LVwG-600315/10/Sch/KR

Linz, 26.06.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön  über die Beschwerde des Herrn x, geb. x, x, vom 23. April 2014 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 16. April 2014, VerkR96-5038-2014, betreffend Übertretung der StVO 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25. Juni 2014

 

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.



II.         Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 320 Euro zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichthof nach Art. 133 Abs.4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft hat Herrn x im angefochtenen Straferkenntnis vom 16. April 2014, VerkR96-5038-2014, die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.2 StVO 1960 vorgeworfen und über ihn gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 1.600 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Wochen, verhängt. Weiters wurde er von der belangten Behörde zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 160 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde (auszugsweise Wiedergabe):

 

Sie haben am 7.3.2014 um 18.48 Uhr anlässlich einer Verkehrsunfallaufnahme auf der Dienststelle der Polizeiinspektion Vorchdorf gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht die Durchführung der Atemluftprobe verweigert, obwohl Sie verdächtig waren, unmittelbar vorher ein Fahrrad auf der L1306 auf Höhe Strkm 10,82 in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben (Alkoholisierungsmerkmale: Alkoholgeruch, lallende Aussprache, gerötete Augenbindehäute). Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.“

 

Begründet stütze die Behörde den Schuldspruch im Wesentlichen auf die erstattete Anzeige der Polizeiinspektion Vorchdorf vom 13. März 2014.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Beschwerdeführer nachweislich am
18. April 2014 zugestellt wurde, richtet sich seine rechtzeitig mit Schreiben vom 23. April 2014 erhobene Beschwerde. Diese wurde von der belangten Behörde samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Schreiben vom 29. April 2014 samt Verfahrensakt vorgelegt.

Die Entscheidung hat gemäß § 2 VwGVG durch einen Einzelrichter des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zu erfolgen.

 

3. Anlässlich der eingangs erwähnten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde der entscheidungsrelevante Sachverhalt ausführlich erörtert. Im Rahmen der Verhandlung wurde vom Zeugen GI x folgendes ausgesagt:

 

Ich kann mich heute an den abzuhandelnden Vorfall noch erinnern. Es gestaltete sich der Vorfall in der Weise, dass wir eine Information erhielten, wonach ein Fahrrad und eine Person auf der Straße lägen. Ein Kollege und ich fuhren an die angegebene Stelle hin und fanden vor zwei oder drei Autos, die die Warnblinkanlage eingeschaltet hatten. Weiters fanden wird vor drei Personen, eine weiblichen Geschlechtes und zwei Männer, wobei einer den anderen hielt. Wir erhielten die Information, dass einer der beiden männlichen Personen die Person war, die vorher auf der Straße gelegen war. Beide Personen männlichen Geschlechts waren mir bekannt, einer davon war Herr x, der war von der anderen Person gehalten worden, sonst hätte es ihn „geschmissen“.

Herr x verrichtete im Übrigen die kleine Notdurft.

Herr x teilte uns, nachdem er die Notdurft beendet hatte, mit, dass es ihn „geschmissen“ hätte bei der Nachhausefahrt, alles andere ginge uns nichts an. Es war ganz offenkundig, dass Herr x alkoholisiert war. Aus diesem Grund forderte ich Herrn x zum Alkotest auf, dem stimmte er auch zu, wir fuhren dann in der Folge auf die Dienststelle nach Vorchdorf. Ich forderte Herrn x nochmals zum Alkotest auf, hielt im das Röhrchen des Alkomaten hin, er blies einmal hinein. Dieser eine Blasvorgang wäre vom Gerät als in Ordnung befunden worden, es ist aber bekanntermaßen eine zweite Teilmessung notwendig, um im Ergebnis eine gültige Alkomatmessung zustande zu bringen. Bei dieser zweiten Messung kam es allerdings zu folgenden Vorgängen:

Vorerst blies Herr x hinein, mein Eindruck war, dass er ganz offensichtlich viel zu wenig hineinblies. Ich hatte den Eindruck, dass uns Herr x „verarschen“ wollte.

Mein Eindruck war auch, dass Herr x in der Folge keine zweite gültige Teilmessung mehr zusammenbringen wollte.

Herrn x wurden glaublich 4 oder 5 weitere Versuche gewährt, um doch noch ein gültiges Ergebnis zustande zu bringen. In der Zwischenzeit ist er auch kurzfristig eingeschlafen.

Ich bin mir unbeschadet dessen ganz sicher, dass Herr x alles mitbekam, um was es bei der Amtshandlung ging.

Ich verweise in diesem Zusammenhang auf den Umstand, dass, als wir ihm ein Taxi nach der Amtshandlung riefen, er sogar die Nummer des Taxiunternehmens uns auswendig sagen konnte.

Herr x vermeinte nach den verschiedenen Fehlmessungen, dass allenfalls der Alkomat nicht funktionieren würde. Ich bin mir aber ganz sicher, dass es nicht am Alkomaten lag.

Nach den schon erwähnten Fehlversuchen erklärte ich dann die Amtshandlung für beendet.

In der Folge riefen wir, wie schon erwähnt, ein Taxi für Herrn x, er wurde dann auch von der Dienststelle abgeholt.

