LVwG-550227/15/Wg/BRe

Linz, 07.07.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Wolfgang Weigl über die Beschwerden von  X und X, vertreten durch die X Rechtsanwalts GmbH, X, sowie der X, vertreten durch Rechtsanwalt X, X, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 10. Februar 2014, GZ Wa10-204-100-2002, betreffend Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung, nach Durchführung einer öffentlichen Verhandlung am 18. Juni 2014 (mitbeteiligte Partei: X) den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I.         Der Bescheid vom 10. Februar 2014 wird gemäß § 28 Abs 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eine neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zurückverwiesen.

 

II.       Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VXG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

1.           Die Ehegatten X und X sind Eigentümer der Grundstücke Nr. X und X, KG X. Im Jahr 1960 wurde auf dem Grundstück Nr. X eine Wasserversorgungsanlage für X Landwirtschaften in den Ortschaften X, X und X errichtet. Die Grst. Nr. lautete damals noch X, KG X. Eigentümer waren X und X in X, die Rechtsvorgänger der Ehegatten X (Niederschrift der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 25. Mai 1962).

 

2.           Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen (im Folgenden: die belangte Behörde) führte am 25. Mai 1962 eine Verhandlung zur Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für diese Wasserversorgungsanlage durch. Mit Bescheid vom 9. Februar 1968, Wa-38-1960, erteilte die belangte Behörde der X (im Folgenden: die X) in Spruchabschnitt I. die nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung dieser Nutzwasserversorgungsanlage nach Maßgabe der bei der Verhandlung am 25. Mai 1962 vorgelegenen Pläne und dem im Befund der Verhandlungsschrift vom 25. Mai 1962 enthaltenen Beschreibung. Es wurden ua folgende Auflagen vorgeschrieben:

„1. Das Maß der Wasserbenutzung wird entsprechend dem größten Tagesbedarf mit insgesamt 6.520 l festgesetzt (=4,5 l/min).

2. Im Hinblick auf den ungünstigen Wasseruntersuchungsbefund und auf die nicht mit Sicherheit sanierbare Quellumgebung hat die Anlage nur als Nutzwasserversorgungsanlage zu gelten. Das Wasser aus der Anlage darf daher nicht in unabgekochten Zustand für den menschlichen Genuss, Geschirrspülungen, Körperpflege etc. verwendet werden.

3. Die Anlage ist stets in technisch einwandfreien Zustand zu erhalten. Sollten durch Wassermangel oder Wasserverschwendung Schwierigkeiten in der Versorgung eintreten, so sind in den einzelnen Anwesen Wasserzähler einzubauen und die abgegebene Wassermenge ist mit Hilfe dieser zu kontrollieren. ...“

In Spruchabschnitt II wurde als Ergänzung zu den unter Pkt V genehmigten Statuten der X ein Übereinkommen der Mitglieder der X vom 9. Februar 1962 gem § 111 Abs 3 WRG beurkundet.

 

3.           Mit Eingabe vom 19. Juni 2013 stellte die X die Anträge, die belangte Behörde möge

„1. Bescheidmäßig feststellen, dass es sich beim Wasser der Wasserversorgungsanlage der Antragstellerin um Trinkwasser und somit um ein Lebensmittel handelt sowie die bestehende Wasserversorgungsanlage als Trinkwasserversorgungsanlage bewilligen und ein Trinkwasserschutzgebiet verfügen.

2. Herrn X bescheidmäßig auftragen, weder Trink- noch Überwasser aus der Trinkwasserversorgungsanlage der Antragstellerin, noch Trinkwasser aus der Quelle vier in seine Teichanlage einzuleiten und ihm dies bescheidmäßig zu untersagen, gegebenenfalls eine befristete Teichbewirtschaftungsbewilligung nach Ablauf der Frist nicht mehr zu erteilen.

3. Im Wege eines Feststellungsbescheides aussprechen, dass die Antragstellerin durch jahrzehntelange Übung und faktische unbeschränkte Wassernutzung, das unbeschränkte Wassernutzungsrecht an sämtlichen vier Quellen auf dem Grundstück des Herrn X zusteht.

