LVwG-400028/7/MS/SH

Linz, 27.06.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn x, geb. x, x, gegen das Straf-erkenntnis des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom 11. Februar 2014,
GZ: 933/10-1x3203, wegen der Übertretung der §§ 2 Abs. 1 und 6 Abs. 1 lit.a. Oö. Parkgebührengesetz und der §§ 1, 2, 3, 5 und 6 Parkgebührenverordnung der Landeshauptstadt Linz 1989

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG  wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.       Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 10 zu leisten.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Straferkenntnis des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom 11. Februar 2014, GZ: 933/10-1x3203, wurde über Herrn x (im Folgenden: Beschwerdeführer) eine Geldstrafe in Höhe von € 25 sowie im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von x Stunden verhängt sowie ein Kostenbeitrag in Höhe von € 10 vorgeschrieben, da ihm zur Last gelegt wurde, am 15. Jänner 2013 von 15:42 Uhr bis 15:56 Uhr in X, X gegenüber Nummer x, das mehrspurige Kraftfahrzeug, FIAT, mit dem polizeilichen Kennzeichen X in einer flächendeckend gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt zu haben und somit der Verpflichtung zur Errichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen zu sein.

 

Die Behörde begründet im Wesentlichen wie folgt:

Der Beschwerdeführer habe das Fahrzeug FIAT mit dem polizeilichen Kenn-zeichen X am 15. Jänner 2013 in der Zeit von 15:42 Uhr bis 15:56 Uhr in X, X gegenüber Nummer x, ohne gültigen Parkschein in einer flächendeckend gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt.

In Linz stehe seit 26.10.2001 die flächendeckend verordnete gebührenpflichtige Kurzparkzone (Montag bis Freitag 8:00 bis 18:30 Uhr und samstags 8:00 bis 12:00 Uhr bzw. ab 1.1.2013 an Samstagen 8:00 bis 15:00 Uhr) mit der höchst erlaubten Parkdauer von 90 Minuten in Kraft.

Bei der Einfahrt in die Linzer Innenstadt kündigen links und rechts der Straße angebrachte 960 × 630 mm große Tafeln den Beginn der gebührenpflichtigen Zone an. Auf diesen Tafeln sei der Zeitraum ersichtlich, in dem für das Parken eine Gebühr zu entrichten sei. Zusätzlich zu diesen Vorschriftszeichen signalisiere ein 1 m breiter blauer Balken, der quer über die Fahrbahn verlaufe, den Beginn der Kurzparkzone.

Die Behörde sei nicht verpflichtet, Bodenmarkierungen und Kennzeichnungen (Begrenzung) von Kurzparkzonen auszuführen. Auch dann, wenn die Behörde von dieser Kann-Vorschrift keinen Gebrauch mache, werde die Gesetzmäßigkeit der Kundmachung der Kurzparkzone nicht berührt (VfGH 6.12.1965, ZVR 1966/273; 21.10.1968, ZVR 1969/286).

Dem Einwand des Beschwerdeführers, die Behörde dürfe im Bereich eines Halte-und Parkverbotes gemäß 24 Abs. 1 lit. d Straßenverkehrsordnung keine Boden-markierung und auch keine Verkehrszeichen zur Kennzeichnung einer gebühren-pflichtigen Kurzparkzone gemäß § 52 lit. 13d und 13e Straßenverkehrsordnung anbringen, werde entgegengehalten, dass Abs. 2 der zitierten Bestimmung unter anderem festlege, dass die in § 24 Abs. 1 lit. b bis n Straßenverkehrsordnung angeführten Verbote nicht gelten, wenn sich aus Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen etwas Anderes ergebe. Eine Kurzparkzone sei dann ordnungsgemäß kundgemacht, wenn an jeder erlaubten Einfahrt ein „Anfang“-Zeichen und das „Ende“-Zeichen an jeder erlaubten Ausfahrt vorhanden sei.

Durch das gesetzwidrige Verbleiben des Pkw‘s mit dem polizeilichen Kennzeichen X in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in X, X gegenüber Nummer x, in der Zeit von 15:42 Uhr bis 15:56 Uhr liege eine Schädigung der Interessen der übrigen Benützer von gebührenpflichtigen Kurzparkzonen in X insofern vor, als diese Handlungsweise einer maximalen Umschlagshäufung des im Innen­stadtbereich ohnedies knapp bemessenen Parkplatzangebotes entgegenstehe.

