LVwG-600088/13/Bi/MSt

Linz, 15.07.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn x, x, vom 18. Dezember 2013 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 26. November 2013, VerkR96-18916-2013-pac, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 11. Juli 2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung (samt mündlicher Verkündung des Erkenntnisses),         

 

zu Recht  e r k a n n t:

 

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt, wobei der Ort der Übertretung auf km 257.079 korrigiert wird.

 

II.

Gemäß § 52 Abs.1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer den Betrag von 51 Euro, das sind 20% der Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren zu leisten.

 

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungs­gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I.:

I. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über den Beschuldigten wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §52 lit.a Z10 lit.a iVm 99 Abs.2e StVO 1960 eine Geldstrafe von 255 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 97 Stunden verhängt sowie ihm gemäß § 64 Abs.1 VStG ein Beitrag zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde von 25,50 Euro  auferlegt. Im Schuldspruch wurde ihm zur Last gelegt, er habe am 20. September 2013 gegen 15.15 Uhr als Lenker des Pkw x auf der A1 Westautobahn bei km 257.259, RFB Wien im Gemeindegebiet Innerschwand, die in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit bei Nässe von 100 km/h um 55 km/h überschritten, wobei die in Betracht kommende Messtoleranz bereits zu seinen Gunsten abgezogen worden sei.

 

2. Dagegen hat der Beschuldigte fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Diese Berufung ist nunmehr als Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG anzusehen, über die gemäß Art.131 B-VG das Landesverwaltungsgericht Oö. zu entscheiden hat. Am 11. Juli 2014 wurde auf ausdrücklichen Antrag eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der belangten Behörde Herrn x, des Zeugen Meldungsleger AI x (Ml), API Seewalchen, sowie des technischen Amtssachverständigen Dipl.HTL-Ing x (SV) durchgeführt. Der nunmehrige Beschwerdeführer (in Folge: Bf) ist trotz ordnungsgemäßer Zustellung der Ladung unentschuldigt nicht erschienen. Das Erkenntnis wurde mündlich verkündet.

 

3. Der Bf  macht im Wesentlichen geltend, er sei schon öfter zu schnell gefahren, aber nicht an diesem Tag. Er wisse nicht, was er mit der Anschuldigung machen solle und sei auch bereit, vor Gericht zu gehen. Er sei sich nicht im Klaren, wie das Gerät 155 km/h anzeigen habe können.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt, Durchführung eines Ortsaugenscheines in der Pannenbucht bei km 256.410 der A1, RFB Wien, sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der die Ausführungen des Bf berücksichtigt, der Vertreter der belangten Behörde gehört, der Ml unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 288 StGB zeugenschaftlich einvernommen und ein technisches Sachverständigen-Gutachten zur Heranziehbarkeit des Lasermesswertes eingeholt wurde.  

 

 

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

 

Auf der Grundlage des durchgeführten Beweisverfahrens steht fest, dass der Bf am 20. September 2013 gegen 15.15 Uhr auf der RFB Wien der A1 im Gemeindegebiet Innerschwand als Lenker des im Spruch angeführten Pkw unterwegs war und die Geschwindigkeit des Pkw vom in der Pannenbucht bei km 256.410 in einem nach außen hin als solches erkennbaren Polizeifahrzeug befindlichen Ml vom Lenkerplatz aus mittels Lasermessgerätes TruSpeed Nr.3098 gemessen wurde. Der Ml hat das zuletzt vorher am 10. Juni 2013 von Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geeichte Lasermessgerät mit der IdentifikationsNr.3098 auf dem unteren Rand des geöffneten Seitenfensters aufgelegt, um die Messung gegen Verwackeln zu sichern. Beim Ortsaugenschein ergab sich, dass vom im rechten Winkel zur Richtungsfahrbahn Wien abgestellten Polizeifahrzeug einwandfreie Sicht auf die aus Richtung Salzburg ankommenden Fahrzeuge besteht, wobei sich laut SV ein Winkelfehler – dadurch dass der Bf auf der Überholspur herankommend gemessen wurde, ergab sich eine leichte Schrägstellung des Messstrahls – zugunsten des Beschuldigten auswirkte, dh die tatsächliche Geschwindigkeit war in jedem Fall etwas höher, aber sicher nicht niedriger als die im Spruch vorgeworfene. Der Ml verwendete nach eigenen Aussagen die bei Messungen über 500 m vorgeschriebene Vergrößerungsoptik sowie den Schlechtwettermodus.

