LVwG-650041/10/MZ/MSt

Linz, 01.07.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des x, vertreten durch x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding am Inn vom 13.12.2013, GZ: VerkR21-14-2013, betreffend Entzug der Lenkberechtigung

zu Recht    e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             a) Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding am Inn vom 13.12.2013, GZ: VerkR21-14-2013, wurde dem Beschwerdeführer (in Folge: Bf) „Ihre Lenkberechtigung der Fahrzeugklassen AM, A1, A2, A, B, EzB, C1, EzC1 mangels gesundheitlicher Eignung bis zu deren Wiedererlangung (wozu es eines amtsärztlichen Gutachtens bedarf, welches Ihre gesundheitliche Eignung bescheinigt,) entzogen.“ Zudem wurde einem Rechtsmittel im Interesse des öffentlichen Wohles die aufschiebende Wirkung aberkannt.

 

b) Ihre Entscheidung begründet die belangte Behörde damit, dass dem Beschwerdeführer vom 4.1.2013 bis 4.11.2013 wegen einer Alkoholisierungsfahrt die Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit entzogen gewesen war. Im entsprechenden Entziehungsbescheid sei die Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, die Absolvierung einer Nachschulung und die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens aufgetragen worden, wobei die geforderten Unterlagen einschließlich einer fachärztlichen Stellungnahme vorgelegt wurden. Aktuell habe der Amtsarzt ein Gutachten vorgelegt und den Beschwerdeführer derzeit gesundheitlich zum Lenken von Kraftfahrzeugen für nicht geeignet erklärt. Der Amtsarzt habe sich bei seinem Gutachten auf eine ihm vorgelegte verkehrspsychologische Stellungnahme vom 6.2.2013 und eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme vom 19.11.2013 gestützt. Sowohl der Verkehrspsychologe als auch der Facharzt für Psychiatrie hätten die Nichteignung des Beschwerdeführers ausreichend und schlüssig begründet, weshalb die Entziehung zu erfolgen hatte.

 

II.            a) Der Beschwerdeführer erhob im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung, welches nunmehr als Beschwerde gilt, und ergänzte sein Rechtsmittel mit Schreiben vom 10.2.2014 im Hinblick auf § 9 Abs 1 VwGVG.

 

b) Inhaltlich bringt der Beschwerdeführer (wörtlich) folgendes vor:

 

„Die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ist darin begründet, dass entgegen der Rechtsansicht der belangten Behörde die gesundheitliche Eignung des Einschreiters vorliegt, sodass es zu keiner Entziehung der Lenkberechtigung kommen hätte dürfen.

 

Richtig ist, dass dem Einschreiter bereits vom 04.01.2013 bis 04.11.2013 die Lenkberechtigung entzogen war, dies aufgrund einer Alkoholisierungsfahrt am 04.01.2013.

 

Richtig ist weiters, dass am 18.09.2010 ein Kraftfahrzeug mit Alkoholisierung gelenkt wurde, was ehemals zum Entzug der Lenkberechtigung für die Dauer von 4 Monaten führte.

 

Der Einschreiter ist seit dem letzten Entzug der Lenkberechtigung vollkommen alkoholabstinent, dies bis dato und besteht demnach keine gesundheitliche Nichteignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen.

 

Die dem Entzugsbescheid zugrunde gelegte Behauptung, dass der Beschwerdeführer Defizite im Bereich der reaktiven Belastbarkeit, der visuellen Orientierung und der visuellen Auffassungsfähigkeit habe, entspricht nicht der Richtigkeit, auch nicht, dass von einer besonders unkritischen Einstellung ge­genüber den Gefahren des Alkohols im Straßenverkehr und einer verminder­ten Lernbereitschaft ausgegangen werde müsse.

 

Der Einschreiter hat ob des ehemals ausgesprochenen zweiten Entzuges sehr wohl Lernbereitschaft gezeigt und diese auch umgesetzt, nämlich dahin­gehend, dass er ob der Gefahren des Alkohols im Straßenverkehr alkohol­abstinent ist, wobei auch in Widerspruch zum angefochtenen Bescheid davon auszugehen ist, dass auch ehemals keine extreme Alkoholgewöhnung vorlag.

Der geltend gemachte Alkoholverzicht ist demnach nicht von kurzer Dauer, sondern bis dato anhaltend und der Einschreiter davon überzeugt, dass er diese Alkoholabstinenz auch weiterhin beibehält.

