LVwG-850065/8/Bm/BD/BRe LVwG-850066/7/Bm/BD/BRe

Linz, 20.06.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Michaela Bismaier über die Beschwerde der Frau x und des Herrn x sowie der Frau x und des Herrn x, sämtliche vertreten durch x, x, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 30.12.2013, Ge20-133-2010, betreffend Antrag auf Vorschreibung einer zusätzlichen Auflage gemäß § 79a GewO 1994

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. keine Folge gegeben und der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 30.12.2013, Ge20-133-2010, diesbezüglich bestätigt; hinsichtlich Spruchpunkt II. wird der Beschwerde stattgegeben und der Bescheid in diesem Spruchpunkt (Verfahrenskosten) ersatzlos behoben.

 

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.

1. Mit Eingabe vom 19.07.2013 wurde von den Beschwerdeführern (in der Folge: Bf) hinsichtlich der bestehenden Betriebsanlage der Baumeister x im Standort x, x, ein Antrag auf Vorschreibung einer zusätzlichen Auflage gestellt.

Mit oben bezeichnetem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems wurde dieser Antrag nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens im Grunde der §§ 79 Abs. 1 und 79a GewO 1994 abgewiesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid haben die Bf durch ihre anwaltliche Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde eingebracht und darin im Wesentlichen ausgeführt, der angefochtene Bescheid beruhe auf einer falschen Auslegung der Verwaltungsvorschrift, die die belangte Behörde auf den von ihr angenommenen Sachverhalt zur Anwendung gebracht habe.

Wie die belangte Behörde richtigerweise ausführe, sei das Verfahren nach
§ 79 GewO nach denselben Grundsätzen durchzuführen wie ein Genehmigungs- oder Änderungsgenehmigungsverfahren. Es sei also nach dem Stand der Technik, der Medizin oder sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu beurteilen, ob die Nachbarn vor den Emissionen der Betriebsanlage ausreichend geschützt seien bzw. wie sich die Ist-Situation durch die Betriebsanlage verändere.

Sofern das Ermittlungsverfahren ergebe, dass Nachbarn vor den Emissionen der Betriebsanlage nicht ausreichend geschützt seien, seien unter Zugrundelegung des im Speziellen anzuwendenden Schutzumfanges (voller Schutz oder Schutz vor Belästigung) andere und/oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben.

 

Dem Verfahren sei also der bestehende Konsens zugrunde zu legen und sei zu prüfen, ob die Nachbarn bei konsensgemäßem Betrieb und Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen hinreichend geschützt seien.

Der diesbezügliche Verweis auf lediglich grobe Ausführungen zu den geographischen Gegebenheiten des gegenständlichen Sachverhaltes im Rahmen der Stellungnahme des Amtssachverständigen für Lärmtechnik könne keinesfalls als ausreichend angesehen werden. Entgegen der Ansicht des Amtssachverständigen für Lärmtechnik komme es aber nach Durchführung der baulichen Änderung zu störenden Schallreflexionen. Durch die Errichtung der angeblichen Lärmschutzmaßnahmen würden sich die verkehrsbedingten Schallimmissionen derart verstärken, dass sie eine Gesundheitsgefährdung bzw. Belästigung der Bf darstellen würden.

Im Sinne der klaren Ausführungen der Bf in ihrem Antrag vom 19.07.2013 und in der Stellungnahme vom 02.10.2013 sei festzuhalten, dass die angesprochenen Bauwerke bereits errichtet und in weiterer Folge auch schon in Betrieb genommen worden seien. Gerade deswegen sei nochmals festzuhalten, dass die gewerbliche Betriebsanlage rechtswidrig betrieben werde.

Daraus ergebe sich aber klar, dass die gegenständliche Situation Gegenstand eines Verfahrens nach § 79 GewO sein könne.

Die belangte Behörde habe bei Erlassung des angefochtenen Bescheides Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderslautenden, für die Bf günstigeren Bescheid hätte kommen können.

Die belangte Behörde habe es in Anknüpfung an die oben angeführte Verkennung der Rechtslage unterlassen, den für die Erledigung maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen und die notwendigen Beweise aufzunehmen. Die belangte Behörde wäre dazu verpflichtet gewesen und hätte die erforderlichen Beweise zu erheben gehabt.

Aufgrund der Ausführungen der Bf im verfahrenseinleitenden Antrag und in der Stellungnahme vom 02.10.2013 hätte die belangte Behörde zur vollständigen Ermittlung der entscheidungswesentlichen Tatsachen zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Einholung weiterer gutachterlicher Stellungnahmen – insbesondere auch zur Feststellung der angesprochenen Lärmbelästigung aufgrund lärmtechnischer Messungen – erforderlich sei. In der Folge hätte sich daraus ergeben, dass die Verhängung zusätzlicher Auflagen – wie zum Beispiel durch Errichtung einer hochabsorbierenden Verkleidung der Sichtschutzwand – zum Schutz der Bf erforderlich sei.