Bei der Strafbemessung sei als besonderer Milderungsgrund berücksichtigt worden, dass selbst im Fehlen von Einkommen und bestehenden Sorgepflichten für ein Kind, keinem Vermögen und einem verhältnismäßig geringfügigen Ver-gehen ein Strafbetrag von € 25 angemessen sei. Des Weiteren würden keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen in Bezug auf Übertretungen nach dem Oö. Parkgebührengesetz vorliegen.

Da die verfahrensgegenständliche Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe bis € 220 zu bestrafen sei, erscheine bei entsprechender Berücksichtigung sämt-licher gemäß § 19 VStG maßgebender Bemessungsgründe die verhängte Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat sowie dem Verschulden des Beschuldigten ange-messen. Das Ausmaß der gemäß § 16 VStG festgesetzten Ersatzfreiheitsstrafe entspreche dem Unrechts- und Schuldgehalt der Verwaltungsübertretung.

 

Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Beschwerdeführer am 14. Februar 2014 durch Hinterlegung zugestellt wurde, hat dieser mit Eingabe vom 7. März 2014 und somit rechtzeitig Beschwerde erhoben. Diese wurde wie folgt begründet:

„Die in der X gegenüber Hausnummer x einzig mit blauer Bodenmarkierung kundgemachte gebührenpflichtige Kurzparkzone (§ 44 (1)) zum Längsparken reicht an beiden Enden in die Bereiche des Halten und Parken
(2.95 m < 5.0!) verboten (§ 24 (1)d) und ist an diesen Stellen einzig mit blauer Bodenmarkierung kundgemacht. Ihrer Argumentation, für diesen Parkstreifen gelte die Ausnahmebestimmung des § 24 Abs. 2 StVO, darf ich entgegnen, in gleicher Argumentation, aber in detaillierterer Ausführung wie schon bei den vorangegangenen Einsprüchen:

 

• Diese Bereiche sind in der StVO § 23 (3a) zum kurzen Anhalten (§ 2 (1) 26) zum Zweck des Aus- und einsteigen lassen (wichtiger Umstand) aus-drücklich erwähnt, Anhalten an diesen Stellen ist für bestimmte Kraftfahrzeuge erlaubt, wird aber wenn, egal ob die gebührenpflichtige Kurzparkzone (§ 25 StVO) an diesen Stellen exakt mit dazugehörigen Zeichen alleine, oder mit einer zusätzlichen blauen Bodenmarkierung kundgemacht ist, unmöglich, da in diesen Bereichen Kraftfahrzeuge gegen Entrichtung einer Gebühr parken, wenn sie nach § 9 (7) abgestellt werden! (Leichtigkeit und Flüssigkeit)

• Im § 25 (2) StVO bringt die Bundesgesetzgebung die Möglichkeit zum Ausdruck, dass eine blaue Markierung zusätzlich vorhanden sein kann, aber nicht muss. Jedenfalls müssen als Vorbedingung die Vorschriftszeichen (§ 51 (1) nach § 52 Z 13d, § 52 Z 13e vor jener Stelle, für die sie gelten, aufgestellt (kundgemacht) sein! Wo also gilt die Ausnahme und wo ist sie dem Kfz-Lenker exaktes kundzumachen, wenn nicht dort, wo der X sie in Anspruch nimmt?! Und wie kann in diesen Bereichen kurz angehalten werden? (§ 23 (3a))

• Fehlen also, wie in der x gegenüber Hausnummer x, die Zeichen § 52 Z. 13d, § 52 Z. 13e, und ragt die blaue Bodenmarkierung in die Bereiche des Halten und Parken verboten, ist sie meiner Ansicht nach nicht gesetzeskonform kundgemacht, wenn ich zusätzlich frei Auge erkennen kann, dass weder die auf der Fahrbahn quer angebrachte blaue Bodenmarkierung, wie auch die dort angebrachten Zeichen (x) bestenfalls 3,80 m Abstand zum Schnittpunkt der sich kreuzenden Fahrbahnränder aufweisen. Die Höhenlage des Zeichens darf ebenfalls hinterfragt werden, da in der StVO geregelt (§ 48).