4. Herrn X auftragen, gemäß § 29 WRG den früheren Zustand durch Beseitigung der Ableitung der Quelle vier wieder herzustellen, sodass auch dieses Trinkwasser wieder der Wasserversorgungsanlage der Antragstellerin zufließen kann.“

 

4.           Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge über den Antrag vom
19. Juni 2013 nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens den Bescheid vom 10. Februar 2014, GZ Wa10-204-100-2002. In Spruchabschnitt A) wird der X die wasserrechtliche Bewilligung für die Änderung der mit Bescheid vom 9.2.1968, Wa-38-1960, bewilligten Nutzwasserversorgungsanlage auf Parzelle Nr. X, KG X, dahingehend erteilt, als diese zur Versorgung der Genossenschaftsmitglieder mit Trinkwasser verwendet werden kann. Das Maß der Wasserbenutzung blieb entsprechend der wasserrechtlichen Bewilligung vom 9.2.1968 mit 6.520 l/Tag (=4,5 l/min) unverändert. Die Bewilligung wurde bis zum Anschluss an eine öffentliche Wasserversorgungsanlage, längstens jedoch bis 31.12.2044 befristet. Es wurden 4 Auflagen vorgeschrieben.

 

5.           Dagegen erhoben X und X sowie die X Beschwerde.

 

Die X beantragt, das Verwaltungsgericht möge erkennen, dass der Beschwerdeführerin die unbeschränkte Wasserbenutzung, also an allen Quellen auf dem Grundstück der Ehegatten X zukommt, sowie dass Herr X nicht berechtigt ist, Überwasser aus der Trinkwasserversorgungsanlage der Antragstellerin oder Trinkwasser aus einer der Quellen in seine Teichanlage einzuleiten, sowie dass Herr X gemäß § 29 WRG verpflichtet ist, den früheren Zustand durch Beseitigung der Ableitung der Quelle vier wiederherzustellen, sodass auch dieses Trinkwasser wieder der Wasserversorgungsanlage der Antragstellerin zufließen könne. Weiters stellte die X den Antrag, das Verwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, in eventu die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erledigung an die Erstbehörde zurückverweisen. Begründend führt die X aus, Antragspunkt 1 sei nicht in ihrem Sinne entschieden worden. Die Antragspunkte 2, 3 und 4 seien unerledigt geblieben.

 

Die Ehegatten X beantragten demgegenüber, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und den Antrag auf Änderung der wasserrechtlichen Bewilligung abzuweisen. Sie argumentieren, die Bewilligung hätte nicht erteilt werden dürfen, da keine Zustimmung der Beschwerdeführer als Grundeigentümer zur Trinkwasserversorgung vorliege. Die Behörde begründe die Bewilligung mit einer angeblich im Jahr 1967 erteilten Zustimmung der Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer zur Trink- und Nutzwasserversorgung der Mitglieder der X. Diese rechtliche Beurteilung sei unzutreffend. Die im Zuge des erwähnten Verfahrens protokollierte Vereinbarung habe sich nur auf die damals genehmigungsrelevante Nutzwasserversorgung bezogen. Eine Zustimmung zur Trinkwasserversorgung sei von den Eigentümern des Grundstückes nicht erteilt worden.

 

6.           Die belangte Behörde legte dem LVwG den Verfahrensakt zur Entscheidung vor.

 

7.           Das LVwG führte am 18. Juni 2014 eine öffentliche Verhandlung durch. In der Verhandlung wurde neben der belangten Behörde und den Beschwerdeführern auch das X angehört. Dieses hielt fest, dass im bekämpften Bescheid ein Schutzgebiet angeordnet hätte werden müssen.

 

8.           Im Rahmen der Beweisaufnahme hielten die Verfahrensparteien einvernehmlich fest, dass die Verfahrensakte der belangten Behörde und des LVwG einschließlich aller darin befindlicher Beweismittel einvernehmlich als verlesen gelten. Auf eine wörtliche Verlesung wurde verzichtet. Die Angelegenheit wurde mit den Beschwerdeführern erörtert, Herr X wurde als Zeuge einvernommen. Die Ehegatten X beantragten die Einvernahme des X. Die X verzichtete auf eine weitere Beweisaufnahme. Die belangte Behörde und das X stellten keinen Beweisantrag. Der Verhandlungsleiter verfügte daraufhin den Schluss der Beweisaufnahme.

