LVwG-150039/11/VG

Linz, 22.05.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Verena Gubesch über die Beschwerde 1. der x und 2. des DI x, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 26. August 2013, GZ: PPO-RM-Bau-120052-16, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (Beschwerdegegner: 1. x Bauträger GmbH, vertreten durch die Rechtsanwälte x),

zu Recht    e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.

 

1. Mit Eingabe vom 7. März 2012 (bei der erstinstanzlichen Baubehörde eingelangt am 8. März 2012) beantragten die Beschwerdegegner die Erteilung einer Baubewilligung für den Neubau von zwei Wohnhäusern auf den aneinandergrenzenden Grundstücken Nrn. x und x, KG U..

 

Nach dem (ursprünglichen) Einreichprojekt soll auf den beiden Baugrundstücken je ein Kleinhausbau mit drei Wohneinheiten und einer Tiefgarage errichtet werden. Als oberer Abschluss waren Dächer mit „abgeschnittenem“ First geplant.

 

2. Die Beschwerdeführer sind jeweils zur Hälfte Eigentümer des Grundstückes Nr. x (mit der Baufläche .x), KG U., welches unmittelbar westlich an das Baugrundstück Nr. x, KG U., angrenzt. Das Baugrundstück Nr. x, KG U., ist mehr als 10 m von der Liegenschaft der Beschwerdeführer entfernt.

 

3. Die Beschwerdeführer wurden von der erstinstanzlichen Baubehörde zu der mit Kundmachung vom 14. Mai 2012 anberaumten mündlichen Bauverhandlung unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG nachweislich geladen. Die Verhandlungsschrift zu der am 13. Juni 2012 durchgeführten Bauverhandlung enthält die folgende Erklärung der Beschwerdeführer:

 

„Das geplante Bauvorhaben widerspricht dem derzeit rechtkräftigen Bebauungsplanes N31-03-01-00. Die verbindliche Richtlinie für den Dachraum und Dachgeschoßausbau wird nicht eingehalten da das eingereichte Bauvorhaben sich nicht in dem im Bebauungsplan vorgegebenen Querschnitt einschreiben lässt.

 

Beweissicherung: es wurde vereinbart, dass vor Baubeginn eine Beweissicherung unseres Hauses x durchgeführt wird.

 

Vor Neugestaltung des Zaunes an der Grundgrenze zu Nr. x ist das Einvernehmen herzustellen."

 

4. Mit Bescheid vom 24. Juli 2012 erteilte der Magistrat der Landeshauptstadt Linz die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung mehrerer Auflagen.

 

5. Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer wies der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz mit Bescheid vom 28. August 2012 als unbegründet ab.

 

6. Diesen Berufungsbescheid hob die Oö. Landesregierung aufgrund der eingebrachten Vorstellung der Beschwerdeführer mit Bescheid vom 28. Februar 2013 auf und wies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz zurück. Einzig tragender Aufhebungsgrund war, dass sich im gegenständlichen Fall ‑ bei der geplanten Gebäudebreite von 17 m ‑ den Vorgaben des Bebauungsplans folgend (siehe dazu die Abbildung unter Punkt III.) ‑ als äußerste Begrenzung für alle einschreibbaren Dachformen ein gleichschenkliges Dreieck mit einer Höhe von 6,5 m (= maximale Firsthöhe) und zwei gleichen Basiswinkeln (= Dachneigung) von ca. 37,4 Grad ergibt. Da das (ursprünglich) eingereichte Projekt jedoch eine Dachneigung von 45 Grad aufwies, war es nicht in diese oben beschriebene Form einschreibbar und überschritt dadurch zumindest teilweise die äußerste Begrenzung der zulässigen Dachform.

 

Die Erstbeschwerdegegnerin erhob gegen diesen Bescheid der Oö. Landesregierung die zu Zl. 2013/05/0061 protokollierte Beschwerde an den VwGH. Die Entscheidung des VwGH ist noch ausständig.

 

7. Im fortgesetzten Berufungsverfahren änderten die Beschwerdegegner mit dem am 1. Juli 2013 eingereichten Austauschplan das Bauvorhaben dahingehend ab, dass anstelle des am First abgeflachten Daches nunmehr ein Satteldach mit 37,4 Grad Dachneigung geplant ist. In der Empore werden die Saunaräume im Bereich der Galerie und nicht mehr wie zuvor im Bereich des Zimmers errichtet, weiters wird auf die WC-Räume in der Empore verzichtet.

 

8. Mit Schreiben vom 5. August 2013 wurde den Beschwerdeführern Parteiengehör zu dieser Projektänderung gewährt. Die Beschwerdeführer gaben dazu die Stellungnahme vom 18. August 2013 ab.

 

9. Mit Bescheid vom 26. August 2013 wies der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz (in der Folge: belangte Behörde) die Berufung der Beschwerdeführer neuerlich als unbegründet ab. Im Spruch ihrer Entscheidung hielt die belangte Behörde u.a. ausdrücklich fest, dass sich die erteilte Baubewilligung auf das im Berufungsverfahren am 1. Juli 2013 geänderte Projekt mit Plandatum 23. Juni 2013 bezieht.

