LVwG-450003/2/MK

Linz, 01.07.2014

B E S C H L U S S

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Markus Kitzberger über die Beschwerde des x, vertreten durch x, x, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Stadt Steyr vom 16.05.2013, GemKAN-52/2012 HÜ/kre (EDV-4619), über die Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr nachstehenden

 

B e s c h l u s s

 

gefasst:

 

I. Der Beschwerde wird gemäß § 279 Abs.1 BAO insoweit Folge gegeben, als der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Rechtssache an die Abgabenbehörde zurückverwiesen wird.

 

 

II.     Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Steyr, FA für Steuerangelegenheiten, als Abgabenbehörde I. Instanz im eigenen Wirkungsbereich der Stadt, vom 27.11.2012, GemKAN-230/2012 (EDV-4619), wurde Herrn x, x (in der Folge: Bf) für dessen Kfz-SB-Waschanlage in der x in x für den Zeitraum vom 01.04.2004 bis einschließlich 31.12.2011 eine Kanalbenutzungsgebühr in der Höhe von insgesamt 116.733,61 (inkl. 10% USt.) vorgeschrieben.

 

I.2. Mit Schreiben vom 21.12.2012 brachte der Bf fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein und begründete dies im Wesentlichen wie folgt:

 

Aufgrund der fünfjährigen Verjährungsfrist für (rückwirkende) Vorschreibungen von Abgaben gemäß § 207 BAO sei die Vorschreibung für die Jahre 2004 bis einschließlich 2007 unzulässig.

Darüber hinaus sei die gesamte Vorschreibung gesetzwidrig, da nach stRsp des Verfassungsgerichtshofs Gemeinden nur nach dem Kostendeckungsprinzip Wasser- und Kanalbenützungsgebühren einheben dürften. Es sei kein Grund ersichtlich, warum die Stadt Steyr für gleichartige Leistungen – im Vergleich zu anderen Gemeinden – Gebühren vorschreibe, die jene dieser anderen Gemeinden massiv überschreiten würden.

Es würde weiters ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorliegen, da andere Gewerbebetriebe im Stadtgebiet von Steyr Ermäßigungen erhalten würden.

Der Bf beantrage daher, der Berufung Folge zu geben, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Aussetzung der Einhebung bis zur Entscheidung über die Berufung zu gewähren.

 

I.3. Gegen die Berufungsvorentscheidung des Magistrates der Stadt Steyr vom 11.03.2013, GemKAN-52/2012 (EDV-4619), mit welcher der vorgeschriebene Abgabenbetrag in Anerkennung der Verjährung für den Zeitraum 2004 bis einschließlich 2006 auf 85.722,22 (inkl. 10% USt.) reduziert, dem Berufungsvorbringen im Übrigen aber keine Folge gegeben wurde, brachte der Bf fristgerecht einen Vorlageantrag ein, in dessen Begründung im Wesentlichen das in der Berufung Ausgeführte wiederholt wurde.

 

I.4. In seiner Berufungsentscheidung vom 16.05.2013, GemKan-52/2012 HÜ/kre (EDV-4619), gab der Stadtsenat der Stadt Steyr dem Berufungsvorbringen insofern Folge, als die Abgabenforderung im selben Ausmaß wie in der Berufungsvorentscheidung herabgesetzt wurde und dem Ansuchen auf Aussetzung der Einhebung der Kanalbenutzungsgebühr unter Festsetzung der Aussetzungszinsen in der Höhe von 1007,24 Euro stattgegeben wurde. Begründend wurde – neben der Wiederholung des bisherigen Verfahrensablaufs und der ausführlichen Wiedergabe der anzuwendenden Gesetzesbestimmungen –  zusammengefasst Folgendes ausgeführt:

 

Die belangte Behörde teile die Ansicht des Bf im Zusammenhang mit der Verjährung der Abgabenschuld. Entsprechend den Regelungen über das Entstehen der Verbindlichkeit sei der Zeitraum bis einschließlich 31.12.2006 nicht mehr einzufordern.

