LVwG-570009/8/Wim/EGO/IH

Linz, 16.07.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter             Dr. Leopold Wimmer  über die Säumnisbeschwerde vom 17. März 2014 von X und X, beide vertreten durch RA Dr. X, X, betreffend Säumnis des Landeshauptmannes von Oberösterreich bei der Entscheidung GZ: Wa-2009-103717/67-Pan/Ne bzw. Wa-2012-103717/67-Pan/Ne, über den Antrag vom 12. Oktober 2009, den

 

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Die Säumnisbeschwerde wird gemäß §§ 8 iVm 28 Abs. 1 iVm 31 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurück­gewiesen.

 

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungs­gerichts­hofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungs­gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.

1.        Am 12. Oktober 2009 fand eine vom Landeshauptmann von Oberösterreich

(im Folgenden: belangte Behörde) durchgeführte mündliche Verhandlung zu
GZ: Wa-2009-103717/67-Pan/Ne statt. Im Zuge dieser Verhandlung haben X und X (im Folgenden: Bf) einen Antrag auf Entschädigung an die belangte Behörde gestellt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. Jänner 2012,
GZ: Wa-2012-103717/67-Pan/Ne, wurden u.a. ein Schutzgebiet festgelegt und Ent­schädigungen für einige – von dem Schutzgebiet betroffene – Liegenschafts­eigentümer festgesetzt. Die Bf sind unter Spruchpunkt III., Festsetzung von Entschädigungen, nicht angeführt.

 

2.           Mit Eingabe vom 17. März 2014 brachte der rechtsfreundliche Vertreter der Bf direkt beim Landesverwaltungsgericht eine Säumnisbeschwerde ein. Die Bf stellten den Antrag, das Landesverwaltungsgericht möge der Säumnisbeschwerde Folge geben, dem Antrag vom 12. Oktober 2009 stattgeben und den Bf eine angemessene Entschädigung zusprechen.

Das Landesverwaltungsgericht übermittelte der belangten Behörde die Säumnisbeschwerde unter Hinweis auf § 12 VwGVG zur weiteren Veranlassung.

 

3.        Mit Schreiben vom 7. Mai 2014 legte die belangte Behörde – mit dem

Hinweis, dass keine Säumnis vorliege - die Säumnisbeschwerde samt Akt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung ergibt sich aus Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG iVm § 3 Abs. 2 Z 1 VwGVG. Gemäß Art 135 Abs. 1 erster Satz B-VG bzw. § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

4.1.      Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in

den Bezug habenden Verfahrensakt.

Da Bereits die Akten erkennen lassen, dass die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

4.2.   Aufgrund der Aktenlage steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

 

Am 12. Oktober 2009 führte die belangte Behörde zu GZ: Wa-2009-103717/67-Pan/Ne, X, X, Trink- und Nutzwasserversorgungsanlage, eine mündliche Verhandlung durch. Im Zuge dieser Verhandlung stellten die Bf – im Hinblick auf das geplante Schutzgebiet - folgenden Antrag: „Wir fordern dass eine Errichtung eines Swimming Pools, der Grabungsarbeiten erfordert, und einer Heizungsanlage mit Tiefenbohrung bzw. Erdwärme nach wie vor ohne Einschränkung durchführbar ist. [...] Sollten diese Maßnahmen nicht möglich sein, fordern wir eine entsprechende Entschädigung.“

 

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. Jänner 2012,
GZ: Wa-2012-103717/67-Pan/Ne, wurden u.a. ein Schutzgebiet festgelegt und Entschädigungen für einige - von dem Schutzgebiet betroffene - Liegenschaftseigentümer festgesetzt. Die Bf sind unter Spruchpunkt III., Festsetzung von Entschädigungen, nicht angeführt.