• Zur Gesetzeskonformität möchte ich noch anfügen, dass Schneelage (bestreut, Gehsteig) in der Wahrnehmung eines Lenkers aus meiner Sicht gleichzusetzen ist mit dem Fehlen der Bodenmarkierung. Dies wäre der Fall bei Inanspruchnahme der Kann-Bestimmung seitens der Behörde (§ 25 (2)). Zeichen müssen vorhanden sein, blaue Bodenmarkierungen können, dauernd oder zeitweise (Schneelage), fehlen! Wie ist also an jenen (§ 24 (1c, d)) Stellen während der gebührenpflichtigen Zeit ohne Zeichen § 52 (13d, e), § 51 (1) die Inanspruchnahme der Ausnahme § 24 (2) kundgemacht, oder stehen dort gegen Gebühr oder mit Anwohnerparkkarte (§ 43 (2a)) parkende Kraftfahrzeuge nicht, wie auch außerhalb der gebührenpflichtigen Zeit, zu diesen Zeitpunkten im Halten und Parken verboten?

• Bei der Lektüre StVO und Parkgebührengesetz fallen mir Übereinstimmungen in den § 97 (1a) StVO und § 8 (a) OÖ. Parkgebührengesetz auf! Welche Vorbeugungsmaßnahmen gegen drohende Verwaltungsüber-tretungen könnten Organe der Straßen auf sich dort in oben angeführten Fällen zu diesen Zeitpunkten überhaupt ergreifen?

• Wenn also durch mein Kfz aus Sicht der Behörde gesetzwidriges Verbleiben in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone über die im Voraus bezahlte Parkzeit (30 Minuten) eine Schädigung der Interessen Anderer vorliegt, darf ich darüber nachdenken, ob nicht die Behörde Lenker zur Begehung einer Straftat verleitet und Lenkern außerdem eine in der StVO vorgesehene Möglichkeit vorenthalten wird (§ 2 ( 26)).

• Voraus bezahlte Parkzeiten abends, Samstag nachmittags können ebenfalls nicht mehr konsumiert werden, da in diesen Bereichen außerhalb der gebührenpflichtigen Zeit Halten und Parken verboten ist, zum Schaden der Gebühren bezahlt habenden Lenker !

• Zudem habe ich keinesfalls die höchstzulässige Parkzeit überschritten.

• Die Möglichkeit, dass im Straßenverkehr auch Unfälle geschehen, muss leider jederzeit in Betracht gezogen werden. Gott verhüte, dass an diesen Stellen, insbesondere vor Schutzwegen und Radfahrerüberfahrten § 24 (1c) etwas passiert (geparktes Kfz, beteiligt?) 1,70 m< 5,0 m; 0,0 m>5.0 m

 

Begehren: Einstellung des Verfahrens (VStG)

 

In einer, wie dargelegt, nicht gesetzeskonform kundgemachten Kurzparkzone, kann es weder das Delikt Nichtentrichten der Parkgebühr geben noch die dazu-gehörige Organstrafe (§ 43 (1) b, § 44)

Literatur-StVO Stand 1996, 01.10.2013

 

Die Zitate aus dem Straferkenntnis zeigen mir, dass die Argumentation meiner-seits leider nicht zur Gänze bei der zuständigen Sachbearbeiterin angekommen ist:

• Ich habe meinen Einspruch keine Zustimmung dazu gegeben, dass die Behörde… Seite 3 Abs. 2

• Zum Zitat Seite 5 2. Absatz beginnend mit: „ihren Einwand…“ ersuche ich ebenfalls, meine Einsprüche genau zu lesen! Formulierung im Erkenntnis entgegengesetzt!

• Für einen Parkplatz gebührenpflichtig suchenden Lenker stellt sich eine einfache Frage: Warum sollte ich in Bereichen gegen Entrichtung einer Gebühr parken dürfen, wenn an diesen Stellen außerhalb der Gebührenpflicht Halten und Parken definitiv verboten ist! (moderner Ablasshandel!)

 

Diese Beschwerde wurde unter Anschluss des verfahrensgegenständlichen Verwaltungsaktes mit Schreiben des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom 27. März 2014 zur Entscheidung vorgelegt.

 

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Ziffer 3 VwGVG abgesehen werden, da im angefochtenen Straferkenntnis eine
€ 500 nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

 

Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter, soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch einen Senat vorsehen. Im Oö. Parkgebührengesetz ist die Entscheidung durch einen Senat nicht vorgesehen.

 

 

II.            Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den mit Schreiben des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom 27. März 2014 vorgelegten verfahrensgegenständlichen Akt, aus dem sich der relevante Sachverhalt ein-deutig ableiten ließ.