Hinsichtlich der Gesetzmäßigkeit der Kanalgebührenverordnung sei festzuhalten, dass diese formal korrekt erlassen worden sei und die Aufsichtsbehörde im Zuge der Verordnungsprüfung keine Gesetzeswidrigkeiten festgestellt hätte.

Zur relevierten Verfassungswidrigkeit könne auf das freie Beschlussrecht der Gemeinde sowie das – das Äquivalenzprinzip in diesem Zusammenhang überlagernde und in der stRsp des VfGH verankerte – finanzausgleichsrechtlich mögliche Ausmaß des Gebührensatzes (vor dem Hintergrund des mutmaßlichen Jahresertrages der Abgabe) bis zum Zweifachen des Jahreserfordernisses für Erhaltung und Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer verwiesen werden, wenngleich die Höhe des Gebührensatzes in einem inneren Zusammenhang mit der betreffenden Einrichtung (Kanals) stehen müsse. Die zu Grunde liegenden (verursachergerechten) Berechnungsgrundlagen (hier – dem Willkürverbot genügend – das Ausmaß des Wasserverbrauches) wären dabei anzuführen. Die Kanalgebührenordnung der Stadt Steyr würde diesen Erfordernissen einschließlich den Kriterien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit seit langem entsprechen. Der VfGH anerkenne darüber hinaus Gebührenkalkulationen iSe erweiterten Kameralistik.

Ein betragsmäßiger Abschlag von der Kanalgebühr sei grundsätzlich dann möglich, wenn der Verpflichtete den Nachweis erbringen könne, dass ein Teil der zweckentsprechen bezogenen Wassermenge nicht in den Kanal abgeleitet würde.

Grundlage für die Bestimmung der Höhe des entsprechenden Abschlages sei die tatsächliche Differenz zwischen Wasserentnahme und –ableitung. Ein allfälliger Abschlag würde mit dem auf die Nachweiserbringung folgenden Monatsersten wirksam. Dieser Nachweis sei vom Bf aber nicht erbracht.

Dem Antrag auf Aussetzung der Einhebung habe unter Festsetzung der Aussetzungszinsen Folge gegeben werden können.

 

I.5. Gegen der Berufungsbescheid der belangten Behörde brachte der Bf innerhalb offener Frist die Vorstellung [nunmehr: Beschwerde] ein und führte dazu begründend aus wie folgt:

 

Der Verweis der belangten Behörde auf das doppelte des Jahreserfordernisses für Erhaltung, Betrieb und Finanzierung befreie nicht von der Aufschlüsselung bzw. Darlegung dieses Erfordernisses, da auch nach der stRsp des VfGH nur jene Deckungsansätze über dem (einfachen) Jahreserfordernis zulässig seien, die auf der Basis maßgeblicher Gründe einen sachlichen Konnex zum Gebührenansatz aufweisen würden. Diese Offenlegung sei bislang nicht erfolgt. Die mutmaßliche Gesetzwidrigkeit der Gebührenfestsetzung der belangten Behörde ergebe sich  nicht nur auf Grund der vom Rechnungshof [allgemein] bereits mehrfach geäußerten Kritik, dass über Wasser- und Kanalgebühren versteckte Steuern eingehoben würden, sondern auch aus dem Vergleich mit anderen Kommunen, wobei etwa die Stadt Linz nur einen Bruchteil der in Steyr festgesetzten Gebühren einheben würde.

