LVwG-650117/8/Sch/Bb/KR

Linz, 15.07.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde der x, geb. x, x, vom 14. April 2014, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 18. März 2014, GZ 14/093652-Rei, betreffend Einschränkung der Lenkberechtigung der Klassen AM, A und B durch zeitliche Befristung und Auflagen,

 

zu Recht  e r k a n n t :

 

 

 

 

I.          Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der in Beschwerde gezogene behördliche Bescheid bestätigt.  

 

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung (im Folgenden: belangte Behörde) vom 18. März 2014, GZ 14/093652-Rei, wurde die Lenkberechtigung von x (der nunmehrigen Beschwerdeführerin) für die Führerscheinklassen AM, A (79.03 - Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge, 79.04 - Beschränkung auf dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einem Anhänger mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von 750 kg) und B bis 18. März 2015 zeitlich befristet und durch folgende Auflagen eingeschränkt:

-      Vorlage eines aktuellen Harnbefundes auf die Drogenmetabolite THC, Opiate und Bezodiazepine sechs Mal innerhalb der nächsten 12 Monate (Code 104) sowie

-      einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bis spätestens 18. März 2015 unter Vorlage einer fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme.

 

Der Bescheid wurde im Wesentlichen mit dem amtsärztlichen Gutachten vom 18. März 2014 begründet.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid – persönlich übernommen am 18. März 2014 – erhob die Beschwerdeführerin innerhalb offener Frist die Beschwerde vom 14. April 2014, mit der die Prüfung auf unzweckmäßige Ermessensausübung, die Herabsetzung der Auflagen auf ein tat- und schuldangemessenes Maß und falls erforderlich, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt wurde.

 

Zur näheren Begründung ihres Rechtsmittels hat die Beschwerdeführerin in verfahrensrelevanter Hinsicht im Wesentlichen ausgeführt, dass nach dem Verstoß im Dezember 2013 gegen das Verbot des Beikonsums von Cannabis im Substitutionsprogramm und der daraus resultierenden Entziehung der Lenkberechtigung häufigere Harnkontrollen zu erwarten gewesen seien. Laut behördlichem Bescheid seien diese jedoch auf für Opiate und Benzodiazepine vorzulegen, obwohl dahingehende Kontrollen seit dem Eintritt in das Substitutionsprogramm immer negativ verlaufen seien, sodass ihrer Auffassung nach diese Kontrollen nicht zu rechtfertigen seien. Auch der Facharzt Dr. x beziehe sich in seinem Facharztbefund bei den häufigeren Harnkontrollen eindeutig nur auf THC.

 

Als alleinerziehende Mutter einer fünfjährigen Tochter und aufgrund starken Depressionen und einer ausgeprägten Schizophrenie sei sie bereits in Pension und befände sich überdies regelmäßig in Psychotherapie.

 


 

Die Lenkberechtigung stelle seit Eintritt in das Substitutionsprogramm einen erheblichen finanziellen Mehraufwand dar. Unter den genannten Auflagen sei der Führerschein für sie nicht leistbar, war zur weiteren Folge habe, dass sie ihre Wohnung aufgeben müsse, weil sie hier auf das Auto angewiesen sei.

 

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 16. April 2014, GZ 14/093652-Rei, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

I.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und Einholung einer ergänzenden amtsärztlichen Stellungnahme 20. Mai 2014, GZ San20-141-2014, zum Beschwerdevorbringen, ob konkret die Vorlage von Drogenmetaboliten auf Opiate und Benzodiazepine tatsächlich erforderlich ist und Wahrung des Parteiengehörs an die Beschwerdeführerin im Hinblick auf diese ergänzende amtsärztlichen Stellungnahme.

 

Gemäß § 24 Abs. 1 iVm Abs. 4 VwGVG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung trotz entsprechenden Antrages der Beschwerdeführerin aufgrund der Tatsache, dass der für das Verfahren wesentliche Sachverhalt aufgrund der nunmehr vorliegenden Gutachtenslage hinreichend geklärt vorliegt und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ, entfallen. Dass dem Entfall der Verhandlung Art. 6 EMRK oder Art. 47 der EU-Charta der Grundrechte entgegenstünde, vermag nicht erkannt zu werden. 

