LVwG-150121/2/MK/Ka

Linz, 12.05.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Markus Kitzberger  über die Beschwerde von Herrn J P, X, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Pupping vom 11.07.2013, Zl.: Bau-02-207/17-12-2013, mit dem der Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung für die Errichtung eines Wirtschaftsgebäude im Grünland abgewiesen wurde,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. Vorab ist festzuhalten, dass die Vorbringen im Zusammenhang mit der Situierung des verfahrensgegenständlichen Grundstücks in der Gefahrenzone bzw. im Abflussbereich 30-jährlicher Hochwässer unbehandelt bleiben, da die Beurteilung der Voraussetzungen für eine Bauplatzbewilligung (und nur dort kommt diesen Aspekten Bedeutung zu) nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist. Gleiches gilt für die naturschutzrechtlichen Belange.

 

Zum Sachverhalt bzw. Verfahrensablauf ist Folgendes festzuhalten:

 

I.1. Mit Ansuchen vom 13.08.2012 hat Herr J P (im Folgenden: Bf), X, bei der Gemeinde Pupping (im Folgenden: belangte Behörde) die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines zweigeschossigen Wirtschaftsgebäudes mit einer Grundfläche von 6 x 6 m auf Gst.Nr. X, KG X, Gemeinde Pupping, beantragt.

 

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 18.09.2012 wurde dem Bf mitgeteilt, dass aufgrund der Vorprüfung des Vorhabens, der auch ein bautechnischer Amtssachverständiger beigezogen war, ein Widerspruch zu den Bestimmungen des Oö. Raumordnungsgesetzes 1994 (Oö. ROG 1994) bis zum Beweis des Gegenteils durch ein agrartechnisches Gutachten anzunehmen sei. Um dieses Gutachten erstellen zu können sei die Vorlage eines Nutzungskonzeptes samt Grundflächenaufstellung für das eingereichte Projekt erforderlich. Darüber hinaus sei – obwohl ein grundbücherlich sichergestelltes Geh- und Fahrtrecht – über das angrenzende Gst.Nr. X, KG X, bestehe, die verkehrsmäßige Erschließung zu klären bzw. in den Einreichunterlagen entsprechend darzustellen.

 

Im November 2012 teilte der Bf der belangten Behörde mit, dass das zu bewirtschaftende Gelände ein ebenes Wiesengrundstück mit derzeit ca. 20 Obstbäumen sei. Das Wirtschaftsgebäude sei für die Einstellung bzw. Unterbringung eines Traktors, eines Rasenmähertraktors, diverser Kleingeräte für die Bearbeitung des Gartens (einschließlich Schubkarren) sowie für die Lagerung von Getreide für die Wildfütterung vorgesehen.

 

Ein von der belangten Behörde dazu eingeholtes agrartechnisches Gutachten vom 11.12.2012 brachte das Ergebnis, dass es sich bei dem hier zu beurteilenden Sachverhalt (da der Bf ein reines Siedlungshaus bewohnt) um die Neugründung eines Landwirtschaftsbetriebes handle. Auf der zu bewirtschafteten Gesamtfläche von ca. 1200 , die derzeit mit Obstbäumen bestockt sei, könne keine Erzeugung landwirtschaftlicher Produkte angenommen werden, welche einem erwerbsorientierten Landwirtschaftsbetrieb zugeordnet wäre. Aus der Bewirtschaftung des Areals lasse sich kein maßgeblicher Einkommensbeitrag erzielen, weshalb diese als Grundstückspflege im Rahmen eines Hobbys zu bewerten sei. Die Notwendigkeit der Errichtung eines Gebäudes dafür liege nicht vor.

 

In einer Stellungnahme zum Ergebnis des Beweisverfahrens führte der Bf am 20.01.2013 aus, dass – was den Inhalt des eingeholten Gutachtens betreffe – eine missverständliche Auslegung des Begriffs Wirtschaftsgebäudes vorliege. Er habe darunter lediglich einen Sammelbegriff für die Einlagerung von Geräten und Werkzeugen zur gärtnerischen Pflege seines Gartengrundstücks verstanden. Keinesfalls hätte der Bau einer landwirtschaftlichen Nutzung dienen sollen.

 

Mit Schreiben vom 27.02.2013 teilte die belangte Behörde dem Bf unter Angabe der wesentlichen Gründe mit, dass beabsichtigt sei, das Ansuchen bescheidmäßig abzuweisen. Ein dazu eingeräumte Stellungnahmefrist verstrich ungenützt.

