LVwG-550250/8/HW/BRe

Linz, 25.06.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch den Senat I (Vorsitzende: Mag. Gertraud Karl-Hansl, Berichter: Mag. Dr. Harald Wiesinger, Beisitzer: Dipl.-Päd. Ing. Peterseil) über die Beschwerde der x, x, x, gegen den Bescheid der Bezirksgrundverkehrskommission Schärding vom 19.3.2014,
GZ: Agrar20-42-2014,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Bescheid der Bezirksgrundverkehrskommission Schärding vom 19.3.2014, GZ: Agrar20-42-2014, ersatzlos aufgehoben.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1. Mit Antrag vom 11.2.2014 beantragten x und x vertreten durch die Rechtsanwälte x und x eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Kaufvertrages vom 27.12.2013 betreffend die Übertragung des Eigentumsrechtes an Grundstück Nr. x (gebildet aus Teilstück x aus Grundstück Nr. x, EZ x, und Teilstück x aus Grundstück Nr. x, EZ x, je KG x) durch x und x bzw. durch x und x an x und x. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde von der Bezirksgrundverkehrskommission Schärding die Übertragung des Eigentumsrechtes genehmigt. Gegen diesen Bescheid brachte die x Beschwerde ein und beantragte, den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Mit Eingabe vom 13.6.2014 erklärten x und x vertreten durch die Rechtsanwälte x und x, dass der Antrag auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zurückgezogen wird.

 

2. Da es sich um ein antragsgebundenes Verfahren handelt, darf eine inhaltliche Entscheidung nur getroffen werden, solange ein Antrag aufrecht ist und eine darüber getroffene Entscheidung noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. auch LVwG Oö. LVwG-550178/11/GK/AK/TK). Einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG kommt grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu. Dazu wird vertreten, dass auch die Rechtskraft aufgeschoben wird (Eder/Martschin/Schmid, Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, § 13 K1 und K3). Im Falle der Zurückziehung des verfahrenseinleitenden Antrages ist daher der erstinstanzliche Bescheid ersatzlos aufzuheben (LVwG Oö. LVwG-550002/HW/BRe; vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz 42 mwN). Da mit Eingabe vom 13.6.2014 der (verfahrenseinleitende) Antrag auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung zurückgezogen wurde, war spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte aufgrund der Tatsache, dass bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, entfallen.

 

3. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gertraud Karl-Hansl