 

I.4.1. Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest und wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

 

Die am 4. Juni 1971 geborene Beschwerdeführerin beantragte am 18. März 2014 bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung die (Wieder-)erteilung der Lenkberechtigung für die Klassen AM und B.

 

Laut Gutachten des Amtsarztes der Bezirkshauptmannschaft Umgebung, Dr. x, vom 18. März 2014, GZ San20-141-2014, ist die Beschwerdeführerin zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Führerscheingruppe 1, Klassen AM und B, gesundheitlich derzeit nur befristet geeignet. Der Amtsarzt schlug eine zeitliche Befristung im Ausmaß der Dauer eines Jahres sowie als Auflagen sechs ärztliche Kontrolluntersuchungen in Form der Vorlage von Harnbefunden auf Drogenmetabolite THC, Opiate und Benzodiazepine jeweils innerhalb einer Woche ab nachweislicher Verständigung durch die Behörde (Code 104) und eine amtsärztliche Nachuntersuchung unter Vorlage einer psychiatrischen Stellungnahme in einem Jahr vor. Begründend wurde im Gutachten ausgeführt, dass bei der Beschwerdeführerin seit Jahren ein Opiat- und Cannabisabhängigkeitssyndrom in Kombination mit einer psychiatrischen Erkrankung in Form einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vorliege. Die Beschwerdeführerin befände sich in einen Substitutionsprogramm mit Subutex, wobei derzeit nach einem Rückfall im Dezember 2013 kein Cannabisbeikonsum (bei bekanntem Cannabisabhängigkeitssyndrom) gegeben sei und derzeit bei der Beschwerdeführerin auch eine stabile psychische Situation bestehe. Dennoch bestehe aufgrund obiger Diagnosen zukünftig die Indikation zu regelmäßigen Kontrollen hinsichtlich eines Beikonsums von Cannabis, Opiaten und Benzodiazepinen, da ein erneuter Rückfall in einen gehäuften Suchtmittelmissbrauch bzw. das Vorliegen eines Abhängigkeitssyndrom eine Beeinträchtigung der intellektuellen und motorischen Fähigkeiten sowie der Bereitschaft zu einem verkehrsangepassten Verhalten zur Folge hätte, wodurch das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges nicht mehr gegeben wäre. Die Vorlage einer aktuellen fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme sei zur Beurteilung des künftigen Krankheitsverlaufes in einem Jahr erforderlich.

 

Als Grundlage für seine Beurteilung verwies der Amtsarzt unter anderem auf die aktuelle fachärztliche psychiatrische Stellungnahme vom 8. März 2014, wonach derzeit gegen eine Verlängerung der Lenkberechtigung mit Befristung, häufigeren Harnkontrollen auf THC und einer neuerlichen Begutachtung in einem Jahr kein Einwand bestehe.

 

Auf Basis des amtsärztlichen Gutachtens erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid.

 

I.4.2. Zur Beurteilung der von der Beschwerdeführerin in ihrem Rechtsmittel aufgeworfenen Frage ob die Vorlage von Harnbefunden auf Opiate und Benzodiazepine erforderlich ist, wurde eine ergänzende amtsärztliche Stellungnahme eingeholt. Der mit dem Vorgang befasste Amtsarzt der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung kommt in seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2014, GZ San20-141-2014, im Ergebnis zum Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin Kontrolluntersuchungen des Harns auf THC sowie Opiate Benzodiazepine unerlässlich sind.

Er hielt dazu wie folgt fest (auszugsweise Wiedergabe):

Frau x befindet sich aufgrund eines Opiatabhängigkeitssyndroms seit 12. April 2012 in Substitutionstherapie, wobei derzeit Subutex 30 mg/tgl. als Substitutionsmedikation etabliert ist.

Zusätzlich besteht bei Obgenannter ein psychiatrisch diagnostiziertes Cannabisabhängigkeitssyndrom (Stellungnahme Dr. x vom 4. Juni 2012), wobei ein erneuter Cannabiskonsum im Dezember 2013 zum Entzug ihrer Lenkberechtigung führte.

Außerdem besteht laut angeführter psychiatrischer Stellungnahme bei Frau x ein Zustand nach schädlichem Gebrauch von Kokain, Amphetamine und Benzodiazepinen.