 

I.2. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Pupping vom 27.05.2013 wurde der Bewilligungsantrag des Bf abgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung im Wesentlichen mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, insbesondere mit dem Inhalt des agrartechnischen Gutachtens. Auf der Grundlage dieses Beweisergebnisses sei gemäß § 30 Abs.5 Oö. ROG 1994 die Errichtung eines Gebäudes für die bestimmungsgemäße Nutzung des Areals nicht nötig. Die beantragte Baubewilligung sei daher zu versagen gewesen.

 

I.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf mit Schriftsatz vom 06.06.2013 innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Berufung und brachte begründend im Wesentlichen vor wie folgt:

 

Der Begriff „Wirtschaftsgebäude“ sei eindeutig als Sammelbegriff für die Lagerung von Geräten und Werkzeugen für eine wirtschaftlich-gärtnerische Betreuung und Gestaltung seines Grundstücks dargestellt worden. Trotzdem verwende die Gemeinde diesen Begriff ausschließlich in Verbindung mit der landwirtschaftlichen Nutzung einer Grundfläche als ein diesem Zweck dienendes Gebäude.

 

Gemäß § 3 Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) dürfe ein Neubau von bestimmten Gebäuden nur auf Grundflächen durchgeführt werden, für die eine Bauplatzbewilligung vorliege. Diese Gesetzesbestimmung gelte aber nicht für Gebäude, die nicht für Wohnzwecke bestimmt seien und baurechtlich nur untergeordnete Bedeutung hätten (z.B. Garagen bis 50 , kleine Kapellen, Garten- und Gerätehütten, etc.), sofern Interessen an einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung dadurch nicht verletzt würden. Ausschließlich diese Gesetzesbestimmung sei für die Prüfung und gesetzliche Beurteilung des Bauansuchens rechtsverbindlich. Die belangte Behörde habe diese Bestimmung nicht beachtet und daher rechts- und gesetzwidrig entschieden.

 

Es würde daher die Behebung des bekämpften Bescheides beantragt.

 

I.5. Mit Bescheid des Gemeinderates vom 11.07.2013, dem ein einstimmiger Gemeideratsbeschluss vom 04.07.2013 zu Grunde liegt, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Unabhängig von der Aufrechterhaltung der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides sei zum Berufungsvorbringen auszuführen, dass der Begriff „Wirtschaftsgebäude“ insofern nicht missverständlich sei, als bereits im Bauansuchen von der beabsichtigten Unterbringung von landwirtschaftlichen Geräten die Rede sei. Auch aus dem nachgereichten Nutzungskonzept gehe die Einstellung von Geräten und Kleingeräten für die Bearbeitung einer Wiesenfläche mit Obstbaumbestand sowie die Lagerung von Getreide für die Wildtierfütterung hervor.

 

Darüber hinaus dürften auf Grund der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen auch sonstige Nebengebäude – wie in der Berufung angeführt – im Grünland nicht errichtet werden.

 

I.6. In der gegen diesen Bescheid mit Schriftsatz vom 24.07.2013 rechtzeitig eingebrachten Vorstellungen führte der Bf begründend aus, dass der Gesetzgeber in § 3 Abs.2 Z5 Oö. BauO 1994 verwaltungsvereinfachend bekundet habe, dass eine Baubewilligung für sonstige Nebengebäude nicht erforderlich sei, wenn Interessen an einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung nicht verletzt würden.

 

Im Verfahren sei es unterlassen worden, sachbezogene Gründe und Fakten  für die Nichtanwendung dieser wichtigen Bestimmung  anzuführen. Der Hinweis auf zwingende Bestimmungen eines Flächenwidmungsplans, eines Bebauungsplans oder einer rechtskräftigen Bauplatzbewilligung sei ziellos und auch nicht aussagekräftig. Es handle sich dabei lediglich um die Aufzählung von Möglichkeiten einer Abweisung, ohne damit tatsächliche Gründe zu nennen.

 

Unbegreiflich sei weiters der Hinweis auf ein agrarisches Gutachten. Dieses stamme aus einem früheren Bauverfahren und es sei rechtswidrig und außerdem fragwürdig, ein derartiges Gutachten auf die Genehmigung einer Gartenhütte  zu beziehen.

