LVwG-150082/5/RK/FE

Linz, 12.05.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter,
Dr. Roland Kapsammer, über die Beschwerde von J und M K, X, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. E A-F, X, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Hofkirchen i.M. vom 6.11.2013,
Zl. Bau 1-09/2013,

 

zu Recht    e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II.       Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Hofkirchen i.M. vom 4.10.2013, Zl. Bau 1-09/2013, wurde für das Vorhaben "Erweiterung des Betriebsgebäudes (Hallen- und Büroneubau)" auf dem Grundstück Nr. X,
KG
X, der Antragstellerin X GmbH, X, auf Grund des Antrages vom 8.5.2013 die Baubewilligung gemäß  § 35 Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994 unter Vorschreibung diverser Auflagen erteilt.

Dieses Bauvorhaben sieht die Erweiterung eines auf dem Betriebsareal der Firma X GmbH bestehenden Betriebsgebäudes Richtung Westen als auch Richtung Osten vor, wobei die bestehende Halle auf Grundstück Nr. X, KG X, weitgehend abgetragen und in der Folge der derzeit bestehende Hofbereich durch eine Erweiterung ersatzweise überbaut werden soll.

Die erdgeschoßigen Erweiterungen umfassen im Wesentlichen die räumliche Vergrößerung des bestehenden Montagebereiches, über welchem - auf der Ebene +12,80 (in baulicher Verbindung zum bestehenden obergeschoßigen Büroteil) - ein neuer Bürotrakt zur Ausführung kommt.

Auch soll im Rahmen der baulichen Erweiterung eine Umgestaltung der Freiflächen sowie eine Neugestaltung der Parkplätze für Mitarbeiter und Kunden erfolgen. Das baugegenständliche Grundstück Nr. X, KG X,
EZ X, BG R., in der Größe von nunmehr 14947m² ist zu einem gemeinsamen Bauplatz rechtskräftig erklärt worden, eine entsprechende Bauplatzbewilligung vom 18.4.2013, Zl. Bau-3-01/2013, liegt vor.

Im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Hofkirchen i.M., Teil A, Flächenwidmungsteil Nr. 3, Änderung Nr. 36, „K-N“, im Maßstab 1 : 5000 ist die aufsichtsbehördliche Genehmigung des Amtes der Oö. Landesregierung unter RO-R-307856/2-2013 vom 20.2.2013, entsprechend gestempelt, dokumentiert und scheint die von der Betriebsgebäudeerweiterung betroffene Grundstücksfläche als Betriebsbaugebiet ("B"-Gebiet) mit ausgewiesenen Schutzzonen Bm3 bzw. Ff5 auf.

Das gesamte Betriebsareal ist von keinem rechtswirksamen Bebauungsplan erfasst bzw. auch nicht mehr als Neuplanungsgebiet vorgesehen.

Der neue (westlich orientierte) Zubau wird in der Verlängerung der nördlichen Baufluchtlinie der bestehenden Produktionshalle situiert. Zur westlichen Nachbar- bzw. Bauplatzgrenze (Adresse: X; Grundstück Nr. X, EZ X, den Beschwerdeführern [im Folgenden kurz: Bf] je zur Hälfte gehörend) ergibt sich ein kürzester Abstand von 5,26 m. Es ergibt sich ferner eine höchste Gebäudehöhe in diesem unmittelbaren Bereich von 11,5 m. Jener Hallenteil, der laut Projekt den Zubau darstellt, ist mit einer mittleren Raumhöhe von ca. 10 m und einer nutzbaren Grundfläche von ca. 900 m² ausgestattet. Laut Projekt werden im Freien generell keine betrieblichen Tätigkeiten mit Ausnahme notwendiger kurzfristiger Verladetätigkeiten durchgeführt werden. Die gesamten Außenanlagen dienen ausschließlich der Zufahrt zum Betriebsobjekt bzw. der Abstellung von Fahrzeugen.

Zur Reduzierung von emitiertem Lärm bzw. zur Verbesserung der gegebenen Lärm-Ist-Situation wird eine Lärmschutzwand im südwestlichen Parkplatz- bzw. Grundstücksbereich in körperschallentkoppelter Ausführung situiert werden. Die Lärmschutzwand hat eine projektierte Höhe von 5 m und ergibt zusammen mit der zusätzlichen schallmäßigen Abschirmwirkung durch die Gebäudevergrößerungen bzw. Ausdehnungen vorhandener Gebäude eine solche lärmmäßige Schutzwirkung, welche laut medizinischem Gutachten keine erheblichen Beeinträchtigungen des Wohlbefindens der nächstgelegenen Nachbarn durch allfällige Störlärmemissionen erwarten lässt. Dies gilt laut dem medizinischen Amtssachverständigen im Übrigen auch für allfällige Verkehrsabgase, weil, wie der medizinische Amtssachverständige ausgeführt hat, aus vergleichbaren Projekten eine derartige Relevanz offenkundig nicht gegeben ist.

Das gegenständliche Areal des Grundstückes Nr. X, EZ X, KG X, BG R., ist ein Areal, welches als Bauland-Betriebsbaugebiet mit der schon erwähnten Flächenwidmungsplanänderung Nr. 36 gewidmet wurde. Im westlichen Bereich dieses Areals findet sich eine Schutzzone „Bm3“ (Schutzzone im Bauland). Für eine Bebauung innerhalb dieser Schutzzone ist laut Flächenwidmungsplan eine immissionsschutzorientierte Planung gegenüber der umliegenden Wohnbebauung nachweislich erforderlich.

