LVwG-550068/4/Wim/SB/BD

Linz, 27.06.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Leopold Wimmer über die Beschwerde des Herrn x, x, x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 2. Oktober 2013,
GZ: Wa01-15-2013, über die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) den

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs. 5 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als verspätet zurückgewiesen.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche
Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

 

1. Auf Grund der Beschwerde, des vorgelegten Verfahrensaktes und nach Wahrung des Parteiengehörs steht folgender Sachverhalt fest:

 

Mit Bescheid des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 2. Oktober 2013, GZ: Wa01-15-2013, wurden dem Bf bis spätestens 31. Dezember 2013 folgende Maßnahmen aufgetragen:

 

"1. Der Zirkuszug ist von der unbefestigten Fläche zu entfernen und auf einer flüssigkeitsdicht befestigten Stellfläche (z.B. Asphalt, welcher in Rasensickermulden nach dem Stand der Technik die Niederschlagswässer ableitet) mit geeigneten Auffangeinrichtungen unter Dach witterungsgeschützt zu lagern. Das Stromaggregat ist in einer ausreichend dimensionierten, flüssigkeitsdichten und medienbeständigen Auffangwanne zu lagern.

 

2. Anschließend sind die kontaminierten Boden- und Geländebereiche unverzüglich abzugraben und sachgerecht nachweislich zu entsorgen.

 

3. Die Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen ist der Wasserrechtsbehörde unaufgefordert und schriftlich unter Anschluss der Entsorgungsnachweise anzuzeigen."

 

Dieser Bescheid wurde dem Bf laut Zustellnachweis am 9. Oktober 2013 durch Hinterlegung zugestellt.

 

Mit der laut Poststempel am 24. Oktober 2013 versendeten Eingabe erhob der Bf gegen diesen Bescheid Berufung (nunmehr Beschwerde).

 

Auf Grund des am 1. Jänner 2014 eingetretenen Zuständigkeitsüberganges legte das Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft,
Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserwirtschaft, die Berufung unter Anschluss des Bezug habenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom
10. Jänner 2014, Wa-2014-306107/1-Wab/Gin, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor. Die Berufung gilt gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz VwGbk-ÜG als Beschwerde iSd Art 130 Abs.1 B-VG. Damit ergab sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung.

 

Der Bf wurde in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben vom 22. Mai 2014 (LVwG-550068/2/Wim/SB/HK) auf die verspätete Einbringung des Rechtsmittels hingewiesen und ihm die Möglichkeit eingeräumt, binnen  zwei Wochen dazu eine Stellungnahme abzugeben. Dieses Schreiben wurde dem Bf laut Zustellnachweis am 30. Mai 2014 persönlich zugestellt. Der Bf hat bislang keine Stellungnahme abgegeben.

 

2. Beweiswürdigung:

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus den Verfahrensakten.

 

3. Rechtliche Beurteilung:

 

Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil sich der festgestellte Sachverhalt unstrittig aus den Verfahrensakten ergibt und die Beschwerde zurückzuweisen ist.

 

Der Bf hätte innerhalb der zweiwöchigen Berufungsfrist iSd § 63 Abs. 5 AVG Berufung erheben müssen. Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz (ZustG) gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag ihrer Hinterlegung als zugestellt.

 

Der Bescheid wurde laut Zustellnachweis am 9. Oktober 2013 durch Hinterlegung zugestellt. Damit begann die gemäß § 63 Abs. 5 AVG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist zu laufen und endete sohin am 23. Oktober 2013. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wäre die Berufung einzubringen gewesen. Die am
24. Oktober 2013 eingebrachte Berufung war somit verspätet eingebracht
worden.

 

Sie war daher wegen verspäteter Einbringung zurückzuweisen.

Zu II.: Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Leopold Wimmer