 

Mit Eingabe vom 17. März 2014 brachte der rechtsfreundliche Vertreter der Bf eine Säumnisbeschwerde gegen die belangte Behörde direkt beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ein. In dieser wird vorgebracht (auszugsweise Wiedergabe):

Die Beschwerdeführer haben in der mündlichen Verhandlung vom
12. Oktober 2009 ihre Einwendungen vorgebracht und einen Entschädigungsantrag gestellt. Über den Entschädigungsantrag der Beschwerdeführer wurde bis dato nicht entschieden. Die Beschwerdeführer erachten sich durch die mehr als sechs Monate andauernde Untätigkeit der belangten Behörde  in ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Entscheidung über ihren Antrag verletzt [...]. Bis dato liegt keine bescheidmäßige Erledigung vor.“

 

Das Landesverwaltungsgericht übermittelte die Säumnisbeschwerde mit Schreiben vom 24. März 2014 - unter Hinweis auf § 12 VwGVG  - zur weiteren Veranlassung an die belangte Behörde.

 

Die belangte Behörde legte dem Landesverwaltungsgericht mit Schreiben vom
7. Mai 2014 die Säumnisbeschwerde samt Verfahrensakt zur Entscheidung vor. Begründend führte sie aus (auszugsweise Wiedergabe):

Die Bf bringen vor, dass über ihren Entschädigungsantrag bei der Verhandlung am 12. Oktober 2009 bisher von der belangten Behörde nicht abgesprochen wurde und somit Säumnis vorliegt. In diesem Zusammenhang wird von der belangten Behörde darauf hingewiesen, dass zwar eine ausdrückliche Entscheidung unterblieben ist, damit aber im Sinne des § 34 Abs. 4 in Verbindung mit § 117 Abs. 1 WRG 1959 eine negative Entscheidung über zu leistende Entschädigungen getroffen wurde. Die Entscheidung über die Entschädigung unterliegt nach § 117 Abs. 4 WRG 1959 der sukzessiven Gerichtszuständigkeit.“

 

Zur Wahrung des Parteiengehörs wurde den Bf die Stellungnahme der belangten Behörde mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes vom 27. Mai 2014 übermittelt. Weiters wurde – unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) zur ggst. Problematik – eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt, ob die Säumnisbeschwerde aufrecht erhalten und eine formelle Entscheidung begehrt wird.

 

Mit Schreiben vom 1. Juli 2014 erfolgte folgende Stellungnahme der Bf (auszugsweise Wiedergabe):

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kann das Gericht nach § 117 WRG nur in Zusammenhang mit dem Ersatz von Schäden angerufen werden, in Ansehung derer die Verwaltungsbehörde im Bewilligungsverfahren über ein Entschädigungsbegehren eine Sachentscheidung getroffen hat. Personen, gegenüber denen keine Sachentscheidung ergangen ist, sind nicht berechtigt, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen (vgl. u.a. OGH 22.102007, 1 Ob 135/07w, OGH 28.11.2000, 1 Ob 247/00f). Wird hingegen von der Wasserrechtsbehörde die Leistung der begehrten Entschädigung aus in der Sache selbst begründeten Erwägungen abgelehnt, so ist das als negative Entscheidung über eine Entschädigungsfrage zu beurteilen, gegen die das Gericht nach § 117 WRG im Rahmen einer sukzessiven Kompetenz angerufen werden kann (Vgl. auch OGH vom 23.11.1991, 1 Ob 233/99t; Rechtssatz RS0045837). Unstrittig ist, dass im Bescheid der belangten Behörde vom 30. Jänner 2012, Wa-2012-103717/67-Pan/Ne, über den Entschädigungsantrag der Beschwerdeführer nicht entscheiden wurde, aus dem allein maßgeblichen Spruch des Bescheides geht in keiner Weise eine Sachentscheidung über den Entschädigungsantrag der Bf hervor.

Im Übrigen wird auf die in der Beschwerde vom 17.03.2014 dargestellten Ausführungen verwiesen und die Säumnisbeschwerde vollinhaltlich Aufrecht erhalten.“

 

4.3.   Der festgestellte Sachverhalt ergab sich für den erkennenden Richter des

Oberösterreichischen Landesverwaltungsgerichtes zweifels- und widerspruchsfrei aus dem Verwaltungsakt.

 

5.     Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht

hierüber erwogen:

 

5.1.      § 8 Abs. 1 Satz 1 VwGVG zufolge kann Beschwerde wegen Verletzung der

Entscheidungspflicht erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser, entschieden hat.

