LVwG-150122/2/MK

Linz, 19.05.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Markus Kitzberger über die Beschwerde von Herrn x, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Eggelsberg vom 06.09.2013, Zl.: 810/2-2013, über die Feststellung der Anschlusspflicht an die öffentliche Wasserversorgungsanlage

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Schreiben vom 21.06.2012, Zl: 810-2012 Sg, wurden Herrn x (in der Folge: Bf), seitens der Marktgemeinde Eggelsberg (in der Folge: belangte Behörde) mitgeteilt, dass auf der Grundlage des Oö. Wasserversorgungsgesetzes (Oö. WVG) im Versorgungsbereich einer gemeindeeigenen, gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsanlage für Gebäude und Anlagen einschließlich der jeweils dazugehörigen Grundstücke, in denen Wasser verbraucht werde, Anschlusszwang bestehe. Zum Versorgungsbereich würden alle Liegenschaften zählen, deren zu erwartender Wasserbedarf aus der öffentlichen Wasserversorgungsanlage voll befriedigt werden könne und deren kürzeste Entfernung zu einer Versorgungsleitung nicht mehr als 50 m betragen würde.

 

Der Behörde würde in diesem Zusammenhang kein Ermessen eingeräumt sein. Vielmehr wäre eine Nichtdurchsetzung des Anschlusszwanges u.U. von strafrechtlicher Relevanz.

 

Da die Liegenschaft des Bf im Versorgungsbereich gelegen sei, habe die belangte Behörde den Anschluss umgehend herzustellen und sowohl Anschluss- als auch Benutzungsgebühren einzugeben, sofern keine Ausnahme vom Anschlusszwang erteilt werden könne.

 

I.2. Mit Eingabe vom 30.07.2012 stellte der Bf den Antrag auf Ausnahme vom Anschlusszwang da seine Liegenschaft an den hauseigenen Brunnen angeschlossen sei.

 

I.3. Mit Bescheid vom 04.03.2013 wurde festgestellt, dass die Liegenschaft des Bf auf dem Gst.Nr. x, zum Versorgungsbereich der wasserrechtlich bewilligten gemeindeeigenen, gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsanlage zähle.

Der Anschluss des Objektes x und die Herstellung der Anschlussleitung habe bis spätestens 2 Monate nach Rechtskraft dieses Bescheides entsprechend der Wasserleitungsordnung der Marktgemeinde Eggelsberg zu erfolgen.

 

Begründend wurde dazu neben der Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass im Erhebungsverfahren festgestellt worden sei, dass für das Objekt des Bf Anschlusspflicht bestehe und dieser mit dem obzitierten Schreiben über das bestehende Anschlusspflicht informiert worden sei. Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Anschlusspflicht hätten nicht festgestellt werden können.

 

I.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf mit Schriftsatz vom 18.03.2013 innerhalb offener Frist Berufung infolge inhaltlicher Rechtswidrigkeit des Bescheides und brachte begründend im Wesentlichen vor wie folgt:

 

Die Gemeinde habe für Objekte mit eigener Wasserversorgungsanlage eine Ausnahme vom Anschlusszwang zu gewähren, wenn

1.        gesundheitliche Interessen nicht gefährdet werden,

2.        Trink- bzw. Nutzwasser in bedarfsdeckender Menge zur Verfügung steht und

3.        die Kosten für den Anschluss gemessen an den durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde  unverbindlich hoch wären.

 

Warum diese gesetzlichen Voraussetzungen im gegenständlichen Fall nicht vorliegen, sei im bekämpften Bescheid nicht begründet worden. Vor Entscheidung über den Antrag auf Ausnahmebewilligung könne somit nicht umfassend über das Bestehen des Anschlusszwanges entschieden werden, weshalb das gegenständliche Berufungsverfahren ausgesetzt werden möge.

 

Sämtliche im Gesetz genannten Voraussetzungen würden bei der Liegenschaft des Bf vorliegen. Wie im bekämpften Bescheid von der belangten Behörde selbst ausgeführt, wäre es der Gemeinde über einen Zeitraum von etwa 30 Jahren möglich gewesen, den Anschluss an die bewilligte Gemeinde Wasserversorgungsanlage herzustellen. Im Jahr 1998 habe der Bf seine Brunnenanlage mit hohem finanziellen Aufwand saniert, was unterbleiben hätte können, wenn er seitens der belangten Behörde vom anstehenden Anschlusszwang informiert worden wäre.