Des Weiteren findet sich im westlichen Bereich eine Schutzzone im Bauland - Ff5, für welche eine standortheimische Bepflanzung anzulegen und zu erhalten und in welcher die Errichtung von Gebäuden und baulichen Anlagen unzulässig ist.

Begründend hat die Erstbehörde in ihrem Baubewilligungsbescheid ausgeführt, dass, bezugnehmend auf das geäußerte Vorbringen der nunmehrigen Bf, die projektierte Lärmschutzwand nicht in der zuletzt genannten Schutzzone/Grünlandtrennstreifen Ff5 (laut rechtskräftigem Flächenwidmungs-plan) errichtet würde.

Auch hätte die "Änderung Nr. 36 des Flächenwidmungsplanes 3/2000" bzw. die "Änderung Nr. 9" des örtlichen Entwicklungskonzeptes Nr. 1 jeweils eine aufsichtsbehördliche Genehmigung der Oö. Landesregierung erhalten, weswegen auch angesichts des Umstandes, dass die Verordnungsprüfung des Amtes der Oö. Landesregierung keine Gesetzwidrigkeit ergeben hätte, die Änderungen mit 29.3.2013 als Verordnungen der Marktgemeinde Hofkirchen i.M. rechtswirksam geworden wären.

Schon im Vorfeld des erstinstanzlichen Bewilligungsbescheides werde im dortigen Ermittlungsverfahren ausführlich auf das Vorbringen der nunmehrigen Bf eingegangen. So hätte es insbesondere zu den befürchteten Lärmimmissionen umfangreiche Grundlagenforschungen durch die Gemeinde gegeben und wären diese auch in die Vorschreibung der oben genannten zwei Schutzzonen im Bauland entsprechend eingeflossen.

Bereits im örtlichen Entwicklungskonzept Nr. 1 der Marktgemeinde Hofkirchen i.M. wäre die Grundfläche Nr. X, KG X, als „Erwartungsgebiet-Bauerwartungsland gemischter Struktur“ auch für betriebliche  Nutzungen vorgesehen.

Auf Grund rechtlicher Vorschriften, die im Ergebnis erfordern würden, dass alle Teile einer Betriebsanlage sich in der gleichen Widmungskategorie befinden, wäre sohin die Änderung auf "Bauland-Betriebsbaugebiet" erforderlich geworden. Auch würde eine Betrachtung der Gebäudehöhen, insbesondere der Höhe der geplanten Halle zum Grundstück der nunmehrigen Bf ergeben, dass diese 11,47 m betrage, wobei der gesetzlich vorgeschriebene Abstand zur Nachbargrundgrenze eingehalten würde und erst in einem Abstand von 21,5 m das Betriebsgebäude eine Höhe von 16,97 m aufweise.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung brachten die nunmehrigen Bf im Wesentlichen sinngemäß vor, dass ein Teil der unmittelbar an die Ostseite des Wohnhauses der Bf angrenzenden Grundflächen erst vor kurzem in Betriebsbaugebiet umgewidmet worden wäre, was deswegen eine rechtswidrige "Anlassfallwidmung" bedeuten würde, da den Interessen der Bf an der Verhinderung einer heranrückenden Betriebsbaugebietswidmung so nicht entsprochen worden wäre.

Es wäre sohin insbesondere der Bestimmung des § 36 Abs. 2 Z. 3 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 widersprochen, weil die Interessen der Bf als "Dritte" im Sinne des Gesetzes durch die geplante Umwidmung maßgeblich deswegen verletzt würden, da eine übermäßige Lärmbelästigung durch das heranrückende Betriebsbaugebiet zu erwarten wäre.

Künftige Streitereien würde die Änderung des Flächenwidmungsplanes in Betriebsbaugebiet quasi schon von sich aus beinhalten, da das Betriebsbaugebiet und der Nachbarbetrieb viel zu nahe an die Bf heranrücken würden.

Wegen Verletzung der oben genannten Bestimmungen würden daher die Interessen der Bf verletzt, weshalb beantragt werde, "der Gemeinderat der Marktgemeinde Hofkirchen i.M. möge diese Änderung nicht beschließen" sowie der weitere Antrag gestellt, der Berufung Folge zu geben und den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Hofkirchen i.M. vom 4.10.2013 "dahin abzuändern, dass der Antrag der X GmbH auf Erteilung der Baubewilligung abgewiesen wird".

Im weiteren Verlauf der Angelegenheit wurde die Causa im Gemeinderat der Marktgemeinde Hofkirchen i.M. am 30.10.2013 behandelt und nach entsprechendem Abstimmungsergebnis am 6.11.2013 zu Zl. Bau 1-09/2013 der Berufungsbescheid erlassen, mit welchem der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters vom 4.10.2013 vollinhaltlich bestätigt wurde.

In der Begründung wurde auf das Vorbringen in der Berufung eingegangen und dabei insbesondere wiederum damit argumentiert, dass eine "gesetzwidrige Anlassfallwidmung" der gegenständlichen Änderung Nr. 36 des Flächenwidmungsplanes 3/2000 bzw. der Änderung Nr. 9 des örtlichen Entwicklungskonzeptes Nr. 1 nicht erkannt werden könne, da neben einer aufsichtsbehördlichen Genehmigung samt Verordnungsprüfung des Amtes der Oö. Landesregierung die Angelegenheit im Gemeinderat sowie im Bau- und Umweltausschuss der Marktgemeinde Hofkirchen i.M. umfassend beraten worden wäre.