 

10. Gegen diesen Berufungsbescheid erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig Vorstellung mit dem Antrag, der Vorstellung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

 

Nach der Übergangsbestimmung des Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG in der Fassung der am 1. Jänner 2014 in Kraft getretenen Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, ist diese Vorstellung an das mit dieser Novelle neu geschaffene Landesverwaltungsgericht Oberösterreich übergegangen. Diese Vorstellung ist daher als Beschwerde iSd Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) zu behandeln.

 

Die Beschwerdeführer machen ‑ wie bereits im ersten Rechtsgang ‑ Widersprüche zu dem im Bereich der Baugrundstücke geltenden Bebauungsplan geltend. Vorgebracht wird zusammengefasst, dass die vorgeschriebene gekuppelte Bauweise nicht eingehalten werde, das Bauvorhaben die sich aus dem Bebauungsplan ergebende maximale Gebäudebreite von 13 m überschreite und die zulässige Querschnittsfläche des Daches (42,25 ) überschritten werde. Im Austauschplan vom 14. Juni 2013 sei nach wie vor ein zusätzliches, zweites Geschoß im Dachbereich vorgesehen, das jedoch unzulässig sei. Diese geplante „Empore“ überschreite das vom Bebauungsplan limitierte Ausmaß (bis 50% der theoretisch möglichen Emporenebene).

 

II.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in Bezug auf das Grundstück der Beschwerdeführer eine aktuelle Grundbuchsabfrage durchgeführt [ON 7 des verwaltungsgerichtlichen Aktes]. Zudem wurde durch eine Anfrage beim Magistrat der Stadt Linz erhoben, dass der im Beschwerdeverfahren relevante Bebauungsplan N-31-09-01-00 nach wie vor unverändert in Geltung steht [ON 8 des verwaltungsgerichtlichen Aktes]. Eine telefonische Rückfrage in der Geschäftsstelle des VwGH ergab, dass das dortige Beschwerdeverfahren noch nicht abgeschlossen ist [ON 6 des verwaltungsgerichtlichen Aktes]. Der unter Punkt I. dargelegte Sachverhalt und Verfahrensverlauf ergibt sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Verwaltungsakten und den erwähnten ergänzenden Ermittlungen des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich.

 

III.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Die hier maßgebliche Bestimmung der Oö. BauO 1994, LGBl. Nr. 66/1994, in der gemäß Abs. 2 des Art. II der Oö. Bauordnungs-Novelle 2013, LGBl. Nr. 34/2013, anzuwendenden Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 36/2008 lautet auszugsweise:

 

„§ 31

Einwendungen der Nachbarn

 

(1) Nachbarn sind

1. bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind;

           […]

Die Stellung als Nachbar besteht jedoch jeweils nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen gleichgestellt.

(Anm: LGBl. Nr. 70/1998, VfGH 80/2005, 96/2006)

[…]

(3) Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, daß sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.

(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauten nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauten auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, daß die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird. (Anm: LGBl. Nr. 70/1998)“

 

Die hier relevante Bestimmung des Oö. BauTG 1994, LGBl. Nr. 67/1994, in der gemäß § 88 Abs. 2 Oö. BauTG 2013, LGBl. Nr. 35/2013, anzuwendenden Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 68/2011 lautet auszugsweise:

 

„§ 2
Begriffsbestimmungen

 

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet:

           1. Ausgebauter Dachraum: ein Dachraum,

a)    in dem Einbauten vorhanden oder möglich sind, die durch Wände, Dachschrägen oder Decken umschlossen sind,

b)    der Übermauerungen bis höchstens 1,20 m über der Rohdeckenoberkante aufweist und

c)    in dem Fenster - außer in Giebelwänden - nur in Gaupenform oder als Dachflächenfenster ausgeführt werden;

ein ausgebauter Dachraum ist in die Gesamtgeschoßzahl nicht einzurechnen;

           […]

           25. Geschoß:

a)    Dachgeschoß: ein Geschoß über dem obersten Vollgeschoß, das - insbesondere durch die Höhe der Übermauerungen oder durch Fenster in diesen - die Begriffsmerkmale eines ausgebauten Dachraums überschreitet, ohne jedoch diejenigen eines Vollgeschosses zu erreichen; ein Dachgeschoß ist in die Gesamtgeschoßzahl einzurechnen, außer der Bebauungsplan legt etwas anderes fest;

[…]

d)    Vollgeschoß: jedes zur Gänze und in voller lichter Raumhöhe vom aufgehenden Außenmauerwerk oder von Außenwänden umschlossene Geschoß; Umfassungswände im Dachraum gelten nicht als Außenwände;“

 