Nicht berücksichtig worden sei der Einwand der Verpuffung von entnommenem Frischwasser im Zuge des Anlagenbetriebes. Der lapidare Hinweis, der Bf habe den in der Gebührenordnung geforderten Nachweis nicht erbracht, lasse außer Acht, dass ein solchen für einen Anlagenbetreiber im Einzelfall messtechnisch praktisch nicht erbracht werden könne und ignorieren den Stand der Technik. Zum Beweis dieser Behauptung würden einschlägige Technische Richtlinien aus Deutschland (insbesondere die Abwasserabzugsmengen für Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe der Stadt Dresden) vorgelegt, aus denen sich ableiten ließe, dass auf Grund von Verdunstung, Verschleppung bzw. über den Verbleib im Schlammfang bei einem Pkw etwa 10 l pro Waschvorgang in Abzug gebracht werden könnten, bei einem Lkw etwa 20 l. Das tägliche Pkw-Aufkommen liege im Jahresdurchschnitt bei 90 Fahrzeugen/Tag. Die dadurch bedingten Absetzmengen wären leicht zu ermitteln und in der Folge in Abzug zu bringen gewesen.

Es würde daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheide beantragt.

 

 

II. Das Verwaltungsgericht hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt.

 

Auf der Grundlage des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens ist beweiswürdigend davon auszugehen, dass zunächst fachkundig festzustellen sein wird, ob (und gegebenenfalls warum) die über den gesamten Vorschreibungszeitraum festgesetzten Tarife den oben angeführten Kriterien – und zwar nicht bloß im Hinblick auf die Einhaltung der durch das doppelte Jahreserfordernis bestehenden Obergrenze – entsprechen. Darüber hinaus wird sich die belangte Behörde auch mit dem (bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten) Angaben hinsichtlich eines sachlich gerechtfertigten Ermäßigungstatbestandes detaillierter als in der Begründung der Berufungsentscheidung auseinanderzusetzen haben.

 

In dieser Hinsicht ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt nicht bloß ergänzungsbedürftig, sondern entbehrt grundlegender Angaben und Feststellungen. Der Zeitraum der rückwirkenden Forderung ist unbestritten.

 

 

 

III. Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:

 

III.1. In der Sache:

 

Gemäß § 15 Abs.3 Finanzausgleichsgesetz 2008 (FAG 2008) werden Gemeinden

ferner ermächtigt, durch Beschluss der Gemeindevertretung folgende Abgaben vorbehaltlich weiter gehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung auszuschreiben:

[…]

4. Gebühren für die Benützung von Gemeindeeinrichtungen und -anlagen, die für Zwecke der öffentlichen Verwaltung betrieben werden, mit Ausnahme von Weg- und Brückenmauten, bis zu einem Ausmaß, bei dem der mutmaßliche Jahresertrag der Gebühren das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht übersteigt.

[…]

 

§ 4 Abs.1 der Kanalbenützungsgebührenordnung der Stadt Steyr in der Fassung des Beschlusses des Gemeinderates vom 13.12.2012, GemKAN-26/1998, legt als Bemessungsgrundlage der Gebühr den Wasserverbrauch fest.

 

In Abs.2 der angeführten Bestimmung wird die Höhe der Kanalbenützungsgebühr für jeden Kubikmeter Wasser, der auf dem angeschlossenen Grundstück entweder aus der städtischen Wasserversorgung oder aus einer anderen Anlage verbraucht wird,

[…]

ab 1.1.2007 2,95 Euro/ m³

ab 1.1.2008 3,10 Euro/ m³

ab 1.1.2009 3,10 Euro/ m³

ab 1.1.2010 3,16 Euro/ m³

ab 1.1.2011 3,22 Euro/ m³ [jeweils exkl. USt.]

 

§ 5 der zitierten Verordnung legt in Abs.2 fest, dass bei gewerblich oder landwirtschaftlich genutzten Grundstücken sowie bei Grundstücken, die der Sportausübung dienen (Fußballplätze, Tennisplätze, usw.) eine Ermäßigung dann vorgenommen wird, wenn der Verpflichtete den Nachweis erbringt, dass ein Teil der für die genannten Zwecke bezogenen Wassermenge so verwendet wird, dass ein Ableiten in das öffentliche Kanalnetz nicht erfolgt.