 

Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:

Seit 26.10.2001 ist in X die flächendeckend verordnete, gebührenpflichtige Kurzparkzone, Montag bis Freitag 8 bis 18:30 Uhr und samstags 8 bis 12:00 Uhr (seit 1.1.2013 an Samstagen 8 bis 15:00 Uhr), höchst erlaubte Parkdauer
90 Minuten, in Kraft.

Bei der Einfahrt in die X kündigen links und rechts der Straße angebrachte 960 × 630 mm große Tafeln den Beginn der gebührenpflichtigen Zone an. Auf diesen Tafeln ist der Zeitraum ersichtlich, in dem für das Parken eine Gebühr zu entrichten ist. Zusätzlich zu diesen Vorschriftszeichen ist ein 1 m breiter blauer Balken vorhanden, der quer über die Fahrbahn verläuft und den Beginn der Kurzparkzone signalisiert.

 

Der Beschwerdeführer hatte das Fahrzeug der Marke Fiat mit dem polizeilichen Kennzeichen X am 15. Jänner 2013 von 15:42 Uhr bis 15:56 Uhr in Linz, X gegenüber Nummer x, in einer flächendeckend gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt.

Am 15. Jänner 2013 wurde um 15:56 Uhr durch ein Parkgebühren-Aufsichtsorgan eine Kontrolle durchgeführt. Im Fahrzeug war ein Parkschein mit der Nummer X im Wert von € 1, gültig bis 15. Jänner 2013 15:41 Uhr, hinterlegt.

 

 

III.           Gemäß § 1 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz werden die Gemeinden nach Maßgabe dieses Gesetzes ermächtigt, durch Beschluss des Gemeinderates eine Abgabe (Parkgebühr) für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer auszuschreiben.

 

Gemäß § 3 Abs. 1 Linzer Parkgebührenverordnung, gleich lautend § 2 Abs. 1
Oö. Parkgebührengesetz, ist zur Entrichtung der Parkgebühr der Lenker ver-pflichtet.

 

Gemäß § 5 Abs. 1 Linzer Parkgebührenverordnung ist die Parkgebühr mit Beginn des Abstellens fällig.

 

Gemäß § 6 Linzer Parkgebührenverordnung begeht eine Verwaltungsübertretung gemäß Oö. Parkgebührengesetz, wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 6
Oö. Parkgebührengesetz mit einer Geldstrafe bis zu € 220 zu bestrafen.

 

Gemäß § 6 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 220 zu bestrafen, wer (lit. a) durch Handlungen oder Unterlassungen die Parkgebühr hinterzieht oder verkürzt bzw. zu hinterziehen oder zu verkürzen versucht oder (lit. b) den Geboten des § 2 Abs. 2 oder in Geboten und Verboten aufgrund dieses Landesgesetzes erlassenen Verordnung zuwiderhandelt.

Gemäß § 25 Abs. 1 StVO kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone), wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist. Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

 

Gemäß § 25 Abs. 2 StVO sind Verordnungen nach Abs. 1 durch die Zeichen nach § 52 Z. 13d und 13e kundzumachen; § 44 gilt sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrs-zeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen, gekennzeichnet werden.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 lit. der StVO ist das Halten und das Parken verboten, unbeschadet der Regelung des § 23 Abs. 3a im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahrbahnränder.

 

Gemäß § 24 Abs. 2 StVO gelten die in Abs. 1 lit. b bis n und Abs. 3 lit. d angeführten Verbote nicht, wenn sich aus Straßenverkehrszeichen oder Boden-markierungen etwas Anderes ergibt.

 

Gemäß § 48 Abs. 2 StVO sind Straßenverkehrszeichen auf der rechten Straßenseite oder oberhalb der Fahrbahn anzubringen, sofern sich aus diesem Bundesgesetz nichts Anderes ergibt. Die zusätzliche Anbringung an anderen Stellen ist zulässig.

 

Gemäß § 48 Abs. 4 StVO dürfen auf einer Anbringungsvorrichtung für Straßenverkehrszeichen (wie Standsäulen, Rahmen, Träger und dergleichen) nicht mehr als zwei Straßenverkehrszeichen angebracht werden; dies gilt nicht:

1.   für die Kundmachung nach § 25 Abs. 2 oder § 44 Abs. 4

2.   für die Anbringung der Hinweiszeichen „Wegweiser“ sowie

3.   für die Anbringung von Straßenverkehrszeichen, deren Inhalt miteinander in Zusammenhang steht.