Im Bereich der Baugrundstücke gilt der Bebauungsplan N-31-09-01-00 „Am Teich“ (kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Linz Nr. 14/2007), der ‑ soweit für das gegenständliche Beschwerdeverfahren von Bedeutung ‑ für die Baugrundstücke die gekuppelte Bauweise und die Gesamtgeschoßzahl II als Höchstgrenze festlegt sowie eine verbindliche Richtlinie für Dachraum- und Dachgeschoßausbauten enthält, wonach die äußerste Begrenzung für alle Dachformen durch eine geometrische Figur gebildet wird, welche aus der Rohdeckenoberkante (RDOK) des letzten Vollgeschoßes, Übermauerungen an den Außenseiten des Gebäudes von maximal 1,2 m über RDOK und daran in einem Winkel von maximal 45 Grad ansetzende Geraden gebildet wird. Zudem wird eine maximale Firsthöhe von 6,5 m vorgegeben, wobei diese Höhe ab den Übermauerungen über der RDOK mit der erlaubten Höhe von 1,2 m zu rechnen ist (siehe dazu die nachstehende linke Skizze aus dem Bebauungsplan):

 

 

Der Bebauungsplan enthält ferner die folgende Festlegung (in der Folge als Abbildung Nr. 2 bezeichnet):

 

 

IV.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch § 27 iVm § 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4 VwGVG normierten Prüfungsumfanges erwogen:

 

Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer unstrittig Nachbarn iSd § 31 Oö. BauO 1994 sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. Der Nachbar kann nach der oberösterreichischen Rechtslage im Baubewilligungsverfahren daher nur eine Verletzung seiner ihm vom Gesetz eingeräumten subjektiv-öffentlichen Rechte geltend machen (vgl. als Beispiel für viele etwa das Erkenntnis des VwGH vom 12.6.2012, Zl. 2009/05/0105, mwN). Der Nachbar behält seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren zudem nur, wenn er (taugliche) Einwendungen im Rechtssinn erhoben hat. Eine Einwendung in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn aus dem Vorbringen des Nachbarn zu erkennen ist, in welchem vom Gesetz geschützten Recht er sich durch die beabsichtigte Bauführung verletzt erachtet. Er muss zwar das Recht, in dem er sich verletzt erachtet, nicht ausdrücklich bezeichnen und auch nicht angeben, auf welche Gesetzesstelle sich seine Einwendung stützt, und er muss seine Einwendung auch nicht begründen, jedoch muss daraus erkennbar sein, welche Rechtsverletzung behauptet wird (vgl. VwGH 15.11.2011, Zl. 2008/05/0146; 27.2.2013, Zl. 2010/05/0203 jeweils mwN).

 

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung ist im Beschwerdefall zunächst zu klären, ob und bejahendenfalls welche subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte von den Beschwerdeführern rechtzeitig geltend gemacht wurden. Gemäß § 42 Abs. 1 AVG verliert eine Person ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Die Beschwerdeführer wurden persönlich unter Hinweis auf diese Präklusionsfolgen zur mündlichen Verhandlung geladen, sodass sich die Präklusionsfolgen auch auf sie erstrecken. In der mündlichen Verhandlung brachten die Beschwerdeführer lediglich vor, dass sich das eingereichte Bauvorhaben nicht in den im Bebauungsplan vorgegebenen Querschnitt einschreiben lasse. Da in diesem Querschnitt auch die maximale Firsthöhe festgelegt ist, haben die Beschwerdeführer mit dieser Einwendung erkennbar eine Verletzung von Bestimmungen über die Gebäudehöhe geltend gemacht. Die Beschwerdeführer behaupten in der Beschwerde die Nichteinhaltung der gekuppelten Bauweise und vermeinen – in Zusammenschau mit ihrem Berufungsvorbringen ‑, dass dadurch die beiden Wohnhäuser näher an ihr Grundstück heranrückten, wodurch sich die Belichtungsverhältnisse auf ihrem Grundstück nachteilig veränderten. Dazu ist festzuhalten, dass der in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand der Beschwerdeführer nicht zugleich auch als Einwand betreffend die Nichteinhaltung der gekuppelten Bauweise (bzw. der Seitenabstände) zu werten ist. Die belangte Behörde ist folglich zu Recht bereits im ersten Rechtsgang auf das Vorbringen der Beschwerdeführer zur Nichteinhaltung der gekuppelten Bauweise wegen diesbezüglich eingetretener Präklusion nicht eingegangen.

 

Die nunmehr gegenständliche Projektänderung betrifft ausschließlich die Dachform und die Raumaufteilung in den Emporen. Dem Nachbarn steht im Rahmen einer Projektänderung während eines Baubewilligungsverfahrens, sofern dadurch Nachbarrechte berührt werden, neuerlich die Möglichkeit offen, diese Änderung betreffende Einwendungen zu erheben. Hingegen ermöglicht eine Projektänderung neue Einwendungen nicht in Bereichen, in denen das bisherige Projekt nicht geändert worden ist (vgl. VwGH 7.9.2004, Zl. 2003/05/0229 mHa die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, Seite 455 unter 35f und 35g zitierte Rechtsprechung des VwGH). Wenn aber in diesem Fall neue Einwendungen nicht zulässig sind, muss dies auch für Einwendungen gelten, die sich auf das nicht geänderte Projekt beziehen und bereits im ersten Rechtsgang verspätet erhoben wurden. Auf das Vorbringen in der Beschwerde zur Nichteinhaltung der gekuppelten Bauweise war daher auch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht weiter einzugehen.