 

Gemäß  § 34.   Abs. 1  WRG 1959 kann die zur Bewilligung der Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde – zum Schutze von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde –  zum Schutz von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§ 30 Abs. 2) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen. Darüber hinaus kann - nach Anhörung der gesetzlichen Interessenvertretungen – auch der Betrieb bestehender Anlagen und Unternehmungen im notwendigen Ausmaß eingeschränkt werden. Die besonderen Anordnungen sind tunlichst gleichzeitig in jenem Bescheid, mit dem die wasserrechtliche Bewilligung für die zu schützende Anlage erteilt wird, zu treffen. Die Änderung solcher Anordnungen ist zulässig, wenn der Schutz der Wasserversorgung dies gestattet oder erfordert.

 

Gemäß § 34 Abs. 4  WRG 1959 ist derjenige, der nach den vorstehenden Bestimmungen seine Grundstücke und Anlagen oder ein Nutzungsrecht im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, nicht auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht, dafür vom Wasserberechtigten angemessen zu entschädigen (§ 117).

 

Gemäß § 117.   Abs. 1 WRG 1959  entscheidet über die Pflicht zur Leistung von Entschädigungen, Ersätzen, Beiträgen und Kosten, die entweder in diesem Bundesgesetz oder in den für die Pflege und Abwehr bestimmter Gewässer geltenden Sondervorschriften vorgesehen sind, sofern dieses Bundesgesetz (§ 26) oder die betreffende Sondervorschrift nichts anderes bestimmt, die Wasserrechtsbehörde. In der Entscheidung ist auszusprechen, ob, in welcher Form (Sach- oder Geldleistung), auf welche Art, in welcher Höhe und innerhalb welcher Frist die Leistung zu erbringen ist. Gebotenenfalls können auch wiederkehrende Leistungen und die Sicherstellung künftiger Leistungen vorgesehen sowie die Nachprüfung und anderweitige Festlegung nach bestimmten Zeiträumen vorbehalten werden.

 

Gemäß § 117 Abs. 4 WRG 1959  ist gegen Entscheidungen der Wasserrechtsbehörde nach Abs. 1  eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht zulässig. Die Entscheidung tritt außer Kraft, soweit vor Ablauf von zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides die gerichtliche Entscheidung beantragt wird. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung kann ohne Zustimmung des Antragsgegners nicht zurückgenommen werden. Bei Zurücknahme des Antrages gilt mangels anderweitiger Vereinbarungen die wasserrechtsbehördlich festgelegte Leistung als vereinbart. Hat nur der durch die Einräumung eines Zwangsrechtes Begünstigte das Gericht angerufen, so darf das Gericht die Entschädigung nicht höher festsetzen, als sie im Bescheid der Verwaltungsbehörde festgesetzt war. Hat nur der Enteignete das Gericht angerufen, so darf es die Entschädigung nicht niedriger festsetzen. Dies gilt sinngemäß für die Festsetzung von Ersätzen, Beiträgen und Kosten.

 

 

5.2.      Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer

Erhebung maßgeblich (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K 4 zu § 8 VwGVG). Denklogisch stellt das (Weiter)Bestehen einer behördlichen Entscheidungspflicht eine grundsätzliche Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Säumnisbeschwerde iSd § 8 VwGVG dar.

 

Mit dem Antrag der Bf auf Sachentscheidung vom 12. Oktober 2009 begann die Entscheidungsfrist der belangten Behörde zu laufen. Im gegenständlichen Fall wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 30. Jänner 2012 nicht ausdrücklich über den Entschädigungsanspruch abgesprochen; unter Spruchpunkt III., Festsetzung von Entschädigungen, scheinen die Bf nicht auf.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) stellt das Unterbleiben einer Entscheidung über Entschädigungsansprüche im Bescheid eine negative Entscheidung über die zu leistende Entschädigung dar, die der sukzessiven Gerichtskompetenz nach § 117 Abs. 4 WRG unterliegt, und gegen die das Verwaltungsgericht/der Verwaltungsgerichthof nicht angerufen werden kann (vgl. VwGH, 25.05.2000, 98/07/0195; 10.06.1997, 96/07/0205; 16.12.1999, 99/07/0105; 09.03.2000, 99/07/0025 und Raschauer, Wasserrecht Kommentar, Z 9 zu § 117 WRG). Auch wenn die Behörde keine Entschädigung festsetzt, stellt dies eine Entscheidung über die Entschädigung iSd § 117 Abs. 1 WRG dar. Mit dem Unterbleiben einer Entschädigungsfestsetzung wird eine Entscheidung des Inhaltes getroffen, dass keine Entschädigung gebührt (VwGH, 27.09.2000, 2000/07/0228).

 

Im Gegensatz dazu kann nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) – wie der Vertreter der Bf in seiner Stellungnahme vom
01. Juli 2014 vorbringt – das Gericht nur angerufen werden, wenn die Wasserrechtsbehörde eine Sachentscheidung getroffen hat. Personen, gegenüber denen keine Sachentscheidung ergangen ist, sind nicht berechtigt, einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu stellen (vgl. OGH 22.10.2007, 1 Ob 135/07w).

 

Während der VwGH also auch Formal- oder Nicht-Entscheidungen der Behörde der sukzessiven Gerichtszuständigkeit unterstellt und seine Zuständigkeit (wie auch die der Berufungsbehörde bzw. nun wohl auch des Verwaltungsgerichtes) auch in diesen Fällen verneint, befasst sich der OGH – in ausdrücklicher Ablehnung der Auffassung des VwGH - nur mit materieller Entschädigungs-entscheidung der Behörde (negativer Kompetenzkonflikt). Unterlässt daher die Behörde eine Sachentscheidung über die Entschädigung, könnte dies offenbar weder im Beschwerdeweg zum VwG noch durch Anrufung der ordentlichen Gerichte bekämpft werden. [vgl. Oberleitner/Berger, WRG-ON 1.02 § 117 Rz 10 und  Bumberger/Hinterwirth, WRG Wasserrechtsgesetz², E26, K10 und K11 zu § 117 WRG    und  OGH 28.11.2000, 1 Ob 247/00f]

 

Die in diesem Rechtsbereich herrschende Judikaturdifferenz zwischen den Höchstgerichten OGH/VwGH erschwert die Durchsetzung allfälliger Entschädigungsanspruche für die Bf. Das Landesverwaltungsgericht vermag diese – zweifellos unbefriedigende - Situation nicht aufzulösen, schließt sich aber in der Sache der stRsp des VwGH an, welche besagt, dass mit dem Unterbleiben der Entschädigungsfestsetzung eine Entscheidung des Inhaltes getroffen wird, dass keine Entschädigung gebührt. (VwGH, 27.09.2000, 2000/07/0228 u.a. ) und verweist diesbezüglich auf dessen einschlägige Entscheidungsbegründungen.

 

5.3.      Da über den Entschädigungsantrag der Bf somit mit dem Bescheid vom

30. Jänner 2012 – wenn auch nicht ausdrücklich, so doch faktisch dahingehend, dass keine Entschädigung gebührt – abgesprochen wurde, ist damit auch die Entscheidungspflicht der belangten Behörde untergegangen. Da der belangten Behörde ab Bescheiderlassung keine Säumnis mehr vorgeworfen werden kann, war die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen (zur alten, aber in diesem Punkt gut vergleichbaren Rechtslage siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 73 Rz 25ff).

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.  Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Obwohl einheitliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur ggst. Problematik vorhanden ist (siehe die in der Entscheidung zitierte Höchstgerichtliche Judikatur, insb. VwGH 25.05.2000, 98/07/0195; 27.09.2000, 2000/07/0228) und das Verwaltungsgericht auch nicht von dieser abweicht, scheint im Hinblick auf die vorhandene Judikaturdifferenz der Höchstgerichte OGH/VwGH die Zulässigkeit der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes geboten.

Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt und die Aufzählung der Revisionsgründe in dieser Bestimmung nicht abschließend (Arg. „insbesondere“) geregelt sind.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Leopold Wimmer