LVwG-550028/15/Wg/AK

Linz, 16.06.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch den Senat
F (Vorsitzende: Maga. Karin Lederer, Berichter: Mag. Wolfgang Weigl, Beisitzer und fachkundiger Laienrichter: HR DI Robert Türkis) über die Beschwerde von
x, x, x, gegen den Bescheid der Agrarbehörde Oberösterreich vom 24. Juli 2013,
GZ: LNO-101035/47-2013-St/Pla, betreffend Erlassung eines Flurbereinigungs­planes iSd Oö. Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 (Oö. FLG), nach Durchführung einer öffentlichen Verhand­lung am 19. Mai 2014,

 

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichts­verfahrens­gesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.            Das Flurbereinigungsverfahren x liegt im Bereich der Gemeinde x und umfasst im Wesentlichen die land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke der Ortschaft x. Die Auflage des Besitzstandsausweises und Bewertungsplanes erfolgte bereits zu einem früheren Zeitpunkt. Der Besitzstandsausweis und Bewertungsplan ist in Rechtskraft erwachsen. Eine vorläufige Übernahme der Grundabfindungen wurde nicht angeordnet. Die neuen Grundgrenzen wurden allerdings bereits in die Natur übertragen. Die Besitzeinweisung erfolgt nach Rechtskraft des Flurbereini­gungsplanes.

 

2.            Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24. Juli 2013 wurde der Flurbereinigungsplan x erlassen, in dem die Eigentumsverhältnisse abschließend neu geregelt werden, sowie auch die Frage der Erschließung der land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke über öffentliche Wege, gemeinsame private Wege oder eventuell Geh- und Fahrtrechte.

 

3.            Dagegen erhoben die Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) Berufung und stellten den Antrag, den Bescheid aufzuheben. Sie argumentierten, sie hätten mit Besitzstandsausweis vom Jänner 2011 das Grundstück Nr. x mit einer Grundfläche von x eingebracht. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vom
3. April 2013 hätten sie die Einwendung vorgebracht, dass in der neu geschaffenen Parzelle Nr. x eine Grundfläche von x nicht mehr vorhanden sei. Dieser Flächenverlust sei vermutlich auf die Nachbargrundstücke übertragen worden. Nur ein kleiner Teil des Grundstückes Nr. x sei an die nördliche Straßenseite verschoben worden. Bei zwei Drittel seiner alten Grundfläche sei keine Veränderung erfolgt. Offenbar sei durch einen Berechnungs- und Bewertungsfehler der Flächenverlust verursacht worden. Der entstehende Flächenverlust sei durch Zuteilung einer Ersatzfläche auszugleichen.

 

4.            Der Senat F hat am 6. Februar 2014 vor Ort einen Lokalaugenschein durchgeführt. In der öffentlichen Verhandlung am 1. April 2014 wurde der Akteninhalt mit den Verfahrensparteien erörtert.  x wurde als sachverständiges Organ der Agrarbehörde einvernommen. Daraufhin verfügte der Senat den Schluss der Beweisaufnahme. 

 

5.            Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht folgender Sachverhalt fest:

 

6.            Die Ehegatten x haben das Grundstück x,
KG x, mit einer Fläche von x in das Flurbereinigungsverfahren x eingebracht. Im rechtskräftigen Besitz­standsausweis und Bewertungsplan wurde es als Besitzkomplex x ausgewiesen. Der Besitzkomplex x liegt im flachen Gebiet zwischen den Orten x und x und hat den Mangel der unzureichenden Erschließung: er ist derzeit nur über einen privaten „x“ erreichbar. Der Besitzkomplex wurde in der Neuordnung so umgeformt, dass die Abfindung (wegen der KG-Grenze bestehend aus x und  x) mit der Breitseite (ca. 47 m) direkt an den öffentlichen Weg x (Neu-Grundstück Nr. x) angrenzt. Der Großteil des Besitzkomplexes (x ) geht in die Abfindung x über. Statt der abgegebenen Flächen in den Wertklassen LN4 (10.99 ) und LN3 (15.69 ) kommt ein Teil des Besitzkomplexes x (x der Wertklasse LN2) als Lückenschluss bis zum öffentlichen Weg hinzu (Stellungnahme des x vom 14. Oktober 2013).

