LVwG-650182/2/Kof/CG/BD

Linz, 14.07.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn X, geb. 1987, X, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt
X, X gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 02. Juni 2014, GZ: 14/192416, betreffend Einschränkung der Lenkberechtigung durch Befristung und Auflagen,  

 

zu Recht e r k a n n t :

 

 

I.             

Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und

der behördliche Bescheid aufgehoben.

 

 

 

II.          

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG die dem nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) – in den Jahren 2003 bis 2008 – erteilte Lenkberechtigung für die Klassen AM, B, B+E, C1, C1+E, C, C+E und F wie folgt eingeschränkt:

 

·      Befristung bis 25. März 2015,

·      Code 104 – Sie haben alle drei Monate, gerechnet ab 25. März 2014, den

CDT- und GGT-Wert bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn abzugeben,

·      Nachuntersuchung durch den Amtsarzt in 1 Jahr mit MCV-, GGT- und CDT-Wert.

 

Gegen diesen Bescheid – zugestellt am 02. Juni 2014 - hat der Bf innerhalb
offener Frist die begründete Beschwerde vom 30. Juni 2014 erhoben und beantragt,
den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

 

Hierüber das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Dem Bf wurde wegen der Begehung eines „Alkoholdeliktes im Straßenverkehr“
– Atemluftalkoholgehalt 0,8 mg/l oder mehr – die Lenkberechtigung für den Zeitraum 30. November 2013 bis 30. Mai 2014 entzogen. – Es handelte sich dabei offenkundig um das erste vom Bf begangene Alkoholdelikt im Straßenverkehr.

 

Gemäß § 14 Abs.5 FSG-GV ist Personen, die alkoholabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, nach einer befürworteten fachärztlichen Stellungnahme und unter der Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen eine Lenkberechtigung der Gruppe 1 zu erteilen oder wiederzuerteilen.

 

Dem behördlichen Verfahrensakt ist nicht der geringste Hinweis zu entnehmen, dass der Bf alkoholabhängig war und/oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben soll.

 

Im Gegenteil:

Der Bf hat im März 2014 Laborwerte betreffend Gamma-GT, CDT, GOT, GPT und MCV sowie im Juni 2014 Laborwerte betreffend CDT und Gamma-GT vorgelegt, welche allesamt ein negatives Ergebnis erbracht haben;

VwGH vom 20.11.2012, 2012/11/0132; vom 14.12.2010, 2008/11/0021.

 

Die im behördlichen Bescheid enthaltene Auflage:

Code 104, Vorlage des CDT- und GGT-Wert alle 3 Monate war daher aufzuheben.

 

Betreffend die Befristung der Lenkberechtigung sowie die Vorschreibung einer Nachuntersuchung ist auszuführen:

 

Voraussetzung für die Befristung einer Lenkberechtigung ist, dass beim Besitzer einer Lenkberechtigung eine "Krankheit" festgestellt wurde, bei der ihrer Natur nach mit einer zum Verlust oder zur Einschränkung der Eignung zum Lenken
vom Kraftfahrzeugen führenden Verschlechterung gerechnet werden muss.

 

Dazu bedarf es auf einem ärztlichen Sachverständigengutachten beruhender konkreter Sachverhaltsfeststellungen darüber, dass die gesundheitliche Eignung zwar noch in ausreichendem Maß für eine bestimmte Zeit vorhanden ist,
dass aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung besteht, nach deren Art in Zukunft mit einer die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen ausschließenden oder einschränkenden Verschlechterung gerechnet werden muss;

VwGH vom 22.06.2010, 2010/11/0067; vom 14.12.2010, 2008/11/0021 mwH;
vom 16.9.2008, 2008/11/0091; vom 15.09.2009, 2009/11/0084; vom 29.9.2005, 2005/11/0120; vom 18.3.2003, 2002/11/0254; vom 18.3.2003, 2002/11/0143;

vom 23.02.2011, 2010/11/0197; vom 20.03.2012, 2009/11/0119;

vom 20.11.2012, 2012/11/0132 mit zahlreichen Judikaturhinweisen.

 

Dem behördlichen Verfahrensakt – insbesondere dem amtsärztlichen Gutachten – ist nicht zu entnehmen, dass beim Bf eine derartige „Krankheit“ besteht.

 

Die Befristung der Lenkberechtigung einschließlich Vorschreibung

einer Nachuntersuchung war somit ebenfalls aufzuheben.

 

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 


 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim VfGH und/oder einer außerordentlichen Revision beim VwGH.

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.  Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Im gegenständlichen Verfahren sind Stempelgebühren von 14,30 Euro angefallen.

 

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Richter Mag. Josef Kofler