LVwG-650185/2/Kof/CG

Linz, 21.07.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn x, geb. x, x gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 03. Juli 2014, GZ: NSch 309/2014 betreffend Anordnung der Absolvierung einer Nachschulung im Rahmen des Vormerksystems,

 

zu Recht e r k a n n t :

 

 

I.             

Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird die Beschwerde

als unbegründet abgewiesen und der behördliche Bescheid bestätigt.

 

 

II.          

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid den nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG verpflichtet, innerhalb einer näher bezeichneten Frist gemäß
§ 4a FSG-Nachschulungsverordnung (FSG-NV) eine Nachschulung im Rahmen des Vormerksystems zu absolvieren.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bf innerhalb offener Frist folgende Beschwerde vom 09. Juli 2014 erhoben:

 

 

 

„Ich will an der Nachschulung teilnehmen, aber wegen finanziellen Gründen kann ich nicht. Ich bin Alleinverdiener habe ein Kind, 2. Kind kommt im August auf
die Welt. Habe viele Ausgaben und für alles zu sorgen.“

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach

der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Gemäß § 27 VwGVG hat das LVwG OÖ. den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z3 und Z4 leg. cit.) zu überprüfen.

 

Bei der Prüfung des behördlichen Bescheides hat das LVwG OÖ. sich auf die Erörterung der aufgeworfenen Fragen zu beschränken und sohin zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid aus den in der Beschwerde dargelegten Gründen rechtswidrig ist;  vgl. VfGH vom 24.09.2013, G103/2012-10 mit Vorjudikatur.

 

Der Prozessgegenstand des Verfahrens vor dem LVwG wird durch den Beschwerdepunkt festgelegt und damit jener Rahmen abgesteckt, an den das LVwG bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist;

VwGH vom 19.09.1984, 82/03/0112 – verstärkter Senat;

         vom 11.09.2013, 2013/02/0171

 

Auch eine rechtsunkundige, unvertretene Partei hat darzulegen,

·      in welchen Punkten sie den behördlichen Bescheid bekämpft 

     und

·      aus welchen Gründen sie sich durch den Bescheid beschwert erachtet

VwGH vom 10.12.2013, 2010/05/0220 und

         vom 25.06.1999, 98/06/0063 mit Vorjudikatur

 

Der Bf bestreitet nicht, dass die Anordnung der Nachschulung zu Recht erfolgt ist.

 

Er bringt lediglich vor, aus finanziellen Gründen daran nicht teilnehmen zu können.

 

Wird der Besitzer einer Lenkberechtigung von der Behörde bescheidmäßig aufgefordert, eine Nachschulung zu absolvieren, so hat der Aufgeforderte die Kosten dafür selbst zu tragen.

Dabei ist es belanglos, ob die Befolgung dieser Vorschrift allenfalls

eine unzumutbare finanzielle Belastung bzw. "atypische Härte" darstellt;

VwGH vom 22.03.2002, 2001/11/0137 vom 23.01.2001, 2000/11/0217

VfGH vom 16.03.1987, G231/85 ua = VfSlg 11301

 

Es war daher die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und

der behördliche Bescheid zu bestätigen.

 

 

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim VfGH und/oder einer außerordentlichen Revision beim VwGH.

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.  Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabe-gebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Richter Mag. Josef Kofler