Insbesondere wäre im Vorfeld des Genehmigungsbeschlusses vom 13.2.2013
(-Datum der Genehmigung der Flächenwidmungsplanänderung samt Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes-) eine umfangreiche Grundlagenforschung durchgeführt worden, die im Übrigen auch die für die Bf entsprechenden Ergebnisse gebracht hätte. Dies deswegen, da die Schutzzone im Bauland Bm3 sowie für die Bebauung innerhalb der Schutzzone im Bauland eine emissionsschutzorientierte Planung gegenüber der umliegenden Wohnbebauung ohnehin vorgeschrieben worden wäre und wäre gemäß Schutzzone Ff5 im Bauland eine standortheimische Bepflanzung anzulegen und zu erhalten und die Errichtung von Gebäuden und baulichen Anlagen dort unzulässig.

Öffentliche Interessen, wie u.a. jene des Arbeitsmarktes, würden stark für die gegenständliche Umwidmung - als im öffentlichen Interesse gelegen - gesprochen haben.

Ferner wurde darauf verwiesen, dass im örtlichen Entwicklungskonzept Nr. 1 das gegenständliche Grundstück Nr. X bereits als Erwartungsgebiet "Bauerwartungsland gemischte Struktur" ausgewiesen gewesen sei und somit bereits seit der Rechtswirksamkeit des örtlichen Entwicklungskonzeptes bzw. des Flächenwidmungsplanes mit 18.4.2001 auch für betriebliche Nutzungen vorgesehen gewesen wäre.

In der dagegen zeitgerecht erhobenen Vorstellung vom 25.11.2013 machen die Bf wiederum die Rechtswidrigkeit des Bescheides wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung zum Hauptgegenstand ihres Vorbringens und führen dort aus, dass es sich sehr wohl um eine rechtswidrige Anlassfallwidmung bei der gegenständlichen raumordnungsmäßigen Behandlung durch die Gemeinde gehandelt hätte, welche die Interessen der Beschwerdeführer deswegen verletzt hätte, weil mit der Baubewilligung der bestehende Betrieb der X GmbH plötzlich nur noch 5 m von der Grundgrenze der Bf entfernt sei.

Ein derartiges Vorgehen würde die Interessen der Bf maßgeblich verletzen. Bereits im Stadium der Vorauflage der geplanten Änderung des Flächenwidmungsplanes durch die Gemeinde wären von den Bf Einwendungen wegen erhöhter Lärmbelästigung bei Annäherung des Betriebes der Firma X GmbH vorgebracht worden. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes würde auch ein "Heranrücken des Betriebsbaugebietes" unzulässig sein. Das Trenngrün wäre nur wenige Meter breit und somit nicht ausreichend. Deshalb werde der Antrag gestellt, der Vorstellung Folge zu geben und den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Hofkirchen i.M. aufzuheben und dem Gemeinderat der Marktgemeinde aufzutragen, die beantragte Baubewilligung abzuweisen.

II. In der Gesamtheit der Ermittlungsergebnisse ist festzuhalten, das die entscheidungswesentlichen Umstände im gesamten Verfahren klar hervorgekommen sind; insbesondere ist die fachliche Auseinandersetzung der Baubehörden und somit auch des Gemeinderates in der Angelegenheit durch vorliegende Verhandlungsschriften für eine zusammen mit der Gewerbebehörde in einem abgeführte Verhandlung für Baurecht und Gewerberecht gut in der diesbezüglichen Verhandlungsschrift dargestellt. Auch liegen taugliche Projektsunterlagen zum gegenständlichen Bauprojekt sowie ein aktueller Flächenwidmungsplan sowie ein Plan betreffend das örtliche Entwicklungskonzept der Marktgemeinde, eine aktuelle Bauplatzbewilligung für das projektsgegenständliche Grundstück vom 18.4.2013, sowie eingeholte Grundbuchsauszüge und mappenmäßige Darstellungen samt Fotomaterial vor, die ein klares Bild vom beabsichtigten Bauvorhaben sowie der entsprechenden raumordnungsrechtlichen  Situation bescheinigen.

III. Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:

III. 1. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG werden mit 1. Jänner 2014 die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern, das Bundesvergabeamt und der Unabhängige Finanzsenat (im Folgenden: Unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst; ferner werden die in der Anlage genannten Verwaltungsbehörden (im Folgenden: Sonstige Unabhängige Verwaltungsbehörden) aufgelöst.

Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31. Dezember 2013 bei diesen Behörden anhängigen Verfahren sowie der bei den Aussichtsbehörden anhängigen Verfahren über Vorstellungen (Art. 119a Abs. 5) geht auf die Verwaltungsgerichte über; dies gilt auch für die bei sonstigen Behörden anhängigen Verfahren, bei denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörden sind, mit Ausnahme von Organen der Gemeinden.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

III. 2. Baurecht:

Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 Oö. Bauordnung 1994 bedarf der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung), soweit die  
§§ 25 und 26 nichts anderes bestimmen.