 

Mit anderen Worten ist hier nur jenes Vorbringen der Beschwerdeführer relevant, dass sich auf die Einschreibbarkeit der nunmehr geänderten Dachform in den im Bebauungsplan vorgegebenen Querschnitt bezieht, wobei davon das subjektiv-öffentliche Nachbarrecht auf Einhaltung der maximalen Gebäudehöhe umfasst ist. Dazu vertritt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich folgende Rechtsansicht:

 

a) Nichteinhaltung der maximalen Gebäudebreite

 

Die Beschwerdeführer monieren, das Bauvorhaben überschreite die sich aus dem Bebauungsplan ergebende maximale Gebäudebreite von 13 m. Dies begründen sie im Wesentlichen damit, dass der Bebauungsplan mathematisch eindeutige Vorgaben in Bezug auf Dächer treffe. Für das dort abgebildete Dach in Form eines gleichschenkligen Dreieckes werde eine maximale Höhe von 6,5 m und an beiden Seiten eine maximale Dachneigung von je 45 Grad festgelegt. Aus diesen angeführten Dreiecksgrößen ergebe sich eine mathematisch eindeutige maximale Basis von 13 m [Anm.: Gebäudebreite], die das gegenständliche Bauvorhaben nicht einhalte.

 

Die belangte Behörde schloss sich in Bezug auf dieses ‑ bereits im Berufungsverfahren erstattete ‑ Vorbringen der Beschwerdeführer dem nachstehenden obiter dictum der Oö. Landesregierung im Bescheid vom 28. Februar 2013 an:

 

„Entgegen der Ansicht der Vorstellungswerber kann die Bestimmung des Bebauungsplans nicht so ausgelegt werden, dass eine maximale Gebäudebreite von nur 13 Metern zulässig wäre. Zwar ist es richtig, dass sich - wie bereits oben dargestellt - bei einem gleichschenkligen Dreieck mit der Höhe von 6,50 Metern und zwei Basiswinkeln von 45 Grad rein mathematisch eine Basis von 13 Metern ergibt. Jedoch kann daraus nicht geschlossen werden, dass eben ein Gebäude nicht breiter als 13 Meter errichtet werden dürfte. Denn einerseits übersehen die Vorstellungswerber, dass eben beide Werte (Höhe und Basiswinkel) des Dreiecks Maximalwerte darstellen, die aber unterschritten werden dürfen. Nur wenn man beide dieser Werte maximal ausnutzt, ergibt sich dabei eine Basis von 13 Metern. Der Bebauungsplan müsste diesfalls aber vorsehen, dass diese beiden Werte maximal ausgenutzt werden müssen und nicht nur dürfen. Eine ‚Muss-Bestimmung‘ ist aber aus dem vorliegenden Bebauungsplan nicht ableitbar, sodass jede Unterschreitung der beiden Maximalwerte zulässig ist. Wird also bei einer Höhe von 6,50 Metern ein Basiswinkel von weniger als 45 Grad genommen, so ergibt sich dadurch automatisch eine größere Breite als 13 Meter.

 

Weiters übersehen die Vorstellungswerber bezüglich ihrer Berechnung, dass der Bebauungsplan für die maßgeblichen Grundstücke Baufluchtlinien vorsieht, die ihrer Natur nach ausgenutzt werden dürfen. Diesen Baufluchtlinien folgend ist es aber möglich, ein Gebäude mit 17 m Breite zu errichten. Würde man aber gleichzeitig aus der verbindlichen Richtlinien für den Dachraum- und Dachgeschossausbau ableiten, dass ein Gebäude nur 13 m breit sein dürfte, wäre der Bebauungsplan in sich widersprüchlich. Eine solche Intention darf aber dem Verordnungsgeber nicht unterstellt werden.“

 

Ergänzend zu diesen Ausführungen vermeinte die belangte Behörde, dass sich aus der zeichnerischen Unterbrechung der stilisierten RDOK und des Dachfirstes in der rechtsverbindlichen Darstellung des zulässigen Dachumrisses im relevanten Bebauungsplan mit hinreichender Deutlichkeit der Wille des Verordnungsgebers entnehmen lasse, dass die Breite der zu errichtenden Objekte variabel sei.

