundheitliche Eignung der Beschwerdeführerin zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu überprüfen und erließ zunächst denn nunmehr angefochtenen Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs. 4 FSG, wogegen fristgerecht Beschwerde erhoben wurde.

 

Im behördlich durchgeführten Ermittlungsverfahren erläuterte Dr. med. x im Zuge seiner zeugenschaftlichen Vernehmung, dass er aufgrund der kurzen Zeit, in der er die Beschwerdeführerin am 19. Oktober 2013 gesehen habe, keine Diagnose abgeben könne. Das Untersuchungsergebnis im Polizeibericht, wonach die Beschwerdeführerin an schwerer Schizophrenie leide, könne er so nicht bestätigen. Tatsächlich sei zwar ein psychisches Problem vorhanden, eine genaue Einschränkung, Abgrenzung oder Festlegung der Krankheit sei ihm aber nicht möglich.

GI x von der Polizeiinspektion Schwanenstadt, der den gegenständlichen Sachverhaltsbericht verfasste, gab zeugenschaftlich zu Protokoll, dass die Bezirksleitstelle der Rettung der BLS Vöcklabruck am 19. Oktober 2013 mitgeteilt habe, dass die Beschwerdeführerin fünfzehn Mal den Notruf angerufen und gleich wieder aufgelegt habe. Im Anschluss daran sei er gemeinsam mit einer Kollegin zur Wohnung der Beschwerdeführerin gefahren, die Rettung sei bereits vor Ort gewesen. Da die Beschwerdeführerin nicht geöffnet habe, sei eine Türöffnung veranlasst worden. Nachdem sie Zutritt zur Wohnung erlangt hätten, habe sie die Beschwerdeführerin beschimpft und sei auf seine Kollegin losgegangen, weshalb sie festgenommen worden sei, wobei Zwangsgewalt angewendet habe werden müssen, da sich die Beschwerdeführerin aktiv der Festnahme widersetzt habe. In weiterer Folge habe sie Dr. x untersucht, wobei dieser seiner Erinnerung nach eine starke Schizophrenie bei der Beschwerdeführerin festgestellt habe. Bereits im August 2013 habe die Beschwerdeführerin aufgrund der psychischen Erkrankung  ins Krankenhaus gebracht werden müssen.

 

Der Onkel der Beschwerdeführerin, x, gab auf Befragen als Zeuge vor der belangten Behörde im Wesentlichen an, das seine Nichte seit ca. einem Jahr psychische Probleme habe. Sie werde aufbrausend und beleidigend. Er schilderte einen Vorfall aus Herbst 2013, wonach die Beschwerdeführerin bei ihm zu Besuch gewesen und dabei völlig durchgedreht sei, in dem sie randaliert und herumgeschrien habe. Er habe damals die Polizei gerufen, da er mit der Situation überfordert gewesen sei. Danach sei die Beschwerdeführerin ins Krankenhaus eingeliefert worden. Seither sei sie in Behandlung; seit sie Tabletten zu sich nehme, passe wieder alles. In der Familie habe es seitdem keinen derartigen Vorfall mehr gegeben.

 

Frau x, die Mutter der Beschwerdeführerin, teilte zeugenschaftlich mit, dass ihre Tochter seit Jahren eine Tablette am Tag aufgrund psychischer Probleme zu sich nehme. Allerdings wisse sie nicht, an welcher Erkrankung ihre Tochter leide. Nachdem sie die Tabletten abgesetzt habe, hätten die Probleme begonnen. Seit sie seit ein paar Monaten aber die Tabletten wieder nehme, passe wieder alles.

 

Im Rahmen des nachfolgenden Parteiengehörs gab die Beschwerdeführerin zwar zu, am 19. Oktober 2013 mehrmals den Notruf angerufen zu haben, entgegen der Darstellung in der Meldung der Polizeiinspektion Schwanenstadt, wonach Dr. x als Untersuchungsergebnis eine „schwere Schizophrenie“ festgestellt hätte, sei nunmehr aber aus dessen zeugenschaftlicher Vernehmung  eindeutig hervor gekommen, dass er sie am 19. Oktober 2013 nur kurz gesehen habe und daher auch keine Diagnose abgeben könne. Er habe insbesondere dargelegt, nicht bestätigen zu können, dass das Untersuchungsergebnis auf schwere Schizophrenie laute. Weiters erläuterte sie, dass ihr Onkel und ihre Mutter bestätigt und ausgesagt, hätten dass sie sich in ärztlicher Behandlung befände, seit ein paar Monaten Tabletten nehme und seither wieder alles passe. Darüber hinaus teilte sie mit, dass das Bezirksgericht Vöcklabruck im Jahr 2013 ein Verfahren gegen sie geführt habe, worin die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters geprüft worden sei. Nach umfangreichen Erhebungen und der Einholung eines Sachverständigengutachtens sei nunmehr seitens des Bezirksgerichtes mit Beschluss vom 24. März 2014 das Verfahren eingestellt worden. In der Begründung habe das Gericht ausgeführt, dass sie zwar an einer schizo-affektiven Störung leide, sie aber in medizinischer Behandlung sei und sich das für die Sachwalterschaftsanregung ausschlaggebende Krankheitsbild aufgrund medikamentöser Behandlung rückgebildet habe. Es ergebe sich damit eindeutig, dass der in der ursprünglichen Meldung der Polizeiinspektion Schwanenstadt vom 19. Oktober 2013 geäußerte Verdacht des Vorliegens einer schweren Schizophrenie unbegründet sei daher keine gravierenden Bedenken hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vorliegen würden.                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       