Gemäß § 35 Abs. 1 Oö. Bauordnung 1994 hat die Baubehörde über den Antrag gemäß § 28 einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Sofern nicht eine Zurückweisung oder eine Abweisung nach § 30 zu erfolgen hat, ist die beantragte Baubewilligung zu erteilen, wenn

1.   die erforderliche Zustimmung des Grundeigentümers oder der Grundeigentümerin vorliegt,

2.   das Bauvorhaben in allen seinen Teilen den Bestimmungen des Flächenwidmungsplans und des Bebauungsplans sowie sonstigen baurechtlichen Vorschriften nicht widerspricht und

3.   das Bauvorhaben auf Grund seiner Nähe zu einem bestehenden Betrieb im Sinn der SEVESO-II-Richtlinie das Risiko eines schweren Unfalls im Hinblick auf die menschliche Gesundheit weder vergrößern noch die Folgen eines solchen Unfalls im Hinblick auf die menschliche Gesundheit verschlimmern kann.

Andernfalls ist die Baubewilligung zu versagen. Im Fall des Abbruchs von Gebäuden oder Gebäudeteilen ist die Baubewilligung auch zu versagen, wenn dessen Instandhaltung oder Instandsetzung wirtschaftlich vertretbar ist und an der Erhaltung des Gebäudes oder Orts- und Landschaftsbildes ein öffentliches Interesse besteht; dies gilt auch für die Untersagung der Ausführung eines nach § 25 Abs. 1 Z 12 bloß anzeigepflichtigen Abbruchs. Umfasst ein Baubewilligungsantrag mehrere bewilligungspflichtige Bauvorhaben, ist über jedes dieser Bauvorhaben zu entscheiden.

 

(1a) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn, die im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigen sind, stehen der Erteilung einer Baubewilligung entgegen, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind. Kann solchen öffentlich-rechtlichen Einwendungen durch Auflagen oder Bedingungen entsprochen werden, sind diese vorzuschreiben.

 

Gemäß Abs. 2 sind bei der Erteilung der Baubewilligung die nach baurechtlichen Vorschriften im Interesse der Sicherheit, der Festigkeit, des Brandschutzes, der Wärmedämmung und des Wärmeschutzes, der effizienten Energienutzung, der Schalldämmung und des Schallschutzes, der Gesundheit, der Hygiene, des Unfallschutzes, der Bauphysik, des Umweltschutzes sowie des Orts- und Landschaftsbildes in jedem einzelnen Fall erforderlichen Auflagen oder Bedingungen

1.   für das Bauvorhaben selbst,

2.   für die Ausführung des Bauvorhabens und

3.   für die Erhaltung und die Benützung des auf Grund der Baubewilligung ausgeführten Bauvorhabens vorzuschreiben.

 

Gemäß § 36 Abs. 2 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 können Flächenwidmungspläne und Bebauungspläne geändert werden, wenn

1.   öffentliche Interessen, die nach diesem Landesgesetz bei der Erlassung von solchen Plänen zu berücksichtigen sind, insbesondere Interessen einer ökologischen Energienutzung, dafür sprechen oder

2.   diese Änderung den Planungszielen nicht widerspricht und Interessen Dritter nicht verletzt werden.

 

Gemäß § 36 Abs. 3 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 hat der Gemeinderat, wenn bei der Gemeinde Anregungen auf Änderung eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes einlangen, binnen sechs Monaten zu entscheiden, ob die Voraussetzungen zu Änderungen gemäß Abs. 1 oder 2 gegeben sind. Liegen die Voraussetzungen vor, ist das Verfahren zur Änderung des Planes einzuleiten. In solchen Fällen kann die Gemeinde die ihr bei einer Planänderung nachweislich entstehenden Kosten der Ausarbeitung der Pläne zum Gegenstand einer privatrechtlichen Vereinbarung mit den betroffenen Grundeigentümern machen.

 

IV. Das Oö. Verwaltungsgericht hat erwogen:

IV. 1. Zur Antragslegitimation:

Die gegenständliche Angelegenheit wurde als Vorstellung gegen einen Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Hofkirchen i.M. welchen dieser im Rechtsmittelverfahren erlassen hat, beim Gemeinderat erhoben und ist dort am 26. November 2013 eingelangt. Die Angelegenheit wurde von der Berufungsbehörde richtigerweise an die ehemalige Vorstellungsbehörde, Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Inneres und Kommunales, weitergeleitet und langte diese dort am 4. Dezember 2013 ein.

 

Auf Grund der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ist die gegenständliche Vorstellung mit Wirkung 2. Jänner 2014 an das mit dieser Novelle neu geschaffene Oö. Landesverwaltungsgericht zur Fortführung übergegangen. Dieses hat die Vorstellung als Beschwerde im Sinne des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes weiterzubehandeln.

 

IV. 2. In der Sache:

 

Bezüglich der gesamten Angelegenheit ist vorerst auszuführen, dass den Bf durchaus beizupflichten ist, wenn diese in ihrer Vorstellung prinzipiell ausführen, dass gemäß § 36 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 idgF relativ strenge Kriterien für eine Änderung von Flächenwidmungsplänen normiert sind. So dürfen derartige Änderungen u.a. (§ 36 Abs. 2 Z 3) die Interessen Dritter nicht verletzen. Das Oö. Landesverwaltungsgericht sieht in der Nichtbeachtung dieser Bestimmung durch die Raumordnungsbehörde den Hauptteil des Vorbringens der nunmehrigen Bf:

 

Tatsächlich ist, wie bei der hier gegenständlich erfolgten Umwidmung von einerseits „Grünland-Land- und Forstwirtschaft“ (Grundstücke Nr. X und X, KG X) sowie von „Bauland-eingeschränktes gemischtes Baugebiet“ (Grundstück Nr. X, KG X) je in „Bauland-Betriebsbaugebiet“ eine dem Oö. Raumordnungsgesetz entsprechende Grundlagenforschung und Interessenabwägung jedenfalls vorzunehmen, wie es der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes entspricht (VfGH V 90/09 vom 25.2.2010).

