LVwG-600330/3/MZ/Bb/BD

Linz, 07.07.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des X, geb. X, nunmehr vertreten durch Rechtsanwälte X, X, vom 28. April 2014, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis 20. März 2014, GZ VerkR96-17055-2013, betreffend eine Verwaltungsübertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) sowie über den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers,

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.          Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG abgewiesen.

 

II.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt.

 

III.        Gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG entfällt für den Beschwerdeführer die Verpflichtung zur Leistung von Verfahrenskostenbeiträgen.

 

IV.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I. und II.:

I.a) Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis (im Folgenden: belangte Behörde) hat X (dem nunmehrigen Beschwerdeführer) im angefochtenen Straferkenntnis vom 20. März 2014, GZ VerkR96-17055-2013, die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z 10 a StVO vorgeworfen und über ihn gemäß § 99 Abs. 2 d StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 160 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 44 Stunden, verhängt. Weiters wurde er von der belangten Behörde zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 16 Euro verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde (auszugsweise Wiedergabe):

„Sie haben am 27.10.2013 um 13.32 Uhr das Motorrad mit dem amtlichen Kennzeichen X (D), auf der B 148 bei Strkm 8,570, Gemeinde St. Georgen bei Obernberg am Inn, Fahrtrichtung Schärding, gelenkt und haben die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 36 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.“

 

Begründend stützte die belangte Behörde den Schuldspruch nach Darlegung des bisherigen Verfahrensganges und der einschlägigen Rechtsvorschriften im Wesentlichen auf die Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich, das zugrunde liegende Radarfoto und die höchstgerichtliche Rechtsprechung, wonach es sich bei einer Radarmessung - selbst bei einer Heckaufnahme - um ein taugliches Beweismittel handle. Die mit 160 Euro bemessene Geldstrafe wurde unter Hinweis auf § 19 VStG begründet.

 

b) Gegen dieses Straferkenntnis - nachweislich zugestellt am 31. März 2014 - erhob der Beschwerdeführer durch seine damals ausgewiesene Rechtsvertretung, Rechtsanwälte X, X, Deutschland, innerhalb offener Frist die Beschwerde vom 28. April 2014, in welcher die Lenkereigenschaft zur fraglichen Tatzeit verneint und die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses, die Beistellung eines Verfahrenshilfeverteidigers sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde.

 

Begründend wurde verfahrensrelevant im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am besagten Tag und Zeitpunkt zuhause gewesen sei. Als Beweis hierfür habe er im behördlichen Verfahren seine Gattin und Tochter als Zeuginnen benannt.

Gründe für den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers wurden nicht geltend gemacht.

 

c) Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat die Beschwerde samt Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 12. Mai 2014, GZ VerkR96-17055-2013, ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm §§ 3 und 40 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

II.) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und in den Beschwerdeschriftsatz.

 

Zu I.:

III.) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat zunächst über den Antrag auf Beigabe eines Verfahrenshilfeverteidigers, über welchen ohne Durchführung einer Verhandlung entschieden werden konnte, wie folgt erwogen:

 

a) Ist ein Beschuldigter gemäß § 40 Abs. 1 VwGVG außerstande, ohne Beeinträchtigung des für ihn und Personen, für deren Unterhalt er zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung notwendigen Unterhalts die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat das Verwaltungsgericht auf Antrag des Beschuldigten zu beschließen, dass diesem ein Verteidiger beigegeben wird, dessen Kosten der Beschuldigte nicht zu tragen hat, soweit dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung, erforderlich ist.