 

Die Beschwerdeführer stimmen der belangten Behörde im Ergebnis darin zu, dass die Gebäudebreite variabel sei, gehen aber davon aus, dass dies nur innerhalb der festgelegten äußersten Begrenzung für alle einschreibbaren Dachformen gelte. Dies bedeute, dass ein Dach eine Basis unter, nicht jedoch über, 13 m aufweisen dürfe. Die Beschwerdeführer bringen weiters vor, dass die Bedeutung der Baufluchtlinien falsch interpretiert werde. Eine Baufluchtlinie sei eine Begrenzungslinie, innerhalb welcher ein Gebäude errichtet werden dürfe. Sie werde vom erstellenden Planverfasser (Bebauungsplan) so groß wie möglich eingetragen, um dem Planer von Neu-, Zu- und Umbauten viel Gestaltungsraum zu bieten. Dies bedeute keineswegs, dass das Gebäude so groß wie die ausgewiesene Fläche sein müsse. Vielmehr seien die weiteren Vorgaben des Bebauungsplanes, der Oö. Bauordnung und des Oö. Bautechnikgesetzes zu berücksichtigen.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer haben weder die Oö. Landesregierung noch die belangte Behörde mit ihren Ausführungen zum Ausdruck gebracht, dass ein Gebäude so groß wie die durch die Baufluchtlinien begrenzte Fläche sein müsse. Schon deshalb geht aber die Befürchtung der Beschwerdeführer, dass es nach der Interpretation der Behörden möglich wäre, eine durch Baufluchtlinien begrenzte Fläche ohne Rücksicht auf Fenster, Zugänge etc. zu einem „Riesenmoloch“ zusammenwachsen zu lassen, ins Leere. Die Behörden haben lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die für die Baugrundstücke relevanten Baufluchtlinien ausgenutzt werden dürfen und dies im konkreten Fall bedeutet, dass auch ein Gebäude mit 17 m Breite errichtet werden darf. Wenn der Verordnungsgeber Größe und Lage der zulässigen Gebäude eindeutig durch die Baufluchtlinie definiert, so bringt er damit zum Ausdruck, dass innerhalb dieser Grenzen gebaut werden darf; damit im Widerspruch stünde aber eine weitere Beschränkung (insofern vergleichbar VwGH 23.6.2008, Zl. 2006/05/0008). Aus diesem Grund sprechen daher auch die für die hier relevanten Baugrundstücke festgelegten Baufluchtlinien für die Annahme, dass der Verordnungsgeber die Gebäudebreite nicht auf 13 m habe beschränken wollen. Davon abgesehen, ist aber der Oö. Landesregierung bzw. der belangten Behörde darin zuzustimmen, dass der gegenständliche Bebauungsplan keine maximale Gebäudebreite von 13 m festlegt. Dies wäre nur dann der Fall, wenn im Bebauungsplan festgehalten wäre, dass die dort angeführten Maximalwerte für die Dachneigung und den Dachfirst (arg.: „max. 45°“ und „max. 6,50 m“) eingehalten werden müssen, weil sich dann nach mathematischen Grundsätzen eine Gebäudebreite von 13 m ergibt. Da eine solche „Muss-Bestimmung“ aus dem relevanten Bebauungsplan aber nicht ableitbar ist, ist jede Unterschreitung der beiden Maximalwerte zulässig (insofern vergleichbar VwGH 18.12.2006, Zl. 2005/05/0073 ergangen zur Bauordnung für Wien, betreffend die variable Berechnung des Dachneigungswinkels bei einer festgelegten maximalen Firsthöhe und einem festgelegten maximalen Dachneigungswinkel). Dies führt nach mathematischen Grundsätzen aber zu einer zulässigen Gebäudebreite von über 13 m. Für diese Rechtsansicht spricht im Übrigen auch das zusätzliche Argument der belangten Behörde, dem sich das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich anschließt, wonach auch die zeichnerische Unterbrechung der stilisierten RDOK und des Dachfirstes in der maßgeblichen geometrischen Darstellung des Bebauungsplanes den Willen des Verordnungsgebers zum Ausdruck bringt, dass die Breite der zu errichtenden Objekte variabel sein soll.

 

Selbst wenn man von weiter bestehenden Zweifeln an einer solchen Auslegung ausginge, ist zu beachten, dass der VwGH aus dem Recht des Eigentümers einer Liegenschaft, seine Sache nach Willkür zu benützen, den Grundsatz der Baufreiheit abgeleitet hat, der es dem Eigentümer (bzw. mit seiner Zustimmung auch einem Dritten) gestattet, jeden mit dem Gesetz in Einklang stehenden Bauwillen zu realisieren. Die diesbezüglichen Eigentümerrechte genießen auch den Grundrechtsschutz des Art. 5 StGG bzw. des Art. 6 EMRK. Nach der Rechtsprechung des VwGH sind daher gesetzliche Beschränkungen im Zweifel zugunsten der Baufreiheit auszulegen und ist vom Fehlen einer (gesetzlichen) Beschränkung der Freiheitssphäre des Eigentümers auszugehen (vgl. VwGH 27.5.2008, Zl. 2007/05/0067, mwN).

 

b) Nichteinhaltung der zulässigen Querschnittsfläche des Daches

 

Die Beschwerdeführer vermeinen, dass die zulässige Querschnittsfläche des Daches durch den maßgeblichen Bebauungsplan mit 42,25 m² beschränkt werde. Die nach dem Austauschplan vom 24. Juni 2013 errechnete Fläche betrage mit dem Terrassenvorbau hingegen 61,97 m². Dies bedeute eine Überschreitung von 47%. Auf die reine Dachquerschnittsflächen entfielen 32% Überschreitung. Die Gaupenfläche falle nicht darunter und sei nicht eingerechnet worden.