 

Der Verfassungsgerichtshof hat hiezu mehrfach ausgesprochen, dass, obgleich sich aus dem Wesen der Raumordnung ergibt, dass die Erforschung der maßgeblichen Voraussetzungen für eine bestimmte Widmung sich entsprechend den funktionellen Erfordernissen prinzipiell auf einen größeren räumlichen Bereich zu beziehen haben wird, eine derartige Änderung sich auch nur auf einzelne Grundstücke beziehen kann. Im Konkreten bedeutet dies für den gegenständlichen Fall, dass die beschriebene Änderung des Flächenwidmungsplans den Planungszielen der Gemeinde nicht widersprechen darf und zugleich Interessen Dritter nicht verletzt werden.

Unstrittig ergibt sich aus dem gesamten Akt, dass der Anlass für die durchgeführte „Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. 3-Änderung Nr. 36 sowie die Änderung Nr. 9 des örtlichen Entwicklungskonzeptes Nr. 1“ der Gemeinde die beabsichtigte Erweiterung des bestehenden Betriebsareals der Firma X GmbH in Richtung Westen war. Im gesamten Verlauf des Umwidmungsverfahrens wurde eine Grundlagenforschung samt Interessenabwägung von der Gemeinde wie folgt dargestellt durchgeführt:

 

Es wurde der Ortsplaner, DI M M, zur fachlichen Beurteilung der raumordnerischen Maßnahmen der Gemeinde aufgefordert und hat dieser mit schriftlicher Stellungnahme vom 6.11.2012 zur Flächenwidmungsplanänderung samt Änderung des örtlichen Entwicklungskonzeptes folgende Stellungnahme abgegeben:

 

"Der bestehende Betriebsstandort der Firma X liegt zentral im bebauten Bereich von X. Eine klassische, sonst übliche Widmungsabstufung, ist auf Grund der beengten Verhältnisse nicht möglich. Zudem wäre es rechtlich auch bedenklich, den Betrieb in unterschiedliche Widmungskategorien zu unterteilen. Als Lösungsansatz bietet sich die Festlegung einer Schutzzone im Bauland an, in der eine 'immissionsschutzorientierte' Planung gegenüber der umliegenden Wohnnutzung im weiteren Verfahren nachzuweisen ist. Ein 5 m breiter Streifen entlang des im Westen bestehenden Wohngebäudes soll bepflanzt werden und zur Gänze unverbaut bleiben. Im Sinn einer 'Widmungsbereinigung' soll auch das nördliche, bereits gewidmete MB-Gebiet in die Änderung miteinbezogen werden.

 

Ergänzend ist noch zu vermerken, dass der Änderungsbereich innerhalb von 200 m zu einem Europaschutzgebiet liegt. Ob sich daraus das Erfordernis einer strategischen Umweltprüfung ergibt, ist durch die im Verfahren beteiligten Behörden zu überprüfen.

 

Unter der Berücksichtigung des ergänzend vom Gemeindeamt beizubringenden Erhebungsblattes bestehen aus raumplanungs-fachlicher Sicht gegen die Einleitung des Änderungsverfahrens gemäß
§ 33 Abs. 2 Oö. ROG keine Bedenken."

 

Nachfolgend wurde mit Datum 19.11.2012 das soeben angesprochene Erhebungsblatt zur Verständigung des Amtes der Oö. Landesregierung für Änderungen des Flächenwidmungsplanes (und/oder des örtlichen Entwicklungskonzeptes) von der Gemeinde erstellt. Darin sind allgemeine Angaben zum Planungsvorhaben samt Begründung für das geplante Vorhaben, Planungsabsicht und Rahmenbedingungen, Infrastruktur, Umweltsituation und Angaben zur allenfalls erforderlichen strategischen Umweltprüfung enthalten.

 

Mit Schreiben vom 19.11.2012 wurde von der Gemeinde gemäß § 33 Abs. 2 Oö. ROG 1994 eine Verständigung an die dort angeführten öffentlichen Stellen bzw. Kammern versendet und unter Punkt 7. "Antragsteller, Grundeigentümer und Nachbarn", auch die nunmehrigen Bf von der geplanten Änderung des rechtswirksamen Flächenwidmungsplanes mit der Gelegenheit zur Stellungnahme binnen acht Wochen nach Zustellung der Verständigung von der beabsichtigten Änderung informiert.

Als Ergebnis dieser Stellungnahmemöglichkeit wurde u.a. vorgebracht, dass bei den gegenständlichen Naheverhältnissen von Wohn- und Betriebsnutzungen üblicherweise eine sogenannte MB-Widmung (gemischtes Baugebiet mit Ausschluss betriebsfremder Wohnbebauung) vorgesehen ist. Nachdem dies aber aus formalrechtlichen Gründen (zwei unterschiedliche Widmungskategorien für eine Betriebsanlage) nicht möglich wäre, würde diese Möglichkeit ausscheiden.