 

Die Bf stellen daher die Anträge, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge

-      den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 VwGVG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes,

     in eventu

     den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung

     von Verfahrensvorschriften

     zur Gänze aufheben,

-      eine mündliche Verhandlung durchführen und

-      erkennen, das Land Oberösterreich als Rechtsträger der belangten Behörde ist schuldig, die Verfahrenskosten zuhanden des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat die Beschwerde gemeinsam mit dem bezughabenden Verwaltungsverfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oö. (LVwG) vorgelegt.

 

4. Das LVwG hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde zu Ge20-133-2010 sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.06.2014. An der mündlichen Verhandlung haben die Bf und ihr Rechtsvertreter, die Vertreter der Konsensinhaberin sowie ein Vertreter der belangten Behörde teilgenommen. Weiters wurde der Verhandlung ein Amtssachverständiger für Lärmtechnik beigezogen.

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Die x betreibt in x, x, einen gewerbebehördlich genehmigten Bauhof.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 10.02.2011, Ge20-133-2010, wurden Änderungen dieser Betriebsanlage gewerbebehördlich genehmigt.

Von dieser Betriebsanlagengenehmigung sind die Errichtung und der Betrieb einer neuen Lagerhalle, einer Stützmauer mit Pultdach, einer Überdachung der Dieseltankstellen, die Errichtung eines Büros mit anschließendem Lagerraum im Verkaufsbereich des Betriebsgebäudes, eines Kragarmregallagers mit Überdachung, die Errichtung von Sandboxen und einer Schallschutzwand umfasst.

Die Bf haben gegen diesen Genehmigungsbescheid Berufung erhoben und wurde mit Erkenntnis des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 16.02.2012, VwSen531122 und VwSen531123, der Berufung insofern Folge gegeben, als zusätzliche Auflagen vorgeschrieben wurden. So wurde unter anderem der Konsensinhaberin aufgetragen, die ostseitige Schallschutzwand mit einer Länge von rd. 16 m und einer Höhe von 3,6 m über Lagerhallenniveau sowie die ostseitige Fassade der Lagerhalle bis zu einer Höhe von 3,6 m straßenseitig (Gemeindestraße x) hochabsorbierend auszuführen bzw. zu verkleiden (Auflagepunkt 19).

Diese vorgeschriebene hochabsorbierende Ausführung der Lärmschutzwand bzw. Fassade der Lagerhalle wurde bislang noch nicht umgesetzt.

In der mündlichen Verhandlung wurde vom Amtssachverständigen für Lärmtechnik ausgeführt, dass durch die bislang nicht erfolgte Umsetzung der im Genehmigungsbescheid mittels Auflage vorgeschriebenen hochabsorbierenden Ausführung der ostseitigen Schallschutzwand bzw. der Gebäudefassade Mehrfachreflexionen zwischen dem Nachbarwohn- und Betriebsgebäude nicht ausgeschlossen werden können. Damit seien auch die von den Nachbarn beschriebenen, zugenommenen Immissionen durch den Bahn- und Straßenverkehr erklärbar. 

 

Der hier entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung am 13.06.2014.

 

5. Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.    das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Familienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.    die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.    die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.    die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.    eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs.1 GewO 1994 ist eine Betriebsanlage zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, dass überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs.2 Z2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden.

 

Nach § 79 Abs. 1 leg. cit. hat die Behörde, wenn sich nach Genehmigung der Anlage ergibt, dass die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind, die nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zur Erreichung dieses Schutzes erforderlichen anderen oder zusätzlichen Auflagen (§ 77 Abs. 1) vorzuschreiben.

 

Nach § 79a Abs. 1 GewO 1994 hat die Behörde ein Verfahren gemäß § 79 Abs. 1 von Amts wegen oder nach Maßgabe des Abs. 2 auf Antrag des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt- und Wasserwirtschaft oder nach Maßgabe des Abs. 3 auf Antrag eines Nachbarn einzuleiten.

 

5.2  § 79 Abs. 1 GewO 1994 sieht die „Anpassung“ eines rechtskräftigen Genehmigungsbescheides für den Fall vor, dass die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der schon vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind.

Voraussetzung für die Zulässigkeit der Vorschreibung anderer oder zusätzlicher Auflagen nach § 79 ist das Vorliegen einer rechtskräftigen Genehmigung der Betriebsanlage bzw. einer rechtskräftigen Genehmigung der Änderung der genehmigten Betriebsanlage. Das Verfahren nach § 79 kann sich auch nur auf jene Gefährdungen der Interessen des § 74 Abs. 2 beziehen, die vom konsensgemäßen Betrieb dieser Anlage ausgehen (VwGH 11.11.1998, 98/04/0137).

Weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit der Vorschreibung zusätzlicher Auflagen nach § 79 GewO ist, dass die gemäß § 74 Abs. 2 wahrzunehmenden Interessen trotz Einhaltung der im Genehmigungsänderungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht hinreichend geschützt sind.

