LVwG-350051/2/KLi/JW

Linz, 20.05.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Karin Lidauer über die Beschwerde der x, geb. x vom 02.05.2014 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 22.04.2014, GZ: 3.01 - ASJF, wegen bedarfsorientierter Mindestsicherung (Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der belangten Behörde vom 22.04.2014, GZ: 3.01 – ASJF bestätigt.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 22.04.2014, GZ: 3.01 – ASJF wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 05.02.2014 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs zurückgewiesen.

 

Dieser Bescheid wurde damit begründet, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31.03.2014 im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht ersucht worden sei, die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Urkunden und Unterlagen – Vorlage Versicherungsverträge x und x Versicherung, Vorlage Sparbuch Tochter x, Zulassungsnachweis, wenn sie im Besitz eines Pkws ist, Lohnzettel der letzten 3 Monate beider Eltern oder Bestätigung vom zuständigen Gericht, dass Unterhalt der Eltern eingefordert wurde, Beleg bzw. Nachweis über € 1.800,00 f. Auto x – Überweisung v. 12.03.2014 – vorzulegen. In diesem Schreiben sei die Beschwerdeführerin nachweislich darauf hingewiesen worden, dass die Behörde bei der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zugrunde legen oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage den Antrag zurückweisen könne. Da die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, fehle für ihren Antrag die Entscheidungsgrundlage, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 02.05.2014 und bringt die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass sie völlig mittellos sei, keine Arbeit habe und sich selbst und ihre minderjährige Tochter nicht versorgen könne. Trotz intensiver Bemühungen habe sie bislang keine Arbeit gefunden. Sie habe alle notwendigen Anträge beim AMS gestellt, aber keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld. Über Anraten des AMS habe sie einen Antrag auf Mindestsicherung eingebracht, welcher immer wieder mit der Aufforderung zur Vorlage von Unterlagen zurückgesendet werde. Sie verstehe nicht, weshalb die Sparbücher ihrer Tochter und die Einkommensnachweise ihrer Eltern vorgelegt werden müssten. Sie habe laufende Zahlungen zu leisten und erhalte keinerlei Unterstützung. Die belangte Behörde solle sich um Leute kümmern, die wirklich Arbeit suchen wollten.

 

 

II.          Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

II.1. Bereits mit Eingabe vom 27.08.2012 beantragte die Beschwerdeführerin bedarfsorientierte Mindestsicherung für sich und ihre minderjährige Tochter x, geb. x. Im Zuge dieses Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.09.2012 aufgefordert, im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht Urkunden und Unterlagen – Kontoauszüge der letzten 6 Monate, Exmatrikulationsbestätigung, Bestätigung über AMS-Meldung – arbeitssuchend, AMS-Terminkarte, Nachweis der aktuellen Miete, Nachweis über die Höhe der Alimente für das Kind x – beizubringen. In diesem Schreiben wurde die Beschwerdeführerin nachweislich darauf hingewiesen, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zugrunde legen oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage den Antrag zurückweisen kann. Nachdem die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht damals nicht nachgekommen war, wurde ihr Antrag mit Bescheid vom 01.10.2012, GZ: 301-12-2/1ASJF zurückgewiesen. Dieser Bescheid ist rechtskräftig.

 

II.2. Mit Antrag vom 05.02.2014 beantragte die Beschwerdeführerin neuerlich bedarfsorientierte Mindestsicherung und legte Unterlagen über Miete und Wohnbeihilfe, die Kopie ihres Zulassungsscheines sowie Bestätigungen des AMS vor.

 

II.3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.03.2014 wurde der Beschwerdeführerin Nachfolgendes mitgeteilt:

 

Sie sind gemäß § 30 Abs.1 Oö. BMSG verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind insbesondere die zur Durchführung des Verfahrens

1.   erforderlichen Angaben zu machen

2.   erforderlichen Urkunden oder Unterlagen beizubringen und

3.   erforderlichen Untersuchungen zu ermöglichen.

Sie werden daher ersucht, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens

folgende Unterlagen bzw. Urkunden beizubringen:

a.    Kontoauszüge der letzten 6 Monate

b.    Einkommensnachweise November und Dezember von Fa. x GmbH

c.    Unterhaltsvereinbarung für die Tochter

d.    Studienbestätigung bzw. Abgangsbestätigung der Universität

e.    Vermögensnachweise von Sparbüchern, Bausparverträgen, Wertpapieren, sowie von Lebensversicherungen

f.     AMS-Meldebestätigung

Hinweis:

Wenn Sie Ihrer Mitwirkungspflicht innerhalb der angegebenen Frist nicht nachkommen, kann die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zugrunde legen oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage den Antrag zurückweisen.