 

I.5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht hierüber erwogen:

 

I.5.1. § 24 Abs. 4 FSG lautet:

„Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zu Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“

 

Gemäß § 13 Abs. 1 FSG-GV gelten Personen als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen mitbeurteilt.

 

I.5.2. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Aufforderungsbescheid gemäß § 24 Abs. 4 FSG nur dann zulässig, wenn im Zeitpunkt seiner Erlassung bei der Behörde begründete Bedenken in der Richtung bestehen, dass der Inhaber der Lenkberechtigung die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen derjenigen Klassen, die von seiner Lenkberechtigung erfasst werden, nicht mehr besitzt, und ein aktuelles amtsärztliches Gutachten ohne eine neuerliche Untersuchung des Betreffenden oder ohne neue Befunde nicht erstellt werden kann. Hiebei geht es zwar noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann, es müssen aber genügend begründete Bedenken in diese Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen. Derartige Bedenken sind in einem Aufforderungsbescheid nachvollziehbar darzulegen (z. B. VwGH 21. September 2010, 2010/11/0126; 22. Juni 2010, 2010/11/0076 uvm.).

 

Psychische Krankheiten und geistige Störungen im Sinne des § 13 FSG-GV schließen nicht schlechthin die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen aus, sondern nur dann, wenn sie auf das Verhalten der betreffenden Person im Straßenverkehr, somit auf das Fahrverhalten, von Einfluss sein können (VwGH 2. März 2010, 2008/11/0001).

 

Aus dem Inhalt des Verfahrensaktes ist zwar durchaus abzuleiten, dass bei der Beschwerdeführerin offenbar eine psychische Störung vorliegt, allerdings gibt es keinerlei aktenkundige Hinweise darauf, dass bzw. wie sich diese Erkrankung auf das Fahrverhalten der Beschwerdeführerin auswirken könnte. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass sich ein Verhalten, wie es der Beschwerdeführerin anlässlich des Vorfalles vom 19. Oktober 2013 angelastet wird, als nicht unproblematisch darstellt, inwiefern sich dies jedoch auf das Lenken von Kraftfahrzeugen auswirken soll, ist nicht erkennbar. Der Vorfall stand in keinem Zusammenhang mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges. Die Beschwerdeführerin befindet sich laut eigenen Angaben und den zeugenschaftlichen Aussagen ihrer Mutter und des Onkels seit diesem aktenkundigen Vorfall auch in medizinischer Behandlung und medikamentöser Therapie, weshalb sich ihr Gesundheitszustand mittlerweile wieder verbessert bzw. das Krankheitsbild rückgebildet habe.  

 

Unter Berücksichtigung dieser Umstände bestehen zwar Bedenken an der psychischen Gesundheit der Beschwerdeführerin, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vermag jedoch nicht zu erkennen, dass diese Einfluss auf das Fahrverhalten der Beschwerdeführerin haben und sich auf ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen auswirken könnten. Die Beschwerdeführerin ist laut Zentralem Führerscheinregister seit rund 21 Jahren (seit April 1993) im Besitz einer Lenkberechtigung, wobei sie im Straßenverkehr bislang unbescholten und offenbar beim Lenken von Kraftfahrzeugen noch nie nachteilig in Erscheinung getreten ist. Es sind auch keine sonstigen auffälligen Verhaltensweisen oder Fehlverhalten der Beschwerdeführerin bekannt, die in einem erkennbaren Zusammenhang zu kraftfahrrechtlichen oder straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften stehen würden. 

 

Es war daher aus den angeführten Gründen der Beschwerde stattzugeben.

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 24 Abs. 4 FSG ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

 

Mag.  Gottfried  Z ö b l