[…]

 

In Abs.3 wird angeordnet, dass bei Bemessung der Gebührenermäßigung das Verhältnis zwischen der allgemeinen Bemessungsgrundlage nach § 4 und der tatsächlich zur Ableitung gelangenden Wassermenge heranzuziehen ist. Der Nachweis der Voraussetzung für eine solche Gebührenermäßigung ist ausschließlich vom Gebührenschuldner zu erbringen; die Ermäßigung des in § 4 festgesetzten Einheitssatzes erfolgt an dem der Erbringung des Nachweises folgenden Monatsersten.

 

III.2. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:

 

§ 279 (BAO) bestimmt Folgendes:

 

Abs.1: Außer in den Fällen des § 278 hat das Verwaltungsgericht immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

 

Abs.2: Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

 

Abs.3: Im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs.1) abändern, aufheben oder ersetzen, sind die Abgabenbehörden an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

 

 

IV. Das Oö. Verwaltungsgericht hat erwogen:

 

IV.1. Unbeschadet der in § 15 FAG 2008 enthaltenen Ermächtigung der Gemeinde zur Gebührenausschreibung für die Benützung kommunaler Einrichtungen, enthält diese Bestimmung auch eine (absolute) materielle Anordnung für die Festsetzung der Gebühr. Der mutmaßliche Jahresertrag darf das doppelte Jahreserfordernis für Erhaltung, Betreib und Finanzierung nicht übersteigen.

 

Aus den finanz(verfassungs)rechtlichen Grundsätzen und der höchstgerichtlichen Judikatur ergibt sich aber auch ein relatives Festsetzungserfordernis. Schon aus der Formulierung „… bis zum doppelten Jahreserfordernis …“ ist zu schließen, dass es sich um keinen „Verdoppelungsautomatismus“ handelt und – will man eine Ermächtigung zur Willkür nicht annehmen – bei der Festsetzung auch, ja gerade, sachliche Kriterien („innere Zusammenhänge“) zum Tragen zu kommen haben, und zwar ausschließlich solche, die einen (wenn auch u.U. durchaus großzügig auszulegenden) materiellen Konnex zur benützten Anlage aufweisen. Dies wird von der belangten Behörde auch nicht bestritten.

 

Auf welcher haushaltstechnischen Grundlage (z.B.: „erweiterte Kameralistik“) und in welcher Detailschäfte diese Zusammenhänge letztlich dargestellt werden, ist auf dieser Ebene der Sachdiskussion noch zweitrangig. Fest steht aber, dass – gerade bei expliziter Argumentation eines Verpflichteten – (zumindest) die wesentlichen willens- und resultatbestimmenden Faktoren (die auch der Beschlussfassung des zuständigen Gemeidegremiums im Zuge der Verordnungserlassung zu Grunde gelegen haben sollten) offenzulegen sind.

Natürlich wird in dem hier anhängigen Verfahren keine Verordnungsprüfung durchgeführt, sehr wohl aber muss (auch) für das erkennende Verwaltungsgericht die (formale und materielle) Gesetzmäßigkeit der bezogenen Anspruchsgrundlage nachvollziehbar sein, da anderenfalls eben ein diesbezügliches Prüfungsverfahren einzuleiten wäre.

 

In den Begründungen der bekämpften Bescheide – die sich hinsichtlich des gesetzmäßigen Zustandekommens der Gebührenordung auf einen Hinweis auf das aufsichtsbehördliche Verordnungsprüfungsverfahren beschränkt – findet sich hingegen, was diese Festsetzungskriterien betrifft, gar keine Aufschlüsselung der Gebührensätze einschließlich deren Anpassungen.

 

Da sich die für diese fehlenden Sachverhaltsermittlungen notwendigen Unterlagen und Nachweise über einen Zeitraum von mehreren Jahren im Verfügungsbereich der belangten Behörde mit Sicherheit rascher und kostengünstiger auffinden bzw. beischaffen lassen als in einem dislozierten Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, konnte in der selbständigen Ergänzung des Ermittlungsverfahrens kein verfahrensökonomischer Effekt erblickt werden.