 

9.           Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht – ergänzend zum dargestellten Verfahrensablauf – folgender Sachverhalt fest:

 

10.        Wie schon erwähnt befindet sich die Wasserversorgungsanlage auf Grundstück Nr. X, KG X (vormals Grst Nr X). Das landwirtschaftliche Gebäude der Ehegatten X befindet sich im unmittelbaren Nahbereich auf Grst. Nr X, KG X (Planbeilage zum Schreiben des DI X vom 5. April 2011).

 

11.        In der Verhandlung am 25. Mai 1962 traten X, X, X, X und X  als Konsenswerber auf. X, X, X, X und X  erklärten in der Verhandlung am 25. Mai 1962, eine Wassergenossenschaft samt Statuten gründen zu wollen. Der Wasserbedarf der 5 Anwesen betrug damals zusammen 6.520 l/Tag. Bei dieser Wasserbedarfsberechnung wurden für 1 Person 120 l/Tag und für 1 Stk Vieh 80 l/Tag in Ansatz gebracht. Die Erschließung des notwendigen Wassers erfolgte über die auf dem Grundstück der Bf Nr X, KG X befindliche Quelle. Der technische Amtssachverständige wies in seinem Befund auf ein Wasseruntersuchungsergebnis einer staatlichen Untersuchungsanstalt vom
11. Juli 1960 hin, wonach das Quellwasser damals als Trinkwasser ungeeignet war. Im Befund wird dazu weiters bemerkt, dass ungefähr 40 m schräg oberhalb der Quellfassungen die Düngerstätte des Anwesens X Nr X lieg, dass weiter oberhalb im Hof dieses Anwesens eine zweite Düngerstätte liegt. Die Festlegung eines Schutzgebietes war bei der Lage der Quellen unmittelbar unter dem Bauernhof der Ehegatten XX Nr X praktisch undurchführbar. (Niederschrift vom 25. Mai 1962).

 

12.        In weiterer Folge wurde die X gegründet und erteilte die belangte Behörde mit Bescheid vom 9. Februar 1968 die eingangs erwähnte wasserrechtliche Bewilligung. Die unter Randnummer 2 (im Folgenden: RN) zitierten Auflagepunkte stützen sich auf das in der Niederschrift vom 25. Mai 1962 protokollierte Gutachten des Amtssachverständigen. Die Rechtsvorgänger der Ehegatten X waren Gründungsmitglieder der X. Die Ehegatten X sind ihrerseits Mitglieder der X. Seit dem Jahr 1968 sind weitere drei Wassergenossenschaftsmitglieder in die X eingetreten, was zu einer Erhöhung des Wasserbedarfs der X geführt hat (Niederschrift vom 25. Mai 1962, Bescheid vom 9. Februar 1968, Schreiben der X vom 13. Dezember 2011).

 

13.        Im Jahr 2000 erfolgte eine Sanierung der Wasserversorgungsanlage über Auftrag der Ehegatten X. Die X hat dieser Quellsanierung mit einstimmigen Beschluss zugestimmt (einvernehmliches Parteivorbringen Tonbandprotokoll Seite 3).

 

14.        Die belangte Behörde erörtert seit längerem mit der X und den Ehegatten X, ob und unter welchen Voraussetzungen eine förmliche „Trinkwasserbewilligung“ iSd Wasserrechtsgesetzes für die ggst. Wasserversorgungsanlage erteilt werden kann.  Am 8. Februar 2011 führte ein Amtssachverständiger für Hydrogeologie (DI X) dazu vor Ort einen Lokalaugenschein durch. Mit Schreiben vom 5. April 2011 übermittelte er der belangten Behörde einen Schutzgebietsvorschlag. Schutzzone I dieses Vorschlages beschränkt sich auf den unmittelbaren Bereich der Wasserversorgungsanlage auf Grst. Nr X, KG X. Schutzzone II erstreckt sich ua auch auf das gesamte landwirtschaftliche Gebäude  der Ehegatten X auf Grst. Nr. X, KG X (Orthofoto und Planbeilage zum Schreiben des DI X vom 5. April 2011).

