LVwG-600361/9/Br/SA

Linz, 30.06.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter            Dr. Bleier über die Beschwerde des x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 25.4.2014, GZ: VerkR96-7055-2014, betreffend Übertretung nach der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), den

 

 

 

B E S C H L U S S

 

gefasst:

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs.1 iVm § 50 VwGVG als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren – mit der Feststellung, dass das behördliche Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen ist – eingestellt.

 

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

Zu I.:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat dem Beschwerdeführer mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis die Begehung einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.3 lit.a iVm § 52 lit.a Z10a StVO zur Last gelegt und über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von 110 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 60 Stunden ausgesprochen. Weiters wurde ein Verfahrenskostenbeitrag in der Höhe von 11 Euro auferlegt.

 

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis wandte sich der Beschwerdeführer mit seiner als Einspruch bezeichneten und als Beschwerde zu qualifizierenden Eingabe. Darin bestreitet er im Grunde seine Lenkereigenschaft und begehrt die Zusendung eines Lichtbildes des Fahrzeuglenkers zum fraglichen Zeitpunkt.

 

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 21. Mai 2014, unter Hinweis auf Art. 130 Abs.1 Z1 B-VG und von einer Beschwerdevorentscheidung abgesehen zu haben,  zur Entscheidung vorgelegt. Damit wurde vorläufig die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidung über die ausgesprochene Geldstrafe begründet (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

 

I.4. Der Verfahrensverlauf im landesverwaltungsgerichtlichen Verfahren:

Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen der Ladung zur öffentlichen mündlichen Verhandlung die Sach- u. Rechtslage insbesondere ergänzend unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht und dazu ergangene Judikatur dargelegt.

Der Beschwerdeführer hat folglich mit Schreiben vom 27.6.2014 die Beschwerde zurückgezogen. Das Schreiben über die Zurückziehung der Beschwerde wurde per E-Mail unmittelbar an den Richter übermittelt, welches von diesem unverzüglich an die h. Poststelle des Landesverwaltungsgerichts weitergeleitet wurde. Die für den 30.6.2014 anberaumt gewesene öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde ebenfalls unverzüglich abberaumt und hiervon auch die belangte Behörde verständigt.

Mit Einlangen dieses Schreibens beim Landesverwaltungsgericht ist das behördliche Straferkenntnis in Rechtskraft erwachsen (VwGH 13.8.2003, 2001/11/0202 mit Vorjudikatur).

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerde war diese gemäß  § 31 Abs.1 iVm § 50 VwGVG als gegenstandslos zu erklären und das Beschwerdeverfahren durch Beschluss, mit der Feststellung der Rechtskraft des Straferkenntnisses einzustellen.

 

 

Zu II.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Dr.  B l e i e r