LVwG-350066/2/KLi/PP/SH

Linz, 08.07.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr. Karin Lidauer  über die Beschwerde vom 18. Juni 2014 des x, geboren x, x gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom
18. Juni 2014, GZ: SO10-719436-We, wegen Hilfe zur Sicherung des Lebens-unterhaltes und des Wohnbedarfes (Bedarfsorientierte Mindestsicherung),

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom 18. Juni 2014, GZ: SO10-719436-We, bestätigt.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Kirchdorf an der Krems vom
18. Juni 2014, GZ: SO10-719436-We, wurde dem Antrag des Beschwerdeführers vom 3. Juni 2014 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohn-bedarfes keine Folge gegeben. Dieser Bescheid wurde damit begründet, dass im Falle des Beschwerdeführers die rechtlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z. 2 Oö. BMSG nicht gegeben seien, weshalb sein Antrag keiner positiven Erledigung zugeführt werden hätte können.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vor der belangten Behörde ebenfalls am 18. Juni 2014 niederschriftlich zu Protokoll gegebene Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2002 nach Österreich gekommen sei und ihm im Zeitraum von ca. 2007 – 2010 der Aufenthaltstitel eines „Subsidiär Schutz-berechtigten“ zuerkannt worden sei. Ab 2010 wurde ihm die „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ausgestellt. Derzeit würden aber weder er noch seine Familie über einen Daueraufenthalt in Österreich verfügen. Im März dieses Jahres habe er seine Beschäftigung in der x des x verloren und habe er bis einschließlich 5. Juni 2014 Arbeitslosengeld von täglich 31,25 Euro und nunmehr ab 6. Juni 2014 Notstandshilfe von täglich 29,88 Euro bezogen. Seine Ehegattin erhalte noch bis 13. Juli 2014 ein Kinderbetreuungsgeld durch die Oö. GKK in Höhe von täglich 14,53 Euro. Er sei intensiv bemüht, eine Beschäftigung zu erlangen, hätte jedoch bis zum heutigen Tage noch keine Einstellungszusage erhalten können. Da er und seine Familie nach der Beendigung des Kinderbetreuungsgeldes nur mehr die AMS-Leistung als monatliches Einkommen zur Verfügung hätten (ca. 900 Euro), sehe er sich nicht in der Lage, den Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu bestreiten, da alleine für die Wohnung in x 690 Euro zuzüglich 50 Euro Strom zu bezahlen seien. Er verfüge über keinerlei finanzielle Reserven.

 

 

II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

II.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsbürger des Kosovo. Er ist im Jahr 2002 nach Österreich eingereist. In der Zeit von 2007 – 2010 verfügte der Beschwerdeführer über den Aufenthaltstitel „Subsidiär Schutzberechtigten“.

 

II.2. Der Beschwerdeführer ist verheiratet. Mit seiner Ehegattin hat er 4 Kinder. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Familie in x, x. Bei dieser Unterkunft handelt es sich um eine Mietwohnung. Entsprechend dem Mietvertrag vom
1. August 2011 bezahlt der Beschwerdeführer eine monatliche Miete von
460 Euro und Betriebskosten von 110 Euro. Zusätzlich sind Stromkosten in Höhe von 50 Euro monatlich zu bezahlen.

II.4. Der Beschwerdeführer erhielt von 31. März 2014 bis 5. Juni 2014 Arbeits-losengeld des AMS x in Höhe von täglich 31,25 Euro; seit 6. Juni 2014 erhält er Notstandshilfe in Höhe von täglich 29,88 Euro. Seine Ehegattin bezieht Kinderbetreuungsgeld der Oö. GKK in Höhe von 14,53 Euro pro Tag; ferner erhält sie Familienbeihilfe für ihre 4 Kinder.

 

II.3. Sowohl dem Beschwerdeführer als auch seiner Ehegattin und den 4 Kindern wurde als Aufenthaltstitel die „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ gewährt. Dieser Auf-enthaltstitel ist für sämtliche Familienmitglieder befristet bis zum 28. März 2015.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

III.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig und widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Akteninhalt. Insbesondere gehen die persönlichen Daten des Beschwerdeführers und seiner Familie aus diesem Akt hervor. Ebenfalls im Akt befindlich sind Bestätigungen des AMS x von 8. Mai 2014 über den Bezug des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe, der Oö. GKK vom 15. Mai 2014 über den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes sowie des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom 9. April 2014 über den Bezug der Familienbeihilfe. Die Auslagen des Beschwerdeführers für den Wohnbedarf gehen aus dem im Akt befindlichen Mietvertrag hervor.

 

III.2. Im Hinblick auf den Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers und seiner Familie befinden sich Kopien des Ausweises „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ im Akt. Hieraus lässt sich die Befristung des Aufenthaltstitels unzweifelhaft erkennen.

 

III.3. Nachdem sämtliche der Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalts-elemente somit aus dem Akt der belangten Behörde, GZ: SO10-719436-We, ersichtlich sind, konnten weitere Erhebungen unterbleiben.