Die vom Ml beschriebenen Einstiegstests beim Lasergerät vor Messbeginn entsprachen der Bedienungsanleitung, wobei das Messprotokoll als Messort km 256.410 auswies. Unter Hinzurechnung der auf dem Display ablesbaren 669 m Messentfernung ergab sich als Tatort km 257.079. 

Zum Einwand des Bf, bei der Messung habe sich vor ihm ein Fahrzeug befunden, führte der Ml aus, der Bf sei auf der Überholspur fahrend mehrmals gemessen worden, das Messergebnis auf 669 m Entfernung habe er dann herangezogen. Der Pkw sei erkennbar schneller als die anderen Fahrzeuge gewesen, wobei sich weder vor noch seitlich neben dem vom Bf gelenkten Pkw andere Fahrzeuge befunden hätten, nur hinter ihm  seien weitere Fahrzeuge gefahren, die aber für die Messung nicht relevant gewesen seien. Er habe durch das Anvisieren mit dem roten Visierpunkt eindeutig erkennen können, dass er den Pkw des Bf gemessen habe und diesen habe er bei der Nachfahrt auch nicht aus den Augen verloren, dh er habe mit Sicherheit den Pkw angehalten, der gemessen wurde. Die Nachfahrt erfolgte durch den Ml selbst – das Polizeifahrzeug war mit laufendem Motor bereit zum Wegfahren abgestellt und aufgrund des üblicherweise verwendeten Blaulichts war eine Anhaltung bei der nächsten Ausfahrt Oberwang problemlos möglich. Ob der Bf die Displayanzeige zu sehen verlangt hat, konnte sich der Ml nicht erinnern, die Amtshandlung wurde von der mitfahrenden Beamtin geführt.

 

 

 

Laut SV ist die ggst Lasermessung als Grundlage für den Tatvorwurf einwandfrei geeignet, Fehler bei der Bedienung des Gerätes sind nicht zutage getreten. Vom Messwert 160 km/h wurden die vorgeschriebenen Eichfehlergrenzen von 3% aufgerundet abgezogen, sodass als vorwerfbare Geschwindigkeit 155 km/h nachvollziehbar war.

Laut Ml war zum Zeit der Messung die Fahrbahn der A1, RFB Wien, nass und es regnete, weshalb die erlaubte Geschwindigkeit 100 km/h betrug. Dem ist der Bf nicht entgegengetreten.

 

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 99 Abs.2e StVO 1960 begeht ua eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschreitet.

Gemäß § 52 lit.a Z10 lit.a StVO 1960 zeigt das Vorschriftzeichen "Geschwindig­keitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Im ggst Fall war das genannte Verkehrszeichen mit einer Zusatztafel „bei Schneelage, Eisbildung und nasser Fahrbahn“ versehen, wobei vom Bf unbestritten laut Ml die Voraussetzungen für die Geschwindigkeitsbeschränkung wegen nasser Fahrbahn und Regen zutrafen.

 

Auf der A1 Westautobahn, RFB Wien, ist von 258.320 bis km 256.580 eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h bei Schneelage oder Eisbildung sowie nasser Fahrbahn verordnet – Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 5. Juni 2012, GZ: BMVIT-138.001/0012-IV/ST5/2012 – und laut Ortsaugenschein vom 11. Juli 2014 ordnungsgemäß kundgemacht. Grund dafür waren laut Ml häufige schwere Verkehrsunfälle bei den genannten Bedingungen in diesem Bereich.

