LVwG-600227/2/Bi/MSt

Linz, 17.07.2014

IM NAMEN DER REPUBLIK

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des x, vom 1. März 2014 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Urfahr-Umgebung vom 31. Jänner 2014, VerkR96-5399-2013-STU, wegen Übertretung des KFG 1967,               

 

 

zu Recht     e r k a n n t:

 

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das in Beschwerde gezogene Straferkenntnis bestätigt.

 

 

II.

Gemäß § 52 Abs.1 und 2 hat der Beschwerdeführer den Betrag von 10 Euro als Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zu leisten.

 

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 36 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt sowie ihm gemäß § 64 Abs.1 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag von 10 Euro auferlegt. Zugrundegelegt wurde laut Schuldspruch, er sei mit Schreiben der Landespolizeidirektion vom 19. September 2013 zu S-31866/13-4 als Zulassungsbesitzer aufgefordert worden, binnen zwei Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer den Pkw x zuletzt vor dem 11. April 2013, 9.50 Uhr, in Linz, Ferihumerstraße x, abgestellt habe. Er habe diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist – als „Tatzeit“ wurde der 8. Oktober 2013  angeführt – erteilt und auch keine andere Person benannt, die die Auskunft erteilen hätte können.

2. Dagegen hat der Beschwerdeführer (in Folge: Bf) fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Die Durchführung einer (nicht beantragten) öffentlichen mündlichen Verhandlung erübrigte sich gemäß § 44 Abs.3 Z3 VwGVG.

3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, nach seinem Einspruch vom 1. September 2013 gegen die Strafverfügung S-31866/LZ/13/4 habe er die LPD auf die falsche Ortsangabe aufmerksam gemacht; diese sei dann auf „Ferihumerstraße x“ korrigiert worden. Am 10. Oktober 2013 habe er den Betrag von 36 Euro zu dieser Strafverfügung als Verwendungszweck einbezahlt - die Unterlagen dazu legt er vor.  Er meine, dass er sich dadurch als Lenker ausgewiesen habe und eine Lenkerauskunft nicht mehr nötig sei. Beantragt wird  Verfahrenseinstellung sowohl hinsichtlich Lenkerauskunft VerkR96-5399-2013-STU als auch hinsichtlich Parkvergehen S-31866/LZ/13/4.

4. Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde samt Vorakt.

 

 

 

 

 

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Bf ist Zulassungsbesitzer des Pkw x, der laut Organmandat eines Beamten der PI Ontlstraße am 11. April 2013, 9.50 Uhr, in Linz, Ferihumerstraße x, in der Kurzparkzone mit der Einstellung der Parkscheibe auf „10.30 Uhr“ abgestellt war.

In der daraufhin (vom Bf fristgerecht beeinspruchten) Strafverfügung der  Landespolizeidirektion Oö. wegen Übertretung gemäß § 2 Abs.1 Z1 KPZ-ÜVO iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 vom 20. August 2013, S-31866/LZ/13/4, stand als Tatort „Ferihumastraße x“ – ebenso im Ersuchen um Lenkerauskunft gemäß     § 103 Abs.2 KFG 1967 vom 9. September 2014, zugestellt an den Bf am 11. September 2013. Die Reaktion des Bf vom 16. September 2013 enthielt auch keine solche sondern nur die Belehrung, diese Straße gebe es in Linz nicht.

 

Daraufhin erging von der Landespolizeidirektion Oö. das richtig gestellte Ersuchen um Lenkerauskunft vom 19. September 2013 mit der Aufforderung an den Bf als Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges x, binnen zwei Wochen ab Zustellung mitzuteilen, wer dieses Kraftfahrzeug zuletzt vor dem 11. April 2013, 9.50 Uhr, in Linz, Ferihumerstraße x, abgestellt habe. Die Zustellung erfolgte laut Rückschein an den Bf am 23. September 2013.

Die zweiwöchige Frist lief am Montag, dem 7. Oktober 2013, ohne jegliche Reaktion des Bf ab.

In der Folge erging seitens de Landespolizeidirektion Oö. die Strafverfügung vom 30. Oktober 2013 wegen Übertretung gemäß §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 – fristgerecht beeinsprucht von Bf.

 

Daraufhin wurde das Verfahren gemäß § 29a VStG an die BH Urfahr-Umgebung als Wohnsitzbehörde des Bf abgetreten.