 

7.            Grundsätzlich kann festgestellt werden, dass der gesamte Bereich im alten und im neuen Stand im Bereich der Wertklassen zwei, drei und vier gelegen ist. Der Bereich der Wertklasse 4 nimmt ab, der Bereich der Wertklasse 3 ebenfalls, im Besitzstand liegt keine Wertklasse 2 vor, im neuen Stand umfasst die Wertklasse 2 ca. 1/3 der gesamten Fläche (Auszüge Besitzstandsausweis
lit. p und Abfindungsausweis lit. P Beilage zur Stellungnahme des x vom
14. Oktober 2013).

 

8.            Der Vergleichswert der abgegebenen Teile entspricht ziemlich genau dem Wert der dafür zugeteilten Fläche. Die bessere Qualität der neu zugeteilten Teilfläche hat bei Wertgleichheit des Gesamtgrundstückes eine Flächenreduktion zur Folge. Dies wurde durch keinen Rechenfehler verursacht, sondern ergibt sich durch die Zuteilung von besseren Flächen (Stellungnahme des x vom
14. Oktober 2013, Angaben x Tonbandprotokoll Seite 2).

 

9.            Der bereits erwähnte x verlief über das Grundstück x zu anderen Grundstücken, beispielsweise x, und der Altbestand weist insoweit einen Erschließungsmangel auf. Darum wurde bei der Flurbereinigung im Neubestand darauf geachtet, dass die neugeschaffene Grundparzelle über das öffentliche Gut x direkt aufgeschlossen ist. Es handelt sich bei der neugeschaffenen Grundfläche um die Abfindungskomplexe x und x. Der private x entfällt in der Neuordnung. Bei der vom x beanspruchten Fläche auf dem Grundstück der Ehegatten x handelt es sich um etwa x . Es handelte sich bei dem x um eine gänzlich unproduktive Fläche, für die eine Ertragsminderung von etwa 30 % anzusetzen ist (Angaben x Tonbandprotokoll Seite 2).

 

10.         Beweiswürdigung:

 

11.         Die Feststellungen stützen sich auf die vorliegende fachliche Stellungnahme des sachverständigen Organs der Agrarbehörde und dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung. Die Angaben des sachverständigen Organs wurden eingehend geprüft und für schlüssig befunden. Die eingewendete Flächenreduktion ist auf keinen Rechenfehler zurückzuführen. Die Bf sind den Ausführungen des sachverständigen Organs der Agrarbehörde nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

 

12.         Rechtliche Beurteilung:

 

13.         Die maßgeblichen Rechtsvorschriften ergeben sich aus folgenden Bestimmungen des Oö. Flurverfassungs-Landesgesetzes (Oö. FLG):

 

§ 19 Oö. Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 lautet auszugsweise:

 

(1) Jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, hat Anspruch, unter Anrechnung der Grundaufbringung gemäß § 16 Abs. 2 entsprechend dem Wert ihrer in das Verfahren einbezogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Hierbei ist insbesondere auf die lagebedingten Eigenschaften und Nutzungsmöglichkeiten (§ 12 Abs. 2) der Grundstücke Bedacht zu nehmen. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.

...

 

(7) Alle Grundabfindungen einer Partei müssen in Art und Bewirt­schaftungsmöglichkeit allen in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei ermöglichen. Grundabfindungen, die eine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge hätten, dürfen nur mit Zustimmung der Partei zugewiesen werden. Die Grundabfindungen müssen aus Grundflächen bestehen, die eine günstige Form und Größe aufweisen und ausreichend erschlossen sind. (Anm.: LGBl. Nr. 3/1995)

 

(8) Unter Berücksichtigung der Grundaufbringung gemäß § 16 Abs. 2 hat das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen einer Partei dem Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke der Partei möglichst zu entsprechen. Unvermeidliche Abweichungen sind bis einschließlich einem Fünftel dieses Verhältnisses zulässig.

