LVwG-600269/6/Sch/KR/MSt

Linz, 23.06.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde  des Herrn x, geb. x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 13. März 2014,
VerkR96-741-2014, betreffend Übertretungen der StVO 1960, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am 4. Juni 2014

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 284 Euro zu leisten.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I.:

1.  Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat Herrn x  im angefochtenen Straferkenntnis vom 13. März 2014, VerkR96-741-2014, die Begehung von Verwaltungsübertretungen nach 1.) § 5 Abs.1 StVO 1960 iVm
§ 99 Abs. 1a StVO 1960 und 2.) § 31 Abs.1 StVO 1960 iVm § 99 Abs.2 lit.e StVO 1960  vorgeworfen und über ihn Geldstrafen in der Höhe von 1.) 1.200  Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 10 Tagen, und  2.) 220 Euro, im Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen, verhängt. Weiters wurde er von der belangten Behörde zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 142 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde (auszugsweise Wiedergabe):

 

„1.) Sie haben am 19.01.2014 um 02.00 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen x auf dem öffentlichen Parkplatz hinter der x im Ortsgebiet Kirchdorf an der Krems über die B138, Pyhrnpaß Straße bis zum Anwesen x im Gemeindegebiet von Micheldorf in Oberösterreich gelenkt, obwohl der Alkoholgehalt des Blutes
1,2 g/l (=Promille) oder mehr aber weniger als 1,6 g/l (=Promille) betrug, da eine Rückrechnung der Amtsärztin auf den Unfallzeitpunkt einen Alkoholgehalt des Blutes von 1,23 g/l (=Promille) ergab.

 

2.) Sie haben am 19.01.2014 um 02.00 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen x auf dem Parkplatz hinter der Arbeiterkammer im Ortsgebiet Kirchdorf an der Krems über die B138, Pyhrnpaß Straße bis zum Anwesen x im Gemeindegebiet von Micheldorf in Oberösterreich gelenkt und am öffentlichen Parkplatz hinter der x, Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs bei einem Verkehrsunfall beschädigt und in ihrer Lage verändert und haben nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle oder den Straßenerhalter unter Bekanntgabe Ihrer Identität verständigt. Beschädigt wurde Verkehrszeichen "Einfahrt verboten".“

 

 

Begründend stützte die Behörde den Schuldspruch im Wesentlichen auf die erstattete polizeiliche Anzeige der Polizeiinspektion Kirchdorf an der Krems vom 19. Jänner 2014.

 


 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Beschwerdeführer nachweislich am
17. März 2014 zugestellt wurde, richtet sich seine rechtzeitig mit Schreiben vom 8. April 2014 erhobene Beschwerde. Diese wurde von der belangten Behörde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt.

Die Entscheidung hat gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zu erfolgen.

 

3. Anlässlich der eingangs erwähnten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt ausführlich erörtert. Im Rahmen der Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer folgendes ausgesagt:

 