 

15.        Mittlerweile wurde der landwirtschaftliche Betrieb der Ehegatten X eingestellt (Stellungnahme DI X vom 31. Oktober 2011).

 

16.        Festzustellen ist, dass zwischen den Ehegatten X und ihren Rechtsvorgängern einerseits und der X andererseits einvernehmlich – mit Zustimmung - im Rahmen des Auflagepunktes 2 des Bescheides vom 9. Februar 1968 eine Einspeisung und Verteilung des Quellwassers in die Häuser der X erfolgt. Die Zustimmungserklärung der Ehegatten X und ihrer Rechtsvorgänger wurde nur unter der Bedingung erteilt, dass gegen ihren Willen kein  (behördliches) Schutzgebiet eingerichtet wird. Dies war allen Beteiligten klar. (einvernehmliches Parteivorbringen Tonbandprotokoll Seite 2 und 3).  Abgesehen von der dem Grunde nach erfolgten Einigung auf Basis des Konsenses im Jahr 1968 gibt es zwischen den Ehegatten X und der X keine ausdrückliche Vereinbarung über die Quellnutzung (einvernehmliches Parteivorbringen Tonbandprotokoll Seite 4).

 

17.        Die Ehegatten X sind mit einem Schutzgebiet, das sich auch auf das Grundstück Nr X, KG X bzw das darauf befindliche landwirtschaftliche Gebäude erstreckt, nicht einverstanden (so ua die Vereinbarung vom 12. August 2008).  Die belangte Behörde hat darauf hingewiesen, dass die Festsetzung eines kleineren Schutzgebietes als nach den technischen Richtlinien erforderlich, nicht der Verwaltungspraxis entspricht (so zB Niederschrift vom 1. September 2009)

 

18.        Beweiswürdigung:

 

19.        Die Feststellungen stützen sich auf die angegebenen Beweismittel bzw (behördlichen) Schriftstücke.

 

20.        Einleitend (RN 1 bis 8) wird wiedergegeben: Die Ausgangssituation  (RN 1), Verfahrensablauf und Parteivorbringen (RN 2 bis 8).

 

21.        Als unstrittig waren in der Sache selbst festzustellen: die Verhältnisse vor Ort (RN 10), die sich aus dem  wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid und der mündlichen Verhandlung im Jahr 1962 ergebenden Umstände sowie der Beitritt weiterer Wassergenossen (RN 11 und 12) sowie  die im Jahr 2000 erfolgte Sanierung der Wasserversorgungsanlage (RN 13). Würde man nach dem heutigen Stand der Technik die Wasserversorgungsanlage als Trinkwasseranlage bewilligen, würde die festzusetzende Schutzzone II auch das landwirtschaftliche Gebäude der Ehegatten X erfassen (RN 14). Die Ehegatten X haben den landwirtschaftlichen Betrieb eingestellt (RN 15).

 