 

Es liegt somit eine Stabilisierung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers vor, sodass bereits gegenwärtig von einer Bereitschaft zur Verkehrsanpassung im ausreichenden Maße ausgegangen werden muss.

 

Die Behandlungen des Einschreiters bzw. Beschwerdeführers lassen des weiteren auch eine positive Prognose erkennen, sodass die Anordnung der Wiederholung der verkehrspsychologischen Untersuchung erst in 6 Monaten nicht gerechtfertigt ist, sondern der Einschreiter gegenwärtig die gesundheitli­chen Voraussetzungen für die Wiedererlangung der Lenkberechtigung hat bzw. die Voraussetzungen für die Wiederausfolgung der Lenkberechtigung vorliegen.

 

Der Einschreiter hat zwischenzeitig auch die Weiterbildung gemäß § 19b GüterbefG. iVm § 12 GWB absolviert.

 

Beweis:     beizuschaffende Behandlungsunterlagen des KH x, Abteilung für innere Medizin, betreffend das gesamte Jahr 2013, beizuschaffende Kran­kengeschichte betreffend den Einschreiter vom Klinikum x, Behandlungen in x, betreffend das Jahr 2013, beizuschaffende Kranken­geschichte bzw. Ambulanzbefunde des KH x psychiatrische Tages­klinik, betreffend das Jahr 2013, beizuschaffende Krankengeschichte des Krankenhauses x, Abteilung für Psychiatrie und Psychothe­rapie, betreffend das Jahr 2013, SV-Gutachten aus dem Fachgebiet der Psy­chiatrie und Psychotherapie, hiermit zur Vorlage gebrachte Bescheinigungen der Fahrschule x;

 

Der Einschreiter stellt daher nochmals den BESCHWERDEANTRAG: Das Landesverwaltungsgericht möge der Beschwerde Folge geben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos wegen Rechtswidrigkeit seines Inhal­tes beheben.“

 

III. a) Die belangte Behörde hat die Berufung (Beschwerde) unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes mit Schreiben vom 7. Jänner 2014 dem Landesverwaltungsgericht Oö, dessen nunmehrige Zuständigkeit sich aufgrund der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012 ergibt, vorgelegt. Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

b) Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von keiner der Verfahrensparteien beantragt. Da sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt vollinhaltlich aus dem Verwaltungsakt ergibt, war die Durchführung einer solchen auch im Sinne des § 24 Abs 1 VwGVG nicht erforderlich bzw durch die mündliche Erörterung im Sinne des Abs 4 leg cit eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten. Dass der Entfall der Verhandlung Art 6 EMRK oder Art 47 GRC entgegenstünde, vermag ebenfalls nicht erkannt zu werden.

 

Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.2.2014 im Wege des Parteiengehörs mitgeteilt wurde, dass eine Vorprüfung der im Verwaltungsakt enthaltenen Gutachten ergeben habe, dass diese Gutachten nicht als unschlüssig anzusehen sind. Es wurde dem Beschwerdeführer vor diesem Hintergrund die Möglichkeit eingeräumt, binnen angemessener Frist ein entsprechendes Gegengutachten beizubringen. Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer – obwohl im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung mehrfach angekündigt – bis dato keinen Gebrauch gemacht.

 

c) Das Landesverwaltungsgericht Oö geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Dem Bf wurde vom 4.1.2013 bis 4.11.2013 wegen einer Alkoholisierungsfahrt mit 0,98 mg/l Atemluftalkoholgehalt die Lenkberechtigung wegen Verkehrsunzuverlässigkeit entzogen. Der Bf gab im Zuge der Amtshandlung an, sich fahrtüchtig zu fühlen. Auch von 18.9.2010 bis 18.1.2011 war die Lenkberechtigung des Bf nach einer Alkoholisierungsfahrt bereits entzogen.

 

Im Entziehungsbescheid vom 8.1.2013 wurde die Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, die Absolvierung einer Nachschulung und die Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens aufgetragen. Die Nachschulung wurde vom Bf am 28.10.2013 erfolgreich abgeschlossen.