Laut psychiatrischer Stellungnahme Dr. x vom 6. Juni 2011 leidet sie auch an einer psychiatrischen Komorbidität in Form einer Soziophobie und einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (= Depressio) mit Zustand nach Suizidversuch - aufgrund dieser Diagnosen bezieht sie auch eine Berufsunfähigkeitspension.

Die 6x jährlich, jeweils innerhalb einer Woche ab nachweislicher Verständigung zu erfolgende Vorlage eines aktuellen Harnbefundes auf Drogenmetabolite THC, Opiate und Benzodiazepine ist deshalb aus amtsärztlicher Sicht erforderlich bzw. unerlässlich, da einerseits sowohl ein Cannabis- als auch ein Opiatabhängigkeitssyndrom vorliegt, Frau x sich aufgrund ihrer Opiatabhängigkeit auch in Substitutionstherapie (mit einem partiellen Opioid-Agonist/Antagonist Subutex) befindet, weshalb zum Ausschluss eines erneuten Rückfalls in frühere Drogenkonsumgewohnheiten hinsichtlich Cannabis und Opiaten die Harnuntersuchungen auf THC und Opiate vorgeschrieben wurden.

Auf Opiate auch deshalb, da Harnuntersuchungen bei gesicherter alleiniger Einnahme von Subutex (im Rahmen der Substitutionsbehandlung) ein negatives Ergebnis auf Opiate zeigen und dadurch ein eventueller Opiatbeikonsum, der bei bestehender gültiger Lenkberechtigung nicht tolerierbar ist, ausgeschlossen werden kann. Dies ist insofern bedeutsam, da, wie auch beim Bericht zur Drogensituation 2013 des Bundesministeriums für Gesundheit zu entnehmen ist, ca. 20 % der Opiatabhängigen in Substitutionsbehandlung gelegentlich Heroin zusätzlich konsumieren.

Während einer aufrechten Substitutionsbehandlung ist jeglicher Beikonsum von Drogen und auch von psychotropen Substanzen wie z. B. Benzodiazepinen hinsichtlich der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von KFZ kontraindiziert, da ein Beikonsum eine Beeinträchtigung der intellektuellen und motorischen Fähigkeiten, also der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit, sowie eine Beeinträchtigung der Bereitschaft zu einem verkehrsangepassten Verhalten zur Folge hätte, wodurch ein sicheres Führen eines KFZ durch in dieser Weise beeinträchtigte Personen nicht mehr gegeben ist und diese dadurch ein massives Gefahrenpotenzial und Risiko im Straßenverkehr darstellen.

Andererseits besteht bei Frau x auch die bereits oben angeführte psychiatrische Komorbidität in Form einer Soziophobie und einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung (Depressio) mit Zustand nach Suizidversuch. Bei obigen Krankheitsbildern in Kombination mit einer Opiatabhängigkeit werden von den Patienten häufig Benzodiazepine als Selbstmedikation eingesetzt, weshalb aufgrund der noch zusätzlich vorliegenden Tatsache dass bei Frau x auch ein fachärztlich diagnostizierter Zustand nach schädlichen Gebrauch von Benzodiazepinen besteht, wodurch sich das Risiko eines erneuten Benzodiazepinabusus noch zusätzlich deutlich erhöht und deshalb die Vorlage von Harnbefunden auf Benzodiazepine zum Ausschluss eines erneuten Benzodiazepinabusus aus amtsärztliche Sicht als notwendig erachtet wird.

Dies begründet sich insbesondere auch darauf, dass laut derzeit gültige FSG-GV bei vorliegender Abhängigkeit in Abstinenz der Nachweis einer anhaltenden Drogenfreiheit und auch einer Benzodiazepinabstinenz mittels regelmäßiger ärztlicher Kontrolluntersuchungen im Rahmen gestaffelter LB-Befristungen zu erbringen ist.“

 

Diese amtsärztliche Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin in Wahrung des Parteiengehörs nachweislich zur Kenntnis gebracht, woraufhin sie mit Schriftsatz vom 12. Juni 2014 die Erforderlichkeit der Vorlage von Harnbefunden auf Opiate und Benzodiazepine erneut in Frage stellte.