 

b) Nach dieser zitierten Bestimmung ist die Gewährung von Verfahrenshilfe an zwei Bedingungen (Tatbestände) geknüpft, welche kumulativ erfüllt sein müssen. Neben den eingeschränkten finanziellen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers verlangt das Gesetz die Erforderlichkeit der (kostenlosen) Beistellung eines Verteidigers im Interesse der Rechtspflege, insbesondere im Interesse einer zweckentsprechenden Verteidigung. Darunter sind etwa besondere Schwierigkeiten der Sach- oder Rechtslage, besondere persönliche Umstände des Beschuldigten und die besondere Tragweite des Rechtsfalles für die Partei, insbesondere eine besonders massive Strafhöhe bzw. Freiheitsstrafe zu verstehen (z. B. VwGH 26. Jänner 2001, 2001/02/0012).

 

Vorliegend wurde eine Geldstrafe in Höhe von 160 Euro bei einem Strafrahmen gemäß § 99 Abs. 2 d StVO bis zu 2.180 Euro und eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 44 Stunden für den Fall der Nichteinbringung der verhängten Geldstrafe bei einer max. möglichen Freiheitsstrafe von sechs Wochen wegen Übertretung nach § 52 lit. a Z 10 a StVO (Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 36 km/h) ausgesprochen. Die Aktenlage zeigt eindeutig, dass weder der zugrundeliegende Sachverhalt noch die sich daran knüpfenden Rechtsfragen besonders komplex sind und keine besonderen Schwierigkeiten erwarten lassen. Es wird gegenständlich aufgrund des Beschwerdevorbringens insbesondere zu klären sein, ob der Beschwerdeführer zur vorgeworfenen Tatzeit tatsächlich Lenker des angezeigten Motorrades war. Dabei handelt es sich um eine Frage der Beweiswürdigung, wozu die Beigabe eines Verteidigers nicht erforderlich erscheint. Auch die verhängte Geld- bzw. Ersatzfreiheitsstrafe lässt nicht erwarten, dass damit für den Beschwerdeführer eine besondere Tragweite des Falles verbunden wäre.

 

Mangels Vorliegen der - kumulativ notwendigen - Tatbestandsvoraussetzung des Interesses der Rechtspflege war daher der Antrag vom 28. April 2014 auf Beistellung eines Verteidigers abzuweisen. Auf die Prüfung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers konnte damit verzichtet werden.

 

Unabhängig davon ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren ohnehin rechtsfreundlich vertreten ist. Er verfügt über rechtskundige Vertreter, die er sich selbst ausgesucht hat und die zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt sind.

 

Zu II.:

IV.) Über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis wegen des Vorwurfes nach § 52 lit. a Z 10 a StVO hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich folgendes erwogen:

 

a) Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung trotz entsprechenden Antrages des Beschwerdeführers angesichts der Tatsache, dass bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, unterbleiben.

 

b) Folgender Sachverhalt steht – aufgrund der Aktenlage – als erwiesen fest:

 

Am 27. Oktober 2013 um 13.32 Uhr wurde die Fahrgeschwindigkeit des Motorrades mit dem internationalen Kennzeichen X (D), in St. Georgen bei Obernberg am Inn, auf der B 148 bei Strkm 8,570 in Fahrtrichtung Schärding - abzüglich der entsprechenden Messtoleranz - mit 106 km/h festgestellt (gemessene Geschwindigkeit 112 km/h). Die höchste zulässige Geschwindigkeit betrug zum fraglichen Zeitpunkt im tatgegenständlichen Straßenabschnitt gemäß § 52 lit. a Z 10 a StVO 70 km/h. Die Geschwindigkeitsmessung erfolgte durch eine Radarmessung mittels geeichtem stationären Radar der Type MUVR 6FA 216, Messgerät Nr. 04.

 

Laut Auskunft des Zentralen Fahrzeugregisters in Flensburg war das verfahrensgegenständliche Motorrad zum damaligen Zeitpunkt auf den Beschwerdeführer zugelassen.