 

Nach knapp 33 Jahren wäre die  verpflichtende Herstellung des Anschlusses nicht  (mehr) sachgerecht, da man die Frist für derartige Belange an den Verjährungsbestimmungen betreffend Abgaben Vorschreibungen im Sinne der BAO von 5 bzw. 10 Jahren zu messen habe. Nach so langer Zeit müsse auch ein Verzicht seitens der belangten Behörde angenommen werden, weshalb diese das Recht auf Ausspruch der Anschlussverpflichtung verwirkt habe. Darüber hinaus wären die Kosten für die Herstellung des Anschlusses gemessen an jenen für die Brunnensanierung unverhältnismäßig und für sich genommen in der veranschlagten Höhe unzumutbar. Durch die Vorschreibung der Anschlusskosten würde der Bf in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums verletzt werden.

 

Es würden daher die Behebung des bekämpften Bescheides und die Einstellung des Verfahrens beantragt.

 

In Ergänzung dieser Berufung wurden vom Bf mit Schriftsatz vom 22.05.2013 Unterlagen vorgelegt, welche die ordnungsgemäße Ausführung, die ausreichende Ergiebigkeit und die entsprechende Qualität des erschlossenen Wassers belegen sollten.

 

I.5. Mit Bescheid des Gemeinderates vom 18.09.2013, dem ein Gemeinderatsbeschluss vom 05.09.2013 zugrunde liegt, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Durch den bekämpften Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Eggelsberg sei ausschließlich die Anschlusspflicht für die Liegenschaft des Bf festgestellt worden. Dieses Feststellungsverfahren könne bei Vorliegen eines Zweifelsfalles, der bei Einbringen eines Antrages auf Ausnahme vom Anschlusszwang anzunehmen sei, auch Amtswegigkeit durchgeführt werden.

 

Von diesem Feststellungsverfahren sei jenes zur bescheidmäßigen Gewährung einer Ausnahme von der Anschlusspflicht zu unterscheiden. Nach dem klaren Wortlaut des bekämpften Bescheides habe die  Feststellung der Anschlusspflicht den alleinigen Gegenstand des Verfahrens dargestellt.

 

Der im Zuge des durchgeführten Verfahrens konkretisierte Antrag auf Ausnahme von der Anschlusspflicht sei erst zu erledigen. Da die diesbezüglichen Voraussetzungen im gegenständlichen Verfahren ohne Belang seien, könne auch eine Verletzung subjektiver Rechte nicht aufgezeigt werden. Insbesondere stelle in Anbetracht der Sach- und Rechtslage die Frage einer u.U. zu gewährenden Ausnahme von der Anschlusspflicht keine Vorfrage für das Bestehen dieser Anschlusspflicht dar, weshalb auch die Voraussetzungen für die Aussetzung eines Verfahrens gemäß § 38 AVG nicht vorliegen würden.

 

I.6. In der gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 02.10.2013 rechtzeitig eingebrachten Vorstellungen führte der Bf ergänzend aus, dass die belangte Behörde in ihrer Berufungsentscheidung die vorgelegten berufungsergänzenden Unterlagen mit keinem Wort behandelt hätte. Wenn nun argumentiert werde, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Anschlusspflicht im gegenständlichen Verfahren ohne Belang sein, sei auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides hinzuweisen, in der ausgeführt wird, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Anschlusspflicht nicht hätten festgestellt werden können. Eben diese Argumentation sei ausschlaggebend für die weiteren Ausführungen des Bf gewesen.

 

Darüber hinaus entspreche es nicht den Grundsätzen der Effektivität und Kostenersparnis, wenn zuerst die Anschlusspflicht festgestellt, und erst danach das Vorliegen einer Ausnahme geprüft werde. Die Belange der Behörde hätte somit das Bestehen der Anschlusspflicht nicht feststellen dürfen, weil die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Anschlusspflicht vorliegen würden.

 

Es würde daher die Behebung des bekämpften Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung beantragt.

 

I.7. Mit Schreiben vom 14.10.2013 wurde die Vorstellung von der belangten Behörde unter Abgabe einer sachverhaltszusammenfassenden Stellungnahme unter Anschluss eines Aufzuges aus dem Flächenkataster, in dem die Lage des anzuschließenden Objektes sowie der öffentlichen Wasserversorgungsleitungen dargestellt wird, vorgelegt.