Die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit bei der am 20. September 2013 gegen 15.15 Uhr nassen Fahrbahn im Beschränkungsbereich erfolgte mittels geeichtem Lasermessgerät TruSpeed Id.Nr.3098 vom Standort bei km 256.410 aus auf die Messentfernung von 669 m unter einwandfreien technischen Bedingungen durch den dafür geschulten und langjährig geübten Ml, einem Beamten der API Seewalchen. Vom Messwert wurde die vorgeschriebene Toleranz von 3% aufgerundet – das sind 5 km/h – abgezogen, was einen heranziehbaren Wert von 155 km/h im Sinne einer tatsächlich vorwerfbaren Geschwindigkeit ergibt. Die Argumente des Bf hinsichtlich Messbedingungen wurden vom Ml glaubhaft widerlegt und die Heranziehbarkeit des nach Toleranzabzug errechneten Wertes von 155 km/h vom SV gutachterlich gestützt.

 

 

 

 

Der Standort des Ml bei der Messung ergibt sich aus dem von diesem aufgefüllten Messprotokoll, in der Anzeige ist diesbezüglich ein Irrtum unterlaufen. Beim darin genannten km 256.590 befindet sich kein als Standort für ein Polizeifahrzeug geeigneter Platz, die mit km 257.259 als Tatort in der Anzeige angeführte Messentfernung von 669 m wurde irrtümlich abgezogen statt dazugerechnet – die Messung erfolgte im Sinne der Kilometrierung. Die Spruchkorrektur liegt innerhalb der seit 1. Juli 2013 auf 1 Jahr verlängerten Verfolgungsverjährungsfrist und war somit zulässig.

Lasermessgeräte der Bauart TruSpeed sind für Geschwindigkeitsfeststellungen auf Messentfernungen bis 1000 m zugelassen und das hier verwendete Gerät war am Vorfallstag ordnungsgemäß geeicht.

Zusammenfassend gelangt das Landesverwaltungsgericht zur Auffassung, dass der Bf den nunmehr im Hinblick auf den Tatort abgeänderten zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und, da ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG nicht gelungen ist, sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.2e StVO 1960 von 150 Euro bis 2.180 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit von 48 Stunden bis sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, reicht.

Laut Begründung des Straferkenntnisses wurden von der belangten Behörde – zutreffend – die bisherige Unbescholtenheit des Bf im Bezirk Vöcklabruck als mildernd und keine erschwerenden Umstände zugrunde­gelegt. Der Bf machte keine Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen, sodass diese – unwidersprochen – geschätzt (1.500 Euro netto monatlich, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) wurden.

Das Landesverwaltungsgericht kann nicht finden, dass die belangte Behörde den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die verhängte Geld- und Ersatzfrei­heitsstrafe ist unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 19 VStG der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes – das ist hier die Verkehrssicherheit – und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat angemessen, ein Ansatz für eine Strafherabsetzung findet sich nicht. Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen für ein Unterschreiten der gesetzlichen Mindeststrafe gemäß § 20 VStG – ein beträchtliches Überwiegen von Milderungsgründen ist nicht zu erblicken – und für eine Ermahnung gemäß § 45 Abs.1 Z4 VStG – das Verschulden des Bf kann nicht als geringfügig angesehen werden, weil die gegenüber anderen Fahrzeugen auf diesem Autobahnabschnitt wesentlich höhere Geschwindigkeit analog zum Durchdrücken des Gaspedals auf dem Tachometer ablesbar ist – vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

 

Zu II.:

Gemäß § 52 Abs.1 und 2 VwGVG beträgt der im Fall der Bestätigung des Straferkenntnisses vorzuschreibende Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren 20% der Geldstrafe.

 

 

Zu III.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

Mag. Bissenberger