 

Eine zunächst gegen den Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer (Fahrzeughalter) des genannten Motorrades wegen dieser Geschwindigkeitsüberschreitung nach § 52 lit. a Z 10 a StVO von der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis zu GZ VerkR96-17055-2013, ergangene Strafverfügung, datiert vom 3. Dezember 2013, wurde fristgerecht am 10. Dezember 2013 mit der Begründung beeinsprucht, dass für ihn nicht nachvollziehbar sei, wer an diesem Tag mit seinem Motorrad in St. Georgen unterwegs gewesen sei. Der Beschwerdeführer ersuchte um Übersendung von Unterlagen, aus welchen ersichtlich sei, wer sein Motorrad benützt habe.

 

In der Folge wurde sodann an den Beschwerdeführer unter Anschluss des anlässlich der Messung angefertigten Radarfotos mit Schreiben vom 3. Jänner 2014, GZ VerkR96-17055-2013, in seiner Eigenschaft als Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges, Kennzeichen X, nachweislich ein Auskunftsverlangen zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers nach § 103 Abs. 2 KFG zur Tatzeit am 27. Oktober 2013 um 13.32 Uhr am gegenständlichen Tatort gerichtet.

 

Mit Schriftsatz vom 23. Jänner 2014 teilte der Beschwerdeführer auf die behördliche Anfrage anwaltlich vertreten mit, dass das Motorrad von mehreren Personen genutzt werde. Auf dem beigelegten Foto sei nicht erkennbar, wer der Fahrer war. Er habe bereits alles Mögliche unternommen, um zu ermitteln, wer das Motorrad zum angefragten Zeitpunkt gelenkt habe, allerdings sei dies nach mehreren Monaten nur mehr sehr schlecht möglich. Eine deutliche Erleichterung bei der Fahrerfeststellung würde ein Farbfoto bringen. 

 

Nach einer an den Beschwerdeführer zuhanden sein Rechtsvertreter gerichteten Aufforderung zur Rechtfertigung vom 30. Jänner 2014, GZ VerkR96-17055-2013, mit dem Tatvorwurf der Übertretung nach § 52 lit. a Z 10 a StVO, wurde mit Eingabe vom 24. Februar 2014 neuerlich ausgeführt, dass der Beschwerdeführer das Motorrad zur Tatzeit am Tatort nicht gefahren habe. In seiner weiteren Eingabe vom 17. März 2014 teilte er mit, sich am 27. Oktober 2013 gegen 13.30 Uhr zuhause aufgehalten zu haben. Sowohl seine Ehefrau X als auch seine Tochter X könnten dies bestätigen.

 

Am 20. März 2014 wurde schließlich das nunmehr angefochtene Straferkenntnis wegen einer Übertretung nach § 52 lit. a Z 10 a StVO erlassen.

 

c) In Bezug auf die entscheidungserhebliche Frage, ob der Beschwerdeführer (tatsächlich) das Motorrad zur fraglichen Tatzeit am Tatort gelenkt hat, ob also die im angefochtenen Straferkenntnis angelastete Tathandlung seiner Person als unmittelbarem Täter (Lenker) zuzurechnen ist, stellt sich die Beweislage wie nachfolgend dar:

 

Aufgrund des dargestellten Sachverhaltes bestehen Zweifel an der Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers. Für den Beschwerdeführer spricht, dass er sogleich bei erster sich bietender Gelegenheit, dem Einspruch gegen die Strafverfügung, seine Lenkereigenschaft zum Tatzeitpunkt ausgeschlossen hat. Sein Vorbringen kann zumindest implizit als Bestreitung der Lenkereigenschaft interpretiert werden, zumal er behauptet hat, nicht nachvollziehen zu können, wer das Motorrad gelenkt hat und um Übermittlung von Unterlagen ersuchte, aus welchen der Lenker eruiert werden könne.