„Ich kenne den Lenker des Fahrzeuges, dem ich es überlassen hatte, nur vom Sehen aus. Wenn also in der polizeilichen Niederschrift von einem Freund die Rede ist, so stimmt das in diesem Sinne nicht. Ich habe die genannte Person bis zum heutigen Tage nicht mehr in Kirchdorf oder sonst wo gesehen. Mir ist von ihm auch keine Anschrift bekannt auch keine Telefonnummer, ich weiß bloß, dass er mit „x“ oder „x“ angesprochen wird. Auch bringe ich heute vor, dass ich entgegen der schon erwähnten Niederschrift zuhause nach dem Eintreffen doch Alkohol konsumiert hatte, dies im Sinne von 4 Flaschen Bier. Dieser Alkoholkonsum erfolgte, bevor ich mich Schlafen legte. Wenn mir vorgehalten wird, dass in der Niederschrift ausdrücklich davon die Rede ist, dass ich zuhause nichts mehr getrunken hätte, so gebe ich an: Ich hatte Angst vor den Polizisten, sodass ich keinen Alkoholkonsum zuhause angegeben hatte. Ich habe keinesfalls einen Schaden verursacht oder jemanden verletzt. Bei der Wegfahrt vom Parkplatz der x habe ich nicht gesehen, dass eine Kennzeichentafel meines Fahrzeuges auf dem Parkplatz liegt. Auch das schiefe Verkehrszeichen habe ich nicht gesehen. Ich bin erst am Morgen von den Polizeibeamten aufmerksam gemacht worden, als ich zuhause aufgesucht worden war, dass eine Kennzeichentafel meines Fahrzeuges gefunden worden sei. Von dem angeblichen Lenker weiß ich nur, dass er Albaner ist, ich kannte ihn bloß vom Sehen. Irgendwelche persönliche Daten dieser Person habe ich, wie schon gesagt, nicht. Es ist also nicht so, dass ich einen Freund nicht verraten wollte, wie es in der polizeilichen Niederschrift heißt, sondern ich diese Person gar nicht benennen kann. Das Fahrzeug habe ich damals das erste Mal an eine unbekannte Person verliehen. Ich hätte die Polizei selbstverständlich verständigt, wenn ich von einem beschädigten Verkehrszeichen irgendetwas mitbekommen hätte. Es war aber so, wie ich es oben schon geschildert hatte, dass ich mit diesem beschädigten Verkehrszeichen nichts zu tun hatte. Ich habe schon in der Vergangenheit einmal einen Führerscheinentzug gehabt, das war vor 9 Jahren, damals handelte es sich um ein Alkoholdelikt.

 


 

Möglicherweise haben die Beschädigungen und die Entfernung meiner Kennzeichentafel vom Auto irgendwelche jungen Burschen zu verantworten, die sich dort auf dem Parkplatz gelegentlich herumtreiben. Ich kann jedenfalls zu der Sache nichts weiteres mehr angeben. Ich zeige auf meinem Handy heute von mir angefertigte Bilder vom erwähnten Verkehrszeichenträger. Dort finden sich mehrere Farbrückstände von Rot bis Blau und andere Farben. Auch Rostspuren sind dort. Meiner Meinung nach kann man daraus keinerlei Schlüsse ziehen, dass ausgerechnet mein Fahrzeug mit dem umgefahrenen Verkehrsschild etwas zu tun hätte.“

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Diese Angaben des Beschwerdeführers sind von vornherein kaum bis gar nicht glaubwürdig, widersprechen sie jedoch völlig den Grundsätzen der allgemeinen Lebenserfahrung. So ist es doch völlig ungewöhnlich, wenn jemand sein Fahrzeug einer Person überlässt, die er bloß vom Sehen kennt. Der Beschwerdeführer hat sich, folgt man seinen Angaben, im Ergebnis darauf verlassen, dass er von dieser Person das Fahrzeug wiederum zurückerhält. Es hat ihn zudem nicht gekümmert, ob diese Person überhaupt über eine Lenkerberechtigung verfügt, ob sie überhaupt unabhängig davon mit der Handhabung von Kraftfahrzeugen, wie jenem des Beschwerdeführers, vertraut ist, ob sie fahrtauglich ist und wohin sie die Fahrt führt, also welche Wegstrecke zurückzulegen sein wird, welche Treibstoffmenge dabei verbraucht wird, ob das Fahrzeug nach der Rückstellung auch unbeschädigt geblieben ist und ob allenfalls auch keine Gegenstände aus dem Fahrzeug fehlen. Nach den Schilderungen des Beschwerdeführers hat er ganz einfach dieser Person den Fahrzeugschlüssel ausgehändigt und dann geduldig gewartet, bis das Fahrzeug wieder zurückgestellt würde. Dies sei letztlich auch geschehen, der Beschwerdeführer habe sich aber auch nicht überzeugt, ob am Fahrzeug allfällige Schäden zurück-geblieben waren. Dieser vermeintliche Fahrzeuglenker ist also quasi aus dem Nichts erschienen, hat sich das Fahrzeug des Beschwerdeführers ausgeliehen, es zurückgestellt und ist wieder verschwunden.