 

I.5. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht hierüber erwogen:

 

I.5.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 FSG bildet die gesundheitliche Eignung eine wesentliche Voraussetzung für die Erteilung der Lenkberechtigung.

 

§ 5 Abs. 5 erster Satz FSG sieht vor, dass, soweit dies auf Grund des ärztlichen Gutachtens oder wegen der Art der Lenkberechtigung nach den Erfordernissen der Verkehrssicherheit nötig ist, die Lenkberechtigung nur unter den entsprechenden Befristungen, Auflagen oder zeitlichen, örtlichen oder sachlichen Beschränkungen der Gültigkeit zu erteilen ist (§ 8 Abs. 3 Z 2).

 

Vor der Erteilung einer Lenkberechtigung hat der Antragsteller der Behörde gemäß § 8 Abs. 1 FSG ein ärztliches Gutachten vorzulegen, dass er zum Lenken von Kraftfahrzeugen gesundheitlich geeignet ist. Das ärztliche Gutachten hat auszusprechen, für welche Gruppe(n) von Lenkberechtigungen der Antragsteller gesundheitlich geeignet ist, darf im Zeitpunkt der Entscheidung nicht älter als 18 Monate sein und ist von einem in die Ärzteliste eingetragenen sachverständigen Arzt gemäß § 34 zu erstellen.

 

Sind zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich, so ist gemäß § 8 Abs. 2 FSG das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen.

 

Gemäß § 8 Abs. 3 FSG hat das ärztliche Gutachten abschließend „geeignet”, „bedingt geeignet”, „beschränkt geeignet” oder „nicht geeignet” auszusprechen.

Ist der Begutachtete gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 FSG nach dem ärztlichen Befund zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer oder mehrerer Klassen nur unter der Voraussetzung geeignet, dass er Körperersatzstücke oder Behelfe oder dass er nur Fahrzeuge mit bestimmten Merkmalen verwendet oder dass er sich ärztlichen Kontrolluntersuchungen unterzieht, so hat das Gutachten “bedingt geeignet” für die entsprechenden Klassen zu lauten und Befristungen, Auflagen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen der Gültigkeit anzuführen, unter denen eine Lenkberechtigung ohne Gefährdung der Verkehrssicherheit erteilt werden kann; dies gilt auch für Personen, deren Eignung nur für eine bestimmte Zeit angenommen werden kann und bei denen amtsärztliche Nachuntersuchungen erforderlich sind.

 

Gemäß § 8 Abs. 3a FSG ist die Dauer der Befristung vom Zeitpunkt der Ausfertigung des amtsärztlichen Gutachtens zu berechnen.

 

Werden in den Fällen der §§ 5 bis 16 ärztliche Kontrolluntersuchungen als Auflage vorgeschrieben, so dürfen diese gemäß § 2 Abs. 1 zweiter Satz FSG-GV niemals alleine, sondern immer nur in Verbindung mit einer Befristung der Lenkberechtigung und einer amtsärztlichen Nachuntersuchung bei Ablauf dieser Befristung verfügt werden.

 

Gemäß § 13 Abs. 1 FSG-GV gelten als ausreichend frei von psychischen Krankheiten im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 1 Personen, bei denen keine Erscheinungsformen von solchen Krankheiten vorliegen, die eine Beeinträchtigung des Fahrverhaltens erwarten lassen. Wenn sich aus der Vorgeschichte oder bei der Untersuchung der Verdacht einer psychischen Erkrankung ergibt, der die psychische Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges einschränken oder ausschließen würde, ist eine psychiatrische fachärztliche Stellungnahme beizubringen, die die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit mitbeurteilt.

 

Gemäß § 14 Abs. 4 FSG–GV darf Personen die aus medizinischen Gründen Sucht- oder Arzneimittel erhalten, die geeignet sind, die Fahrtauglichkeit zu beeinträchtigen, nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme eine Lenkberechtigung erteilt oder belassen werden.

