LVwG-600357/6/KLi/BD

Linz, 11.07.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Karin Lidauer über die Beschwerde vom 1. Mai 2014 des x, geb. x, x, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 17. April 2014, GZ: S-1055/14-1 wegen Übertretung der StVO den

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I.            Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 50 VwGVG als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren – mit der Feststellung, dass das behördliche Straferkenntnis vom 17. April 2014, GZ: S-1055/14-1 in Rechtskraft erwachsen ist – eingestellt.

 

 

II.          Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 17. April 2014, GZ: S-1055/14-1 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe am 5. Jänner 2014 um 23.20 Uhr in Linz, Derfflingerstraße Höhe Nr. x (1.) das Fahrrad, X, X gelenkt und sei mit diesem auf dem Gehsteig in Längsrichtung gefahren; (2.) das Fahrrad, X, X gelenkt und nicht mit einem hell leuchtenden, mit dem Fahrrad fest verbundenen Scheinwerfer, der die Fahrbahn nach vorne mit weißem oder hellgelbem, ruhendem Licht mit einer Lichtstärke von mindestens 100 cd beleuchtet, ausgerüstet war, es war keinerlei Vorderlicht vorhanden; (3.) das Fahrrad, X, X in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt, da bei einer Messung mittels Atemluftkontrollmessgerät ein Alkoholgehalt der Atemluft von 0,45 mg/l festgestellt werden konnte. Der Beschwerdeführer habe dadurch gegen §§ 68 Abs. 1 StVO, 66 Abs. 1 StVO iVm § 1 Abs. 1 Z 3 Fahrrad-VO, § 5 Abs. 1 StVO verstoßen. Über ihn wurde zu (1.) eine Geldstrafe von 40 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 18 Stunden, zu (2.) eine Geldstrafe von 30 Euro bzw. 13 Stunden und zu (3.) eine Geldstrafe von 700 Euro bzw. eine Ersatzfreiheitsstrafe von 7 Tagen verhängt. Gemäß § 99 Abs. 1b StVO iVm § 20 VStG blieb die Strafe im Hinblick auf Punkt 3. um 100 Euro hinter der Mindeststrafe von 800 Euro zurück. Mildernd gewertet wurden die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, sein Geständnis und dass er ein Fahrrad verwendet hatte; erschwerend waren keine Umstände.

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde vom 1. Mai 2014, mit welcher der Beschwerdeführer vorbringt, um eine weitergehende Milderung der Strafe zu ersuchen. Er sei mit seinem Fahrrad vorsichtig am Gehsteig nach Hause gefahren und hätte niemanden gefährdet. In dieser Gegend sei um die Uhrzeit von 23.00 Uhr niemand unterwegs und er habe deshalb das Fahrrad als Transportmittel gewählt und nicht stehen gelassen. Bei der Messung sei der Alkoholgehalt seiner Atemluft mit 0,45 mg/l gemessen worden und sei nicht wesentlich überschritten worden. Er habe auch erkannt, dass er einen Fehler begangen habe. Außerdem habe er noch nie alkoholisiert ein KFZ oder sein Fahrrad gelenkt. Er ersuche deshalb um weitere Strafmilderung im Hinblick auf seine Einkommensverhältnisse und zumal ihm der Vorfall bereits eine Lehre gewesen sei und nie wieder vorkommen werde.

I.3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat daraufhin für den 7. Juli 2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Im Zuge dieser Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer, seine Beschwerde vom 1. Mai 2014 zurückzuziehen.

 

 

II.              Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 31 Abs. 1 iVm § 50 VwGVG war daher die Beschwerde als gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren – mit der Feststellung, dass das behördliche Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen ist – einzustellen.

 

III.        Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die zur Zurückziehung eines Rechtsmittels vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Lidauer