 

Der verkehrspsychologischen Stellungnahme von x vom Institut x vom 6.11.2013, welche nach einer Untersuchung des Bf am 28.10.2013 erstellt wurde, ist zu entnehmen, dass der Bf „aus verkehrspsychologischer Sicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppen 1 und 2 `derzeit nicht geeignet´“ ist. Die erhobenen kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen würden deutliche Defizite der reaktiven Belastbarkeit, der visuellen Orientierung und der visuellen Auffassungsfähigkeit aufweisen. Die übrigen Bereiche seien nur knapp ausreichend bis durchschnittlich ausgeprägt, sodass im Hinblick auf die festgestellten Leistungsminderungen derzeit eine ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit nicht mehr abgeleitet werden könne. Die testmäßig erhobene abstrakt logische Intelligenz sei eingeschränkt, die visuelle Gedächtnisleistung aber normgemäß. Unter Berücksichtigung der aus dem Verhalten bei der Untersuchung ableitbaren allgemeinen Intelligenz könnten aber die intellektuellen Voraussetzungen knapp noch als ausreichend beschrieben werden. Eignungsausschließenden Charakter habe auch die Befundlage zur Persönlichkeit. Aufgrund der Delikthäufung müsse von einer besonders unkritischen Einstellung gegenüber den Gefahren des Alkohols im Straßenverkehr und einer verminderten Lernbereitschaft ausgegangen werden. Zusätzlich weise der beim Letztdelikt festgestellte Alkoholisierungsgrad auf eine extreme Alkoholgewöhnung hin. Der Bf habe selbst von einem jahrelangen, übermäßigen Alkoholkonsum berichtet, wobei er den Alkohol zur Selbstmedikation bei Stress und Problemen verwendete. Insgesamt ergebe sich das Bild einer Alkoholproblematik, welche über die Teilnahme am Straßenverkehr hinausreiche. Der Bf sei zwar zwei Mal in diesem Jahr in stationärer psychiatrischer Behandlung gewesen und es bestehe eine Dauermedikation, dennoch sei der Alkoholkonsum bis vor wenigen Wochen weiter fortgesetzt worden. Der nun geltend gemachte Alkoholverzicht sei noch von zu kurzer Dauer, um auf eine ausreichende Stabilisierung schließen zu können, sodass derzeit noch keine positive Prognose möglich sei. Angemerkt wird weiters, dass sich bei dauerhafter Alkoholkarenz nicht nur die Eignungsvoraussetzungen im Persönlichkeitsbereich verbessern würde, sondern auch eine Regeneration der eingeschränkten kraftfahrspezifischen Leistungsfunktion zu erwarten sei. Eine neuerliche verkehrspsychologische Untersuchung werde aber frühestens nach Ablauf von sechs Monaten und nur bei nachweislicher Alkoholkarenz angeraten, da ansonsten keine entscheidenden psychometrisch messbaren Verbesserungen zu erwarten seien.

 

Dem hier verfahrensggst. Bescheid liegt zudem ein Gutachten des x, Facharzt für Psychiatrie, vom 19.11.2013 zugrunde, der unter Zuziehung zahlreicher Vorbefunde und der zuvor genannten Stellungnahme des x nach einer Untersuchung des Bf ebenfalls zum Ergebnis gelangt, dass der Bf derzeit nicht geeignet ist, Fahrzeuge der Gruppe 1 und 2 zu lenken. Als Begründung sei anzuführen, dass beim Bf wiederholter Alkoholmissbrauch zu diagnostizieren sei und erst eine kurzdauernde Bemühung um Alkoholabstinenz vorliege, und dass er im Rahmen der VPU deutliche Defizite der kraftfahrspezifischen Leistungsfunktionen aufgewiesen habe. Eine Wiederholung der VPU sei wie angeführt erst in sechs Monaten sinnvoll. Aufgrund der Gefahr eines Rezidivs in eine depressiv psychotische Episode seien fachärztliche psychiatrische Verlaufskontrollen und eine rückfallprophylaktische Psychopharmakotherapie nach Ermessen des Facharztes erforderlich. Eine Befundvorlage sei in dreimonatigen Abständen durchzuführen. Um die Menge eines eventuellen Alkoholmissbrauches weiterhin abschätzen zu können, sollten vierteljährlich CDT Kontrollwerte vorgelegt werden. Im Falle einer ausreichenden kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit in sechs Monaten, unauffälligen CDT Werten und Rezidivfreiheit bezüglich der depressiv psychotischen Erkrankung empfiehlt x, eine bedingte Eignung befristet für drei Jahre für die Führerscheingruppen 1 und 2, sowie die Fortführung der CDT- und fachärztlichen Kontrollen in vierteljährlichem Abstand. Beim Lenken eines Fahrzeuges sollte der Bf nur 0,0 Promille aufweisen dürfen.