Die Anbringung sonstiger Beschriftungen, bildlicher Darstellungen, Tafel oder dergleichen auf derselben Anbringungsvorrichtung bewirkt - unbeschadet der §§ 31 Abs. 2 und 53 Abs. 1 Ziffer 17a - nicht die Unwirksamkeit der Kundmachung einer Verordnung (§ 44 Abs. 1).

 

Gemäß § 48 Abs. 5 StVO darf der Abstand zwischen dem unteren Rand eines Straßenverkehrszeichens und der Fahrbahn bei seitlicher Anbringung nicht weniger als 0,60 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 2,50 m, bei Anbringung oberhalb der Fahrbahn nicht weniger als 4,50 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 5,50 m betragen, sofern sich aus den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bei einzelnen Straßenverkehrszeichen nichts Anderes ergibt. Bei seitlicher Anbringung darf der seitliche Abstand zwischen dem der Fahrbahn zunächst liegenden Rand eines Straßenverkehrszeichen und dem Fahrbahnrand im Ortsgebiet nicht weniger als 0,30 m und nur in Ausnahmefällen mehr als 2 m, auf freien Landstraßen nur in Ausnahmefällen weniger als 1 m und mehr als
2,50 m betragen. Sind auf einer Anbringungsvorrichtung mehr als ein Straßenverkehrszeichen angebracht, so gelten bei untereinander angebrachten Zeichen die Maßangaben bezüglich des Höhenabstandes für das untere Zeichen, bei nebeneinander angebrachten Zeichen die Maßangaben bezüglich des Seitenabstandes für das näher der Fahrbahn angebrachte Zeichen. Die weiteren Zeichen sind in einem solchen Fall entsprechend den Größenverhältnissen anzubringen.

 

 

IV.          Unbestritten steht fest, dass der Beschwerdeführer am 15. Jänner 2014 das Fahrzeug der Marke Fiat mit dem Kennzeichen X in der x gegenüber Hausnummer x von 15:41 bis 15:56 Uhr geparkt hatte.

 

Mit Verordnung vom 12. Dezember 2012 und vom 15. Juni 2013 wurden gemäß § 25 Abs. 1 iVm. § 43 StVO für genau bezeichnete Bereiche der X eine flächendeckende Kurzparkzonen verordnet und die Zeiten der verordneten Kurzparkzonen wurden von Montag bis Freitag von 08:00 bis 18:30 Uhr und Samstag 08:00 bis 15:00 Uhr festgelegt.

Nach Punkt 1 dieser Verordnung sind von der Kurzparkzone die innerhalb der nachstehenden Verkehrsflächen liegenden Gebiete umfasst:

Untere Donaulände bis Gruberstraße, Gruberstraße bis Lederergasse, Lederergasse bis Holzstraße, Holzstraße bis Haus Nr. 15, Verbindungsweg zu den Bahngleisen Richtung Osten, entlang der Bahngleise Richtung Süden, Verlängerung der Kaplanhofstraße  bis Nietzschestraße, Nietzschestraße – Garnisonstraße bis Prinz-Eugen-Straße, Prinz-Eugen-Straße bis Goethestraße, Goethestraße bei Verbindungsstraße zur Blumauerstraße, Verbindungsstraße zwischen Goethestraße und Blumauerstraße, Blumauerstraße, Kärntnerstraße  bis Waldeggstraße, Waldeggstraße bis Kellergasse, Kellergasse, Sandgasse, Hopfengasse (einschließlich der westlich angrenzenden Verkehrsflächen bis zur Kreuzung mit der Kapuzinerstraße), Kapuzinerstraße, Römerbergtunnel (ein-schließlich darüberliegender Lessingsstraße bis zur Kreuzung mit der Schlosser-gasse), Obere Donaulände vom Römerbergtunnel bis Untere Donaulände.

Die maximale Parkdauer wurde in der Verordnung der X vom 15. Juni 2001 mit 90 Minuten festgelegt.

 

Die Kurzparkzone erfasst insbesondere auch den Bereich gegenüber dem Haus, wo der Beschwerdeführer sein Kraftfahrzeug abstellte, nämlich in der X gegenüber dem Haus Nr. x.

