LVwG-300369/3/BMa/TK

Linz, 11.07.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Maga Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde der x in x, vertreten durch x, x, gegen den Bescheid des Bezirkshauptmanns von Linz-Land vom 16. Mai 2012, SV96-252-2010/Gr,

 

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 38 VwGVG iVm § 31 Abs. 2 VStG wird der bekämpfte Bescheid aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

 

 

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.             Mit Bescheid des Bezirkshauptmanns von Linz-Land vom 16. Mai 2012 wurde die Rechtsmittelwerberin wie folgt schuldig gesprochen und bestraft:

 

"Sie haben es als Inhaberin der Firma x in x, welche für die Erfüllung der sozialversicherungsrechtlichen Meldepflicht keine Bevollmächtigten bestellt hat, verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten:

Die oa. Firma hat als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs.1 ASVG, von 14.07.2009 bis zumindest zum Zeitpunkt der Kontrolle am 21.7.2009, Kontrollbeginn 14.15 Uhr, die unten angeführten Personen, als Dienstnehmer, in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt (15,-- € pro für 4 Personen), auf der Baustelle Einfamilienhaus, in x, x, jeweils mit dem Anbringen von Dämmplatten an den Außenfassaden (Vollwärmeschutz) beschäftigt.

Die in Rede stehenden Beschäftigten waren der Firma organisatorisch sowie hinsichtlich des Arbeitsortes und der Arbeitszeit maßgeblich unterworfen. Auch bestand eine persönliche Arbeitsverpflichtung und Weisungsgebundenheit.

  • Herr x, geb. x
  • Herr x, geb. x
  • Herr x, geb. x
  • Herr x, geb. x

 

Obwohl diese Dienstnehmer nicht von der Vollversicherung im Sinne des § 5 ASVG ausgenommen und daher in der Kranken- Unfall- und Pensionsversicherung vollversichert sind, wurde hierüber eine, zumindest mit den Mindestangaben ausgestattete Meldung, bei der OÖ. Gebietskrankenkasse, 4020 Linz, Gruberstraße 77, als zuständiger Sozialversicherungsträger, nicht vor Aufnahme der Tätigkeiten, erstattet.

Die gegenständliche Firma hat somit gegen die sozialversicherungsrechtliche Meldepflicht des § 33 Abs.1 ASVG verstoßen.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

§§ 33 i.V.m. § 111 Abs. 1 Z. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) i.d.g.F.

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:

 

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß

jeweils 730,-- Euro Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils

(gesamt 2.920,-- Euro) 35 Stunden § 111 ASVG

(gesamt 140 Stunden)

 

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

292,-- Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

3.212,-- Euro"

 

Gegen diesen Bescheid wurde Berufung beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erhoben und am 10. Juli 2012 von diesem ein Erkenntnis erlassen, das dem Vertreter der Beschwerdeführerin am 16. Juli 2012 zugestellt wurde. Der Beschwerdeführerin wurde ein Dauerdelikt vorgeworfen, sodass das Ende der dreijährigen Strafbarkeitsverjährungsfrist gemäß § 31
Abs. 2 VStG mit 21. Juli 2012 geendet hätte. Von der Beschwerdeführerin wurde aber innerhalb offener Rechtsmittelfrist eine Beschwerde an den VfGH erhoben, die an den VwGH abgetreten wurde.

 

Mit Erkenntnis des VwGH vom 2. Juni 2014, Zl. 2013/08/0013-8, eingelangt beim Oö. Landesverwaltungsgericht am 24. Juni 2014, wurde der vom Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in dieser Sache erlassene Bescheid vom 10. Juli 2012, VwSen-253172/37/BMa/TH, wegen Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

 

Zur Fortsetzung des Verfahrens ist nach dem 1. Jänner 2014 das Oö. LVwG berufen.

 

Unter Abzug der Zeiten des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof und vor dem Verwaltungsgerichtshof verblieb dem Oö. Landesverwaltungsgericht ein Zeitraum von lediglich fünf Tagen zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens. Dem Oö. Landesverwaltungsgericht war es nicht möglich, vor Eintritt der Strafbarkeitsverjährung innerhalb dieser fünf Tage ein den rechtsstaatlichen Kriterien entsprechendes Ermittlungsverfahren durchzuführen.

 

Mit Ablauf des 29. Juni 2014 ist somit gemäß § 31 Abs. 2 VStG Strafbarkeitsverjährung eingetreten, weshalb das Oö. Landesverwaltungsgericht aus Anlass der Beschwerde gehalten war, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Weil das gegenständliche Strafverfahren einzustellen war, entfällt gemäß § 66 Abs. 1 VStG auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

 

 

II.           Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Überdies ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag.a Gerda Bergmayr-Mann