 

Aufgrund der verkehrspsychologischen sowie der psychiatrischen Stellungnahme gelangte der Amtsarzt x nach eigener mehrfacher Untersuchung des Bf in seinem Gutachten vom 9.12.2013 ebenfalls zum Ergebnis, dass der Bf wegen erst kurzdauernder Bemühung um Alkoholabstinenz und wegen der deutlichen Defizite im Bereich der kraftfahrspezifischen Leistungsparameter ungeeignet zum Lenken von Fahrzeugen der Gruppe 1 und 2 sei. Eine neuerliche VPU sei in ca sechs Monaten erforderlich. Zudem seien psychiatrisch-fachärztliche Verlaufskontrollen und eine psychiatrische Medikation nach Ermessen des Facharztes erforderlich. Die psychiatrischen Kontrollbefunde seien alle drei Monate vorzulegen, wie auch alle drei Monate CDT-Werte beizubringen seien. Bei unauffälliger kraftfahrspezifischer Leistungsbeurteilung nach sechs Monaten und unauffälligen CDT-Werten und Rezidiv-Freiheit der depressiv-psychotischen Erkrankung sei mit einer positiven Beurteilung, aber mit weiteren Auflagen zu rechnen.

 

In Folge wurde von der belangten Behörde der in Beschwerde gezogene Bescheid erlassen.

 

Vom Bf wurde dem Landesverwaltungsgericht Oö. gegenüber mehrfach angekündigt, Gegengutachten, welchen die gesundheitliche Eignung des Bf zum Lenken von Kraftfahrzeugen zu entnehmen sei, beizubringen, und zu diesem Behufe eine Frist bis Ende Juni 2014 beantragt. Bis dato ist eine solche Gutachtenvorlage nicht erfolgt.

 

IV. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des FSG lauten idgF auszugsweise:

"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die: ...

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),...

 

Gesundheitliche Eignung

§ 8. (1) Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

(2) Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

(3) Das ärztliche Gutachten hat abschließend auszusprechen:

„geeignet”, „bedingt geeignet”, „beschränkt geeignet” oder „nicht geeignet”. Ist der Begutachtete nach dem ärztlichen Befund

...

4.  zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nicht geeignet, so hat das Gutachten „nicht geeignet” für die entsprechenden Klassen zu lauten.

(6) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat nach den Erfordernissen der Verkehrs- und Betriebssicherheit, dem jeweiligen Stand der medizinischen und psychologischen Wissenschaft und der Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über:

1.  die ärztliche Untersuchung und die Erstellung des ärztlichen Gutachtens (Abs. 1 und 2); hiebei ist auch festzusetzen, unter welchen Auflagen oder Beschränkungen Personen, bei denen bestimmte gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, als zum Lenken von Kraftfahrzeugen geeignet zu gelten haben (Abs. 3 Z 2 und 3);

 Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder …

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. …

(4) Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. …

 

Dauer der Entziehung

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. …

(2) Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.“

 

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der FSG-GV idgF lauten wie folgt:

„Allgemeine Bestimmungen über die gesundheitliche Eignung zum

Lenken von Kraftfahrzeugen

 

§ 3. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer bestimmten Fahrzeugklasse im Sinne des § 8 FSG gesundheitlich geeignet gilt, wer für das sichere Beherrschen dieser Kraftfahrzeuge und das Einhalten der für das Lenken dieser Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften

1. die nötige körperliche und psychische Gesundheit besitzt,  

2. die nötige Körpergröße besitzt,  

3.  ausreichend frei von Behinderungen ist und

4.  aus ärztlicher Sicht über die nötige kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit verfügt.

Kraftfahrzeuglenker müssen die für ihre Gruppe erforderlichen gesundheitlichen Voraussetzungen gemäß den nachfolgenden Bestimmungen erfüllen. Um die gesundheitliche Eignung nachzuweisen, ist der Behörde ein ärztliches Gutachten gemäß § 8 Abs. 1 oder 2 FSG vorzulegen.

