LVwG-600347/2/Zo/KR

Linz, 07.07.2014

 

 

 


Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des x, geb. x, vom 15.5.2014 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Linz-Land, vom 22.4.2014, VerkR96-48634-2013 wegen zwei Übertretungen der StVO

 

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

I.          Die Beschwerde wird im Schuldspruch abgewiesen, von der Verhängung von Strafen wird abgesehen und dem Beschwerdeführer in beiden Punkten eine Ermahnung erteilt.

 

 

II.       Der behördliche Kostenbeitrag entfällt, für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu bezahlen.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof  nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I.:

1.           Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat dem Beschwerdeführer im  angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er am 15.10.2013 um 20:15 Uhr in Ansfelden auf der A1 bei Km 171, Parkplatz hinter dem Rasthaus x als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges x, x

1.   das deutlich sichtbar aufgestellte Verbotszeichen „Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge“ nicht beachtet, sowie

2.   das Fahrzeug nicht entsprechend der Bodenmarkierung zum Parken aufgestellt habe.

Der Beschwerdeführer habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach § 52 lit. a Z. 7a StVO sowie gemäß § 9 Abs. 7 StVO begangen, weshalb über ihn gemäß     § 99 Abs. 3 lit. a StVO Geldstrafen in Höhe von 60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) zu 1. sowie von 40 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) zu 2. verhängt wurden. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 20 Euro verpflichtet.

 

2.           In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer zusammengefasst folgendes aus:

 

Er habe bereits eine tägliche Lenkzeit von 9 Stunden und 56 Minuten aufgewiesen, weshalb er auf dem Parkplatz der Rastanlage einen Platz für seine nächtliche Ruhepause gesucht habe. Bei dem von ihm benutzten Parkplatz habe sein Auflieger ca. 1,5 m über die Bodenmarkierung geragt. Nach wenigen Minuten habe ihn eine Polizeistreife aufgefordert, vom Parkplatz wegzufahren. Seinen Hinweis auf die bereits ausgeschöpfte tägliche Lenkzeit hätten die Polizisten ignoriert. Er sei deshalb weggefahren und habe auf dem leeren Busparkplatz, auf welchem bereits 2 andere Lkw gestanden seien, geparkt. Er habe dann bei der Rezeption der Firma x gefragt, ober den Busparkplatz benutzen dürfe und dies sei ihm erlaubt worden.

 

Die beiden Polizeibeamten hätten ihn dort neuerlich kontrolliert und in gefragt,   “ob er sie verarschen wolle“. Die beiden Polizisten hätten sich auch geweigert, ihm die Dienstnummer zu geben. Wenn er die Fahrt fortgesetzt hätte, hätte er bis zum Erreichen des nächsten möglichen Parkplatzes die erlaubte Tageslenkzeit überschritten.

 

Er habe auch einen Zeugen, welcher ebenfalls am Busparkplatz neben ihm geparkt habe und deshalb auch bei der Firma x vorgesprochen habe. In 35 Jahren habe er so etwas noch nicht erlebt. Der Beschwerdeführer machte weiters Ausführungen zu dem aus seiner Sicht unangebrachen Verhalten der Polizeibeamten.

 

Bereits im behördlichen Verfahren hatte der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er seinen Lkw deshalb auf dem Busparkplatz, welcher mit den Buchstaben „BUS“ gekennzeichnet war, abgestellt hatte, weil er sonst die Tageslenkzeit überschritten hätte. Dies war auch der Grund, weshalb er das entsprechende Verbotszeichen missachtet habe. Seiner Meinung nach sei es sinnvoller, einen Busparkplatz zu belegen als die Lenkzeit zu überschreiten, dies sei auch für die Sicherheit des Verkehrs besser. Wegen einer solchen Kleinigkeit, die niemanden geschadet habe, sollte er nicht gestraft sondern das Verfahren eingestellt werden.

 

Zu dem Hinweis auf das von der ASFINAG eingerichtete Parkleitsystem, welches bereits rechtzeitig darauf hinweise, wenn keine Parkplätze mehr vorhanden sind, gab der Beschwerdeführer an, dass er von Eferding gekommen sei.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Dieses hat durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden (§ 2 VwGVG).

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht erforderlich war. Die verhängten Strafen betragen weniger als 500 Euro und es wurde keine Verhandlung beantragt, weshalb von dieser gemäß § 44 Abs. 3 VwGVG abgesehen wird.

 

4.1. Folgender wesentliche Sachverhalt steht fest:

 

Der Beschwerdeführer hatte seine Sattelkraftfahrzeug kurz vor dem Vorfall auf dem Lkw-Parkplatz der Raststation Ansfelden so geparkt, dass der Sattelanhänger ca. 1,5 m in die Fahrbahn ragte. Zu diesem Zeitpunkt hatte er bereits eine Tageslenkzeit von 9 Stunden und 56 Minuten aufgewiesen. Er wurde wegen der teilweise blockierten Fahrbahn von Polizeibeamten aufgefordert, sein Sattelkraftfahrzeug von diesem Abstellplatz wegzubringen. Daraufhin entschloss er sich wegen der bereits ausgeschöpfte Lenkzeit, das Sattelkraftfahrzeug auf dem in unmittelbarer Nähe befindlichen mittels Bodenmarkierungen gekennzeichneten Busparkplatz abzustellen. Dabei missachtete er das Verbotszeichen „Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge“. Der Beschwerdeführer wurde von den Polizeibeamten an diesem Ort nochmals kontrolliert und es kam in weiterer Folge - offenbar auch aufgrund von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Polizisten und dem Beschwerdeführer - zur Anzeigeerstattung.