 

Schon dieser Umstand spricht für die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens, da nach der allgemeinen Lebenserfahrung so wesentliche Einwände gegen einen Tatvorwurf, wie zur Täterschaft, bei der ersten sich bietenden Gelegenheit erhoben werden. Erstangaben kommen erfahrungsgemäß der Wahrheit in der Regel am nächsten (VwGH 25. Juni 1999, 99/02/0076; 27. Februar 1992, 92/02/0084 uvm.). Ihnen kommt in diesem Sinne auch eine höhere Glaubwürdigkeit zu, als späteren Angaben (VwGH 16. November 1988, 88/02/0145).

 

Der Beschwerdeführer hat auch während des weiteren gesamten behördlichen Verwaltungsstrafverfahren seine Erstverantwortung aufrechterhalten und seine Lenkereigenschaft stets ausdrücklich verneint.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist die Frage wer ein bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt hat, grundsätzlich eine Frage der Beweiswürdigung im Sinne des § 45 Abs. 2 AVG (vgl. z. B. VwGH 29. März 1989, 88/03/0116). Dies setzt naturgemäß voraus, dass entsprechende Beweise vorliegen. Gegenwärtig liegen derartige Beweismittel aber nicht vor, da weder eine Anhaltung stattgefunden hat, bei der der Fahrzeuglenker festgestellt worden wäre, noch das zugrundeliegende Radarfoto eine Lenkeridentifizierung zulässt. Ferner finden sich im Verfahrensakt keine stichhaltigen Hinweise oder Anhaltspunkte, welche über die Tatsache hinaus, dass der Beschwerdeführer – zumindest zur Tatzeit Zulassungsbesitzer des gegenständlichen Motorrades - war, einen Nachweis für seine Lenkereigenschaft erbringen könnten. Der alleinige Hinweis auf die im Verfahren bestehende Mitwirkungspflicht, auf welche sich die belangte Behörde in der Begründung ihres Straferkenntnisses stützte, reicht nicht für einen Schuldspruch aus, wenn ein Beschuldigter – wie dies auch der Beschwerdeführer getan hat von Anfang an die Täterschaft in Abrede stellt. Der Beschwerdeführer hat zwar keinen konkreten anderen Lenker benannt, jedoch als Beweis für seine Behauptung nicht der Fahrzeuglenker gewesen zu sein, als Zeuginnen seine Gattin und Tochter namhaft gemacht, deren Befragung von der belangten Behörde nicht veranlasst wurde.

 

Angesichts dieser Tatsachen und einer dünnen Gegenbeweislage können die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ohne weiteres als Schutzbehauptung abgetan werden. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass mangels gegenteiliger ausreichender Anhaltspunkte, insbesondere weiterer diesbezüglicher Erhebungen durch die belangte Behörde nicht gesichert ist bzw. dem Beschwerdeführer nicht zweifelsfrei erwiesen werden kann, dass er tatsächlich im fraglichen und ihm vorgeworfenen Zeitraum das Motorrad mit dem Kennzeichen X gelenkt und die vorgeworfene Geschwindigkeitsüberschreitung nach § 52 lit. a Z 10 a StVO begangen hat.

 

Allenfalls hätte der Beschwerdeführer im konkreten Fall ein Delikt nach § 103 Abs.2 KFG, das aber nicht verfahrensgegenständlich ist, zu verantworten.

 

d) In rechtlicher Hinsicht hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hierüber erwogen:

 

da) Gemäß § 52 lit. a Z 10 a StVO zeigt das Verkehrszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

db) Aufgrund der unter IV.c) dargestellten Überlegungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung kann nicht mit der für im Strafverfahren erforderlichen Sicherheit von der Täterschaft (Lenkereigenschaft) des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt am 27. Oktober 2013 um 13.32 Uhr ausgegangen werden, weshalb der Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Strafer­kenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 52 lit. a Z 10 a StVO in Anwendung des Zweifelsgrundsatzes "in dubio pro reo" gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG iVm § 38 VwGVG einzustellen war.

 

Zu III.:

Aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und der Einstellung des Strafverfahrens entfällt gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

Zu IV.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Dr.  Markus  Z e i n h o f e r