Dieses Schreiben gilt als nachweislicher Hinweis gemäß § 30 Abs.2 Oö. BMSG.

 

II.4. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 31.03.2014 wurde der Beschwerdeführerin Nachfolgendes mitgeteilt:

 

Sie sind gemäß § 30 Abs.1 Oö. BMSG verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind insbesondere die zur Durchführung des Verfahrens

1.   erforderlichen Angaben zu machen

2.   erforderlichen Urkunden oder Unterlagen beizubringen und

3.   erforderlichen Untersuchungen zu ermöglichen.

Sie werden daher ersucht, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens

folgende Unterlagen bzw. Urkunden beizubringen:

a.    Vorlage Versicherungsverträge x und x Versicherung

b.    Vorlage Sparbuch von Tochter X

c.    Zulassungsnachweis, wenn sie im Besitz eines PKWs sind

d.    Lohnzettel der letzten 3 Monate beider Elternteile

e.    Oder Bestätigung vom zuständigen Gericht, dass Unterhalt der Eltern eingefordert wurde

f.     Beleg bzw. Nachweis € 1.800,00 f. Auto x – Überweisung v.12.03.2014

Hinweis:

Wenn Sie Ihrer Mitwirkungspflicht innerhalb der angegebenen Frist nicht nachkommen, kann die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zugrunde legen oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage den Antrag zurückweisen.

Dieses Schreiben gilt als nachweislicher Hinweis gemäß § 30 Abs.2 Oö. BMSG.

 

II.5. Die Beschwerdeführerin legte daraufhin nachfolgende Unterlagen vor:

-      Bestätigung des AMS vom 17.02.2014

-      Kopie eines Sparbuches – Guthaben: € 149,14

-      Arbeitsvertrag mit der x und x

-      Bestätigung Alimentationszahlungen für X vom 31.01.2014

-      Bescheid der Johannes Kepler Universität Linz

-      Lohnunterlagen September 2013 – Jänner 2014

-      Kontoauszüge Oktober 2013 – März 2014

 

Weitere Unterlagen wurden von der Beschwerdeführerin nicht vorgelegt.

 

II.6. In der Folge wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 22.04.2014, GZ: 3.01 – ASJF der Antrag der Beschwerdeführerin vom 05.02.2014 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und Wohnbedarfs zurückgewiesen

 

Dieser Bescheid wurde damit begründet, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31.03.2014 im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht ersucht wurde, die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Urkunden und Unterlagen – Vorlage Versicherungsverträge x und x Versicherung, Vorlage Sparbuch Tochter X, Zulassungsnachweis, wenn sie im Besitz eines Pkws ist, Lohnzettel der letzten 3 Monate beider Eltern oder Bestätigung vom zuständigen Gericht, dass Unterhalt der Eltern eingefordert wurde, Beleg bzw. Nachweis über 1.800,00 Euro f. Auto x – Überweisung v. 12.03.2014 – vorzulegen. In diesem Schreiben wurde die Beschwerdeführerin nachweislich darauf hingewiesen, dass die Behörde bei der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zugrunde legen oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage den Antrag zurückweisen kann. Da die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist, fehlt für ihren Antrag die Entscheidungsgrundlage, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

 

 

III.        Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich bereits schlüssig und widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt. Insbesondere geht bereits aus dem Akt hervor, dass die Beschwerdeführerin die von der belangten Behörde geforderten Unterlagen nur teilweise und somit unvollständig vorgelegt hat. Weitere Beweisaufnahmen wurden von keiner Partei beantragt und waren auch nicht erforderlich.

 

 

IV.         Rechtslage:

 

Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann gemäß § 4 Oö. BMSG nur Personen geleistet werden, die

1.   ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Oberösterreich haben und die Voraussetzungen des § 19 oder des § 19a Meldegesetz, BGBl. Nr. 9/1992 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 erfüllen und

2.    

a)   österreichisches Staatsbürgerinnen oder -bürger  oder deren Familienangehörige;

b)   Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte;

c)   EU-/EWR-Bürgerinnen oder Bürger, Schweizer Staatsangehörige oder deren Familienangehörige, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistung nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden;

d)   Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“ oder „Daueraufenthalt – Familienangehörige“ oder mit einem Niederlassungsnachweis oder einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung;

e)   Personen mit einem sonstigen dauernden Aufenthaltsrecht im Inland, soweit sie durch den Bezug dieser Leistung nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden.