Nicht nur, dass diese Behauptung des Beschwerdeführers an sich schon ein großes Maß an Leichtgläubigkeit abverlangt, wenn man sie für wahr hält, kommt noch dazu, dass es der Beschwerdeführer nicht einmal geschafft hat, wenigstens bei seinen ursprünglichen Angaben gegenüber den einschreitenden Polizeibeamten zu bleiben, also nicht bei der Beschwerdeverhandlung wiederum eine andere Version aufzutischen. In der polizeilichen Niederschrift vom 19.1.2014 heißt es nämlich, dass er den Wagen einem Freund geborgt habe, den er nicht nennen möchte. Wahrscheinlich habe er keinen Führerschein gehabt. Er habe den Autoschlüssel von seinem Freund etwa eine halbe Stunde später zurückbekommen.

Zwischen einem Freund und einer Person, die man bloß vom Sehen kennt, besteht doch ein gewaltiger Unterschied.

Diese Angaben sind aber nicht der einzige Schwenk in der Verantwortung des Beschwerdeführers. Während er in der schon erwähnten polizeilichen Niederschrift ausdrücklich angibt, zuhause nichts mehr getrunken zu haben, wurde in der Beschwerdeverhandlung plötzlich behauptet, er habe vier Bier nach dem Lenken konsumiert und sich erst dann schlafen gelegt. Die sich aufdrängende Nachfrage, warum er denn dies nicht gleich bei der polizeilichen Befragung angegeben habe, wurde vom Beschwerdeführer in der Weise beantwortet, dass er Angst vor den Polizisten gehabt habe, weshalb er keinen Alkoholkonsum zuhause angegeben hätte.

Abgesehen davon, dass man grundsätzlich keine Angst vor Polizeibeamten zu haben braucht, wäre es doch völlig naheliegender und zweckdienlicher gewesen, einen vermeintlichen oder tatsächlichen Nachtrunk bei der ersten sich bietenden Gelegenheit einzuwenden. Nur in diesem Fall wäre er nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes überhaupt relevant gewesen.

Im Ergebnis steht jedenfalls für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich fest, dass eine derartige Rechtfertigungstaktik eines Beschuldigten als völlig unglaubwürdig anzusehen ist. Der Beschwerdeführer konnte sein Vorbringen zudem auch mit keinem einzigen Beweismittel untermauern, wogegen andererseits die Beweiskraft der gegen ihn sprechenden Indizien geradezu erdrückend ist.  So wurde in unmittelbarer Nähe des beschädigten Verkehrszeichens eine Kennzeichentafel des Fahrzeuges des Beschwerdeführers aufgefunden. Auch weist sein Fahrzeug eine Beschädigung im vorderen Bereich auf, die zwanglos vom Anstoß an einen Verkehrszeichenträger stammen kann. Die Verbindung zwischen dem Fahrzeug und dem beschädigten Verkehrszeichen ist daher leicht und auch einwandfrei schlüssig nachvollziehbar herzustellen.

Auch die Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers kann schlussendlich nicht ernsthaft im Zweifel stehen, zumal seine Verweise auf den „großen Unbekannten“ nicht nur völlig unschlüssig sind, sondern aufgrund der wechselnden Verantwortungslinie seine Angaben unglaubwürdig sind.

 

5. Am Vorfallstag um 8:20 Uhr ist die Atemluft des Beschwerdeführers auf Alkoholgehalt gemessen worden, das Ergebnis betrug 0,30 mg/l. Rückgerechnet auf den nach der Anlage unbestrittenen – im Übrigen vom Beschwerdeführer selbst angegeben – Lenkzeitpunkt um 2:00 Uhr dieses Tages ergibt sich aufgrund der nachvollziehbaren Rückrechnung der Amtsärztin der belangten Behörde ein vorwerbarer Wert von 1,23 Promille Blutalkoholgehalt.