 

Das verfahrensgegenständliche Grundstück sei im Flächenwidmungsplan ursprünglich als Bauland eingetragen gewesen und mit Bescheid vom 20.09.1977 zum Bauplatz erklärt worden. Im Zuge einer späteren Überarbeitung wäre das Grundstück aber wieder als Grünland gewidmet worden. Eine schriftliche Verständigung darüber hätte der Begriff nie erhalten. Ein in der Vergangenheit gestellter Antrag auf Errichtung eines Wohnhauses sei erfolglos geblieben. Nicht zuletzt sei auch an diesen Schwierigkeiten die Ehe des Bf gescheitert, worauf das Grundstück geteilt worden sei. Der Bf habe daraufhin die [Anm.: im Grünland gelegenen] Gst.Nr. X und X, KG X, übernommen.

 

Die Verbundenheit des Bf zu seiner Geburtsgemeinde sei trotz aller negativen Ereignisse ungebrochen. Gerade deshalb würde er sich bemühen, bei seinen Besuchen „diesen Flecken Erde, seine liebe Heimat, sein Daheim tief und herzlich genießen zu können“.

 

Es würde daher die positive Prüfung des Sachverhalts erwartet, da ist gesetzlich und vor allem auch menschlich die beste Lösung sei, die Baubewilligung zu erteilen.

 

 

II. Das Verwaltungsgericht hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Auf dessen Grundlage konnten weitere Ermittlungsschritte – insbesondere die Durchführung einer mündlichen Verhandlung – unterbleiben, da keine weitere Klärung des Sachverhaltes zu erwarten war. Es waren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen.

 

Folgender Sachverhalt steht dem Grunde nach fest. Im Besonderen ist festzuhalten:

 

·                Das den Gegenstand dieses Verfahrens bildende Grundstück befindet sich im Grünland. Ein Umwidmungsverfahren ist weder anhängig, noch wurde ein diesbezüglicher Antrag gestellt.

·                Die im Jahr 1977 erteilte Bauplatzbewilligung (die sich auch auf die verfahrensgegenständliche Fläche bezog) ist erloschen.

 

 

III. Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:

 

III.1. In der Sache:

 

Gemäß § 30 Abs.1 Oö. ROG 1994 sind alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmete Flächen als Grünland zu widmen.

 

Abs.2 bestimmt, dass Flächen des kleinen Landes, die nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und nicht zum Ödland gehören, im Flächenwidmungsplan gesondert zu widmen sind.

In Abs.5 dieser Bestimmung wird normiert, dass im Grünland nur Bauten und Anlagen errichtet werden dürfen, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen (Abs.2 bis 4).

Gemäß § 3 Abs.1 Oö. BauO 1994 darf der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden nur auf Grundflächen bewilligt werden, für die eine Bauplatzbewilligung nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 4 bis 7 vorliegt oder gleichzeitig mit der Baubewilligung erteilt wird.

 

Dies gilt nach Abs.2 dieser Bestimmung nicht für:

[…]

5. Baubewilligungen für Gebäude, die nicht für Wohnzwecke bestimmt sind und baurechtlich nur untergeordnete Bedeutung haben (wie mit Schutzdächern versehene Abstellplätze und Garagen, kleine Kapellen, Garten- und Gerätehütten, Boots- und Badehütten, Umspann-, Umform- und Schaltanlagen und dergleichen, jeweils mit einer bebauten Fläche bis zu 70 ), wenn Interessen an einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung dadurch nicht verletzt werden.

 

Gemäß § 24 Abs.1 Oö. BauO 1994 bedürfen einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung), soweit die §§ 25 und 26 nichts anderes bestimmen:

1.der Neu-, Zu- und Umbau von Gebäuden;

[…]

 

III.2. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:

 

Gemäß § 24 Abs.4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. 33/2013, kann das Verwaltungsgericht, sofern durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art.6 Abs.1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

 

Nach § 28 Abs.1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

 

IV. Das Oö. Verwaltungsgericht hat erwogen:

 

Im gegenständlichen Fall ist die Systematik des Baurechts bzw. das Zusammenspiel der raumordnungs- und baurechtlichen Bestimmungen im Allgemeinen von besonderer Bedeutung, da deren wahrer Regelungsgehalt nur auf der Grundlage der materiellen Normkorrelation erschlossen werden kann.

 

IV.1. Im Rahmen der Raumordnung werden (u.a.) Grundflächen kategorisierend eingeteilt (gewidmet), sodass auf objektiv-abstrakte Art und Weise (also ohne ein konkretes Vorhaben vor Augen zu haben) festgelegt wird, welche Maßnahmen in einer Widmungskategorie zulässig, unter bestimmten Voraussetzungen zulässig oder unzulässig sind. Dieses Regelungsfeld stellt sozusagen als Legalbedingung die Grundlage für alle weiteren (konkretisierenden) Überlegungen dar.

