LVwG-300014/7/Re/Rd/SH

Linz, 11.07.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Werner Reichenberger über die Beschwerde des x, vertreten durch Rechtsanwalt x, x, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 19. August 2013, Ge96-51-2013, wegen einer Verwaltungs­übertretung nach dem Arbeitszeit­gesetz, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20. März 2014,  

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als iSd § 45 Abs.1 Z4 VStG von der Verhängung einer Strafe abgesehen und gemäß § 45 Abs.1 letzter Satz VStG eine Ermahnung erteilt wird.

 

II.       Gemäß § 52 Abs.9 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art.133 Abs.4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom
19. August 2013, Ge96-51-2013, wurde über den Berufungswerber (Beschwerdeführer) eine Geldstrafe von 218 Euro, für den Fall der Unein-bringlichkeit eine Ersatzfreiheits­strafe von 36 Stunden, gemäß Art.7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 iVm § 28 Abs.5 Z2 sowie § 28 Abs.6 Z2 AZG, verhängt, weil er als gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich verantwortlicher handelsrechtlicher Geschäftsführer der „x“ (Güterbeförderungsgewerbe im Standort x, x) und somit als Arbeitgeber zu vertreten hat, wie anlässlich einer durchgeführten Kontrolle (anhand der vom Arbeitgeber am 31. Mai 2013 vorgelegten digitalen Daten aus dem Kontrollgerät/Fahrerkarte) durch ein Organ des Arbeitsinspektorates Linz festgestellt wurde, dass dem Arbeit­nehmer x, beschäftigt im Güterbeförderungsbetrieb x, der als Lenker eines Kraftfahrzeuges (x) im internationalen Straßenverkehr tätig war, welches der gewerblichen Güterbeförderung dient und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 t über­steigt, an folgendem Tag nicht rechtzeitig eine Lenkpause nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden gewährt wurde, obwohl ein Fahrer nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat. Lenkzeit von 11.3.2013 – 07.09 Uhr bis 11.3.2013 – 16:53 Uhr; die Lenkpause wurde erst nach einer Lenkzeit von
5 Stunden 12 Minuten und somit nach einer Verspätung von 42 Minuten eingelegt.  

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens bean­tragt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es richtig sei, dass am 10. Jänner 2013 eine Abschleppung durchgeführt worden sei. Die Fahrzeuge der Firma würden von verschiedenen Institutionen (Polizei, Gemeinden, Feuerwehren usw.) angefordert, welche jedoch am Tattag einen LKW zum Abschleppen angefordert hätte, sei dem Beschwerdeführer nicht mehr erinnerlich. Im Übrigen würden diese Tätigkeiten vom Beschwerdeführer laufend durchge­führt. Ein diesbezüglicher Nachweis über den Tatzeitpunkt sei nicht mehr auf­findbar. Nach Ansicht des Beschwerdeführers handle es sich gegenständlich um eine geringfügige Überschreitung und sei eine derartige Übertretung bisher auch noch nicht vorgekommen. Da es sich um einen dringenden Einsatz gehandelt habe (Beseitigung einer Verkehrsbehinderung), sei ein Verschulden seitens des Beschwerdeführers nicht gegeben.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt als belangte Behörde hat die Berufung (Beschwerde) samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Verwal­tungssenat, nunmehr Oö. Landesverwaltungsgericht, vorgelegt.

 

Das Arbeitsinspektorat Linz wurde am Verfahren beteiligt und äußerte sich mit Stellungnahme vom 20. September 2013 dahingehend, dass der Beschwerde­führer keine entsprechenden Unterlagen vorlegen konnte, die belegen würden, dass er am Tattag für die Polizeiinspektion Freistadt tätig geworden sei. Dazu sei zu bemerken, dass der Arbeitgeber verpflichtet sei, die Arbeit der Lenker so zu organisieren, dass die Sozialvorschriften im Straßenverkehr eingehalten werden. Dass die Lenkpause erst nach 5 Stunden und 12 Minuten gewährt wurde, sei als schweres Delikt einzustufen. Da der Tatvorwurf seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten werde, sei dieser als erwiesen anzunehmen und bleibe der Strafantrag aus den angeführten Gründen vollinhaltlich aufrecht.

 

Gemäß § 3 Abs.7 Z1 und 2 VwGbk-ÜG können mit Ablauf des
31. Dezember 2013 bei den unabhängigen Verwaltungsbehörden anhängige Verfahren von den Verwaltungsgerichten weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt zur Zuständigkeit eines Senates der unabhängigen Verwaltungsbe­hörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat der unabhängigen Verwaltungsbehörde angehört haben bzw. hat; zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds der unabhängigen Ver­waltungsbehörde gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters eines Verwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.