Nach der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 13. Dezember 2013 – wiederum ohne Reaktion des Bf – erging das nunmehr in Beschwerde gezogene Straferkenntnis.

 

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Fall der schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Die Aufforderung gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 vom 19. September 2013 – mit Fristende 7. Oktober 2013 nach Zustellung laut Rückschein am 23. September 2013 – war klar und unmissverständlich auf das Abstellen des Pkw x zuletzt vor dem 11. April 2013, 9.50 Uhr, und einen – richtig geschriebenen – Abstellort bezogen. Der Bf hat innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist von zwei Wochen darauf nicht einmal reagiert.

 

Sein nunmehriger Einwand, er habe am 10. Oktober 2013 den Strafbetrag von 36 Euro zu S-31866/LZ/13/4 an die Landespolizeidirektion Oö. einbezahlt,  wobei er die Strafverfügung gemeint habe, vermag ihn nicht zu exkulpieren.

Die einzige Strafverfügung zu S-31866/LZ/13/4 bis dahin war die – mit dem Schreibfehler – vom 20. August 2013 und die war nicht rechtskräftig, vielmehr war das nach einem Einspruch gemäß § 49 VStG einzuleitende ordentliche Verfahren mit dem Ersuchen um Lenkerauskunft eingeleitet worden. Abgesehen davon hat die Einzahlung einer Geldstrafe keinerlei Auswirkungen auf ein laufendes Verwaltungsstrafverfahren, solange der Bestrafte sein Rechtsmittel nicht zurückzieht oder sonst diesbezüglich mit der Behörde in Kontakt tritt.

Wenn der Bf am 10. Oktober 2013 die Geldstrafe einbezahlt hat, hat er damit sicher nicht schlüssig „seine Lenkereigenschaft zugestanden“, weil es sich beim Verfahren nach § 103 Abs.2 KFG um ein selbständiges Administrativverfahren handelt, das nur mit der von der Behörde verlangten Erklärung beendet werden kann.

 

Die Nichtreaktion des Bf auf die Aufforderung vom 19. September 2013 im Sinne der Nichterteilung der verlangten Lenkerauskunft bedeutet damit klar und eindeutig die Verwirklichung eines neuen Tatbestandes, nämlich den im Sinne des Schuldspruches des Straferkenntnisses der belangten Behörde vom 31. Jänner 2014. Damit hat der Bf sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten, zumal im Sinne des § 5 Abs.1 VStG von einer Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens an der Nichterteilung der Lenkerauskunft keine Rede sein kann.

Seitens des Landesverwaltungsgerichts Oö. ist am Rande zu bemerken, dass die Bezahlung einer nicht rechtskräftigen Geldstrafe in einem weiterhin anhängig belassenen Verwaltungsstrafverfahren bei manchen Beschuldigten zur Sicher­stellung des Bestehens ihrer finanziellen Integrität benutzt wird, um bei der Behörde keine Zweifel an ihrer Zahlungsfähigkeit aufkommen zu lassen. Der Betrag wird bei Einstellung des Verfahrens von der Behörde rücküberwiesen oder bei Rechtskraft des abgeschlossenen Verfahrens verbucht. 

Laut Mitteilung der Landespolizeidirektion Oö. wurde der dort eingegangene Betrag von 36 Euro „aufgrund des Namens des Einzahlers auf einen weiteren nicht beeinspruchten Strafakt des Bf“ bei der LPD verbucht.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 134 Abs.1 KFG 1967 bis 5.000 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit von einer Ersatzfreiheitsstrafe bis 6 Wochen reicht.

 

Die belangte Behörde hat – zutreffend – weder mildernde noch erschwerende  Umstände berücksichtigt, wobei bei einer so niedrigen Geldstrafe auch keine  Gefahr der Verletzung des Unterhalts des Bf oder ev. Sorgepflichten besteht.  Das Landesverwaltungsgericht vermag daher nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessens­spielraum in irgendeiner Weise überschritten haben könnte. Die verhängte Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes (Interesse an der Lenkerfeststellung im Rahmen der Parkraumbewirtschaftung) und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

 

Zu II.:

 

Die Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren in Höhe von 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch 10 Euro, gründet sich auf § 52 Abs.1 und 2 VwGVG.

 

Zu III.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger