LVwG-300358/7/Kl/PP

Linz, 15.07.2014

I M  N A M E N  D E R  R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Dr. Ilse Klempt über die auf das Strafausmaß beschränkte Beschwerde des Herrn X, X, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. X, X, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshaupt­mannschaft Vöcklabruck vom 29. April 2014, Ge96-4144-2013, wegen Verwal­tungs­übertretungen nach dem Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung am  25. Juni 2014

 

zu Recht e r k a n n t:

 

    I.        Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 II.        Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von insgesamt 1.400 Euro zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

Entscheidungsgründe:

 

1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom
29. April 2014, Ge96–4144-2013, wurden über den Beschwerdeführer (kurz: BF) Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen in 25 Fällen wegen Verwaltungs­übertretungen nach dem Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987 (KJBG) verhängt, weil er als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als das gemäß § 9 Abs. 1 VStG zur Vertretung nach außen berufene verwaltungs­strafrechtlich verantwortliche Organ der X GmbH mit Sitz in
x, X, diese ist Inhaberin einer Gewerbe­berechtigung für “Gastgewerbe (§ 111 Absatz 1 Z. 1 und 2 GewO 1994) in der Betriebsart Hotel“ am Standort x, X, mit einer weiteren Betriebsstätte in x, X, nicht da für Sorge getragen hat, dass die Vorschriften des Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetzes 1987 (KJBG) eingehalten werden.

 

Nachstehender Tatvorwurf wurde dem Beschuldigten im Spruch des ange­fochtenen Straferkenntnisses zur Last gelegt und es wurden nachfolgende Strafen verhängt:

 

„Der Arbeitsinspektor X hat bei einer Kontrolle am 22.8.2013 in der Betriebsstätte x, X, Folgendes festgestellt:

 

1. Die jugendliche Arbeitnehmerin X, geb. x, wurde zu folgenden gesetzwidrigen Arbeitszeiten herangezogen:

Die Wochenarbeitszeit betrug in der Woche vom 17.06.- 23.06.2013  49:00 Stunden

Die wöchentliche Arbeitszeit überschritt die Dauer von vierzig Stunden, obwohl die wöchentliche Arbeitszeit der Jugendlichen 40 Stunden nicht überschreiten darf.

2. Die jugendliche Arbeitnehmerin X, geb. x, wurde zu folgenden gesetzwidrigen Arbeitszeiten herangezogen:

Sie wurde am 18.06.2013 bis 23.00 Uhr und am 19.06.2013 ab 07.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 08:00 Stunden;

sie wurde am 19.06.2013 bis 22.30 Uhr und am 20.06.2013 ab 06.30 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 08:00 Stunden;

sie wurde am 21.06.2013 bis 22.30 Uhr und am 22.06.2013 ab 09.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 10:30 Stunden;

sie wurde am 25.06.2013 bis 22.00 Uhr und am 26.06.2013 ab 07.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 09:00 Stunden;

sie wurde am 26.06.2013 bis 22.00 Uhr und am 27.06.2013 ab 08.30 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 10:30 Stunden;

sie wurde am 27.06.2013 bis 22.00 Uhr und am 28.06.2013 ab 09.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 11:00 Stunden;

sie wurde am 01.07.2013 bis 21.30 Uhr und am 02.07.2013 ab 07.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 09:30 Stunden;

sie wurde am 05.07.2013 bis 22.00 Uhr und am 06.07.2013 ab 08.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 10:00 Stunden;

sie wurde am 06.07.2013 bis 22.30 Uhr und am 07.07.2013 ab 08.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 09:30 Stunden;

sie wurde am 12.07.2013 bis 22.30 Uhr und am 13.07.2013 ab 08.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 09:30 Stunden;

sie wurde am 13.07.2013 bis 21.30 Uhr und am 14.07.2013 ab 08.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 10:30 Stunden;

sie wurde am 15.07.2013 bis 22.00 Uhr und am 16.07.2013 ab 07.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 09:00 Stunden;

sie wurde am 16.07.2013 bis 22.00 Uhr und am 17.07.2013 ab 07.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 09:00 Stunden;

sie wurde am 17.07.2013 bis 22.00 Uhr und am 18.07.2013 ab 07.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 09:00 Stunden;

sie wurde am 24.07.2013 bis 22.30 Uhr und am 25.07.2013 ab 07.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 08:30 Stunden;

sie wurde am 25.07.2013 bis 21.30 Uhr und am 26.07.2013 ab 07.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 09:30 Stunden;

sie wurde am 26.07.2013 bis 22.30 Uhr und am 27.07.2013 ab 08.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 09:30 Stunden;

sie wurde am 27.07.2013 bis 22.30 Uhr und am 28.07.2013 ab 08.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 09:30 Stunden;

sie wurde am 02.08.2013 bis 22.00 Uhr und am 03.08.2013 ab 08.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 10:00 Stunden;

sie wurde am 02.08.2013 bis 22.00 Uhr und am 03.08.2013 ab 08.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 10:00 Stunden;

sie wurde am 03.08.2013 bis 22.00 Uhr und am 04.08.2013 ab 08.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 10:00 Stunden;

sie wurde am 04.08.2013 bis 21.30 Uhr und am 05.08.2013 ab 07.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 09:30 Stunden;

sie wurde am 05.08.2013 bis 22.30 Uhr und am 06.08.2013 ab 07.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 08:30 Stunden;

sie wurde am 06.08.2013 bis 22.00 Uhr und am 07.08.2013 ab 07.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 09:00 Stunden;

sie wurde am 11.08.2013 bis 22.00 Uhr und am 12.08.2013 ab 07.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 09:00 Stunden;

sie wurde am 12.08.2013 bis 21.00 Uhr und am 13.08.2013 ab 07.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 10:00 Stunden;

sie wurde am 13.08.2013 bis 22.00 Uhr und am 14.08.2013 ab 07.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 09:00 Stunden;

sie wurde am 14.08.2013 bis 22.00 Uhr und am 15.08.2013 ab 07.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 09:00 Stunden;

sie wurde am 15.08.2013 bis 21.30 Uhr und am 16.08.2013 ab 07.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 09:30 Stunden;

sie wurde am 21.08.2013 bis 21.00 Uhr und am 22.08.2013 ab 07.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 10:00 Stunden.

Die Ruhezeit unterschritt in 30 Fällen die Mindestdauer von 12 Stunden, obwohl den Jugendlichen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren ist.

 

3.        Die jugendliche Arbeitnehmerin X, geb. x, wurde
am 17.06.2013 bis 23.00 Uhr, am 18.06.2013 bis 23.00 Uhr,

am 19.06.2013 bis 22.30 Uhr, am 21.06.2013 bis 22.30 Uhr,

am 06.07.2013 bis 22.30 Uhr, am 12.07.2013 bis 22.30 Uhr,

am 26.07.2013 bis 22.30 Uhr, am 27.07.2013 bis 22.30 Uhr,

am 01.08.2013 bis 22.30 Uhr, am 02.08.2013 bis 22.30 Uhr,

am 05.08.2013 bis 22.30 Uhr beschäftigt.

Es wurde die Jugendliche in 11 Fällen nach 22.00 Uhr beschäftigt, obwohl keine Jugendlichenuntersuchung gemäß § 132a ASVG oder eine dieser Untersuchung vergleichbare ärztliche Untersuchung, vorzugsweise durch Ärzte mit arbeitsmedizinischer Ausbildung, vorlag, obwohl Jugendliche in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr nur beschäftigt werden dürfen, wenn vor Aufnahme dieser Arbeiten und danach in jährlichen Abständen eine Jugendlichenuntersuchung gemäß § 132a ASVG oder eine dieser Untersuchung vergleichbare ärztliche Untersuchung, vorzugsweise durch Ärzte mit arbeitsmedizinischer Ausbildung, durchgeführt wurde.

 

4. Die jugendliche Arbeitnehmerin X, geb. x, wurde

an den Sonntagen 07.07.2013, 14.07.2013, 21.07.2013, 04.08.2013 und 11.08.2013 beschäftigt, wodurch nicht jeder zweite Sonntag arbeitsfrei geblieben ist, obwohl bei Jugendlichen im Gastgewerbe jeder zweite Sonntag arbeitsfrei bleiben muss.

 

5. Die jugendliche Arbeitnehmerin X, geb. x, wurde

in der Kalenderwoche 25/2013 am Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag und Samstag beschäftigt.

Es wurde ihr keine ununterbrochene wöchentliche Freizeit von zwei zusammen­hängenden Kalendertagen gewährt, obwohl Jugendliche im Gastgewerbe Anspruch auf eine ununterbrochene wöchentliche Freizeit von zwei zusammenhängenden Kalendertagen haben.

 

6. Die jugendliche Arbeitnehmerin X, geb. x, wurde zu folgenden gesetzwidrigen Arbeitszeiten herangezogen:

Die Tagesarbeitszeit betrug

am 01.06.2013    10:30 Stunden, am 22.06.2013      10:00 Stunden,

am 15.07.2013    10:30 Stunden, am 16.07.2013      10:00 Stunden,

am 17.07.2013    10:00 Stunden, am 07.08.2013      10:00 Stunden.

Die tägliche Arbeitszeit überschritt in 6 Fällen jeweils die Dauer von acht Stunden, obwohl die tägliche Arbeitszeit der Jugendlichen acht Stunden nicht überschreiten darf.

 

7. Die jugendliche Arbeitnehmerin X, geb. x, wurde zu folgenden gesetzwidrigen Arbeitszeiten herangezogen:

Sie wurde am 10.06.2013 bis 19.30 Uhr und am 11.06.2013 ab 06.30 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 11:00 Stunden;

sie wurde am 15.06.2013 bis 21.30 Uhr und am 16.06.2013 ab 06.30 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 09:00 Stunden;

sie wurde am 19.06.2013 bis 22.30 Uhr und am 20.06.2013 ab 10.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 11:30 Stunden;

sie wurde am 20.06.2013 bis 23.30 Uhr und am 21.06.2013 ab 10.30 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 11:00 Stunden;

sie wurde am 23.06.2013 bis 22.00 Uhr und am 24.06.2013 ab 06.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 08:00 Stunden;

sie wurde am 24.06.2013 bis 22.30 Uhr und am 25.06.2013 ab 06.30 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 08:00 Stunden;

sie wurde am 05.07.2013 bis 22.00 Uhr und am 06.07.2013 ab 06.30 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 08:30 Stunden;

sie wurde am 12.07.2013 bis 22.00 Uhr und am 13.07.2013 ab 06.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 08:00 Stunden;

sie wurde am 14.07.2013 bis 21.00 Uhr und am 15.07.2013 ab 06.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 09:00 Stunden;

sie wurde am 15.07.2013 bis 22.30 Uhr und am 16.07.2013 ab 06.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 07:30 Stunden;

sie wurde am 16.07.2013 bis 22.00 Uhr und am 17.07.2013 ab 06.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 08:00 Stunden;

sie wurde am 29.07.2013 bis 22.00 Uhr und am 30.07.2013 ab 06.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 08:00 Stunden;

sie wurde am 03.08.2013 bis 22.00 Uhr und am 04.08.2013 ab 07.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 09:00 Stunden;

sie wurde am 08.08.2013 bis 23.30 Uhr und am 09.08.2013 ab 08.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 08:30 Stunden;

sie wurde am 10.08.2013 bis 23,00 Uhr und am 11.08.2013 ab 07.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 08:00 Stunden;

sie wurde am 14.08,2013 bis 21.30 Uhr und am 15.08,2013 ab 06.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 08:30 Stunden;

sie wurde am 16.08.2013 bis 22.00 Uhr und am 17.08.2013 ab 06.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 08:00 Stunden;

sie wurde am 20.08.2013 bis 21.30 Uhr und am 21.08.2013 ab 06.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 08:30 Stunden;

sie wurde am 21.08.2013 bis 21.30 Uhr und am 22.08.2013 ab 06.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 08:30 Stunden.

Die Ruhezeit unterschritt in 19 Fällen die Mindestdauer von 12 Stunden, obwohl den Jugendlichen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren ist.

 

8. Die jugendliche Arbeitnehmerin X, geb. x, wurde
am 06.06.2013 bis 22.30 Uhr, am 19.06.2013 bis 22.30 Uhr,

am 20.06.2013 bis 23.30 Uhr, am 21.06.2013 bis 22.30 Uhr,

am 15.07.2013 bis 22.30 Uhr, am 17.07.2013 bis 22.30 Uhr,

am 26.07.2013 bis 23.00 Uhr, am 27.07.2013 bis 24.00 Uhr,

am 28.07.2013 bis 22.30 Uhr, am 07.08.2013 bis 22.30 Uhr,

am 08.08.2013 bis 23.30 Uhr, am 09.08.2013 bis 23.30 Uhr,

am 10.08.2013 bis 23.00 Uhr, am 17.08.2013 bis 22.30 Uhr,

am 18.08.2013 bis 23.00 Uhr beschäftigt.

Es wurde die Jugendliche in 15 Fällen nach 22.00 Uhr beschäftigt. Es lag keine Jugendlichenuntersuchung gemäß § 132a ASVG oder eine dieser Untersuchung vergleichbare ärztliche Untersuchung, vorzugsweise durch Ärzte mit arbeitsmedizinischer Ausbildung, vor, obwohl Jugendliche in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr nur beschäftigt werden dürfen, wenn vor Aufnahme dieser Arbeiten und danach in jähriichen Abständen eine Jugendlichenuntersuchung gemäß § 132a ASVG oder eine dieser Untersuchung vergleichbare ärztliche Untersuchung, vorzugsweise durch Ärzte mit arbeitsmedizinischer Ausbildung, durchgeführt wurde.

 

9. Die jugendliche Arbeitnehmerin X, geb. x wurde

an den Sonntagen 02.06.2013, 09.06.2013, 16.06.2013, 23.06.2013, 30.06.2013, 07.07.2013, 14.07.2013, 28.07.2013, 04.08.2013, 11.08.2013 und 18.08.2013 beschäftigt, wodurch nicht jeder zweite Sonntag arbeitsfrei geblieben ist, obwohl bei Jugendlichen im Gastgewerbe jeder zweite Sonntag arbeitsfrei bleiben muss.

10. Die jugendliche Arbeitnehmerin X, geb. x, wurde zu folgenden gesetzwidrigen Arbeitszeiten herangezogen:

Die Tagesarbeitszeit betrug

am 20.06.2013 10:00 Stunden, am 26.06.2013 09:30 Stunden,

am 08.07.2013 10:00 Stunden, am 09.07.2013 10:00 Stunden,

am 22.07.2013 10:00 Stunden, am 02.08.2013 09:30 Stunden,

am 09.08.2013 10:00 Stunden, am 10.08.2013 10:00 Stunden,

am 12.08.2013  09:30 Stunden.

Die tägliche Arbeitszeit überschritt in 9 Fällen jeweils die Dauer von acht Stunden, obwohl die tägliche Arbeitszeit der Jugendlichen acht Stunden nicht überschreiten darf.

 

11. Die jugendliciie Arbeitnehmerin X, geb. x, wurde zu folgenden gesetzwidrigen Arbeitszeiten herangezogen:

Sie wurde ie am 15.06.2013 bis 20.00 Uhr und am 16.06.2013 ab 06.30 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 10:30 Stunden;

sie wurde am 19.06.2013 bis 22.00 Uhr und am 20.06.2013 ab 06.30 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 08:30 Stunden;

sie wurde am 20.06.2013 bis 23.30 Uhr und am 21.06.2013 ab 10.30 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 11:00 Stunden;

sie wurde am 22.06.2013 bis 21.00 Uhr und am 23.06.2013 ab 07.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 10:00 Stunden;

sie wurde am 26.06.2013 bis 22.30 Uhr und am 16.06.2013 ab 06.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 07:30 Stunden;

sie wurde am 07.07.2013 bis 22.30 Uhr und am 08.07.2013 ab 06.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 07:30 Stunden;

sie wurde am 08.07.2013 bis 22.30 Uhr und am 09.07.2013 ab 06.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 07:30 Stunden;

sie wurde am 10.07.2013 bis 22.30 Uhr und am 11.07.2013 ab 06.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 07:30 Stunden;

sie wurde am 11.07.2013 bis 20.30 Uhr und am 12.07.2013 ab 06.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 09:30 Stunden;

sie wurde am 21.07.2013 bis 22.00 Uhr und am 22.07.2013 ab 06.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 08:00 Stunden;

sie wurde am 26.07.2013 bis 23.00 Uhr und am 27.07.2013 ab 10.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 11:00 Stunden;

sie wurde am 01.08.2013 bis 22.30 Uhr und am 02.08.2013 ab 06.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 07:30 Stunden;

sie wurde am 02.08.2013 bis 22.00 Uhr und am 03.08.2013 ab 07.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 09:00 Stunden;

sie wurde am 03.08.2013 bis 22.00 Uhr und am 04.08.2013 ab 07.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 09:00 Stunden;

sie wurde am 07.08.2013 bis 23.00 Uhr und am 08.08.2013 ab 08.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 09:00 Stunden;

sie wurde am 08.08.2013 bis 22.00 Uhr und am 09.08.2013 ab 06.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 08:00 Stunden;

sie wurde am 09.08.2013 bis 22.30 Uhr und am 10.08.2013 ab 07.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 08:30 Stunden;

sie wurde am 10.08.2013 bis 23.00 Uhr und am 11.08.2013 ab 10.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 11:00 Stunden;

sie wurde am 17.08.2013 bis 22.00 Uhr und am 18.08.2013 ab 07.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 09:00 Stunden.

Die Ruhezeit unterschritt in 19 Fällen die Mindestdauer von 12 Stunden, obwohl den Jugendlichen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren ist.

 

12. Die jugendliche Arbeitnehmerin X, geb. x wurde
am 20.06.2013 bis 23.30 Uhr, am 21.07.2013 bis 22.30 Uhr,

am 26.06.2013 bis 22.30 Uhr, am 28.06.2013 bis 22.30 Uhr,

am 06.07.2013 bis 22.30 Uhr, am 07.07.2013 bis 22.30 Uhr,

am 08.07.2013 bis 22.30 Uhr, am 09.07.2013 bis 22.30 Uhr,

am 10.07.2013 bis 22.30 Uhr, am 19.07.2013 bis 22.30 Uhr,

am 20.07.2013 bis 23.00 Uhr, am 22.07.2013 bis 23.00 Uhr,

am 26.07.2013 bis 23.00 Uhr, am 01.08.2013 bis 22.30 Uhr,

am 07.08.2013 bis 23.00 Uhr, am 09.08.2013 bis 22.30 Uhr,

am 10.08.2013 bis 22.00 Uhr, am 12.08.2013 bis 23.00 Uhr,

am 17.08.2013 bis 22.30 Uhr beschäftigt.

Es wurde die Jugendliche in 19 Fällen nach 22.00 Uhr beschäftigt, und lag keine Jugendlichenuntersuchung gemäß § 132a ASVG oder eine dieser Untersuchung vergleichbare ärztliche Untersuchung, vorzugsweise durch Ärzte mit arbeitsmedizinischer Ausbildung, vor, obwohl Jugendliche in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr nur beschäftigt werden dürfen, wenn vor Aufnahme dieser Arbeiten und danach in jährlichen Abständen eine Jugendlichenuntersuchung gemäß § 132a ASVG oder eine dieser Untersuchung vergleichbare ärztliche Untersuchung, vorzugsweise durch Ärzte mit arbeitsmedizinischer Ausbildung, durchgeführt wurde.

 

13. Die jugendliche Arbeitnehmerin X, geb. x, wurde

an den Sonntagen 16.06.2013, 23.06.2013, 30.06.2013, 07.07.2013, 21.07.2013, 28.07.2013, 04.08.2013, 11.08.2013 und 18.08.2013 beschäftigt, wodurch nicht jeder zweite Sonntag arbeitsfrei geblieben ist, obwohl bei Jugendlichen im Gastgewerbe jeder zweite Sonntag arbeitsfrei bleiben muss.

14. Die jugendliche Arbeitnehmerin X, geb. x, wurde zu folgenden gesetzwidrigen Arbeitszeiten herangezogen:

Die Tagesarbeitszeit betrug

am 29.06.2013 10:00 Stunden, am 01.07.2013 09:30 Stunden,

am 02.07.2013 09:30 Stunden, am 15.07.2013 10:30 Stunden,

am 24.07.2013 09:30 Stunden, am 29.07.2013 10:00 Stunden,

am 05.08.2013 10:30 Stunden, am 06.08.2013 11:30 Stunden,

am 08.08.2013 10:00 Stunden, am 12.08.2013 09:30 Stunden,

am 13.08.2013  09:30 Stunden.

Die tägliche Arbeitszeit überschritt in 11 Fällen jeweils die Dauer von acht Stunden, obwohl die tägliche Arbeitszeit der Jugendlichen acht Stunden nicht überschreiten darf.

15. Die jugendliche Arbeitnehmerin X, geb. x, wurde zu folgenden gesetzwidrigen Arbeitszeiten herangezogen:

Die Wochenarbeitszeit betrug

in der Woche vom 05.08.- 11.08.2013 48:00 Stunden

in der Woche vom 12.08.-18.08.2013 44:00 Stunden

Die wöchentliche Arbeitszeit überschritt die Dauer von vierzig Stunden, obwohl die wöchentliche Arbeitszeit der Jugendlichen 40 Stunden nicht überschreiten darf.

 

16. Die jugendliche Arbeitnehmerin X, geb. x, wurde zu folgenden gesetzwidrigen Arbeitszeiten herangezogen:

Sie wurde am 06.06.2013 bis 22.30 Uhr und am 07.06.2013 ab 06.30 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 08:00 Stunden;

sie wurde am 07.06.2013 bis 23.00 Uhr und am 08.06.2013 ab 07.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 08:00 Stunden;

sie wurde am 08.06.2013 bis 22.00 Uhr und am 09.06.2013 ab 08.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 10:00 Stunden;

sie wurde am 12.06.2013 bis 22.30 Uhr und am 13.06.2013 ab 07.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 08:30 Stunden;

sie wurde am 17.06.2013 bis 23.30 Uhr und am 18.06.2013 ab 06.30 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 07:00 Stunden;

sie wurde am 18.06.2013 bis 22.00 Uhr und am 19.06.2013 ab 06.30 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 08:30 Stunden;

sie wurde am 23.06.2013 bis 22.00 Uhr und am 24.06.2013 ab 06.30 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 08:30 Stunden;

sie wurde am 24.06.2013 bis 22.30 Uhr und am 25.06.2013 ab 06.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 07:30 Stunden;

sie wurde am 30.06.2013 bis 21.00 Uhr und am 01.07.2013 ab 06.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 09:00 Stunden;

sie wurde am 01.07.2013 bis 22.00 Uhr und am 02.07.2013 ab 06.30 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 09:30 Stunden;

sie wurde am 02.07.2013 bis 22.00 Uhr und am 03.07.2013 ab 06.30 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 09:30 Stunden;

sie wurde am 13.07.2013 bis 23.00 Uhr und am 14.07.2013 ab 05.30 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 06:30 Stunden;

sie wurde am 15.07.2013 bis 22.30 Uhr und am 16.07.2013 ab 06.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 07:30 Stunden;

sie wurde am 24.07.2013 bis 22.30 Uhr und am 25.07.2013 ab 06.00 Uhr beschäftigt, die ; Ruhezeit betrug nur 07:30 Stunden;

sie wurde am 25.07.2013 bis 21.00 Uhr und am 26.07.2013 ab 06.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 09:00 Stunden;

sie wurde am 26.07.2013 bis 22.00 Uhr und am 27.07.2013 ab 06.30 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 08:30 Stunden;

sie wurde am 28.07.2013 bis 22.30 Uhr und am 29.07.2013 ab 06.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 07:30 Stunden;

sie wurde am 05.08.2013 bis 22.30 Uhr und am 06.08.2013 ab 06.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 07:30 Stunden;

sie wurde am 07.08.2013 bis 22.30 Uhr und am 08.08.2013 ab 06.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 07:30 Stunden;

sie wurde am 11.08.2013 bis 22.00 Uhr und am 12.08.2013 ab 06.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 08:00 Stunden;

sie wurde am 12.08.2013 bis 22.00 Uhr und am 13.08.2013 ab 06.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 08:00 Stunden;

sie wurde am 13.08.2013 bis 22.00 Uhr und am 14.08.2013 ab 06.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 08:00 Stunden;

sie wurde am 14.08.2013 bis 21.30 Uhr und am 15.08.2013 ab 06.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 08:30 Stunden;

sie wurde am 18.08.2013 bis 22.30 Uhr und am 19.08.2013 ab 06.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 07:30 Stunden;

sie wurde am 19.08.2013 bis 20.30 Uhr und am 20.08.2013 ab 06.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 09:30 Stunden;

sie wurde am 20.08.2013 bis 22.00 Uhr und am 21.08.2013 ab 06.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 08:00 Stunden.

Die Ruhezeit unterschritt in 26 Fällen die Mindestdauer von 12 Stunden, obwohl den Jugendlichen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren ist.

 

17. Die jugendliche Arbeitnehmerin X, geb. x wurde
am 06.06.2013 bis 22.30 Uhr, am 07.06.2013 bis 23.00 Uhr,

am 12.06.2013 bis 22.30 Uhr, am 16.06.2013 bis 22.30 Uhr,

am 17.06.2013 bis 23.30 Uhr, am 22.06.2013 bis 22.30 Uhr,

am 24.06.2013 bis 22.30 Uhr, am 12.07.2013 bis 23.00 Uhr,

am 15.07.2013 bis 22.30 Uhr, am 20.07.2013 bis 23.00 Uhr,

am 24.07.2013 bis 22.30 Uhr, am 29.07.2013 bis 22.30 Uhr,

am 05.08.2013 bis 22.30 Uhr, am 06.08.2013 bis 23.00 Uhr,

am 07.08.2013 bis 22.30 Uhr, am 08.08.2013 bis 22.30 Uhr,

am 18.08.2013 bis 22.30 Uhr, beschäftigt.

Es wurde die Jugendliche in 17 Fällen nach 22.00 Uhr beschäftigt, und lag keine Jugendlichenuntersuchung gemäß § 132a ASVG oder eine dieser Untersuchung vergleichbare ärztliche Untersuchung, vorzugsweise durch Ärzte mit arbeitsmedizinischer Ausbildung, vor, obwohl Jugendliche in dieser Zeit zwischen 22 und 6 Uhr nur beschäftigt werden dürfen, wenn vor Aufnahme dieser Arbeiten und danach in jährlichen Abständen eine Jugendlichenuntersuchung gemäß § 132a ASVG oder eine dieser Untersuchung vergleichbare ärztliche Untersuchung, vorzugsweise durch Ärzte mit arbeitsmedizinischer Ausbildung, durchgeführt wurde.

 

18. Die jugendliche Arbeitnehmerin X, geb. x, wurde

an den Sonntagen 01.06.2013, 09.06.2013, 16.06.2013, 23.06.2013, 30.06.2013, 14.07.2013, 21.07.2013, 28.07.2013, 04.08.2013, 11.08.2013 und 18.08.2013 beschäftigt, wodurch nicht jeder zweite Sonntag arbeitsfrei geblieben ist, obwohl bei Jugendlichen im Gastgewerbe jeder zweite Sonntag arbeitsfrei bleiben muss.

 

19.    Die jugendliche Arbeitnehmerin X, geb. x, wurde zu folgenden
gesetzwidrigen Arbeitszeiten herangezogen:

Die Tagesarbeitszeit betrug

am 15.06.2013  09:00 Stunden, am 05.08.2013      11:30 Stunden, am 16.08.2013   10:00 Stunden.

Die tägliche Arbeitszeit überschritt in 3 Fällen jeweils die Dauer von acht Stunden, obwohl die tägliche Arbeitszeit der Jugendlichen acht Stunden nicht überschreiten darf.

 

20.    Die jugendliche Arbeitnehmerin X, geb. x, wurde zu folgenden gesetzwidrigen Arbeitszeiten herangezogen:

Sie wurde am 15.06.2013 bis 23.00 Uhr und am 16.06.2013 ab 10.30 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 11:30 Stunden;

sie wurde am 17.06.2013 bis 23.00 Uhr und am 18.06.2013 ab 06.30 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 07:30 Stunden;

sie wurde am 22.06.2013 bis 21.30 Uhr und am 23.06.2013 ab 07.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 09:30 Stunden;

sie wurde am 26.06.2013 bis 22.30 Uhr und am 27.06.2013 ab 06.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 07:30 Stunden;

sie wurde am 04.08.2013 bis 21.30 Uhr und am 05.08.2013 ab 06.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 08:30 Stunden;

sie wurde am 10.08.2013 bis 23.00 Uhr und am 11.08.2013 ab 07.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 08:00 Stunden;

sie wurde am 15.08.2013 bis 22.30 Uhr und am 16.08.2013 ab 06.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 07:30 Stunden.

Die Ruhezeit unterschritt in 7 Fällen die Mindestdauer von 12 Stunden, obwohl den Jugendlichen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren ist.

 

21. Die jugendliclie Arbeitnelimerin X, geb. x, wurde
am 15.06.2013 bis 23.00 Uhr, am 17.06.2013 bis 23.00 Uhr,

am 26.06.2013 bis 22.30 Uhr, am 27.06.2013 bis 22.30 Uhr,

am 28.06.2013 bis 23.30 Uhr, am 01.08.2013 bis 23.00 Uhr,

am 03.08.2013 bis 23.00 Uhr, am 05.08.2013 bis 23.30 Uhr,

am 06.08.2013 bis 23.00 Uhr, am 09.08.2013 bis 23.30 Uhr,

am 10.08.2013 bis 23.00 Uhr, am 05.08.2013 bis 22.30 Uhr,

am 16.08.2013 bis 22.30 Uhr, beschäftigt.

Es wurde die Jugendliche in 13 Fällen nach 22.00 Uhr beschäftigt, und lag keine Jugendlichenuntersuchung gemäß § 132a ASVG oder eine dieser Untersuchung vergleichbare ärztliche Untersuchung, vorzugsweise durch Ärzte mit arbeitsmedizinischer Ausbildung, vor, obwohl Jugendliche in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr nur beschäftigt werden dürfen, wenn vor Aufnahme dieser Arbeiten und danach in jährlichen Abständen eine Jugendlichenuntersuchung gemäß § 132a ASVG oder eine dieser Untersuchung vergleichbare ärztliche Untersuchung, vorzugsweise durch Ärzte mit arbeitsmedizinischer Ausbildung, durchgeführt wurde.

 

22. Die jugendliche Arbeitnehmerin X, geb. x wurde an den Sonntagen 16.06.2013, 23.06.2013, 30.06.2013, 04.08.2013, 11.08.2013 und 18.08.2013 beschäftigt, wodurch nicht jeder zweite Sonntag arbeitsfrei geblieben ist, obwohl bei Jugendlichen im Gastgewerbe jeder zweite Sonntag arbeitsfrei bleiben muss.

 

23.   Die jugendliche Arbeitnehmerin X, geb. x, wurde zu folgenden gesetzwidrigen Arbeitszeiten herangezogen:

Sie wurde am 17.06.2013 bis 23.00 Uhr und am 18.06.2013 ab 07.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 08:00 Stunden;

sie wurde am 18.06.2013 bis 22.00 Uhr und am 19.06.2013 ab 07.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 09:00 Stunden;

sie wurde am 22.06.2013 bis 22.30 Uhr und am 23.06.2013 ab 07.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 08:30 Stunden;

sie wurde am 27.06.2013 bis 22.00 Uhr und am 28.06.2013 ab 07.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 09:00 Stunden;

sie wurde am 28.06.2013 bis 22.00 Uhr und am 29.06.2013 ab 07.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 09:00 Stunden;

sie wurde am 02.07.2013 bis 22.00 Uhr und am 03.07.2013 ab 07.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 09:00 Stunden;

sie wurde am 03.07.2013 bis 22.00 Uhr und am 04.07.2013 ab 07.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 09:00 Stunden;

sie wurde am 07.07.2013 bis 22.00 Uhr und am 08.07.2013 ab 07.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 09:00 Stunden;

sie wurde am 09.07.2013 bis 22.00 Uhr und am 10.07.2013 ab 07.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 09:00 Stunden;

sie wurde am 10.07.2013 bis 22.00 Uhr und am 11.07.2013 ab 08.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 10:00 Stunden;

sie wurde am 11.07.2013 bis 21.30 Uhr und am 12.07.2013 ab 07.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 09:30 Stunden;

sie wurde am 18.07.2013 bis 22.00 Uhr und am 19.07.2013 ab 07.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 09:00 Stunden;

sie wurde am 19.07.2013 bis 22,30 Uhr und am 20.07.2013 ab 08.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 09:30 Stunden;

sie wurde am 20.07.2013 bis 22.30 Uhr und am 21.07.2013 ab 08.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 09:30 Stunden;

sie wurde am 21.07.2013 bis 22.00 Uhr und am 22.07.2013 ab 07.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 09:00 Stunden;

sie wurde am 23.07.2013 bis 22.00 Uhr und am 24.07.2013 ab 07.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 09:00 Stunden;

sie wurde am 28.07.2013 bis 22.00 Uhr und am 29.07.2013 ab 07.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 09:00 Stunden;

sie wurde am 29.07.2013 bis 22.00 Uhr und am 30.07.2013 ab 07.00 Uhr beschäftigt, die Ruhezeit betrug nur 09:00 Stunden.

Die Ruhezeit unterschritt in 18 Fällen die Mindestdauer von 12 Stunden, obwohl den Jugendlichen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens zwölf Stunden zu gewähren ist.

 

24.   Die jugendliche Arbeitnehmerin X, geb. x wurde
am 17.06.2013 bis 23.00 Uhr, am 22.06.2013 bis 22.30 Uhr,

      am 19.07.2013 bis 22.30 Uhr, am 20.07.2013 bis 22.30 Uhr,

      beschäftigt.

Es wurde die Jugendliche in 4 Fällen nach 22.00 Uhr beschäftigt, und lag keine Jugendlichenuntersuchung gemäß § 132a ASVG oder eine dieser Untersuchung vergleichbare ärztliche Untersuchung, vorzugsweise durch Ärzte mit arbeitsmedizinischer Ausbildung, vor, obwohl Jugendliche in der Zeit zwischen 22 und 6 Uhr nur beschäftigt werden dijrfen, wenn vor Aufnahme dieser Arbeiten und danach in jährlichen Abständen eine Jugendlichenuntersuchung gemäß § 132a ASVG oder eine dieser Untersuchung vergleichbare ärztliche Untersuchung, vorzugsweise durch Ärzte mit arbeitsmedizinischer Ausbildung, durchgeführt wurde.

 

25. Die jugendliche Arbeitnehmerin X, geb. x wurde an den Sonntagen 23.06.2013, 30.06.2013, 07.07.2013, 21.07.2013 und 28.07.2013 beschäftigt, wodurch nicht jeder zweite Sonntag arbeitsfrei geblieben ist, obwohl bei Jugendlichen im Gastgewerbe jeder zweite Sonntag arbeitsfrei bleiben muss.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt.

 

1) § 11 Abs. 1 iVm §§ 30 Abs. 2 und 30 Abs. 1 KJBG

2) § 16 Abs. 1 Z 2 iVm §§ 30 Abs. 2 und 30 Abs. 1 KJBG

3) § 17 Abs. 1 iVm §§ 17 Abs. 2 und 7, 30 Abs. 2 und 30 Abs. 1 KJBG

4) § 18 Abs. 3 iVm §§ 30 Abs. 2 und 30 Abs. 1 KJBG

5) § 19 Abs. 4 iVm §§ 30 Abs. 2 und 30 Abs. 1 KJBG

6) § 11 Abs. 1 iVm §§ 30 Abs. 2 und 30 Abs. 1 KJBG

7) § 16 Abs. 1 Z 2 iVm §§ 30 Abs. 2 und 30 Abs. 1 KJBG

8) § 17 Abs. 1 iVm §§ 17 Abs. 2 und 7, 30 Abs. 2 und 30 Abs. 1 KJBG

9) § 18 Abs. 3 iVm §§ 30 Abs. 2 und 30 Abs. 1 KJBG

10) § 11 Abs. 1 iVm §§ 30 Abs. 2 und 30 Abs. 1 KJBG

11) § 16 Abs. 1 Z 2 iVm §§ 30 Abs. 2 und 30 Abs. 1 KJBG

12) § 17 Abs. 1 iVm §§ 17 Abs. 2 und 7, 30 Abs. 2 und 30 Abs. 1 KJBG

13) § 18 Abs. 3 iVm §§ 30 Abs. 2 und 30 Abs. 1 KJBG

14) § 11 Abs. 1 iVm §§ 30 Abs. 2 und 30 Abs. 1 KJBG

15) § 11 Abs. 1 iVm §§ 30 Abs. 2 und 30 Abs. 1 KJBG

16) § 16 Abs. 1 Z 2 iVm §§ 30 Abs. 2 und 30 Abs. 1 KJBG

17) § 17 Abs. 1 iVm §§ 17 Abs. 2 und 7, 30 Abs. 2 und 30 Abs. 1 KJBG

18) § 18 Abs. 3 iVm §§ 30 Abs. 2 und 30 Abs. 1 KJBG

19) § 11 Abs. 1 iVm §§ 30 Abs. 2 und 30 Abs. 1 KJBG

20) § 16 Abs. 1 Z 2 iVm §§ 30 Abs. 2 und 30 Abs. 1 KJBG

21) § 17 Abs. 1 iVm §§ 17 Abs. 2 und 7, 30 Abs. 2 und 30 Abs. 1 KJBG

22) § 18 Abs. 3 iVm §§ 30 Abs. 2 und 30 Abs. 1 KJBG

23) § 16 Abs. 1 Z 2 iVm §§ 30 Abs. 2 und 30 Abs. 1 KJBG

24) § 17 Abs. 1 iVm §§ 17 Abs. 2 und 7, 30 Abs. 2 und 30 Abs. 1 KJBG

25) § 18 Abs. 3 iVm §§ 30 Abs. 2 und 30 Abs. 1 KJBG

 

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von falls diese unein- Freiheits- gemäß §

bringlich ist, strafe

Ersatzfreiheits- von

strafe von

 

1) 200,00 Euro 60 Stunden 30 Abs. 1 iVm § 30 Abs. 2 KJBG

2) 500,00 Euro 150 Stunden 30 Abs. 1 iVm § 30 Abs. 2 KJBG

3) 200,00 Euro 60 Stunden 30 Abs. 1 iVm § 30 Abs. 2 KJBG

4) 200,00 Euro 60 Stunden 30 Abs. 1 iVm § 30 Abs. 2 KJBG

5) 100,00 Euro 30 Stunden 30 Abs. 1 iVm § 30 Abs. 2 KJBG

6) 200,00 Euro 60 Stunden 30 Abs. 1 iVm § 30 Abs. 2 KJBG

7) 400,00 Euro 120 Stunden 30 Abs. 1 iVm § 30 Abs. 2 KJBG

8) 300,00 Euro 90 Stunden 30 Abs. 1 iVm § 30 Abs. 2 KJBG

9) 400,00 Euro 120 Stunden 30 Abs. 1 iVm § 30 Abs. 2 KJBG

10) 200,00 Euro 60 Stunden 30 Abs. 1 iVm § 30 Abs. 2 KJBG

11) 400,00 Euro 120 Stunden 30 Abs. 1 iVm § 30 Abs. 2 KJBG

12) 300,00 Euro 90 Stunden 30 Abs. 1 iVm § 30 Abs. 2 KJBG

13) 400,00 Euro 120 Stunden 30 Abs. 1 iVm § 30 Abs. 2 KJBG

14) 300,00 Euro 90 Stunden 30 Abs. 1 iVm § 30 Abs. 2 KJBG

15) 200,00 Euro 60 Stunden 30 Abs. 1 iVm § 30 Abs. 2 KJBG

16) 400,00 Euro 120 Stunden 30 Abs. 1 iVm § 30 Abs. 2 KJBG

17) 300,00 Euro 90 Stunden 30 Abs. 1 iVm § 30 Abs. 2 KJBG

18) 400,00 Euro 120 Stunden 30 Abs. 1 iVm § 30 Abs. 2 KJBG

19) 200,00 Euro 60 Stunden 30 Abs. 1 iVm § 30 Abs. 2 KJBG

20) 200,00 Euro 60 Stunden 30 Abs. 1 iVm § 30 Abs. 2 KJBG

21) 200,00 Euro 60 Stunden 30 Abs. 1 iVm § 30 Abs. 2 KJBG

22) 200,00 Euro 60 Stunden 30 Abs. 1 iVm § 30 Abs. 2 KJBG

23) 400,00 Euro 120 Stunden 30 Abs. 1 iVm § 30 Abs. 2 KJBG

24) 200,00 Euro 60 Stunden 30 Abs. 1 iVm § 30 Abs. 2 KJBG

25) 200,00 Euro 60 Stunden 30 Abs. 1 iVm § 30 Abs. 2 KJBG

 

Gesamt: Gesamt:

7.000,00 Euro 2100 Stunden

 

 

2. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde gegen die Strafhöhe eingebracht und die Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu die Herabsetzung der Geldstrafe beantragt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Begründung des Straferkenntnisses nicht nachvollziehbar zu entnehmen sei, inwiefern eine Gewichtung der Milderung- bzw. Erschwerungsgründe stattgefunden hätte. So könne ein Hinweis des Arbeitsinspektorates betreffend die Einhaltung der Bestimmungen des KJBG aus dem Jahr 2011 kein Erschwerungsgrund sein, weil sowohl vom Beschuldigten als auch der X GmbH bis dato immer die Vorschriften des KJBG und des AZG eingehalten worden seien. Beide seien unbescholten. Auch seien die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen der­selben Art sowie ein fortgesetztes Delikt gleichwertig und könnten nicht als verschiedene Erschwerungsgründe herangezogen werden. Auch sei die Begehung an mehreren Personen bereits durch den § 28 Abs. 8 AZG bzw. durch das fortgesetzte Delikt konsumiert und kann ebenfalls nicht als weiterer Erschwerungsgrund geltend gemacht werden. Auch seien die Milderungsgründe gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 sowie § 34 Abs. 1 Z. 17 StGB verwirklicht. Es sei bei zahlreichen Kontrollen und Überprüfungen durch das Arbeitsinspektorat niemals zu Beanstandungen gekommen. Die nunmehr aufgedeckten Vorwürfe hätte der Beschuldigte von Anfang an zugegeben und stünden mit dem sonstigen Verhalten in auffälligem Widerspruch. Er habe immer regelmäßig die Einhaltung der Arbeitszeiten und deren Aufzeichnungen kontrolliert. Da sich allerdings im Sommer 2013 bereits erhebliche Probleme mit dem Betrieb abgezeichnet hätten, welche schlussendlich in die Insolvenz der X GmbH geführt hätten, habe er diese nicht in der gewohnten Gründlichkeit durchgeführt. Es liege in der Lebenserfahrung, dass im Hinblick auf eine drohende Insolvenz auch von einem maßgerechten Menschen diverse Kontrollen nicht in der gewohnten Sorgfalt ausgeführt werden. Da unsicher gewesen sei, ob der Betrieb weitergeführt werden könne oder nicht, seien die Prioritäten eben in nachvollziehbarer Weise auf die Weiterführung bzw. Geldbeschaffung gerichtet gewesen. Der Beschuldigte habe von Anfang an die zur Last gelegten Verwaltungsstraftaten zugegeben und sohin auch zur Wahrheitsfindung beigetragen, was bei der Strafbemessung jedenfalls entsprechend zu seinen Gunsten beachtet hätte werden müssen. Es sei grundsätzlich richtig, dass der VwGH bei Nichtvorliegen eines geeigneten Maßnahmen- und Kontrollsystems nicht von einem geringfügigen Verschulden ausgeht. Es handle sich aber im Hinblick auf die drohende Insolvenzeröffnung um eine besondere Sachlage. Da der Beschuldigte vornehmlich damit beschäftigt gewesen sei, die Insolvenz abzuwenden, könne es passieren, dass die entsprechenden Maßnahmen und Kontrollen zur Einhaltung der Jugendschutzbestimmungen bzw. des Arbeitszeitgesetzes für eine gewisse begrenzte Dauer nicht in der gewohnten Art und Weise durchzuführen seien. Es handelte sich tatsächlich beim Tatzeitraum auch lediglich um 2 Monate. Es sei daher die Annahme eines lediglich leichten Verschuldens möglich und sachgerecht. Aus spezialpräventiven Gründen sei die Beibehaltung der Strafhöhe nicht notwendig. Es könne mit einer geringeren Strafe derselbe präventive Zweck erreicht werden, zumal nicht mehr dieselben finanziellen Mittel sowie derselbe Gehalt wie bei einem gesunden Unternehmen zur Verfügung stehen würden. Hinsichtlich des Einkommens werde ausgeführt, dass der Beschuldigte lediglich 1000 Euro monatlich verdiene. Die verhängte Geldstrafe umfasse sieben Monatsgehälter und sei Existenz gefährdend. Es könne daher auch nach § 20 VStG vorgegangen werden.

 

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck als belangte Behörde hat die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Oö. Landesver­waltungsgericht vorgelegt.

 

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme sowie durch Anberaumung und Durchführung einer münd­lichen Verhandlung am 25. Juni 2014, zu welcher die Verfahrensparteien  geladen wurden und mit Ausnahme der belangten Behörde erschienen sind.

 

4.1. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

 

Der BF war zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der X GmbH mit Sitz in x Die Betriebe in der X und X in X wurden im Jahr 2011 bzw. Jänner 2012 vom Beschuldigten übernommen. Im Jahr 2013 bestand eine schwierige Situation aufgrund des Hochwassers, weil kein Geschäft im Mai und Juni 2013  lief. Aufgrund der schwierigen Situation gelangte die Einhaltung der Arbeitszeiten und Ruhezeiten ins Hintertreffen, weil das Bestreben bestand, den Betrieb aufrechtzuerhalten. Tatsächlich wurde im September 2013 das Sanierungs­verfahren eingeleitet und im Mai 2014 mit einem genehmigten Sanierungsplan mit einem zwanzigprozentigen Ausgleich beendet. Die Steuererklärung für das Jahr 2012 weist ein negatives Ergebnis auf, für das Jahr 2013 liegt noch kein Steuerbescheid, aber wieder ein negatives Ergebnis vor. Der Beschwerdeführer hat ein Einkommen aus Vermögensentnahmen von monatlich 1000 Euro, kein Vermögen und keine Sorgepflichten. Er ist weiterhin als Geschäftsführer am Standort X tätig, welcher weitergeführt wird. Der Standort X wurde vom Masseverwalter eingestellt.

Bei einer Kontrolle am 22.8.2013 in der Betriebsstätte X in X wurden vom Arbeitsinspektorat Vöcklabruck anhand der Arbeitszeitaufzeichnungen die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses näher ausgeführten Verwaltungsübertretungen festgestellt. Diese wurden vom Beschuldigten auch nicht bestritten. Bei den sechs jugendlichen Arbeitnehmerinnen handelte es sich um Praktikantinnen. Die Übertretungen wurden über einen längeren Zeitraum hin, nämlich vom Juni 2013 bis August 2013 festgestellt. Teilweise wurden massive Übertretungen wiederholt festgestellt, zum Beispiel erhebliche Überschreitungen der täglichen Arbeitszeit um bis zu dreieinhalb Stunden und Unterschreitungen der täglichen ununterbrochenen Ruhezeit von bis zu fünfeinhalb Stunden. Auch wurden die jugendlichen Arbeitnehmerinnen über 22:00 Uhr hinaus nachts beschäftigt. Es ist daher im besonderen Maße in das gesetzlich geschützte Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit und Gesundheit der Arbeitnehmerinnen eingegriffen worden.

Am Standort X wurden auch schon im Jahr 2011 Übertretungen hinsichtlich Arbeitszeit vom Arbeitsinspektorat Vöcklabruck festgestellt und diese zum Anlass genommen, schriftlich aufzufordern, diese Übertretungen abzustellen und für die Einhaltung zu sorgen. Von einer Anzeigenerstattung wurde damals abgesehen. Auch im Jahr 2011 handelte es sich um jugendliche Praktikanten in der Sommersaison. Auch bei der nunmehrigen Kontrolle im Jahr 2013 stellte sich für das Kontrollorgan die Situation so dar, dass nicht absehbar war, ob dieses Fehlverhalten abgestellt wird, und dass ein Kontrollsystem zur Gänze fehlt. Bei ausreichend vorhandenem Personal und einem festgelegten Dienstplan hätten solche Übertretungen nicht stattfinden können. Im Kontrollzeitraum herrschte für den Beschwerdeführer kein Arbeitskräftemangel. Allerdings ist das Geschäftsjahr wetterabhängig, einmal mit sehr viel Betrieb und einmal herrschte gar kein Betrieb. Die Serviceleiter wurden vom Beschuldigten in wöchentlichen Besprechungen auf die Einhaltung der Arbeitszeit hingewiesen und wurden die Serviceleiter auch über die Situation konkret informiert. Es hat sich der Beschuldigte darauf verlassen, dass von den Serviceleitern die Arbeitszeiten eingehalten werden. Der Beschuldigte selbst war nicht ständig im Betrieb.

 

4.2. Diese Feststellungen gründen sich auf die im Verwaltungsakt aufliegenden Aufzeichnungen und die Anzeige, welche vom BF zugegeben werden, sowie die Aussagen des Beschuldigten und des Kontrollorgans in der mündlichen Verhandlung.

 

 

5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

5.1. Weil sich die Beschwerde lediglich gegen das Strafausmaß richtet, ist der Schuldspruch der Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen. Entsprechende Erwägungen waren daher nicht mehr anzustellen.

 

5.2. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG idF. BGBl. I Nr. 33/2013, in Geltung ab
1. Juli 2013, sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des StGB sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Gemäß § 30 Abs. 1 Kinder- und Jugendlichen-Beschäftigungsgesetz 1987-KJBG ist, wer den Bestimmungen des Abschnittes 2 dieses Bundesgesetzes zuwiderhandelt, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von  72 Euro bis 1090 Euro, im Wiederholungsfall von 218 Euro bis 2180 Euro zu bestrafen.

Ebenso sind Dienstgeber und deren Bevollmächtigte zu bestrafen, die den Bestimmungen der Abschnitte 3 und 4 dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 27 Abs. 1 oder einer aufgrund einer Bestimmung dieser Abschnitte erlassenen Verordnung zuwiderhandeln (Abs. 2).

Die belangte Behörde ist bei der Strafbemessung nach den Angaben durch den Beschuldigten von einem monatlichen Nettoeinkommen von 1000 Euro, keinen Sorgepflichten, keinem Vermögen und Insolvenz der X GmbH ausgegangen. Weiters liege Unbescholtenheit vor. Aufgrund der Vielzahl der einzelnen Übertretungen könne nicht von unangemessenen Geldstrafen gesprochen werden. Unerlaubte Doppelbestrafung liege nicht vor, weil gemäß
§ 28 Abs. 8 AZG Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmers gesondert zu bestrafen sind, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird.