Sowohl nach der für den Oö. Verwaltungssenat in Geltung gestandenen
Ge­schäftsverteilung als auch nach der nunmehr geltenden Geschäftsverteilung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich ist der eingangs genannte Einzel­richter zur Entscheidung zuständig. Es war daher das Verfahren fortzuführen.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20. März 2014, zu welcher die Verfahrensparteien eingeladen wurden und mit Ausnahme der belangten Behörde erschienen sind. Das Arbeitsinspektorat Linz war durch DI x und Ing. x vertreten.

 

4.1. Eingangs ist zu bemerken, dass beim Oö. Verwaltungssenat, nunmehr Oö. Landesverwaltungsgericht, ein weiteres Beschwerdeverfahren (LVwG-300015) in Bezug auf Übertretungen des Arbeitszeitgesetzes anhängig ist. Die Sachverhalte wurden im Rahmen der am 20. März 2014 abgehaltenen öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs.7 VStG mit abgehandelt, die Verfahren somit zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.

 

4.2. Folgender Sachverhalt wurde festgestellt und der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

Der  Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der x GmbH mit dem Sitz in x, x. Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten liegt nicht vor.

Am 11. März 2013 (Tattag) gegen ca. 11.00 Uhr wurde das Unternehmen um Abschleppung eines LKW von der Polizei ersucht, da dieser in Freistadt einen Stau verursacht. In Einzelfällen ersucht die Polizei um Abschleppung, um Staus und Verkehrschaos durch liegengebliebene LKW zu vermeiden. An diesem Tag sei nur ein LKW zur Verfügung gestanden und hat der zur Verfügung stehende Fahrer (Herr x) seine Ruhepause im Haus absolviert. Herr x ist mit dem LKW-Abschleppfahrzeug und der Beschwerdeführer mit dem Werkbus mit Abschleppstange zum Einsatzort gefahren. Bei dem eingesetzten LKW-Abschlepp­fahrzeug hat es sich um einen Tankwagen gehandelt, für welchen der Be­schwerde­führer keinen ADR-Führerschein besitzt. Herr x verfügte über eine solche Berechtigung.

Die Abschleppung des liegengebliebenen LKW mittels eines Feuerwehrwagens – der Beschwerdeführer ist Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr und hätte die Möglichkeit zur Entlehnung gehabt – wäre nicht zweckmäßig gewesen, zumal dieser nicht über die notwendige Zugkraft verfügte. Von der Anbringung von blauen Kennzeichentafeln am Tankwagen wurde aufgrund der Tatsache, dass dies einen Straftatbestand (Inbetriebnahme eines Tankfahrzeuges ohne ent­sprechende Grundlage für eine Probe- oder Überstellungsfahrt) darstellen würde, ebenfalls durch den Beschwer­de­führer Abstand genommen.

 

Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, nachträglich  einen Bericht der zuständigen Polizeiinspektion über den tatsächlichen Ablauf der Abschleppung nachzureichen. Im Telefonat mit dem zuständigen Richter des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 28. März 2014 teilte der Beschwerdeführer mit, dass nach Rücksprache mit der örtlich zuständigen Polizeiinspektion eine Bestätigung  über den Abschleppvorgang zur Tatzeit nicht mehr ausgestellt werden kann, da derartige Vorfälle bei der Polizei nicht schriftlich erfasst werden. Er nehme zur Kenntnis, dass gewisse Ruhezeiten einzuhalten sind und werde die Einhaltung in Hinkunft mit Nachdruck befolgen. Da keine einschlägige Vorstrafe vorliege, ersuche er aufgrund der Situation im Einzelfall von der  Bestrafung abzusehen und die Ermahnung auszusprechen. Ihm sei auch bewusst, dass er bei einer neuerlichen Übertretung sicher mit einer Geldstrafe zu rechnen habe.

 

5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

5.1. Gemäß § 9 Abs.1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs.2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

 

Gemäß § 28 Abs.5 Z2 AZG sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die Lenkpausen gemäß Art.7 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 nicht gewähren, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe gemäß Abs.6 zu bestrafen.

 

Sind Übertretungen gemäß Abs.5 nach Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG als

1.        leichte Übertretungen eingestuft oder in diesem Anhang nicht erwähnt, sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber

a)   in Fällen der Z1 bis 7 mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1.815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1.815 Euro,

b)   im Fall der Z8 mit einer Geldstrafe von 145 Euro bis 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 200 Euro bis 3.600 Euro;

2.        schwerwiegende Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von 200 Euro bis 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 250 Euro bis 3.600 Euro;

3.        sehr schwerwiegende Übertretungen eingestuft, sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber mit einer Geldstrafe von 300 Euro bis 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 350 Euro bis 3.600 Euro,

zu bestrafen (§ 28 Abs.6 AZG).  