 

Voraussetzung  für  die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung ist gemäß § 5 Oö. BMSG, dass eine Person im Sinne des § 4 Oö. BMSG

1.   von einer sozialen Notlage (§ 6 Oö. BMSG) betroffen ist und

2.   bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 7 Oö. BMSG).

 

Eine soziale Notlage liegt gemäß § 6 Oö. BMSG bei Personen vor,

1.   die ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf

2.    den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von unterhaltsberechtigten Angehörigen, die mit ihnen in Haushaltsgemeinschaft leben,

nicht decken oder im Zusammenhang damit erforderlichen Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht gewährleisten können.

 

Die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung setzt gemäß § 7 Abs.1 Oö. BMSG die Bereitschaft der hilfebedürftigen Person voraus, in angemessener, ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage beizutragen.

 

Als Beitrag gelten insbesondere

1.   der Einsatz der eigenen Mittel nach Maßgabe der §§ 8 bis 10 Oö. BMSG

2.   der Einsatz der Arbeitskraft nach Maßgabe des § 11 Oö. BMSG

3.   die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte (z.B. Unterhaltsansprüche), bei deren Erfüllung die Leistung der bedarfsorientieren Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre sowie

4.   die Umsetzung ihr vom Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung oder einer Behörde nach diesem Landesgesetz aufgetragener Maßnahmen zur Abwendung , Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage.

 

§ 30 Oö. BMSG regelt die Mitwirkungspflicht im Ermittlungsverfahren:

(1)        Die hilfesuchende Person (ihr gesetzlicher Vertreter)  ist verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind insbesondere zur Durchführung des Verfahrens

1.   erforderliche Angaben zu machen,

2.   erforderlichen Urkunden oder Unterlagen beizubringen und

3.   erforderlichen Untersuchungen zu ermöglichen.

(2)        Kommt eine hilfesuchende Person (ihr gesetzlicher Vertreter) ihrer Mitwirkungspflicht innerhalb angemessener Frist nicht nach, kann die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zugrunde legen oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage den Antrag zurückweisen. Voraussetzung dafür ist, dass die hilfesuchende Person oder ihr Vertreter nachweislich auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist.

(3)        …..

(4)        …..

(5)        Für die Mitwirkung ist eine angemessene Frist, die mindestens eine Woche betragen muss, zu setzen. Im Mitwirkungsersuchen sind jene Tatsachen, über die Auskunft verlangt wird, im Einzelnen zu bezeichnen.

(6)        …..

 

§ 33 Abs.3 Oö. BMSG regelt die Mitwirkungspflicht im Beschwerdeverfahren:

Kommt die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer ihrer oder seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 30 erst im Beschwerdeverfahren nach, hat das Landesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des bis zu diesem Zeitpunkt bestehenden Leistungsanspruchs der Entscheidung den Sachverhalt, soweit er im Ermittlungsverfahren festgestellt wurde, zugrunde zu legen oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage die Beschwerde insoweit zurückzuweisen. Voraussetzung dafür ist, dass die hilfesuchende Person oder ihre Vertreterin bzw. ihr Vertreter nachweislich auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist.

 

 

V.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:

V.1. Die Beschwerdeführerin hat bereits in der Vergangenheit – am 27.08.2012 – einen Antrag auf Gewährung bedarfsorientierter Mindestsicherung bei der belangten Behörde eingebracht. Bereits in diesem Verfahren wurde die Beschwerdeführerin auf ihre Mitwirkungspflicht und die Konsequenzen einer Verweigerung derselben hingewiesen. Die Beschwerdeführerin wurde damals mit Schreiben der belangten Behörde vom 11.09.2012 entsprechend belehrt. Schon damals kam die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach. Ihr Antrag vom 27.08.2012 wurde mit Bescheid vom 01.10.2012 abgewiesen; der Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

 

Der Beschwerdeführerin sind daher sowohl der Inhalt der Mitwirkungspflicht als auch der Konsequenzen eines Unterbleibens der Mitwirkung bekannt.