Die Angaben zu den persönlichen Verhältnissen in der mündlichen Verhandlung decken sich mit den Angaben, welche die belangte Behörde ihrer Strafbe­messung zu Grunde gelegt hat. Sie können daher auch dem nunmehrigen Beschwerdeverfahren zugrunde gelegt werden. Auch liegt unbestritten die Unbescholtenheit vor, die zu berücksichtigen ist. Außer der Unbescholtenheit waren aber keine Milderungsgründe festzustellen und zu berücksichtigen. Insbesondere lag der Milderungsgrund des reumütigen Geständnisses oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen zu haben gemäß
§ 34 Abs. 1 Z. 17 StGB nicht vor. Zwar ist richtig, dass der Beschwerdeführer die Tat nicht bestritten hat, von ihm aber angegeben wurde, dass er auf den Weiterbetrieb und das Geldverdienen geachtet hätte. Auch liegt nicht der Tatbestand vor, dass durch das Geständnis wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen wurde, sondern lag in Wahrheit schon aufgrund der dem Kontrollorgan vorgezeigten und aufliegenden Arbeitszeitaufzeichnungen der Sachverhalt klar vor. Ein Unterbleiben des Bestreitens allein bewirkt noch nicht den Beitrag zur Wahrheitsfindung. Aktiv hingegen hat der Beschuldigte nichts unternommen. Das bloße Unterbleiben des Leugnens der Tat fällt nicht unter den Milderungsgrund des § 34 Abs. 1 Z. 17 StGB (VwGH 20.5.1994, 94/02/0044, 14.6.1996, 94/02/0492, 16. Oktober 2002, 2000/03/0346). Auch dass nur gegen den Strafausspruch Berufung erhoben wurde, ist nicht als ein einem Geständnis gleichkommender Milderungsgrund zu werten (VwGH 29.3.1994, 93/04/0086). In dem bloßen Zugeben des Tatsächlichen kann ein solches qualifiziertes Geständnis nicht erblickt werden (VwGH 14.6.1996, 94/02/0492). Ein reumütiges Geständnis umfasst sowohl das Zugeben der gegen den Täter erhobenen und in der Verurteilung für richtig befundenen Anschuldigung zumindest in ihren wesentlichen Punkten als auch ein diesbezügliches Schuldbekenntnis, verbunden mit einer nicht bloß intellektuellen, sondern gesinnungsmäßigen Missbilligung der Tat (VwGH 18. Dezember 2000, 98/10/0313). Dies liegt nicht vor. Auch der Milderungsgrund gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 StGB (bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht) kommt dem BF nicht zu, da nach seinen eigenen Angaben der Betrieb im Jahr 2011 bzw. Jänner 2012 übernommen wurde, aber bereits im Sommer 2011 gleichartige Übertretungen vom Kontrollorgan festgestellt wurden, die Abstellung des Fehlverhaltens auch schriftlich verlangt wurde, allerdings von einer Anzeigenerstattung Abstand genommen wurde, und dieser Umstand nicht dazu geführt hat, dass das Fehlverhalten im Jahr 2013 nicht mehr wiederholt wurde. Vielmehr  waren abermals in gleicher Art und Weise, nämlich insbesondere jugendliche Praktikanten betreffend und ebenfalls in den Sommermonaten und nach erst kurzer beruflicher Tätigkeit als Geschäftsführer eines Hotelbetriebes wiederholt Verstöße gegen das KJBG zu verzeichnen und war daher der genannte Milderungsgrund nicht heranzuziehen. Auch kann die drohende Insolvenz den BF nicht entschuldigen bzw. auch nicht strafmildernd wirken. Auch eine prekäre finanzielle Situation des Betriebes rechtfertigt und entschuldigt nicht ein derart massives gesetzwidriges Verhalten. Auch die nur geringfügigen Geldentnahmen des BF aus dem Betriebsvermögen und sohin die eingewendete Mittellosigkeit des BF schützen nicht vor einer Strafe. Bei Zahlungsschwierigkeiten des BF ist dieser auf die Möglichkeit der Entrichtung der Strafe in Raten bzw. auf einen Strafaufschub hinzuweisen. Schließlich wurde auch für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt. Dagegen ist aber hervorzuheben, dass die verhängten Geldstrafen jeweils im unteren Bereich des gesetzlich vorgesehenen Strafrahmens liegen, wobei die belangte Behörde jeweils vom niedrigeren Strafrahmen bei erstmaliger Tatbegehung ausgegangen ist. Im Rahmen des KJBG wurde lediglich dann eine mittlere Geldstrafe verhängt, wenn das rechtswidrige Verhalten überaus massiv war und auch für einen längeren Zeitraum gesetzt wurde. Zurecht ist die belangte Behörde gemäß dem Kumulationsprinzip nach § 22 VStG jeweils je Arbeitnehmer von einem gesonderten Delikt ausgegangen, welches mit einer gesonderten Strafe zu bestrafen war. Allerdings wurde die mehrmalige oder gehäufte Tatbegehung jeden einzelnen Arbeitnehmer betreffend als fortgesetztes Delikt gewertet und mit einer einheitlichen Gesamtstrafe behängt. Der damit vorliegende Gesamtvorsatz, wobei die Übertretung bewusst in Kauf genommen wurde, war als erhöhtes Verschulden auch bei der Strafbemessung zu berücksichtigen. Dabei war aber zu berücksichtigen, dass die Tatbegehung durch einen längeren Zeitraum stattfand. Darüber hinaus wurden bei manchen Übertretungen die gesetzlich festgelegten Grenzen massiv über- bzw. unterschritten. Insofern hat die belangte Behörde bei gehäufter Tatwiederholung hinsichtlich eines Arbeitnehmers durch einen längeren Zeitraum zu Recht eine höhere Strafe verhängt. Wie aber der BF schon rechtsrichtig ausführt, ist nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von einem geringfügigen Verschulden im Sinne des § 21 VStG nicht auszugehen, wenn es dem Beschuldigten nicht gelungen ist, ein (grundsätzlich) funktionierendes Kontrollsystem, durch welches die Einhaltung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften jederzeit sichergestellt werden kann, glaubhaft zu machen. Da der BF keine Kontrollen der Mitarbeiter vorgenommen hat und sich vielmehr auf seine Serviceleiter verlassen hat, ohne diese auf die Einhaltung seiner Anordnungen zu kontrollieren, konnte ein wirksames Kontrollsystem nicht nachgewiesen werden und war nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes von § 21 VStG nicht Gebrauch zu machen. Diese Judikatur ist auch auf die nunmehrige Bestimmung des § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG sinngemäß anzuwenden.

 

Entgegen den weiteren Beschwerdebehauptungen waren aber auch präventive Gründe bei der Strafbemessung zu berücksichtigen, zumal zwar der Standort in der X in X eingestellt wurde, allerdings der BF weiterhin als Geschäftsführer im Betrieb am Standort X tätig ist. Es war daher eine Geldstrafe auch in dem Sinne erforderlich, um den BF vor einer weiteren Tatbegehung abzuhalten. Dagegen ist bei der Strafbemessung zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung und Ermahnung im Jahr 2011 eine Sorglosigkeit an den Tag legte und  weiterhin bzw. wiederum bereit war die gesetzlichen Bestimmungen nach dem KJBG zu brechen. Auch aus diesen Gründen sind die verhängten Geldstrafen erforderlich, um den BF zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu leiten.

Abschließend ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass durch die erheblichen Rechtsverletzungen durch einen langen Tatzeitraum die geschützten Rechtsgüter massiv verletzt wurden und daher der Unrechtsgehalt der jeweiligen Delikte sehr hoch war, was auch in der Strafbemessung zu berücksichtigen war.

Aus all den angeführten Gründen kann daher nicht gefunden werden, dass die belangte Behörde bei dem ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessen in gesetzwidriger Weise vorgegangen wäre. Vielmehr sind die jeweils verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen tat- und schuldangemessen und den persön­lichen Verhältnissen des BF angepasst. Es konnten daher die verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen bestätigt werden.

 

 

6. Weil die Beschwerde keinen Erfolg hatte, war ein Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Landesverwaltungsgericht in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen, das sind insgeamt 1400 Euro, gemäß § 52 Abs.1 und 2 VwGVG festzusetzen.

 

 

7. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu be­urteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Dr. Klempt