 

Gemäß § 45 Abs.1 Z4 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

5.2. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der x GmbH mit dem Sitz in x, x. Eine Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten liegt nicht vor. Vom Beschwerde­führer wurde der Sachverhalt an sich unbestritten belassen. Er verweist aber ausdrücklich darauf, dass die Verwaltungsübertretung ausschließlich daher rühre, dass sein Unternehmen von der zuständigen Polizeiinspektion ersucht worden sei, eine Abschlep­pung eines liegengebliebenen LKW im Stadtgebiet von Freistadt durchzuführen, um im Stadtgebiet einen größeren Rückstau zu verhindern. Im Unternehmen ist zu dem Zeitpunkt lediglich ein Tankfahrzeug zur Verfügung gestanden und hat der Beschwerdeführer jedoch nicht den erforderlichen ADR-Führerschein zum Lenken besessen. Am Sitz des Unternehmens hat zur Zeit des Ersuchens der Polizeiinspektion der Fahrer x – welcher über die erforderliche Berechtigung verfügt - seine Ruhepause absolviert. Aufgrund der schon geschilderten Dringlichkeit der Veranlassung einer Abschleppung hat dieser dann das Tankfahrzeug in Betrieb genommen und sich zur Vorfalls­örtlichkeit begeben. Der Beschwerdeführer fand sich ebenfalls dort ein, und zwar mit dem Werkbus samt Abschleppstange. Dann sind umgehend die notwendigen Veranlassungen zur Entfernung des liegengebliebenen LKW getroffen worden, um eine weitere gravierende Verkehrsbehinderung möglichst rasch zu beheben.

 

Aufgrund der in der Verhandlung erörterten Sachlage und des Umstandes, dass der Beschwerdeführer den Tatvorwurf geständig einsieht, erübrigen sich weiter­gehende Ausführungen im Hinblick auf die Tatbestandsmäßigkeit seines Handelns.

Da § 45 Abs.1 Z 4 VStG quasi als Nachfolgebestimmung nach § 21 VStG zu qualifizieren ist, ist auch eine Anlehnung an die Judikatur zum ehemaligen § 21 VStG zur Auslegung dieser Bestimmung zulässig. Es muss daher zur Anwendung das Verschulden des Beschwerdeführers gering sein und die Folgen der Übertretung unbedeutend (s. Raschauer/Wessely, 3 21 Rz 6 ff)

Dem Beschwerdeführer ist im gegenständlichen Fall zugute zu halten, dass er in einer besonders gelagerten Sachverhaltskonstellation gehandelt hat und, öffent-liche Dienste unterstützend und dem Ersuchen der Polizei folgend, vorgegangen ist. Aus diesem Grund kann seinem Begehren auf Absehen von der Strafe und Erteilung einer Ermahnung näher getreten werden.

Gegenständlich liegen die oben wiedergegebenen Voraussetzungen hiefür insgesamt vor. Es kann die Intensität der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes durch die Tat gerade noch als gering gewertet werden, zumal in Relation zu dem Umstand, dass der Beschwerdeführer einem dringenden Erfordernis im Interesse der Verkehrssicherheit bzw. Verkehrsflüssigkeit nach-gekommen ist, der Verstoß gegen die verletzte arbeitszeitrechtliche Vorschrift eine Bewertung des Vor­ganges in diesem Sinne zulässt.

Im Hinblick auf das Verschulden des Beschwerdeführers kann ebenfalls noch von Geringfügigkeit ausgegangen werden, nahm er den Verstoß doch nur deshalb in Kauf, um dem polizeilichen Ersuchen nachzukommen.

 

Diese Tatsachen konnten aber nicht zur Einstellung des Verwaltungsstrafver­fahrens führen, vielmehr war es geboten, den Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens zu ermahnen, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die hervorge­kommenen besonderen Umstände des Vorfalles dürfen beim Beschwerdeführer nicht die Ansicht festigen, dass in solchen Fällen Verstöße gegen arbeitszeit­rechtliche Vorschriften zu billigen wären.    

 

6. Weil die Beschwerde Erfolg hatte, ist vom Beschwerdeführer  gemäß § 52 Abs.9 VwGVG weder ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren noch zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren zu leisten.  

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Reichenberger