Herr x beschuldigte uns im Übrigen sogar, dass wir ihm das Geldbörsel gestohlen hätten, tatsächlich hatte er es bei seinem Sturz bloß verloren gehabt, eine Frau brachte es später dann auf die Dienststelle nach. Wir  kamen dann darauf, dass das Geldbörsel nicht an dem hier gegenständlichen Unfallort verloren worden war, sondern schon früher bei einem vorangegangen Sturz im Ort Vorchdorf selbst.

Zu den in Frage kommenden Getränken ist zu sagen, dass auf dem Gepäckträger des Fahrrades sich eine Rumflasche befunden hatte, ich glaube es handelte sich um eine im Ausmaß von einem Liter, diese war zur Hälfte leer gewesen. Herr x gab uns gegenüber an, dass er aus der Flasche bloß „genippt“ habe.“

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 5 Abs.2 StVO 1960 sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtigt sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

Im vorliegenden Fall kann nicht der geringste Zweifel daran bestehen, dass beim Beschwerdeführer sämtliche Voraussetzungen für die Aufforderung zur Alkomatenuntersuchung seitens des Meldungslegers vorlagen. Das seinem Sturz vorangegangene Lenken eines Fahrrades, also eines Fahrzeuges, ist nach der Aktenlage unzweifelhaft  und wird vom Beschwerdeführer auch gar nicht in Abrede gestellt. Auch die Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung musste beim einschreitenden Polizeibeamten fast zwangsläufig entstehen, hatte der der Beschwerdeführer doch massive Probleme, sich auf den Beinen zu halten. Abgesehen davon gestand er selbst ein, aus einer Rumflasche dieses alkoholische Getränk konsumiert zu haben.

Durch das Verhalten des Beschwerdeführers bei der anschließenden Untersuchung am Alkomaten hat er das Zustandekommen eines verwertbaren Messergebnisses verhindert.

Als Weigerung, sich der Atemluftuntersuchung zu unterziehen, gilt auch ein Verhalten des Untersuchten, das das Zustandekommen eines tauglichen Ergebnisses verhindert. Es ist also nicht nur die verbale Verweigerung der Untersuchung strafbar, sondern auch eben auch ein entsprechendes gegen ein Ergebnis gerichtetes Verhalten. Dies gilt etwa für den Fall, dass jemand lediglich einige Male kurz in das Mundstück hineinbläst. Hinsichtlich des Vorliegens eines Defektes des Atemalkoholmessgerätes sind konkrete Behauptungen vorzubringen (VwGH 20.06.1989, 89/02/0022).

Den oben wiedergegebenen Schilderungen des Zeugen bei der Verhandlung ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer zum einen trotz seiner Alkoholbeeinträchtigung jedenfalls mitbekommen hatte, worum es bei der Amtshandlung ging, und zum anderen ein Verhalten gesetzt hat, das im Ergebnis ein taugliches Messresultat verhinderte.

Seine allgemein gehaltene Einwendung gegen die Funktionstüchtigkeit des Gerätes ist im Sinne des obigen Judikates des Verwaltungsgerichtshofes von Vornherein ohne Belang, abgesehen davon war das Gerät ordnungsgemäß geeicht gewesen. An der Ermächtigung des Meldungslegers zur Durchführung solcher Untersuchungen kann nach Aktenlage auch nicht im geringsten gezweifelt werden.

Somit hat der Beschwerdeführer die ihm von der belangten Behörde vorgeworfene Übertretung zu verantworten.

 

Gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 reicht der Strafrahmen für die Verweigerung der Alkomatuntersuchung von 1.600 Euro bis 5.900 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit als Arreststrafe von 2 bis 6 Wochen.

Gegenständlich hat es die Behörde bei der Verhängung der gesetzlichen Mindestgeld- und Ersatzfreiheitsstrafe belassen.

Gesetzliche Mindeststrafen dürfen, wie der Name schon sagt, bei der Strafbemessung nicht unterschritten werden. Einen Ausnahmefall stellt die Bestimmung des § 20 VStG dar, wo bei beträchtlichem Überwiegen der Milderungsgründe gegenüber den Erschwerungsgründen eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindeststrafe geboten wäre. Ein solcher Anwendungsfall ist gegenständlich aber keinesfalls gegeben.

Die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers bildet für die Anwendung dieses Milderungsrechtes keine Grundlage, da ansonsten jedem Ersttäter diese Rechtswahl zukommen müsste, wovon weder nach der Gesetzeslage noch nach der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ausgegangen werden darf.

Angesichts der verhängten Mindeststrafe war ein Eingehen auf die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, insbesondere seine finanzielle Situation, entbehrlich.

Im Falle eines begründeten Antrages kann die Verwaltungsstrafbehörde die Bezahlung der Geldstrafe im Ratenwege bewilligen.     

 

 

Zu II.:

 

Für das Beschwerdeverfahren sind vom Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs.1
und 2 VwGVG Kosten in der Höhe von 320 Euro (= 20 % der von der belangten Behörde festgesetzten und nunmehr bestätigten Strafe) zu bezahlen.

 

Zu III.:

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes am, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von jeweils 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

S c h ö n