Gesundheit

 

§ 5. (1) Als zum Lenken von Kraftfahrzeugen hinreichend gesund gilt eine Person, bei der keine der folgenden Krankheiten festgestellt wurde:

1. schwere Allgemeinerkrankungen oder schwere lokale Erkrankungen, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,

2. organische Erkrankungen des zentralen oder peripheren Nervensystems, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,

 

3.  Erkrankungen, bei denen es zu unvorhersehbaren Bewusstseinsstörungen oder -trübungen kommt,

4. schwere psychische Erkrankungen gemäß § 13 sowie:

a) Alkoholabhängigkeit oder

b) andere Abhängigkeiten, die das sichere Beherrschen des Kraftfahrzeuges und das Einhalten der für das Lenken des Kraftfahrzeuges geltenden Vorschriften beeinträchtigen könnten,

5.  Augenerkrankungen, die das Sehvermögen beeinträchtigen.

 

(2) Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung zur Feststellung der Gesundheit gemäß Abs. 1 Z 1 ein krankhafter Zustand ergibt, der die Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist gegebenenfalls eine fachärztliche Stellungnahme einzuholen; bei Erkrankungen gemäß Abs. 1 Z 2, 3 und 4 ist eine entsprechende fachärztliche Stellungnahme einzuholen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitzubeurteilen hat. Bei Erkrankungen gemäß Abs. 1 Z 4 lit. a und b ist zusätzlich eine verkehrspsychologische Stellungnahme einzuholen.

 

 

Psychische Krankheiten und Behinderungen

 

§ 13. (1) Als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 gelten Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt.

 

(2) Personen, bei denen

1. eine angeborene oder infolge von Krankheiten, Verletzungen oder neurochirurgischen Eingriffen erworbene schwere psychische Störung,

2. eine erhebliche geistige Behinderung,

3. ein schwerwiegender pathologischer Alterungsprozeß oder

4. eine schwere persönlichkeitsbedingte Störung des Urteilsvermögens, des Verhaltens und der Anpassung

besteht, darf eine Lenkberechtigung nur dann erteilt oder belassen werden, wenn das ärztliche Gutachten auf Grund einer psychiatrischen fachärztlichen Stellungnahme, in der die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt wird, die Eignung bestätigt.

 

 

Alkohol, Sucht- und Arzneimittel

 

§ 14. (1) Personen, die von Alkohol, einem Sucht- oder Arzneimittel abhängig sind oder den Konsum dieser Mittel nicht so weit einschränken können, daß sie beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht beeinträchtigt sind, darf, soweit nicht Abs. 4 anzuwenden ist, eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden. Personen, bei denen der Verdacht einer Alkohol-, Suchtmittel- oder Arzneimittelabhängigkeit besteht, haben eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen.

 

(2) Lenker von Kraftfahrzeugen, bei denen ein Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr festgestellt wurde, haben ihre psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen.

 

(3) Personen, die ohne abhängig zu sein, in einem durch Sucht- oder Arzneimittel beeinträchtigten Zustand ein Kraftfahrzeug gelenkt haben, darf eine Lenkberechtigung weder erteilt noch belassen werden, es sei denn, sie haben ihre Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische und eine fachärztliche Stellungnahme nachgewiesen.

 

(4) Personen, die aus medizinischen Gründen Sucht- oder Arzneimittel erhalten, die geeignet sind, die Fahrtauglichkeit zu beeinträchtigen, darf nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden.

 

(5) Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Mißbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

 

Verkehrspsychologische Untersuchung

 

§ 18. (1) Die Überprüfung der einzelnen Merkmale ist nach dem jeweiligen Stand der verkehrspsychologischen Wissenschaft mit entsprechenden Verfahren vorzunehmen. Die Relevanz dieser Verfahren für das Verkehrsverhalten muß durch Validierungsstudien wissenschaftlich nachgewiesen werden.