 

V.2. Im nunmehrigen Verfahren wurde die Beschwerdeführerin mit Schreiben der belangten Behörde vom 03.03.2014 und vom 31.03.2014 aufgefordert, ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen. Der Beschwerdeführerin wurde auch konkret und detailliert bekannt gegeben, wie sie ihrer Mitwirkungspflicht nachzukommen hatte. Die belangte Behörde hat eine Liste an von der Beschwerdeführerin beizubringenden Unterlagen erstellt und jeweils eine Frist von 14 Tagen gesetzt. Außerdem wurde die Beschwerdeführerin in beiden Schreiben auch auf die rechtlichen Folgen hingewiesen, sollte sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkommen. Die Schreiben der belangten Behörde wurden § 30 Abs.2 Oö. BMSG gerecht.

 

V.3. Außerdem liegen keine Gründe vor, weshalb die belangte Behörde nicht berechtigt gewesen wäre, die geforderten Unterlagen von der Beschwerdeführerin zu verlangen. Die Beschwerdeführerin war entgegen ihrer Auffassung nicht gezwungen, die Einkommensnachweise ihrer Eltern vorzulegen; alternativ hätte die Beschwerdeführerin nämlich einen Nachweis darüber erbringen können, inwieweit sie sich um die Durchsetzung ihrer Unterhaltsansprüche gegenüber ihren Eltern bemüht hatte. Dazu hätte die Beschwerdeführerin auch die Unterlagen aus einem Verfahren vor dem zuständigen Bezirksgericht vorlegen können.

 

Die Durchsetzung von Ansprüchen gegenüber Dritten ist Inhalt der Bemühungspflicht gemäß § 7 Abs.2 Z 3 Oö. BMSG.

 

V.4. Auch Sparbücher, Versicherungspolizzen, Wertpapiere u. dgl. dürfen von der belangten Behörde gefordert werden, zumal anhand dieser Unterlagen der allenfalls zu berücksichtigende Einsatz eigener Mittel i.S.v. § 8 Oö. BMSG beurteilt werden muss. Nur anhand dieser Unterlagen kann die belangte Behörde feststellen, ob eigene Mittel vorhanden sind oder nicht bzw. in welcher Höhe.

 

Im Fall der Beschwerdeführerin war eine derartige Beurteilung in Folge Verweigerung deren Mitwirkungspflicht nicht möglich. Die belangte Behörde war daher berechtigt, den Antrag der Beschwerdeführerin wegen mangelnder Entscheidungsgrundlage zurückzuweisen.

 

V.5. Auch im Beschwerdeverfahren ist die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen und hat die geforderten Unterlagen nach wie vor nicht vorgelegt. Der Hinweis der belangten Behörde über die Konsequenzen dieses Verhaltens gilt auch für das Beschwerdeverfahren.

 

So geht aus der Beilage 434/2011 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtags. XXVII. Gesetzgebungsperiode zu § 33 Oö. BMSG hervor: Soweit Abs.3 fordert, dass die hilfesuchende Person auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hinzuweisen ist, wird es als ausreichend angesehen, wenn diese Information anlässlich des erstinstanzlichen Verfahrens gegeben wurde.

 

Entsprechende Hinweise wurden der Beschwerdeführerin in den beiden Schreiben vom 03.03.2014 und vom 31.03.2014 erteilt, welche Hinweise auch für das Beschwerdeverfahren ausreichend sind.

 

V.6. Mangels entsprechender Mitwirkung der Beschwerdeführerin kann auch im Beschwerdeverfahren keine Entscheidungsgrundlage für den Antrag der Beschwerdeführerin gefunden werden, welche zu einer anderen Entscheidung als der behördliche Bescheid führen würde. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

 

V.7. Die Beschwerdeführerin wird aber darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit einer neuerlichen Antragstellung besteht, wobei die Entscheidung der belangten Behörde (auch) wieder von der Erfüllung der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin abhängt. Nachdem allerdings eine rückwirkende Antragstellung ausscheidet, können die Voraussetzung für die Gewährung bedarfsorientierter Mindestsicherung erst mit der neuerlichen Antragstellung geprüft werden. Für die Zeit bis zur wiederholten Antragstellung können jedenfalls keine Leistungen mehr geltend gemacht werden.

 

 

VI.         Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Lidauer