 

Es wäre jedoch möglich, Betriebsbaugebiete mit einer Schutzzone, wie diese im gegenständlichen Fall beantragt wurde, zu überlagern, in welcher sodann auch "wesentlich störende Betriebsanlagenteile" so errichtet werden dürfen, dass diese keine höheren Immissionen bewirken, als sie aus einem gemischten Baugebiet zu erwarten wären. Bei entsprechender Ausweisung derartiger Flächen als "Schutzzone im Bauland („Bm: Immissionsschutzmaßnahmen Luft“) wäre daher eine Zustimmung zur beantragten Flächenwidmungsplanänderung möglich (Stellungnahme der Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung der Oö. Landesregierung vom 29.11.2012).

Sämtliche übrige eingelangte Stellungnahmen waren mit Ausnahme jener der nunmehrigen Bf im Ergebnis für die beabsichtigte Maßnahme der Gemeinde positiv. Die Bf brachten mit Schriftsatz vom 14.1.2013 Einwendungen im Wesentlichen gleichlautend wie in der oben schon erwähnten späteren Vorstellung vor.

Die aktuelle Gestaltung des Flächenwidmungsplanes Nr. 36, Teil A Flächenwidmungsteil Nr. 3, sieht demgemäß für die gegenständlichen Grundstücke „Bauland-Betriebsbaugebiet“ vor sowie im westlichen Teil des Gesamtareals, welches von den Grundstücken Nr. 394 und 395 gebildet wurde, die Ausweisung „Bm3 "Schutzzone im Bauland" (für eine Bebauung innerhalb der Schutzzone im Bauland ist eine immissionsschutzorientierte Planung gegenüber der umliegenden Wohnbebauung nachweislich erforderlich). Eine weitere Ausweisung ist mit Ff5 betitelt, somit mit: "Schutzzone im Bauland" - Ff5 Standort heimische Bepflanung ist anzulegen und zu erhalten. Die Errichtung von Gebäuden und baulichen Anlagen ist unzulässig“.

 

Mit Bescheid vom 20.2.2013 wurde sohin die Änderung Nr. 36 des Flächenwidmungsplans Nr. 3 sowie die Änderung Nr. 9 des örtlichen Entwicklungskonzeptes Nr. 1 beschlossen und jeweils am 20.2.2013 aufsichtsbehördlich genehmigt.

 

Für das Landesverwaltungsgericht Oö. ergibt sich aus der Zusammenschau dieser im Vorfeld der Flächenwidmungsplan- bzw. Entwicklungskonzeptsänderungen durchgeführten relativ umfangreichen Ermittlungsschritte mit der Einholung diverser Stellungnahmen, dass von der Gemeinde letztlich eine genügend konkrete Grundlagenforschung im Vorfeld der Änderungen samt einer entsprechenden Interessenabwägung insbesondere auch hinsichtlich der als verletzt vorgebrachten Interessen der Bf doch vorgenommen wurde.

Es sind, wozu auf die obigen Ausführungen verwiesen werden kann, diverse immissionsseitige Aspekte, insbesondere jene einer potentiellen Lärmbelästigung für die Bf, einer sehr genauen Untersuchung zugeführt worden. Eine entsprechende Berücksichtigung des gesamten hiezu gemachten Vorbringens der Bf findet sich in folgenden Vorschreibungen, welche u.a. in das  gewerbebehördliche, als auch in das  baubehördliche Verfahren Eingang gefunden haben:

 

Aus dem gewebebehördlichen Gutachten:

13.

"An der Westseite des geplanten (westseitigen) Betriebsparkplatzes hat (zum Schutz des Nachbarobjektes X) die Errichtung einer 5 m hohen Schallschutzwand gemäß dem modifizierten schalltechnischen Projekt zu erfolgen (Anschluss der LSW an die Hallenfassade). Die Schallschutzwand muss ein Mindestschalldämmmaß von R’w = 26 dB aufweisen und betriebszugewandt hoch absorbierend ausgeführt werden.

 

14.
Die Schallemissionen zusätzlicher haustechnischer Schallquellen im Freien dürfen folgende Schallleitungspegel nicht überschreiten:


Lackieranlage neu 73 dB
Kälte/Klima Hydrolab 73 dB  
Lüftung Hydrolab 68 dB
Trafocontainer 60 dB
Wärmepumpe/Klima Büro 78 dB
Zu- und Abluftanlage Büro 68 dB
Sanitärlüftung Büro 63 dB

Die oben angeführten Schallleistungspegel dürfen bis auf das Transformatorengeräusch keine Tonkomponenten im Sinn der ÖNORM S5004 aufweisen.


15.
Die Einfahrtstore bei den Betriebsgebäuden dürfen nur während
der unmittelbaren Ein- und Ausfahrt der LKW geöffnet bleiben.


16.
Die Dachfläche im Bereich der unter lit. a) angeführten Halle (westseitige Erweiterung) ist schallabsorbierend auszuführen, wobei der Schallabsorbtionsgrad <am bei  500 Herz mindestens 0,7 betragen muss.


17.

Maschinen und Aggregate im Hydrolab sind körperschallend gekoppelt aufzustellen und zu montieren."

 

Zum gesamten raumordnungsmäßigen Verfahren der Gemeinde ist vorerst aus rechtlicher Sicht auszuführen, dass es prinzipiell durchaus rechtlich möglich ist, dass die Änderung von Flächenwidmungsplänen nur wenige oder auch gar nur ein Grundstück betrifft, was bereits ausgeführt wurde.

Eine entsprechende Grundlagenforschung und Interessenabwägung, wie oben bereits dargestellt, hat naturgemäß auch bei derartigen kleinräumigen Umwidmungen zu erfolgen.