 

(2) Für die Überprüfung der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit sind insbesondere folgende Fähigkeiten zu überprüfen:

1. Beobachtungsfähigkeit sowie Überblicksgewinnung,

2. Reaktionsverhalten, insbesondere die Geschwindigkeit und Sicherheit der Entscheidung und Reaktion sowie die Belastbarkeit des Reaktionsverhaltens,

3. Konzentrationsvermögen,

4. Sensomotorik und

5. Intelligenz und Erinnerungsvermögen.

 

(3) Für die Erfassung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist insbesondere das soziale Verantwortungsbewußtsein, die Selbstkontrolle, die psychische Stabilität und die Risikobereitschaft des zu Untersuchenden zu untersuchen sowie zu prüfen, ob eine Tendenz zu aggressiver Interaktion im Straßenverkehr besteht und ob sein Bezug zum Autofahren kritisch von der Norm abweicht. Zur Überprüfung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist neben einem verkehrsbezogenen Persönlichkeitstest auch ein ausführliches Explorationsgespräch durchzuführen. Dieses darf nur von einem gemäß § 20 für Verkehrspsychologie qualifizierten Psychologen geführt werden oder, unter seiner Verantwortung und in seinem Beisein, von einem in Ausbildung zum Verkehrspsychologen befindlichen Psychologen.

 

(4) Bewerber um eine Lenkberechtigung, die gemäß § 17 Abs. 3 Z 1 und 2 eine verkehrspsychologische Stellungnahme zu erbringen haben, sind einem verkehrspsychologischen Screening zu unterziehen, bei dem jedenfalls Beobachtungs- und Konzentrationsfähigkeit, Belastbarkeit und Koordination sowie in einem verkürzten Explorationsgespräch unter anderem die Motivation für den Erwerb der Lenkberechtigung zu untersuchen sind. Ergibt das Screening einen Verdacht auf Mängel in der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit oder auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, ist die volle verkehrspsychologische Untersuchung durchzuführen.

 

(5) Jede durchgeführte verkehrspsychologische Untersuchung ist unverzüglich, unter gleichzeitiger Übermittlung der verkehrspsychologischen Stellungnahme, der das jeweilige Verfahren führenden Behörde, zu melden. Eine weitere verkehrspsychologische Untersuchung derselben Person innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nach der erstmaligen Untersuchung darf nur auf ausdrückliche Anordnung der Behörde erfolgen.

 

(6) Die für die verkehrspsychologische Untersuchung angewandten Testverfahren müssen dem Stand der Wissenschaft entsprechend als geeignet anerkannt und vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr genehmigt werden.“

 

V. Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat erwogen:

 

a) Bei der im Sinne des § 18 FSG-GV durchgeführten VPU wurde, nachvollziehbar und schlüssig, eine mangelnde kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit des Bf zum Lenken von KFZ der Gruppe 1 und 2 festgestellt. In dieselbe Kerbe schlägt die fachärztliche psychiatrische Stellungnahme vom 19.11.2013, welche eine ausdrückliche Diagnose eines wiederholten Alkoholmissbrauches beinhaltet. Darauf aufbauend ist das die gesundheitliche Eignung des Bf zum Lenken von KFZ der Gruppe 1 und 2 verneinende Gutachten des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Schärding nach mehrfacher Untersuchung des Bf gut nachvollziehbar. Der Bf hat trotz Aufforderung keine anderslautende fachärztliche psychiatrische Stellungnahme bzw keine positive VPU vorgelegt, weshalb das Verfahren auf Basis der vorliegenden Stellungnahme abgeschlossen werden musste. Er hat es auch unterlassen, Mängel am vorliegenden amtsärztlichen Gutachten bzw an den diesem zugrundeliegenden Gutachten geltend zu machen. Überdies hat er in keinster Art und Weise einen Nachweis für die von ihm behauptete Alkoholabstinenz erbracht.

 

b) Das Landesverwaltungsgericht Oö. vermag der belangten Behörde vor diesem Hintergrund nicht entgegen zu treten, wenn diese das vom Amtsarzt erstattete Gutachten als nachvollziehbar und schlüssig angesehen und daraufhin den angefochtenen Bescheid erlassen hat. Die vom Bf vorgelegten Bescheinigungen betreffend Weiterbildungen im Bereich des Güterbeförderungsgesetzes hängen nicht mit der Frage, ob es dem Bf an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von KFZ mangelt, zusammen, und können daher für die ggst Entscheidung außer Betracht bleiben. Die Beschwerde des Bf ist deshalb als unbegründet abzuweisen. Abschließend ist anzumerken, dass es dem Bf jedenfalls aufgrund der mittlerweile verstrichenen Zeit jederzeit frei steht, seine gesundheitliche Eignung nachzuweisen.

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche, dh über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Zeinhofer