 

Die Beschwerdeführer errechnen die maximal zulässige dreieckige Querschnittsfläche offenkundig anhand der Flächenformel: Länge mal halber Höhe (13 m x 6,5 m/2 = 42,25 m²). Da aber wie unter Punkt a) ausgeführt, der Bebauungsplan keine maximale Gebäudebreite von 13 m im dort dargestellten Dachumriss vorgibt, sondern danach auch die gegenständlich projektierte Gebäudebreite von 17 m bei einer Einhaltung der maximalen Firsthöhe von 6,5 m (gemessen ab der erlaubten Übermauerung über RDOK) zulässig ist, ziehen die Beschwerdeführer bei ihrer Berechnung einen falschen Parameter (konkret: 13 m) heran. Im Übrigen verkennen die Beschwerdeführer, dass die im Bebauungsplan dargestellte Skizze lediglich den maximal zulässigen Dachumriss (maximale Dachneigung: 45 Grad, maximale Firsthöhe: 6,5 m) festlegt. Die relevante Skizze enthält aber keine Vorgaben dahingehend, dass – worauf das Vorbringen der Beschwerdeführer offenbar abzielt ‑ ein Terrassenvorbau nur innerhalb dieses Dachumrisses zulässig wäre. Eine solche Vorgabe ergibt sich im Übrigen auch nicht aus den verbalen Festlegungen im Bebauungsplan. Davon abgesehen, könnten die Beschwerdeführer durch den Terrassenvorbau im Westen des Bauvorhabens allenfalls in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf Einhaltung des Seitenabstandes verletzt werden, was aber selbst von den Beschwerdeführern nicht behauptet wird.

 

c) Unzulässiger Dachraumausbau im Geschoß der „Empore“

 

Die Beschwerdeführer bringen vor, dass die Ausführung eines Vollgeschoßes im Dachraum zulässig sei, ein weiteres Geschoß sei aber unzulässig. Ein solches unzulässiges zweites Geschoß sei aber im Austauschplan vom 14. Juni 2013 weiterhin enthalten. Dies widerspreche dem relevanten Bebauungsplan. Diesbezüglich verweisen die Beschwerdeführer auf die dort enthaltene Skizze und die dortige verbale Festlegung, wonach ein zusätzlicher Dachraumausbau unzulässig ist (siehe Abbildung Nr. 2 unter Punkt III.). Eine Empore sei eine erhöhte Galerie oder Tribüne, die mit der Längsseite zu einem größeren Innenraum hin geöffnet sei. Im Ergebnis vermeinen die Beschwerdeführer somit, dass der zusätzliche Dachausbau keine zulässige Empore darstelle, weil in diesem Bereich das Hauptstiegenhaus in massiver Bauweise fortgeführt werde und weitere Dachräume sowie eine Dachterrasse mit 19,49 m² geplant seien. Zudem sei eine Empore laut Bebauungsplan nur bis 50% der theoretisch möglichen Emporenebene zulässig. Für die Berechnung der Emporenfläche seien ‑ entgegen der Ansicht der belangten Behörde – die Flächen im Bereich des Stiegenhauses und des Aufzuges nicht einzurechnen, weil dort keine Geschoßdecke errichtet werden könne. Somit ergebe sich eine Überschreitung der zulässigen Emporenfläche um 62%.

 

Auch mit diesem Vorbringen verkennen die Beschwerdeführer ihr Mitspracherecht im Baubewilligungsverfahren. Schon aus dem Wortlaut des § 31 Abs. 4 Oö. BauO 1994 ergibt sich, dass die Nachbarn nicht schlechthin ein Recht auf Einhaltung des Bebauungsplanes haben. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit der Bebauungsplan dem Interesse der Nachbarschaft dient. Zunächst ist festzuhalten, dass die von den Beschwerdeführern angesprochene Dachterrasse auf der Nordseite des Bauvorhabens und damit nicht auf der den Beschwerdeführern zugewandten Gebäudefront projektiert ist. Aus Sicht des Nachbarschutzes vertritt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich die Auffassung, dass den Beschwerdeführern kein Mitsprachrecht dahingehend zukommt, ob die Festlegungen des Bebauungsplanes in Bezug auf die Emporenebene eingehalten werden, wenn die Emporenebene ‑ wie im gegenständlichen Fall ‑ auf der den Beschwerdeführern zugewandten Gebäudefront nach Außen hin nicht in Erscheinung tritt. Mit anderen Worten können die Nachbarn alleine durch die Ausgestaltung des Innenbereiches eines Dachraumes nicht in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt sein. Damit kann aber auch dahingestellt bleiben, ob mit dem gegenständlichen Bauvorhaben gegen die Bestimmung des Bebauungsplanes, wonach eine Empore nur bis zu 50% der theoretisch möglichen Emporenebene zulässig ist, verstoßen wird, weil diese Bestimmung jedenfalls nur den Innenausbau betrifft (vgl. VwGH 6.7.2010, Zl. 2008/05/0019).