 

 

II. Das Verwaltungsgericht hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Auf dessen Grundlage konnten weitere Ermittlungsschritte – insbesondere die Durchführung einer mündlichen Verhandlung – unterbleiben, da keine weitere Klärung des Sachverhaltes zu erwarten war. Es waren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen.

 

Der oben dargestellte Sachverhalt steht fest.

 

 

III. Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:

 

III.1. Inder Sache:

 

Gemäß § 1 Abs.1 und 3 Oö. Wasserversorgungsgesetz, LGBl.Nr. 24/1997 idF LGBl.Nr. 90/20013, besteht innerhalb des Versorgungsbereiches für Objekte, das sind Gebäude und Anlagen einschließlich der jeweils dazugehörigen Grundstücke, in denen Wasser verbraucht wird, Anschlusszwang. Zum Versorgungsbereich gehören alle Liegenschaften, deren zu erwartender Wasserbedarf von der öffentlichen Wasserversorgungsanlage voll befriedigt werden kann, und deren kürzeste Entfernung zu einer Versorgungsleitung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage nicht mehr als 50 m beträgt.

 

Nach der Bestimmung des § 3 Abs.2 leg.cit. hat die Gemeinde auf Antrag für ein Objekt eine Ausnahme vom Anschlusszwang zu gewähren, wenn

1. gesundheitliche Interessen nicht gefährdet werden,

2. Trink- bzw. Nutzwasser in bedarfsdeckender Menge zur Verfügung steht und

3. die Kosten für den Anschluss – gemessen an den durchschnittlichen Anschlusskosten in der Gemeinde – unverhältnismäßig hoch wären.

 

Gemäß § 5 leg.cit. hat die Gemeinde im Zweifelsfall festzustellen, ob und inwieweit die gesetzlichen Voraussetzungen für die Verpflichtungen und Verbote nach diesem Landesgesetz, insbesondere gemäß § 1 und §  2 Abs.1 und 3 gegeben sind. Ferner hat die Gemeinde festzustellen, welche Vorkehrungen zu treffen sind, damit der Wasserberichtigte bzw. der Eigentümer der Wasserversorgungsanlage die Verpflichtung des § 2 Abs.4 erfüllt.

 

III.2. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:

 

Gemäß § 24 Abs.4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. 33/2013, kann das Verwaltungsgericht, sofern durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art.6 Abs.1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

 

Nach § 28 Abs.1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

 

IV. Das Oö. Verwaltungsgericht hat erwogen:

 

IV.1. Im Spruch des bekämpften Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde Eggelsberg wird die Anschlusspflicht des Objektes des Bf an die Ortswasserleitung festgestellt und eine Frist für die Herstellung des Anschlusses gesetzt. Der Antrag des Bf auf Ausnahme vom Anschlusszwang wurde mit dieser Entscheidung nicht erledigt.

 

Da nur der (unmissverständlich formulierte) Spruch eines Bescheides normative Kraft entfaltet, kann aus einer Textpassage der Begründung weder Erledigungswille noch -qualität abgeleitet werden.

 

Der festgestellte Sachverhalt wurde vom Bf im Antrag auf Ausnahmen von der Anschlusspflicht nicht in Abrede gestellt oder bekämpft. Den widerstreitenden Ausführungen in der Berufung und in der Vorstellung [nunmehr Beschwerde] kann aber insofern nicht beigepflichtet werden, als ein Verzicht der belagerten Behörde auf Herstellung des Wasserleitungsanschluss ausdrücklich nicht erklärt wurde (das Gegenteil ist aufgrund des Schreibens der Gemeinde vom 21.06.2012 anzunehmen) und – was den Erklärungswert anbelangt – alleine aus dem Verstreichen eines (wenn auch) langen Zeitraums nicht angenommen werden kann.

 

Da es sich bei der Frage der Herstellung eines Anschlusses bzw. des Bestehens einer Anschlusspflicht in erster Linie um keine abgabenrechtliche Forderung handelt, ist (in Ermangelung eigener einschlägiger administrativrechtlicher Bestimmungen) auch die analoge Heranziehung der Verjährungsbestimmungen der BAO verfehlt. Es steht auch keine rückwirkende Einforderung allfälliger Ansprüche im Raum.