 

(9) Der Bemessung der Abfindung ist der Abfindungsanspruch (Abs. 1) zu Grunde zu legen. Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung darf - unbeschadet der Bestimmung des Abs. 2 - nicht mehr als fünf von Hundert des Wertes des Abfindungsanspruches betragen und ist in Geld auszugleichen. Geldwertänderungen im Ausmaß von mehr als einem Zwanzigstel zwischen dem Zeitpunkt der Erlassung des Bewertungsplanes und dem Zeitpunkt der Verfügung des Geldausgleiches sind beim Geldausgleich zu berücksichtigen. Als Maßstab ist der Agrarindex (Index der Erzeugnisse insge­samt) oder ein an seine Stelle tretender Index heranzuziehen.

 

(10) Dem bisherigen Eigentümer sind grundsätzlich wieder zuzuweisen:

1.   Grundstücke von besonderem Wert (§ 12 Abs. 6) und

2.   für den Betrieb unentbehrliche Waldgrundstücke.

Soweit es die Ziele und Aufgaben der Zusammenlegung (§ 1 Abs. 1 und 2) und die Neuordnungsgrundsätze (§ 15 Abs. 1) erfordern, können solche Grundstücke auch durch gleichartige abgefunden werden. Ohne Zustimmung der Partei darf der Verkehrswert der Abfindung mit Grundstücken von besonderem Wert um höchstens fünf Prozent vom Verkehrswert der von ihr eingebrachten und nach
§ 12 Abs. 8 bewerteten Grundstücke von besonderem Wert abweichen, wenn eine solche Abweichung unvermeidlich ist. Der Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und der zugewiesenen Grundabfindung ist in Geld auszu­gleichen. Hierfür ist im Zusammenlegungsplan eine gesonderte Abfindungs­berechnung vorzunehmen. Werden durch die Neuordnung die Eigentums­verhältnisse an Waldgrundstücken verändert, ist in der Abfindungsberechnung ihr Bodenwert und ihr Bestandswert getrennt auszuweisen. (Anm.: LGBl.
Nr. 86/2001)

 

14.         Die eingewendete Flächenreduktion ist so zu erklären, dass die bessere Qualität der neu zugeteilten Teilfläche bei Wertgleichheit des Gesamt­grundstückes eine Flächenreduktion zur Folge hat. Der für die Bewertung der Flächen maßgebliche Bewertungsplan ist in Rechtskraft erwachsen und war daher im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht zu überprüfen.

 

15.         Der erwähnte x stellte einen Erschließungsmangel dar. Die Grundstücke x und x werden nunmehr durch das öffentliche Gut aufgeschlossen. Bei dem x handelte es sich um eine gänzlich unproduktive Fläche, die mit der Neuordnung entfällt. Der Entfall des x widerspricht damit nicht den Bestimmungen des
Oö. FLG.

 

16.         Soweit x in der mündlichen Verhandlung vorbrachte, bei dem Umstand, dass keine taugliche Rechtsgrundlage für die Bewirtschaftung vorliege, ist festzuhalten, dass keine vorläufige Übernahme angeordnet wurde. Die tatsächliche Bewirtschaftung ändert nichts an der Rechtmäßigkeit des Flurbereinigungsplanes. Die Abfindung entspricht den gesetzlichen Vorschriften. Aus diesem Grund war spruchgemäß zu entscheiden.

 

17.         Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

18.         Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor. Im Detail ging es vor allem um einzelfallbezogene Fragen einzelner in das Flurbereinigungsverfahren einbezogener Grundstücke.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­ge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­ge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Maga. Karin Lederer