 

Eine Verletzung von Nachbarrechten durch einen Dachraumausbau käme allein dann in Frage, wenn es dadurch zu einer unzulässigen Überschreitung der Gebäudehöhe käme, weil den Beschwerdeführern im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der Gebäudehöhe in Bezug auf die ihnen zugewandte Außenfläche des Gebäudes zusteht (vgl. VwGH 28.4.2006, Zl. 2004/05/0257, ergangen zur Oö. BauO 1994; 18.12.2006, Zl. 2005/05/0073, ergangen zur Bauordnung für Wien). 

 

Die belangte Behörde ist im ersten Rechtsgang davon ausgegangen, dass die im ursprünglich eingereichten Bauplan ausgewiesene oberste Gebäudeebene einen ausgebauten Dachraum im Sinne der Legaldefinition des § 2 Z 1 Oö. BauTG 1994 bilde und diese Gebäudeebene daher nicht auf die vom Bebauungsplan für zulässig erklärte Geschoßanzahl anzurechnen sei. Im nunmehr vorliegenden Einreichprojekt ist statt der ursprünglich geknickten Dachform nunmehr ein klassisches Satteldach vorgesehen, der Dachneigungswinkel wird von ursprünglich 45 Grad auf 37,4 Grad reduziert. Zudem werden die Raumaufteilungen in der Emporenebene geändert. Mit diesen Projektänderungen erfolgte zweifellos keine Änderung der in § 2 Z 1 Oö. BauTG 1994 genannten Kriterien für die Qualifikation der obersten Gebäudeebene als ausgebauter Dachraum.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vertritt sohin die Auffassung, dass die beiden oberen Gebäudeebenen (in der nunmehr abgeänderten Form) als ausgebauter Dachraum gemäß § 2 Z 1 Oö. BauTG 1994 zu qualifizieren sind, sodass nach dieser Bestimmung keine Anrechnung auf die Geschoßflächenzahl stattfindet. Aus dem im Einreichplan dargestellten Grundriss der Emporenebene ergibt sich, dass die Fußbodenfläche dieser Ebene ‑ also die räumliche Trennung zu der darunter befindlichen Ebene ‑ nicht vollständig durchgezogen, sondern mit der darunter befindlichen Ebene durch Lufträume verbunden ist. Der belangten Behörde ist daher darin zuzustimmen, dass die im Einreichplan als Empore bezeichnete Ebene im Ergebnis einen balkonartigen Einbau im ausgebauten Dachraum und damit eine Empore im bautechnischen Sinn darstellt (vgl. Frommhold/Gareiß, Bauwörterbuch², 87). Damit ist die Empore als Bestandteil des ausgebauten Dachraumes anzusehen. Soweit die Beschwerdeführer die Raumnutzung in der Empore monieren, ist ihnen zu entgegnen, dass § 2 Z 1 Oö. BauTG 1994 nicht auf die Nutzung abstellt (vgl VwGH 6.7.2010, Zl. 2008/05/0019). Somit ist es aber ohne Belang, dass sich auf der Emporenebene Wohnräume und eine Dachterrasse befinden. Die Empore stellt ohne Zweifel kein anrechenbares Dach- oder Vollgeschoß gemäß § 2 Z 25 Oö. BauTG 1994 dar, zumal diese weder Übermauerungen noch andere als nach § 2 Z 1 lit. c Oö. BauTG 1994 zulässige Fenster (Gaupenform oder Dachflächenfenster) aufweist. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch „stehende“ also senkrechte Fenster unter die Gaupenform gemäß § 2 Z 1 lit. c Oö. BauTG 1994 zu subsumieren sind (vgl. VwGH 6.7.2010, Zl. 2008/05/0019).

 

Ferner ist – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer – in Bezug auf die Emporenebene und die dort befindliche Dachterrasse sehr wohl wesentlich, dass der gegenständliche Bebauungsplan eine Skizze mit der Festlegung enthält, wonach die Summe aus Gaupen, Dachflächenfenstern und Dacheinschnitten nicht größer als die Hälfte der Breite des aufgehenden Mauerwerks sein darf und dass diese Aufbauten jedenfalls einen Mindestabstand von je 1 m zu den (fiktiv fortgesetzten) Seitenkanten des aufgehenden Mauerwerks einhalten müssen (siehe die unter Punkt III. dargestellte rechte Skizze). Die belangte Behörde hat in Bezug auf die Dachterrasse in der Emporenebene zu Recht darauf hingewiesen, dass diese zeichnerische Darstellung nicht bedeutet, dass genau diese Form oder gar Größe einer Gaupe, eines Dachflächenfensters oder eines Dacheinschnittes eingehalten werden muss, vielmehr geht es in dieser Darstellung normativ nur um die genannte Relation der Breite dieser Aufbauten zur Breite des aufgehenden Mauerwerks und um die erforderlichen Seitenabstände (vgl. abermals VwGH 6.7.2010, Zl. 2008/05/0019). Somit ist aber auch die Durchbrechung des zulässigen Dachumrisses durch eine Dachterrasse zulässig. Abgesehen davon, befindet dich diese Dachterrasse nicht auf der den Beschwerdeführern zugewandten Gebäudefront. Schon aus diesem Grund kommt eine Verletzung der Nachbarrechte aber nicht in Betracht, weil die genannte Skizze unter dem hier allein interessierenden Blickwinkel der Verletzung von Nachbarrechten zwar Seitenabstände normiert, der Nachbar aber nur ein Recht auf Einhaltung von Abständen hat, die ihm gegenüber einzuhalten sind (vgl. 18.6.1991, Zl. 90/05/0243).