Die Kundmachung des Kurzparkzonenbereichs erfolgt gemäß § 25 Abs. 2 StVO durch die Aufstellung von Zeichen gemäß § 52 Z. 13d und Z. 13e, die den Anfang und das Ende der Kurzparkzone samt dem erfassten Zeitraum bekannt geben. Diese sind an den Zufahrten zum Kurzparkzonenbereich und an den jeweiligen Ausfahrten aufgestellt. Daraus ergibt sich, dass eine Kennzeichnung einzelner Straßen im Kurzparkzonenbereich nicht mehr erforderlich ist.

 

Der betreffende Bereich der Kurzparkzone ist durch die Anbringung eines Straßenverkehrszeichens, welches am X-Platz, unmittelbar neben dem X und auf der diesem Haus gegenüber liegenden Grünfläche, die an die beiden dort vorhandenen Fahrstreifen anschließt, gekennzeichnet. Von der X rechts in den X-Platz einfahrend ist auf der rechten Seite ein Schild auf der bestehenden Grünfläche aufgestellt, das den Beginn der Kurzparkzone und die Zeiten der Kurzparkzone angibt. Das untere Ende dieses Straßenverkehrszeichens weist einen Abstand von der Fahrbahn von ca. 1,80 m auf. Vom X-Platz in die X rechts abbiegend einfahrend weist ein ebensolches Straßenverkehrszeichen auf das Ende der Kurzparkzone hin. Dieses Straßenverkehrszeichen ist in einer Höhe von ca. 2,35 m zur Fahrbahn angebracht.

 

Die gesetzmäßige Anbringung der Straßenverkehrszeichen nach den Vorschriften der §§ 48 ff StVO 1960 gehört zwar zur ordentlichen Kundmachung von Verordnungen, doch kann nicht davon ausgegangen werden, dass sich aus § 48 Abs. 5 StVO 1960 eine Verpflichtung zur zentimetergenauen Einhaltung der Höchst- und Mindestmaße für die Anbringung von Straßenverkehrszeichen ergibt (VwGH 13. Februar 1985, 85/18/0024; 20. März 2009, 2009/02/0068). Die Verletzung von Rechten eines Beschwerdeführers kann nur unter der Annahme eines wesentlichen Verstoßes gegen die erwähnte Vorschrift liegen, der von der Partei detailliert anzugeben ist (VwGH 25. Jänner 2002, 99/02/0014).

 

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass die Anbringung hinsichtlich der Anbringungshöhe der Straßenverkehrszeichen mangelhaft ist, ist festzuhalten, dass die Anbringung der Straßenverkehrszeichen zur Kennzeichnung des Beginns und des Endes der Kurzparkzone im beschriebenen Bereich entsprechend den Vorgaben des § 48 VStG hinsichtlich Höhe erfolgt ist und die Straßen-verkehrszeichen jeweils auf der rechten Straßenseite aufgestellt worden sind. Im Hinblick auf die Entfernung zur Kreuzung trifft die Straßenverkehrsordnung keine ausdrückliche Regelung. In diesem Zusammenhang ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das in § 24 Abs. 1 lit. der StVO normierte Halte- und Parkverbot grundsätzlich auch in Kurzparkzonen gilt, sofern nicht eine Ausnahme mittels Bodenmarkierung gemäß § 24 Abs. 2 StVO zugelassen wird, sodass an den ggst. Verkehrszeichen im Umfang des Beschwerdevorbringens kein Mangel in der Aufstellung und somit kein Kundmachungsmangel festgestellt werden konnte. Die zusätzlich angebrachte Bodenmarkierung, die auf eine Kurzparkzone hinweist, hat keinen normativen Charakter.

Im ggst. Fahrzeug war ein Parkschein hinterlegt, auf dem zu ersehen war, dass die bezahlte Parkzeit am 15. Jänner 2013 um 15:41 Uhr endet. Somit war das Fahrzeug am 15. Jänner 2013 ab 15:42 Uhr ohne gültigen Parkschein in der Kurzparkzone abgestellt und ist der Beschwerdeführer der ihn treffenden Verpflichtung, die Parkgebühr zu entrichten, ab 15:42 Uhr nicht nachgekommen. Der objektive Tatbestand ist somit als erfüllt zu betrachten.