 

 

IV. Rechtslage:

§ 4 Oö. BMSG regelt die persönlichen Voraussetzungen für die Leistung bedarfs-orientierter Mindestsicherung:

(1)        Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann, sofern dieses Landesgesetz nicht anderes bestimmt, nur Personen geleistet werden, die

1.  ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Oberösterreich haben und die Voraussetzungen des § 19 oder des § 19 a Meldegesetz, BGBl. Nr. 9/1992, idF des Bundesgesetzes BGBl. I. Nr. 135/2009 erfüllen und

2.  a) österreichische Staatsbürgerinnen und –bürger oder deren Familienangehörige,

b) Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte,

c) EU-/EWR-Bürgerinnen oder –bürger, Schweizer Staatsangehörige oder deren Familienangehörige, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden,

d) Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EG“ oder „Daueraufenthalt-Familienangehörige“ oder mit einem Niederlas-sungsnachweis oder einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung,

e) Personen mit einem sonstigen dauernden Aufenthaltsrecht im Inland, soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Auf-enthaltsrecht verlieren würden, sind.

(2)        Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann im Einzelfall – abweichend von Abs. 1 – auf der Grundlage des Privatrechts geleistet werden, so-weit

1.   der Lebensunterhalt nicht anderwärtig gesichert ist oder gesichert werden kann und

dies zur Vermeidung besonderer Härten unerlässlich ist.

 

 

V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hiezu erwogen:

 

V.1. Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde umfassend auf seine per-sönlichen Verhältnisse – insbesondere seine Berufstätigkeit bzw. Bezüge und Unterstützungen - ein. Er stellt diese Unterstützungen auch seinen persönlichen finanziellen Belastungen im Hinblick auf den Wohnbedarf gegenüber. Ferner sicherte der Beschwerdeführer zu, um eine Beschäftigung bemüht zu sein.

 

Allerdings ist – bevor auf diese persönlichen Verhältnisse eingegangen werden kann – zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer überhaupt die persönlichen Voraussetzungen des § 4 Oö. BMSG erfüllt, um bedarfsorientierte Mindest-sicherung erhalten zu können.

 

V.2. Nach den Bestimmungen des § 4 Oö. BMSG muss – um bedarfsorientierte Mindestsicherung gewähren zu können – ein dauernder Aufenthalt in Österreich gewährt sein. § 4 Abs. 1 Z. 2 lit.d Oö. BMSG sieht vor, dass Personen mit einem unbefristeten Aufenthaltstitel Mindestsicherung gewährt werden kann; ebenso regelt § 4 Abs. 1 Z. 2 lit.e Oö. BMSG, dass ein sonstiger dauernder Aufent-haltstitel im Inland bestehen muss.

 

V.3. Der Beschwerdeführer bringt selbst vor, dass er und seine Familie derzeit über die „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ verfügen, jedoch nicht über einen Dauer-aufenthalt in Österreich. Gemäß § 20 Abs. 1 i.V.m. § 41a NAG handelt es sich bei der „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ um einen Aufenthaltstitel, der befristet ist und für die Dauer von zwölf Monaten auszustellen ist. Aus dem Akt selbst ergibt sich, dass die „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ des Beschwerdeführers und seiner Familie bis zum 28. März 2015 befristet und damit kein dauernder Aufenthaltstitel ist.

V.4. Aus der Beilage 434/2011 zu den Wortprotokollen des Oö. Landtags XXVII. Gesetzgebungsperiode ergibt sich dazu Folgendes:

Für EU-/EWR-Bürgerinnen oder –bürger, Schweizer Staatsangehörige oder deren Familienangehörige räumt § 4 – in Übereinstimmung mit den Vorgaben des
Art. 4 Abs. 3 Z 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG über eine bundesweite bedarfsorientierte Mindestsicherung – dem gegenüber im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts keine absolute, sondern eine durch fremdenrechtliche Bestimmungen (vgl. insbesondere §§ 51 bis 57 NAG sowie
Art. 7 und 24 Richtlinie 2004/38/EG) bedingte Position ein, die bisher erforderlichenfalls im Sinn des § 38 AVG zu beurteilen ist. Dabei handelt es sich insbesondere um Personen, die ihr Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen haben. Bei den Familienangehörigen von EU/EWR- und Schweizer-Bürgern ist das Vorhandensein eines abgeleiteten Freizügigkeitsrecht erforderlich (lit. c).

Eine derartige Vorfragenbeurteilung entfällt hinsichtlich der Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EG“, „Daueraufenthalt – EG“ eines anderen Mitgliedstaates oder „Daueraufenthalt – Familienangehörige“ (§§ 45, 48 und 49 NAG) sowie bei Personen mit einem Niederlassungsnachweis oder einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung (im Sinn der Rechtslage vor dem NAG, vgl. § 81 NAG). Bei diesen Tatbestandsalternativen ist lediglich entscheidend, ob ein entsprechender Aufenthaltstitel vorliegt – oder eben nicht.

 

V.6. Nachdem für den Beschwerdeführer ein derartiger Aufenthaltstitel eben nicht vorliegt, waren weitergehende Prüfungen durch das Landesverwaltungs-gericht Oberösterreich – insbesondere im Hinblick darauf, ob auf Grund der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführer bedarfsorientierte Mindest-sicherung gewährt werden kann – nicht vorzunehmen.

 

Zusammengefasst war insofern spruchgemäß zu entscheiden, der Beschwerde keine Folge zu geben und der Bescheid der belangten Behörde zu bestätigen.

 

Der Beschwerdeführer wird allerdings darauf hingewiesen, dass es möglich ist, neuerlich einen Antrag auf Gewährung bedarfsorientierter Mindestsicherung zu stellen, falls sich seine persönlichen Verhältnisse (insbesondere im Hinblick auf einen Daueraufenthalt) ändern.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht-sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht-sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Ver-waltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs-gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs-gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Drin. Karin Lidauer