Diese Höhe des Blutalkoholgehaltes eines Fahrzeuglenkers fällt unter die Strafbestimmung des § 99 Abs. 1a StVO 1960, wo der Strafrahmen von 1.200 Euro bis 4.400 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe als Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen bis sechs Wochen reicht.

 

 

 

Bezüglich Faktum 1. des Straferkenntnisses hat es also die belangte Behörde bei der Verhängung der Mindestgeldstrafe und der Mindestersatzfreiheitsstrafe belassen. Gesetzliche Mindeststrafen bedeuten, dass sie, wie schon der Name sagt, für das jeweilige Delikt jedenfalls zu verhängen sind. Eine Unterschreitung käme nur dann in Betracht, wenn ein Anwendungsfall des § 20 VStG vorläge. Davon kann gegenständlich aber keinesfalls ausgegangen werden, da von einem beträchtlichen Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen nicht die Rede sein kann. Auch wenn man dem Beschwerdeführer den Milderungsgrund der verwaltungsrechtlichen Unbescholtenheit zugute hält, kann dies keine außerordentliche Strafmilderung begründen, zumal im anderen Fall jedem Ersttäter diese Rechtswohltat zukommen müsste, wovon aber nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keinesfalls ausgegangen werden darf.

 

Bezüglich des beschädigten Verkehrszeichens - nach den im Akt einliegenden Lichtbildern wurde der Verkehrszeichenträger von seiner senkrechten in eine fast waagrechte Stellung gebracht - ist zu bemerken, dass es im Interesse der Verkehrssicherheit unbedingt notwendig ist, solche verursachten Beschädigungen ohne unnötigen Aufschub zu melden, wobei die nächste Polizeidienststelle oder der Straßenerhalter als Meldungsempfänger im Gesetz vorgesehen sind. Wer dieser Bestimmung zuwider handelt, muss mit einer angemessenen Verwaltungsstrafe rechnen. Dazu kommt noch, dass der Anstoß an einen Verkehrszeichenträger mit einer Intensität, dass dieser in eine nahezu waagrechte Lage gebracht wird, von einem Fahrzeuglenker nicht unbemerkt bleiben kann. Ausgehend von dieser Annahme muss bei jemandem, der unbeschadet dessen die Unfallstelle verlässt, die Schuldform des Vorsatzes vorliegen.

Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 220 Euro bzw. vier Tagen Ersatzfreiheitsstrafe ist somit völlig angemessen und entspricht den gesetzlichen Vorgaben sowohl im Hinblick auf den Strafrahmen gemäß § 99 Abs. 2 lit.e StVO 1960, der von 36 Euro bis 2.180 Euro reicht, als auch den übrigen Erfordernissen bei der Strafbemessung im Sinne des § 19 VStG.

Wenn der Beschwerdeführer bei der eingangs angeführten Verhandlung vorgebracht hat, dass er inzwischen arbeitslos geworden sei und daher mit eingeschränkten finanziellen Mitteln das Auslangen zu finden habe, ist ihm im Hinblick auf die Verwaltungsstrafe wegen des Alkoholdeliktes entgegenzuhalten, dass bei der Verhängung einer gesetzlichen Mindeststrafe die finanziellen Verhältnisse des Beschuldigten nicht berücksichtigt werden können.

Bezüglich der Strafe zu Faktum 2. des Straferkenntnisses stehen einer Strafreduktion die obigen Überlegungen zum Unrechtsgehalt und zum Verschulden entgegen, aber auch der Umstand, dass gravierende Delikte im Straßenverkehr aus general- und spezialpräventiven Aspekten nicht mit „Bagatellstrafen“ abgetan werden sollten.

 

Zu II.:

Für das Beschwerdeverfahren sind vom Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs.1
und 2 VwGVG Kosten in der Höhe von 284 Euro (= 20 % der von der belangten Behörde festgesetzten und nunmehr bestätigten Strafen) zu bezahlen.

 

Zu III.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

 

 


 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

S c h ö n