22.        Zu RN 16 und 17: Entscheidungsrelevant war die Frage, ob und inwieweit seitens der Ehegatten X und ihrer Rechtsvorgänger eine Zustimmungserklärung zur Nutzung der auf ihrem Grundstück Nr. X, KG X, befindlichen Quellen erteilt wurde. Im mit Bescheid vom 9. Februar 1968 protokollierten Übereinkommen „zu Wa (II)-38-1960“ vom 9. Februar 1967 findet sich keine ausdrückliche Regelung betr. die Festsetzung eines Schutzgebietes. Das Übereinkommen nimmt aber ausdrücklich Bezug auf die Aktenzahl, unter der die Verhandlung im Jahr 1962 durchgeführt wurde. Schon in der Bewilligungsverhandlung im Jahr 1962 war klar, dass die behördliche Festlegung eines Schutzgebietes bei der Lage der Quellen unmittelbar unter dem Bauernhof X  „praktisch undurchführbar“ ist. X sagte in der mündlichen Verhandlung am 18. Juni 2014 zeugenschaftlich aus, dass ein Schutzgebiet damals kein Thema war. Die Vertreter der X X-X-X und die Ehegatten X hielten in der mündlichen Verhandlung fest: „Dem Grunde nach wurde das Quellwasser der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage entsprechend dem damaligen Konsens einvernehmlich zwischen X X-X-X und den Ehegatten X als Grundeigentümer der betroffenen Grundparzelle genutzt.“ Seit dem Jahr 1968 erfolgt eine Nutzung ohne Vorschreibung eines Schutzgebietes. Lt Ausführungen des DI X würde die Schutzzone II das gesamte landwirtschaftliche Gebäude der Ehegatten X erfassen. In der Vergangenheit wurden Einigungsversuche unternommen. Die Vereinbarung vom 12. August 2009 sah bspw ein Schutzgebiet vor, das sich nicht auf Grst. Nr X erstrecken sollte. Dies wurde von der belangten Behörde aber unter Hinweis auf die aktuellen technischen Richtlinien des Landes abgelehnt. Im Akt befindet sich eine „Nutzungsvereinbarung“ vom 27. Oktober 2012, die von mehreren Wassergenossen unterfertigt wurde, aber in weiterer Folge ebenfalls keine Gültigkeit erlangte. Der Vereinbarungsentwurf vom 29. Mai 2013 wurde nicht unterfertigt. Die Verfahrensparteien gehen einvernehmlich davon aus, dass abgesehen vom ursprünglichen Konsens aus dem Jahr 1968 keine wirksame ausdrückliche Vereinbarung zustande gekommen ist (Tonbandprotokoll Seite 4). Die belangte Behörde führt nun in der Begründung des bekämpften Bescheides aus, die zivilrechtliche Vereinbarung vom 9.2.1967 zur Entnahme von Trink- und Nutzwasser zwischen den Grundeigentümern und der X sei ungebrochen aufrecht und damit rechtswirksam. Erst nachdem die mit 29. Mai 2013 konzipierte Vereinbarung zwischen der X und X nicht zustande gekommen sei, hätten sich die Ehegatten X – so die belangte Behörde – gegen eine Bewilligung für eine Trinkwassernutzung ausgesprochen. An anderer Stelle führt sie aus, von der Vorschreibung eines Schutzgebietes sei Abstand zu nehmen, weil die Ehegatten X besonderen Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung nicht zugestimmt hätten. Letzterer Aspekt darf bei Auslegung der Zustimmungserklärung nicht außer Acht gelassen werden. Es steht bei freier Würdigung der vorliegenden Beweise, insb dem einvernehmlichen Parteivorbringen in der mündlichen Verhandlung fest, dass nach dem wahren Parteiwillen die Zustimmungserklärung der Grundeigentümer – für alle Beteiligten erkennbar – unter der Bedingung erteilt wurde, dass  gegen ihren Willen  kein (behördliches) Schutzgebiet eingerichtet wird. Darum nahm man im Jahr 1968 auch ausdrücklich von der Vorschreibung eines Schutzgebietes Abstand und beließ es bei den im Bescheid vom 9. Februar 1968 enthaltenen Auflagen.

 

 

 

 

 

23.       Rechtliche Beurteilung:

 

24.        Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die im bekämpften Bescheid erteilte wasserrechtliche Bewilligung, mit der im Ergebnis über Pkt 1 des Antrages vom 19. Juni 2013 entschieden wurde.

 

25.        Die maßgeblichen Rechtsvorschriften ergeben sich aus folgenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) und des Wasserrechtsgesetzes (WRG):

 

§ 28 Abs. 1, 2 und 3 VXVG lauten:

 

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

 

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungs-gericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungs-gericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

 

§ 9 Abs 2 WRG lautet:

 

Die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen bedarf dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluß geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.

 

§ 12 Abs. 1 und 2 Wasserrechtsgesetz (WRG) lauten:

 

(1) Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

 

(2) Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungs-befugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

 

26.        Die Fassung und Ableitung einer auf fremden Grund entspringenden Quelle iS eines „aus einem Grundstück zu Tage quellenden Wassers“ bedarf einer wasserrechtlichen Bewilligung, wenn kein privatrechtlicher Titel hiefür vorliegt (st Rsp, so zB VXH vom 22. Jänner 1985, GZ 82/07/0093 uva). Die im Jahr 1968 bewilligte  Wassernutzung erfolgte im Einvernehmen mit den Grundeigentümern (RN 16) und ist folglich an sich bewilligungsfrei.  Gleiches gilt für den infolge des Beitritts weiterer Wassergenossen erhöhten Wasserbezug, sofern man eine zumindest konkludente - bspw im Beitrittsverfahren weiterer Wassergenossen bzw infolge der Sanierung RN 13 erteilte - Zustimmung der Ehegatten X annimmt, die ihrerseits ja ebenfalls Mitglieder der X sind.