 

Es ist durchaus nachvollziehbar, dass sich auf dem Busparkplatz zu diesem Zeitpunkt bereits zwei andere Lkw, aber keine Busse, befanden. Es ist auch glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer in der Autobahnraststätte diesbezüglich vorgesprochen und die Auskunft bekommen hat, dass er aus deren Sicht den Lkw während der Nacht auf dem Busparkplatz stehen lassen kann. Ob der Beschwerdeführer von Eferding gekommen ist und den Hinweis der ASFINAG auf die fehlenden Parkplätze deswegen nicht oder zu spät wahrnehmen konnte, kann nicht festgestellt werden. Richtig ist aber, dass auf seiner weiteren Fahrtstrecke innerhalb der ihm noch verbleibenden wenigen Minuten Tageslenkzeit kein tauglicher Lkw-Parkplatz vorhanden war.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht  erwogen:

                     

5.1. Das Verkehrszeichen gemäß § 52 lit.a Z. 7a StVO „Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge“ zeigt an, dass das Fahren mit Lastkraftfahrzeugen verboten ist.

 

Wird die Aufstellung der Fahrzeuge zum Halten oder Parken durch Bodenmarkierungen geregelt, so haben gemäß § 9 Abs. 7 StVO die Lenker die Fahrzeuge dieser Regelung entsprechend aufzustellen. Hierbei sind nach Maßgabe des zur Verfügung stehenden Platzes mehrere einspurige Fahrzeuge in einer für mehrspurige Fahrzeuge bestimmten Fläche aufzustellen.

 

5.2. Der Beschwerdeführer hat als Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges das Verkehrszeichen „Fahrverbot für Lastkraftfahrzeuge“ missachtet und sein Sattelkraftfahrzeug auf einem mittels Bodenmarkierungen für Busse vorbehaltenen Parkplatz abgestellt. Da es sich dabei um einen öffentlichen Parkplatz handelt, konnte ihm das Parken von Bediensteten der Fa. x nicht erlaubt werden. Er hat damit die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer wegen der bereits fast ausgeschöpften Tageslenkzeit seine Fahrt nicht weiter fortsetzen konnte, ohne eine andere Verwaltungsübertretung zu begehen, kann ihn nicht entschuldigen. Er wäre als LKW-Fahrer verpflichtet gewesen, sich seine Lenkzeit so einzuteilen bzw. so rechtzeitig einen Parkplatz aufzusuchen, dass er die erlaubte Tageslenkzeit nicht überschreitet. Es trifft ihn daher an den gegenständlichen Übertretungen auch ein Verschulden. Aufgrund der besonderen Situation kann dieses jedoch  geringer eingeschätzt werden, als dies bei derartigen Übertretungen üblicherweise der Fall ist. Die Entscheidung des Beschwerdeführers, in der konkreten Situation lieber eine Übertretung eines Parkdeliktes in Kauf zu nehmen als die Tageslenkzeit zu überschreiten, erscheint grundsätzlich nachvollziehbar.

5.3. Gemäß § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind; anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Falle der Z. 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

Sowohl das LKW-Fahrverbot als auch die Reservierung der Parkplätze für Busse haben offenbar den Sinn, die LKW vom gegenständlichen Bereich fernzuhalten. Das ist im Interesse des PKW-Verkehrs und der Busse durchaus nachvollziehbar, allerdings ist dieser Regelungszweck auch nicht als besonders bedeutend anzusehen. Die Polizisten haben – zumindest ergibt sich nichts anderes aus dem Akt – auch die beiden anderen auf dem Busparkplatz abgestellten LKW nicht beanstandet, was darauf hindeutet, dass auch aus Sicht der Polizei die Reservierung für Busse – zumindest um diese Tageszeit – nicht besonders wichtig erscheint. Der Beschwerdeführer hat den Parkplatz nur für eine Nacht benutzt und es verblieben noch freie Busparkplätze, weshalb die Intensität der Rechtsgutverletzung nicht erheblich war. Das Verschulden des Beschwerdeführers kann im Hinblick auf die von ihm durchgeführte Interessensabwägung (Lenkzeitüberschreitung oder Parkdelikt) als gering angesehen werden.

 

Allerdings scheinen Ermahnungen erforderlich, um den Beschwerdeführer davon abzuhalten, ähnliche Übertretungen weiterhin zu begehen. Er kann solche Situationen vermeiden, indem er sich rechtzeitig einen Abstellplatz für seinen LKW sucht.

 

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten ist in § 52 VwGVG bzw. § 64 VStG begründet.

 

Zu III.:

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Für die Beschwerdeführerin ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG keine Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde / der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Mag. Gottfried  Z ö b l