Jedenfalls sind die in § 36 Abs. 2 Oö. Raumordnungsgesetz genannten Voraussetzungen für eine Änderung auch in einem solchen Fall zwingend einzuhalten.

Hiezu ist im Besonderen auszuführen, dass im örtlichen Entwicklungskonzept
Nr. 1 der Marktgemeinde Hofkirchen i.M. die Grundfläche Nr. X, KG X, auch vor der Änderung Nr. 36 des Flächenwidmungsteiles Nr. 3 auch bereits für betriebliche Nutzungen als: "Bauerwartungsland gemischte Struktur" nach Angabe der Gemeinde vorgesehen war und diesem Umstand auch im Verfahren nicht widersprochen worden ist. Es ist daher davon auszugehen, dass eine entsprechende vorausschauende Planung auch bereits in der Flächenwidmung der Gemeinde erfolgt ist.

Im Konkreten wurde nun die erfolgte Umwidmung so durchgeführt, dass in den westlich gelegenen Bereichen des zur Umwidmung anstehenden gesamten Areals sowohl eine Zone: "Bm3 - Schutzzone im Bauland" als auch eine solche Zone "Ff5 - Schutzzone im Bauland" gewidmet wurde. Die Zone Bm3 sieht im Ergebnis eine Bebauung innerhalb der Schutzzone in einer immissionsschutzorientierten Art und Weise gegenüber der umliegenden Wohnbebauung vor, die Schutzzone Ff5 bedeutet im Ergebnis überhaupt das Unterlassen jeglicher Bebauung dieses Grundstückes - eine standortheimische Bepflanzung ist dort anzulegen und zu erhalten.

 

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oö. hat die Gemeinde somit in ihren raumordnerischen Maßnahmen die Ergebnisse ihrer diesbezüglichen Grundlagenforschungen einfließen lassen. Es wird in diesem Zusammenhang insbesondere auf die eingeholten Stellungnahmen des Vertreters des Regionsbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz, DI H G, vom 20.12.2012 verwiesen, wonach ökologische Begleitmaßnahmen zu den neu versiegelten Flächen entlang der angrenzenden Wohnbebauung vorgeschlagen werden, welcher Forderung aber gerade durch die Ausweisung des fraglichen Bereiches mit Ff5 - Schutzzone im Bauland, wie oben bereits dargestellt, nachgekommen wurde.

In dieselbe Richtung geht auch die Stellungnahme der Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung, Abteilung Raumordnung/örtliche Raumordnung, vom 18.12.2012, wo angegeben wird, dass die Vorgehensweise der Gemeinde den Vorgaben der Aufsichtsbehörde entsprechen würde (nachweisliche Vorschreibung einer immissionsschutzorientierten Planung), sodass aus lärmschutztechnischer Sicht keine Einwände erhoben würden.

Wesentliche Bedeutung erlangt die eingeholte Stellungnahme des Amtssachverständigen x der Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung, vom 29.11.2012, wo die gesamte raumordnerische Situation dargestellt ist.

Dort wird davon ausgegangen, dass bei, wie im gegenständlichen Fall, vorliegenden derartigen Naheverhältnissen von Wohn- und Betriebsnutzungen für die gegenständliche Planung üblicherweise als Pufferzone eine sogenannte MB-Widmung (gemischtes Baugebiet mit Ausschluss betriebsfremder Wohnbebauung) vorgesehen ist.

Dies wäre deswegen erforderlich, um Immissionsschutz für anliegende Wohngebäude zu gewährleisten und Nutzungskonflikte möglichst zu vermeiden. Nachdem diese Möglichkeit aber aus rechtlichen Gründen ausscheiden würde, bestünde sodann die Möglichkeit, gemäß der oö. Raumplanung allfällige Betriebsbaugebiete mit einer Schutzzone, wie im gegenständlichen Fall vorgesehen, zu überlagern. Das wesentliche Ziel derartiger Maßnahmen wäre, dass somit in dieser Schutzzone, entgegen der Grundregel, nunmehr auch "wesentlich störende Betriebsanlagen" errichtet werden könnten.

Jedoch dürften eben durch die genannten Schutzmaßnahmen, wie diverse Immissionsbeschränkungen, im Ergebnis keine höheren Immissionen bewirkt werden als sie aus einem gemischten Baugebiet zu erwarten wären. Derartige Maßnahmen sind im gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren umzusetzen. Schließlich wird dort ausgeführt, dass durch die gegenständliche Planung gewährleistet wäre, dass für die Nachbarn bei Realisierung der gegenständlichen Planungen und baulichen Umsetzungen der gleiche Immissionsschutz wie bei Widmung eines gemischten Baugebietes erzielt würde, weshalb aus Sicht der Luftreinhaltung keine Einwände gegen die geplante Umwidmung, wenn die Schutzzone im Flächenwidmungsplan entsprechend ausgewiesen wird, gegeben wäre.

 

Die Gemeinde war also vor die Aufgabe gestellt, in diesem - zugegeben  sehr kleinräumigen -  Bereich, in welchem eine sehr dichte Bebauung mit verschiedenen Anlagen aus verschiedenen Widmungskategorien relativ engräumig bereits gegeben ist, eine solche raumordnerische Planung festzulegen, welche jedenfalls eine möglichste Verminderung der Emissionen der geplanten Betriebsanlagenerweiterung herbeiführen muss.

Dies deshalb, um, neben dem Erfordernis des Nichtwiderspruchs der Flächenwidmungsplanänderung mit den Planungszielen der Gemeinde, insbesondere Interessen Dritter nicht zu  verletzen.