Werden die genehmigten Anlagenteile bereits betrieben, obwohl die im Genehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen nicht eingehalten bzw. noch nicht erfüllt sind, ist nicht nach § 79 vorzugehen, sondern ist der rechtmäßige Zustand durch die Behörde herzustellen.

Der Umstand allein, dass die genehmigte Betriebsanlage nicht konsensgemäß betrieben wird, rechtfertigt nicht die Vorschreibung einer anderen oder zusätzlichen Auflage (vgl. Grabler-Stolzlechner-Wendl, GewO, 2. Auflage, unter  79 Rz 7 zitierte Rechtsprechung des VwGH).

 

5.3.  Vorliegend steht unbestritten fest, dass von der Konsensinhaberin trotz Betrieb der genehmigten Anlagenteile die im Erkenntnis des UVS Oö. vom 16.02.2012 unter Auflagepunkt 19 vorgeschriebene hochabsorbierende Ausführung der ostseitigen Schallschutzwand noch nicht umgesetzt wurde. Nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung kann diese mangelnde Ausführung Einfluss auf die Lärm-Umgebungssituation und Immissionssituation der Nachbarn haben.

 

Ausgehend von der vorliegenden Nichterfüllung der bescheidmäßig vorgeschriebenen Auflage durch die Konsensinhaberin liegen im Lichte der vorgenannten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die rechtlichen Voraussetzungen für die Vorschreibung nachträglicher Auflagen (noch) nicht vor.

Es wird an der Konsensinhaberin gelegen sein, die mit dem oben bezeichneten Erkenntnis des UVS Oö. vorgeschriebene Auflage betreffend die ostseitige Schallschutzwand und Fassade der Lagerhalle ehestens zu erfüllen, andernfalls der rechtmäßige Zustand durch die Behörde im Wege des Vollstreckungsverfahrens herzustellen ist. Erst nach Erfüllung dieser Auflage ist gegebenenfalls bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen ein Verfahren nach § 79 GewO 1994 zulässig.

 

Aus den angeführten Sach- und Rechtsgründen war somit spruchgemäß zu entscheiden.

5.4.  Spruchpunkt II. war aus folgenden Gründen zu beheben:

Die von der belangten Behörde vorgeschriebene Verwaltungsabgabe gemäß TP 1 der Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 bezieht sich auf Bescheide, durch die auf Parteiansuchen eine Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt oder eine Berechtigung oder Bewilligung verlängert wird, sofern die Amtshandlung nicht unter eine andere Tarifpost des besonderen Teiles dieses Tarifes fällt. Gegenständlich wurde mit dem angefochtenen Bescheid weder eine Berechtigung verliehen noch eine Bewilligung erteilt, weshalb schon aus diesem Grund die Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe nach TP 1 nicht möglich ist. Ebenso wenig kommt im vorliegenden Fall die Anwendung einer anderen Tarifpost in Frage.

 

Gleichzeitig wurde von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid unter Spruchpunkt II b) eine Gebühr gemäß den Tarifposten 7, 6 und 5 des Gebührengesetzes 1957 vorgeschrieben.

Hierzu ist auszuführen, dass nach § 14 TP 6 Abs. 5 Z 20 Gebührengesetz Einwendungen und Stellungnahmen zur Wahrung der rechtlichen Interessen zu Vorhaben der Errichtung oder Inbetriebnahme von Bauwerken und Anlagen aller Art sowie im Verfahren zur Genehmigung solcher Vorhaben nicht der Eingabegebühr unterliegen.

Im Kommentar Fellner, Stempel- und Rechtsgebühren, 9. Auflage, § 14 TP 6, Rz 32, wird dazu ausgeführt, dass nach dieser Bestimmung insbesondere auch Eingaben aller Art von Nachbarn in Bau- und Gewerbeverfahren gebührenfrei sind.

Diese Rechtsansicht teilt die erkennende Richterin.

Auch wenn der Antrag eines Nachbarn gemäß § 79a GewO 1994 keine Einwendung im rechtlichen Sinn darstellt, so ist doch bei der in der genannten Bestimmung festgelegten Gebührenfreiheit im Vordergrund die Wahrung der rechtlichen Interessen von Nachbarn zu Vorhaben der Errichtung oder Inbetriebnahme von Anlagen zu sehen. Davon ausgehend ist unter dem Begriff „Einwendung“ in der Bestimmung des § 14 TP 6 Abs. 5 Z 20 Gebührengesetz auch ein Antrag nach § 79a GewO, der jedenfalls die Wahrung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme von Anlagen verfolgt, zu verstehen. Diese Auslegung ergibt sich auch aus dem durch Art. 38 Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl I 2009/52, angefügten Halbsatz, mit dem klargestellt wurde, dass die Gebührenfreiheit nicht für „Eingaben“ (worunter im engeren Sinn auch Anträge zu verstehen sind) der Bewilligungswerber gilt.  

 

Zu II.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Michaela Bismaier