 

Zu weiteren Beschwerdevorbringen, die nicht ausdrücklich die Kundmachung der ggst. Kurzparkzone zum Inhalt haben, ist festzuhalten, dass in § 24 Abs. 1. lit. d in Verbindung mit Abs. 2 StVO das Halte- und  Parkverbot im Bereich von weniger als 5 m vom nächsten Schnittpunkt einander kreuzender Fahr-bahnränder nur insoweit gilt, als Bodenmarkierungen nichts Anderes ergeben. Der im Gesetz vorgesehene Halte- und Parkverbotsbereich kann daher im Bereich von Kreuzungen durch Bodenmarkierungen eingeschränkt werden, welche vom Straßenerhalter angebracht werden können. Die genutzte Parkfläche in der X gegenüber Hausnummer x liegt jedoch nicht in einem nach § 24 Abs. 1 lit. d StVO normierten Halte- und Parkverbotsbereich, sodass auf dieses Vorbringen nicht weiter einzugehen ist.

 

Weiters ist in § 23 Abs. 3a StVO eine Ausnahme zum Verbot des Haltens und Parkens unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen für die dort genannten Fahrzeuge normiert, wodurch ein kurzfristiges Halten ermöglicht wird. Da das Fahrzeug des Beschwerdeführers weder in einem Bereich geparkt wurde, wo ein Verbot des Haltens und Parkens gilt, noch es sich beim Beschwerdeführer um ein in dieser Bestimmung genanntes Fahrzeug handelt, und darüber hinaus der Beschwerdeführer nicht nur kurzfristig angehalten hat, sondern das Fahrzeug geparkt hat, kommt dieser Norm im gegenständlichen Sachverhalt keine Bedeutung zu.

 

 

Zum subjektiven Tatbild ist auszuführen, dass es sich bei der zur Last gelegten Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinn des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG handelt. Für die Verwirklichung der vorliegenden Verwaltungsübertretung reicht gemäß § 5 Abs. 1 VStG bereits Fahrlässigkeit aus. Gemäß § 5 Abs. 1 2. Satz VStG ist bei Ungehorsamsdelikten dann ohne Weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Verordnung der Kurzparkzone nicht ordnungsgemäß kundgemacht ist. Dieses Vorbringen ist jedoch nicht geeignet schuldbefreiend zu wirken., Aus der Tatsache, dass der Beschwerdeführer einen Parkschein in der Höhe von € 1 gelöst hat, der ihn zum Parken von 30 Minuten berechtigt hat, zeigt, dass dem Beschwerdeführer durchaus bewusst war, dass er sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone geparkt hat. Daher ist das Vorbringen in der Beschwerde, die Kurzparkzone sei nicht ordnungsgemäß kundgemacht, nicht geeignet, schuldbefreiend zu wirken und ist das Vorbringen in der Beschwerde daher tendenziell als Schutzbehauptung anzusehen. Denn wenn der Beschwerdeführer davon überzeugt war und ist, dass die Verordnung betreffend Kurzparkzone mangelhaft kundgemacht ist und daher der Verordnung keine Geltung zukommt, hätte er  in konsequenter Weise überhaupt keine Parkgebühr bezahlt.

 

Zum Ausmaß der Schuld ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone geparkt hat und über die bezahlte Parkdauer hinaus im Bewusstsein geparkt ließ, dass die bezahlte Parkdauer bereits abgelaufen ist. Da die beglichene Parkdauer im Umfang von
30 Minuten um 14 Minuten überschritten wurde, liegt ein „Überziehen“ der bezahlten Parkdauer im Ausmaß von fast 50 % vor. Das Verschulden ist daher nicht als geringfügig zu betrachten und scheidet somit auch die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG aus.

Hinsichtlich des Schuldspruchs wird auf die zutreffende Begründung des Straferkenntnisses des Magistrats Linz verwiesen. Die verhängte Geldstrafe ist mit knapp über 11 % der Höchststrafe im untersten Bereich angesiedelt, da nach § 6 Abs. 1 Oö. Parkgebührengesetz für derartige Verwaltungsübertretungen Geldstrafen bis zu € 220 verhängt werden können.

Bei der Festlegung der Strafhöhe wurden darüber hinaus die besondere Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers sowie seine Unbescholtenheit als mildernd und kein Umstand als erschwerend gewertet.

Die Strafbemessung des Magistrats der Stadt Linz erscheint unter Berücksichtigung des zur Verfügung stehenden Strafrahmens und der vorliegenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse durchaus tat- und schuldangemessen und darüber hinaus geeignet, den Beschwerdeführer in Hinkunft von gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.

 

 

V.           Daher war die Beschwerde abzuweisen.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Süß