 

Die von den Beschwerdeführern angeführte Skizze im Bebauungsplan (siehe die Abbildung Nr.  2 unter Punkt III.) vermag der Beschwerde deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil sich diese Zeichnung auf ein beidseits zurückgesetztes Vollgeschoß mit einer durchgehenden Decke bezieht, das in dieser dort dargestellten Form – wie aus dem Einreichplan, Schnitt A, hervorgeht ‑ nicht projektgegenständlich ist.

 

Daraus folgt zusammenfassend, dass die verfahrensgegenständlichen Wohnhäuser (neben einem Kellergeschoß) ein Erdgeschoß, ein Obergeschoß und einen ausgebauten Dachraum aufweisen. Somit wird die im Bebauungsplan für die Baugrundstücke vorgegebene Gesamtgeschoßzahl II eingehalten. Laut Einreichplan, Schnitt A, beträgt die Verlängerung der Gebäudeaußenmauern in den Dachraum (Übermauerungen) 1,2 m über RDOK. Daran schließt ein Satteldach mit einer Dachneigung von 37,4 Grad an. Der höchste Punkt des Satteldaches (First) beträgt laut Plan 6,5 m, gemessen ab der Übermauerung mit der erlaubten Höhe von 1,2 m über RDOK. Folglich hält das nunmehr gegenständliche Dach auch die Festlegungen des Bebauungsplanes betreffend den zulässigen Dachumriss ein.

 

 

Mit ihrem Vorbringen vermochten die Beschwerdeführer sohin keine Verletzung in subjektiv-öffentlichen Rechten durch den angefochtenen Bescheid aufzuzeigen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. In Hinblick auf die Erledigung des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich ein Eingehen auf den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

 

V.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Im gegenständlichen Fall ist von zentraler Bedeutung, dass das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH in zweifacher Weise beschränkt ist (als Beispiel für viele VwGH 27.2.2013, Zl. 2010/05/0203, mwN). Weiters besteht Judikatur des VwGH zu den im gegenständlichen Fall vertretenen Rechtsansichten: Eine Projektänderung ermöglicht nicht neue Einwendungen in Bereichen, in denen das bisherige Projekt nicht geändert worden ist (vgl. VwGH 7.9.2004, Zl. 2003/05/0229). Wenn der Verordnungsgeber Größe und Lage der zulässigen Gebäude eindeutig durch Baufluchtlinien definiert, so bringt er damit zum Ausdruck, dass innerhalb dieser Grenzen gebaut werden darf; damit im Widerspruch stünde eine weitere Beschränkung (vgl. VwGH 23.6.2008, Zl. 2006/05/0008). Die im relevanten Bebauungsplan festgelegte maximale Firsthöhe sowie der dort festgelegte maximale Dachneigungswinkel dürfen auch unterschritten werden, wodurch sich nach mathematischen Grundsätzen die Gebäudebreite vergrößert (insofern vergleichbar VwGH 18.12.2006, Zl. 2005/05/0073, ergangen zur Bauordnung für Wien). Im Zweifel gilt der Grundsatz der Baufreiheit (VwGH 27.5.2008, Zl. 2007/05/0067, mwN). Die Berechnung der zulässigen Emporenebene betrifft den Innenausbau und berührt daher keine Nachbarrechte (vgl. VwGH 6.7.2010, Zl. 2008/05/0019). Der Nachbar kann die Einhaltung der Vorschriften über die Gebäudehöhe nur in Bezug auf die ihm zugewandte Gebäudefront geltend machen (vgl. VwGH 28.4.2006, Zl. 2004/05/0257, mwN). § 2 Z 1 Oö. BauTG 1994 stellt nicht auf die Nutzung ab (vgl. VwGH 6.7.2010, Zl. 2008/05/0019). Auch senkrechte Fester sind unter die Gaupenform gemäß § 2 Z 1 lit. c Oö. BauTG 1994 zu subsumieren. Die zeichnerische Darstellung im Bebauungsplan bedeutet nicht, dass genau diese dort dargestellte Form und Größe einer Gaupe, eines Dachflächenfensters oder eines Dacheinschnittes eingehalten werden muss (vgl. VwGH 6.7.2010, Zl. 2008/05/0019). Der Nachbar hat nur ein Recht auf Einhaltung von Abständen, die ihm gegenüber einzuhalten sind (vgl. 18.6.1991, Zl. 90/05/0243).

 

Die vorliegende Rechtsprechung des VwGH ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Verena Gubesch