LVwG-750153/2/SR/KHU

Linz, 19.05.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Christian Stierschneider über die Beschwerden von Frau X, Herrn X sowie deren mj. Kinder X, X und Daniel X, jeweils vertreten durch X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 4. Februar 2014, GZ Sich40-42834 und GZ Sich40-42835-2013, mit dem im Namen des Landeshauptmannes von Oberösterreich die quotenfreien Erstanträge auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung von Herrn X und Herrn X gem § 43 Abs 3 NAG 2005 (aF) abgewiesen werden, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I. Die Beschwerden werden als unzulässig zurückgewiesen.

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Eingabe vom 4. Juli 2013 haben Herr X und Herr X bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung gem § 43 Abs 3 NAG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK gestellt. Mit Bescheid vom 4. Februar 2014, GZen Sich40-42834 und Sich40-42835-2013, wies die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck diese Anträge im Namen des Landeshauptmannes von Oberösterreich als unbegründet ab.

 

Dagegen wurde von den Bf mit Schreiben vom 3. März 2014 „Berufung“ – gemeint wohl: Beschwerde – an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erhoben. In ihrer Beschwerdeschrift machten die Bf insbesondere Art 8 EMRK geltend.

 

Die Bezirkshauptmannschaft legte die Beschwerden samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 20. März 2014 zur Entscheidung vor.

 

 

II.          In rechtlicher Hinsicht betrifft der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck ausschließlich Herrn X und Herrn X (im Folgenden: Bewilligungswerber), da ihre Anträge auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung abgewiesen wurden.

 

Erforderlich, um eine Beschwerde gegen einen Bescheid zu erheben, ist die Parteistellung im Verfahren. Sofern gegen den Bescheid aber von Seiten der Eltern (soweit sie in eigenem Namen handeln und nicht als gesetzliche Vertreter der Bewilligungswerber auftreten) oder der Geschwister Beschwerde erhoben wird, fehlt ihnen ein Eingriff in ihre Rechtssphäre (stRsp der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts; vgl etwa nur VwGH 07.11.1997, Zl. 96/19/1331; VwGH 16.05.2013, Zl. 2011/21/0185 mwN).

 

Die Eltern oder Geschwister der Bewilligungswerber sind somit nicht in ihren subjektiven Rechten betroffen, sodass es ihnen an der Beschwerdelegitimation fehlt.

 

 

III.           Die Beschwerden waren daher vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich als unzulässig zurückzuweisen.

 

Hingewiesen wird darauf, dass ggü. Herrn X und Herrn X ein gesonderter Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich erging. Darin wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Erstbehörde zurückverwiesen.

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Christian Stierschneider