 

Für Flächen im Grünland ordnet das Raumordnungsgesetz an, dass eben ausschließlich Bauten errichtet werden dürfen, die für eine bestimmungsgemäße Nutzung nötig sind. Aus der Formulierung des obzitierten § 30 Oö. ROG 1994 ist abzuleiten, dass der Gesetzgeber in dieser Widmungskategorie – sofern es sich nicht um Ödland handelt – davon ausgeht, dass alle vorhandenen bzw. verbleibenden Flächen land- und forstwirtschaftlich genutzt werden. Dabei scheidet er die Nutzung einer bestimmten Fläche als Garten nicht aus, sondern betrachtet diese Form der Nutzung als „Spielart“ der agrarischen Nutzung, da auch die dort entfalteten Tätigkeiten grundsätzlich jenen der Land- und Forstwirtschaft entsprechen (Mähen, Kultivieren von Pflanzen, etc.).

 

Eindeutig ist hingegen die Anordnung, dass die Errichtung von Bauten im Grünland grundsätzlich untersagt ist („… dürfen nur errichtet werden, wenn …“).

 

Die im Gesetz formulierte Bedingung der Notwendigkeit für die bestimmungsgemäße Nutzung ist daher (unabhängig, ob Garten oder Wirtschaftsbetrieb) einerseits auf Grund der Intensität und des erforderlichen Aufwandes im Zusammenhang mit den Bewirtschaftungsmaßnahmen, andererseits aber auch unter Beachtung des Aspekts der Wirtschaftlichkeit zu beurteilen.

 

Aus dem Bewirtschaftungskonzept des Bf lässt sich – auch laienhaft beurteilt – kein vordringlich gebotener Einsatz größerer Gerätschaften (Traktor, Rasenmähertraktor) ableiten, da bewirtschaftungstechnische Liebhaberei  grundsätzlich nicht berücksichtigt werden kann. Darüber hinaus verfügt der Bf über keine weiteren Flächen, die eine „Stationierung“ von Geräten an einem bestimmten Ort ökonomisch rechtfertigen würden. Auch für die Lagerung von Wildtierfutter ist (ohne Hinweis auf besondere Anforderungen, wie etwa die Jadgausübung oder die Fischerei) kein relevanter Platzbedarf ersichtlich.

 

Zusammengefasst lässt sich also festhalten, dass – wie auch bisher – die Grünflächenpflege eines etwa 1.200 großen Areals und die Pflege von ca. 20 Obstbäumen mobil möglich ist. Daher kann auch außer Acht gelassen werden, dass die beabsichtigte Dimensionierung des Gebäudes (zweigeschossig mit einer Grundfläche von 36 ) jeder vernünftigen Grundlage entbehrt, will man nicht – was sich aus den emotional gefärbten Angaben des Bf in der Beschwerde geradezu aufdrängt – die versteckte Absicht einer Nutzung für (zumindest temporäre) Wohnzwecke annehmen.

 

IV.2. Die Oö. BauO 1994 – als Regelwerk an sich – reglementiert (u.a.) die Errichtung von Gebäuden, behandelt aber nicht die kategorische Zulässigkeit eines Vorhabens. Diese muss – quasi als Voraussetzung für eine baurechtliche Abhandlung – auf der Grundlage des oben Ausgeführten vorliegen. Ist die nicht der Fall, ist ein Baubewilligungsantrag schlichtweg zu versagen.

 

Wenn der Bf wiederholt die Bestimmung des § 3 Oö. BauO 1994 (als Teil der Bodenordnung) zitiert, verkennt er dabei eben diesen Umstand und die Tatsche, dass sich diese Bestimmung ausschließlich auf das Verfahren zur Erteilung einer Bauplatzbewilligung (und nicht Baubewilligung) bezieht und auch dieses Verfahren voraussetzt, das ein Vorhaben (Bebauung) überhaupt zulässig ist. Die Festlegung, wo und wie gebaut werden darf, setzt voraus, dass gebaut werden darf.

 

Mit anderen Worten: wenn etwas nicht zulässig ist, dann ist es auch ohne Bedeutung, ob es – wenn es zulässig wäre – einer Bewilligung bedürfte oder nicht.

 

 

V. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass die raumordnungsrechtlichen Voraussetzzungen für die Errichtung eines Gebäudes im Grünland nicht gegeben sind. Die beantragte Baubewilligung war daher zu versagen.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Mag. Markus Kitzberger