 

Da die Legalvoraussetzungen des § 1 Oö. WVG vorliegen, besteht auf dieser Rechtsgrundlage für das Objekt der Bf Anschlusszwang.

 

IV.2. Dass – wie der Bf ausführt – die belangte Behörde die Anschlusspflicht erst feststellen hätte dürfen, nachdem eine (negative) Entscheidung über das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes von dieser Anschlusspflicht rechtskräftig getroffen worden ist, ergibt sich weder aus den Bestimmungen des Oö. WVG, noch aus deren systematischem Zusammenhang oder aus allgemeinen rechtlichen Grundsätzen materieller und/oder formeller Natur.

 

Im Gegenteil stellte der VwGH betreffend das Zusammenspiel von Feststellung der Anschlusspflicht und Prüfung der Voraussetzungen für eine Ausnahme von derselben ausdrücklich fest, dass eine Ausnahme vom Anschlusszwang (ohne weiteres) nur gewährt werden kann, wenn das Bestehen der Anschlusspflicht per se zweifelsfrei anzunehmen ist. In Zweifelsfällen – wozu auch ein Bestreiten durch den Verpflichteten zu zählen ist – hat die Feststellung vorab zu erfolgen. Es handelt sich um zwei getrennte Verfahren, wobei durch das Feststellen der Anschlusspflicht der Verpflichtete in seinen Rechten auf Gewährung einer Ausnahme (wenn die Voraussetzungen vorliegen) nicht verletzt werden kann (vgl. VwGH vom 11.09.1997, 97/07/0118).

 

Zwar erledigt die belangte Behörde – wie eingangs bereits festgehalten – mit ihrem Bescheid vom 04.03.2013 den Antrag auf Ausnahme von der (in diesem Antrag nicht bestrittenen) Anschlusspflicht nicht, und hätte auf der Grundlage des zu diesem Zeitpunkt bekannten Sachverhaltes diesen Bescheid auch nicht erlassen müssen. Es ist aber auch keine Bestimmung bekannt, die eben dieses Procedere untersagen würde. Die gewählte Vorgangsweise stellt eine „Sicherheitsvariante“ dar, die sich in der Folge auch bestätigt.

 

Denn durch die oben bereits behandelten Ausführungen über Verzicht und Verjährung bestreitet der Bf in der Berufung das Bestehen der Anschlusspflicht eben gerade auch dem Grunde nach. Das Vorgehen der belangten Behörde ist daher – spätestens ab diesem Zeitpunkt – nicht nur korrekt, sondern notwendig. Es erübrigen sich somit auch alle allgemein anleitenden Überlegungen des Bf über Verfahrensgrundsätze wie Zweckmäßigkeit, Effizienz und Kostenersparnis, wenn die Vorgangsweise der belangten Behörde letztendlich durch die eigene Argumentation erforderlich wird bzw. spätestens ab dem Zeitpunkt dieses Vorbringens erforderlich geworden wäre.

 

IV.3. Für das weitere Verfahren bleibt aber jedenfalls festzuhalten, dass von der belangten Behörde über den Antrag des Bf auf Ausnahme vom Anschlusszwang noch abgesprochen werden muss. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen des VwGH, dass nämlich der Bf in diesem Kontext durch die Feststellung der Anschlusspflicht in seinen Rechten nicht verletzt werden kann, kommt der hier gegenständlichen Entscheidung keinerlei präjudizielle Wirkung zu.

 

Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, ist die Ausnahme zu gewähren. Den vom Bf in Zuge der Berufungsergänzung vorgelegten Unterlagen kommt erst bei dieser Beurteilung Bedeutung zu, weshalb der belangten Behörde aus der Nichtbeachtung dieser Beweismittel auch kein fehlerhaftes Vorgehen vorgeworfen werden kann.

 

 

V.           Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass bezüglich des Objektes der Bf Anschlusszwang an die öffentliche Wasserversorgungsanlage der Marktgemeinde Eggelsberg besteht. Der angefochtene Bescheid ist im Rahmen dieser Feststellung nicht mit der behaupteten Rechtswidrigkeit behaftet.

 

Zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ausnahme gemäß § 3 Abs.4 leg.cit. vorliegen, ist nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Markus Kitzberger