Gerade durch die umfangreichen immissionsseitigen Vorschreibungen im Gewerbeverfahren sowie die baulichen Ausführungen der gegenständlichen Betriebsanlage der X GmbH, wie etwa die Errichtung einer körperschallentkoppelten Lärmschutzwand an der Westseite des Betriebsparkplatzes sowie unter Berücksichtigung der Abschirmwirkung durch die Gebäudeausdehnung allgemein, werden jedoch offensichtlich die lärmtechnischen Immissionsaspekte zufriedenstellend gelöst.

Der im Zuge des gewerbebehördlichen Verfahrens beigezogene medizinische Amtssachverständige führte wortwörtlich in dessen Gutachten aus, dass im Tageszeitraum 06 bis 19 Uhr der bestehende Dauerschallpegel nach den Gesetzen der energetischen Addition nicht angehoben würde.

Die Spitzenpegel würden im Tages- und Abendzeitraum weder in der Intensität noch in der Häufigkeit wesentlich verändert. Zusammenfassend stellte dieser fest, dass bei projektsgemäßem Betrieb keine erhebliche Beeinträchtigung des Wohlbefindens der nächstgelegenen Nachbarn durch Störlärmemissionen zu erwarten wäre und die individuellen Schutzansprüche gewahrt würden, weshalb eine Gesundheitsgefährdung dadurch naturgemäß ebenfalls auszuschließen wäre.

 

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oö. ist daher durch Sachverständigengutachten und Sachverständigenaussagen aus den wesentlichen fachtechnischen Bereichen mit entsprechender Gründlichkeit ermittelt worden und hervorgekommen, dass trotz der relativ beengten räumlichen Verhältnisse die Änderung des Flächenwidmungsplanes die Interessen der Bf nicht verletzt, was folglich auch für die Realisierung des mit Bescheid vom 4.10.2013 genehmigten und mit Bescheid vom 6.11.2013 vom Gemeinderat bestätigten Bauvorhabens gilt. In diesem Zusammenhang genügt es nicht, wenn die Bf die von ihnen behauptete "rechtswidrige Anlassfallwidmung" verbunden mit der Verletzung ihrer Interessen durch "heranrückendes Betriebsbaugebiet" lediglich damit begründen, der bestehende Betrieb würde plötzlich nur noch 5 m von ihrer Grundgrenze entfernt sein, ohne hier auf nähere fachliche Aspekte in irgendeiner Weise einzugehen.

In diesem Sinn vermag auch die weitere Argumentation, es hätte vor ca. 20 Jahren erhebliche Lärmprobleme mit der dortigen Vorgängerfirma gegeben und wäre eine Belassung eines größeren Trenngrüns quasi als unantastbar angegeben worden, keinen entscheidenden Erfolg für die Bf zu bringen.

 

Auch das weitere Argument "Streitigkeiten in der Zukunft wegen unzumutbarer Lärmerregung wären quasi vorprogrammiert" konnte mangels direkter rechtlicher Relevanz hier kein andersartiges Ergebnis herbeiführen.

 

Den Planungsunterlagen des Gemeinderates ist jedenfalls die erforderliche Grundlagenforschung und Interessenabwägung somit zu entnehmen, weshalb vom Landesverwaltungsgericht Oö. auch kein Grund dafür gesehen wird, den Flächenwidmungsplan etwa als gesetzwidrig zu betrachten und entsprechende Schritte in diese Richtung einzuleiten.

Die belangte Behörde hat sich mit den durch das bewilligte Bauvorhaben befürchteten Umwelteinwirkungen der Bf ausführlich auseinandergesetzt und durch die eingeholten Sachverständigengutachten belegt, dass die vom bewilligten Bauvorhaben ausgehenden Immissionsbelastungen sowohl abschließend bewertet werden können als auch im Ergebnis zur Bewilligungsfähigkeit der baulichen Anlage führen.

Die Bf sind diesen Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die Richtigkeit der eingeholten Gutachten wird auch von den Bf nicht angezweifelt.

 

Abschließend wird zu all dem angemerkt, dass, soweit sich das Vorbringen der Bf im gesamten Verfahren auf konkrete Lärmimmissionen des gegenständlichen gewerbebehördlich zu genehmigenden Betriebes bezieht, diese Immissionseinwendungen nur zu berücksichtigen wären, soweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie betreffen. Derartige Einwendungen wurden jedoch nicht vorgebracht. Andere Einwendungen, das sind insbesondere solche wegen potentieller Lärmbelästigungen oder sonstiger Immissionen aus dem Bauvorhaben, wären von vorneherein als unzulässig zurückzuweisen (VwGH vom 30.9.1997, Zl. 97/05/0128).

 

Aus all dem erhellt abschließend, dass durch das abgeführte Verfahren der belangten Behörde die Bewilligungsfähigkeit der gegenständlichen baulichen Anlage bei Einhaltung der umfangreichen Auflagen, welche ebenfalls zur Vorschreibung gelangten, gegeben ist und das Vorbringen der Bf neben teilweiser Unzulässigkeit auch nicht geeignet ist, den dortigen Antrag erfolgreich zu untermauern, wozu auf die gesamten umfangreichen Begründungen verwiesen wird.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer einheitlichen Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Roland Kapsammer

Beachte:

Die Behandlung der Beschwerde wurde abgelehnt.

VfGH vom 18. September 2014, Zl.: E 767/2014-10