 

Schon auf Grund dieser Überlegungen war die bekämpfte Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühren gemäß § 279 Abs.1 BAO aufzuheben und in der Sache an die Abgabenbehörde zurückzuverweisen.

 

IV.2. Im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Bf, es würden auf Grund von faktisch nachvollziehbaren und auch dem allgemeinen und einem speziell erhobenen Erfahrungsstand entsprechenden Umstände die Voraussetzungen für die Gewährung eines Abschlages vom Gebührensatz vorliegen, kann der Argumentation der belangten Behörde – was die daraus resultierende Abweisung des Begehrens angelangt –  in zweierlei Hinsicht nicht gefolgt werden.

 

Zum einen wurde bereits in einer Stellungnahme im erstinstanzlichen Verfahren auf diese Sachverhaltselemente hingewiesen. Die Intention des Bf war also frühzeitig erkennbar. Im Sinne der allgemeinen Verfahrensregeln (insbesondere jener im Zusammenhang mit der Beweisführung und –würdigung) hätte die Abgabenbehörde daher zu definieren gehabt, wodurch sie einen entsprechenden Nachweis als erbracht ansehen würde, und Ergänzungen einfordern müssen.

 

Zum anderen (und weil die oben beschriebene Konkretisierung eben nicht erfolgte) ist der abweisenden Begründung der Berufungsentscheidung tendenziell zu entnehmen, dass der Nachweis über das Ausmaß der nicht in den Kanal abgeleiteten bezogenen Wassermenge nicht erbracht werden konnte, dass die grundsätzliche Annahme, wonach das Waschwasser aber nicht zur Gänze über die Gemeindeanlagen abgeleitet wird, im Grunde hingegen unstrittig (und laienhaft ja auch nachvollziehbar) ist.

 

Dem ist dann aber entgegenzuhalten, dass in § 5 Abs.3 der Gebührenverordnung lediglich „der Nachweis der Voraussetzungen“ für eine Ermäßigung dem Verpflichteten auferlegt wird. Und als Voraussetzung definiert Abs.2 „ den Nachweis, dass ein Teil der […] bezogenen Wassermenge“ nicht in den Kanal abgeleitet wird. Da es sich dabei – zumindest nach der Formulierung der Bestimmung – um keinen „bestimmten“ Teil handelt, ein Teil an sich aber feststeht und es zudem eine offensichtlich plausible Ermittlung eines durchschnittlich quantifizierbaren Teiles gibt (und dieser Beweis auch angeboten wurde) ist auch in diesem Kontext das Ermittlungsverfahren mangelhaft.

 

Zur Beurteilung der verfahrensökonomischen Aspekte im Zusammenhang mit den gebotenen ergänzenden Ermittlungen darf auf das oben bereits Ausgeführte verwiesen werden. Darüber hinaus schiene schon auf Grund rechtsstaatlicher Erwägungen die erstmalige – und gleichzeitig (quasi) endgültige – Ermittlung und Entscheidung hinsichtlich einer allfälligen Gebührenermäßigung durch das Oö. Landesverwaltungsgericht und die damit verbundene (Quasi-)Verkürzung des Instanzenzuges auch verfassungsrechtlich bedenklich.

 

 

V.           Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der Sachverhalt in wesentlichen Elementen des Beschwerdevorbringens erst festzustellen ist. Derartig essenzielle und u.U. grundlegende Änderungen des Gebührenanspruchs indizierende Ermittlungen entsprechen – auch wenn man die Zurückverweisung als eher seltenes Mittel der Wahl betrachtet – nicht den legistischen Vorgaben der Prozessökonomie.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Markus Kitzberger

Beachte:

Der angefochtene Beschluss wurde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

VwGH vom 14. Oktober 2015, Zl.: Ra 2014/17/0030-6