 

Gemäß § 14 Abs. 5 FSG-GV ist Personen, die alkohol-, suchtmittel- oder arzneimittelabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, ist nach einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

I.5.2. Bei der Beschwerdeführerin besteht seit Jahren ein Cannabis- als auch ein Opiatabhängigkeitssyndrom, zusätzlich leidet sie an einer psychiatrischen Erkrankung in Form einer Soziophobie und einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung. Aufgrund ihrer Opiatabhängigkeit befindet sie sich in einem Substitutionsprogramm. Zur Behandlung der Opiatabhängigkeit im Rahmen einer entsprechenden medizinischen Überwachung nimmt sie derzeit als Medikation Subutex 30 mg täglich zu sich.

 

Nach einem Rückfall im Dezember 2013 ist die Beschwerdeführerin aktuell zwar  cannabisabsistent und auch ihre psychische Situation ist stabil, zum Ausschluss eines erneuten Rückfalles in vorangegangene Drogenkonsumgewohnheiten und zur Kontrolle des weiteren Krankheitsverlaufes empfiehlt der Amtsarzt jedoch innerhalb des Beobachtungszeitraumes eines Jahres sechs Harnuntersuchungen auf THC, Opiate und zusätzlich auch Benzodiazepine, jeweils innerhalb einer Woche ab Verständigung durch die Führerscheinbehörde. Die Kontrolle auf Benzodiazepine ist aus amtsärztlicher Sicht deshalb erforderlich, da bei der Beschwerdeführerin im Jahr 2012 auch ein Zustand nach schädlichem Gebrauch von Benzodiazepinen diagnostiziert wurde. Da Benzodiazepine bei psychiatrischen Erkrankungen wie bei der Beschwerdeführerin festgestellt in Kombination mit einer Opiatabhängigkeit häufig zur Selbstmedikation eingesetzt werden, sei zum Ausschluss eines erneuten Missbrauchs von der Beschwerdeführerin auch Benzodiazepinabstinenz nachzuweisen.

 

Die amtsärztlichen Feststellungen samt den vorgeschlagenen Einschränkungen und Auflagen sind schlüssig und auch gut nachvollziehbar, da bei Personen, die sich in einem Drogenersatzprogramm befinden, die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ganz wesentlich davon abhängt, dass sie außer der medizinisch verordneten Drogen keine weiteren Drogen und psychotropen Substanzen zu sich nehmen. Diese Forderung ist schon deshalb verständlich, weil allgemein bekannt ist, dass es bei der Einnahme unterschiedlicher Drogen zu gegenseitigen Wechselwirkungen kommen kann, welche die Fahrtauglichkeit massiv beeinträchtigen. Der Nachweis der Abstinenz von THC, Opiaten und Benzodiazepinen im Zeitraum eines Jahres durch die sechsmalige Vorlage von Harnbefunden daher erscheint zum Eigenschutz der Beschwerdeführerin als auch im Interesse der allgemeinen Verkehrssicherheit notwendig. Von diesen Kontrolluntersuchungen und der Befundvorlage an die Behörde kann dann abgesehen werden, wenn eine ausreichend lange Abstinenz nachgewiesen wurde, sodass keine relevante Rückfallgefahr mehr besteht. Aus diesem Grund bzw. zur Beurteilung des künftigen Krankheitsverlaufes ist daher auch die Vorlage einer fachärztlichen psychiatrischen Stellungnahme in einem Jahr erforderlich.

 

Die zeitliche Befristung sowie die Auflage der amtsärztlichen Nachuntersuchung ergeben sich aufgrund der Vorschreibung ärztlicher Kontrolluntersuchungen zwingend aus der gesetzlichen Bestimmung des § 2 Abs. 1 zweiter Satz FSG-GV.

 

Die Beschwerdeführerin hat gegen den Inhalt dieses ihr bekannten Amtsarztgutachtens und dessen Ergänzung zwar Einwände erhoben, aber diesen nicht auf gleicher fachlicher Ebene widersprochen. Die im amtsärztlichen Gutachten enthaltenen Ausführungen sind letztlich auch deshalb als beweiskräftig anzusehen und das Gutachten ist daher der Entscheidung zu Grunde zu legen.

 

Gemäß § 8 Abs. 3a FSG ist die vom Amtsarzt vorgeschlagene Befristung im Ausmaß der Dauer eines Jahres vom Zeitpunkt der Gutachtenserstellung, also vom 18. März 2014 weg, zu berechnen.

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

S c h ö n