 

27.        Auch wenn Schutzgebietsanordnungen iSd § 34 WRG kein Bestandteil der für die Wasserversorgungsanlage zu erteilenden Bewilligung sind (vgl VwGH vom 23. Mai 2002, GZ 2002/07/0037), kann der Grundeigentümer seine Zustimmung davon abhängig machen, dass keine Schutzgebietsanordnung getroffen wird (§ 897ff ABGB). Bei Auslegung einer Willenserklärung nach den §§ 914 ff ABGB ist zunächst vom Wortsinn auszugehen, dabei aber nicht stehen zu bleiben, sondern der Wille der Parteien zu erforschen (vgl OGH vom 21. Dezember 2005, 3 Ob 125/05m uva). Die Zustimmungserklärung der Ehegatten X und ihrer Rechtsvorgänger wurde für alle Beteiligten erkennbar nur unter der Bedingung erteilt, dass gegen ihren Willen kein  (behördliches) Schutzgebiet eingerichtet wird (RN 16). Ein Erlöschen dieses Zustimmungsvorbehaltes durch Ersitzung scheidet aus, da bislang kein Schutzgebiet vorhanden war. Jede Maßnahme, so insb die Antragstellung auf Erteilung einer Trinkwasserbewilligung, die ein behördliches Schutzgebiet erfordert (RN 3 und 14), ist nicht vom vorliegenden Privatrechtstitel gedeckt. Der Antrag der X zielt damit auf eine gemäß § 9 Abs 2 WRG bewilligungspflichtige Quellnutzung ab. Werden durch ein wasserrechtlich bewilligungspflichtiges Vorhaben bestehende Rechte iSd § 12 Abs. 2 WRG wie das Grundeigentum betroffen, dann ist die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung - vom Fall der Einräumung von Zwangsrechten abgesehen - nur zulässig, wenn der Inhaber des betroffenen bestehenden Rechtes dem Eingriff in sein Recht zustimmt (vgl. VXH vom 8. April 1997, GZ 96/07/0195).

 

28.        Mangels Zustimmung der Ehegatten X hätte die Bewilligung nur unter Einräumung eines Zwangsrechtes erteilt werden dürfen (zu den allgemeinen Voraussetzungen eines Zwangsrechtes vgl insb VwGH vom 24. Oktober 2013, GZ 2013/07/0053). Sofern die Voraussetzungen für ein Zwangsrecht vorliegen, wäre  - wie das X zutreffend ausführte – mit Erteilung der Bewilligung gleichzeitig ein Schutzgebiet festzusetzen (vgl RN 14). Auf die einem Antrag anzuschließenden Unterlagen iSd § 103 WRG wird verwiesen. Die belangte Behörde hat die Voraussetzungen für die Einräumung eines Zwangsrechtes nicht geprüft und insoweit die erforderlichen Ermittlungen unterlassen. Schon deshalb war der Bescheid gemäß § 28 Abs 3 VwGVG zu beheben.

 

29.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

30.        Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des

Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht-sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht-sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge-richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts-frage vor. Die Rechtslage ist durch die angeführte Rechtsprechung des Verwal-tungsgerichtshofes geklärt. Im Detail ging es va. um einzelfallbezogene Ermittlungen und Fragen der Beweiswürdigung.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­ge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­ge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Wolfgang Weigl

 

Beachte:

Die Revision wurde als verspätet zurückgewiesen.

VwGH vom 20. November 2014, Zl.: Ra 2014/07/0050-7

Beachte:

Beschwerde gegen vorstehende Entscheidung wurde abgelehnt.

VfGH vom 12. Juni 2015, Zl.: E 1030/2014-5