LVwG-300284/13/Bm/PP

Linz, 11.07.2014

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Michaela Bismaier  über die Beschwerde des Herrn X, vertreten durch X, X, gegen das Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz, vom 07.11.2013, GZ: 0034599/12, wegen Verwaltungsüber-tretungen nach dem ASchG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.5.2014

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die verhängten Geldstrafen auf je 1.500 Euro herabgesetzt werden; die Ersatzfreiheitsstrafen bleiben unverändert bestehen.

 

 

II.       Nach § 64 VStG ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstraf-verfahren vor der belangten Behörde auf je 150 Euro. Für das Beschwerde-verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oö. ist gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG kein Kostenbeitrag zu leisten.

 

 

III.     Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I. und II.:

1. Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 7.11.2013, GZ: 0034599/2012, wurden über den Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) vier Geldstrafen in Höhe von je 2.000 Euro, Ersatzfreiheitsstrafen von je 46 Stunden, wegen Verwaltungsübertretungen gemäß § 130 Abs. 1 Z 16 ASchG iVm § 34 Abs. 2 Z 3 AM-VO (Spruchpunkt 1.), § 130 Abs. 5 Z 1 ASchG iVm § 60 Abs. 7 Bauarbeiterschutzverordnung (Spruchpunkt 2.), § 130 Abs. 5
Z 1 ASchG iVm § 55 Abs. 4 BauV (Spruchpunkt 3.) und § 130 Abs. 5 Z 1 ASchG iVm § 58 Abs. 3 BauV (Spruchpunkt 4.) verhängt.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

„Der Beschuldigte, Herr X, geboren am x, hat folgende Ver­waltungsübertretungen als gemäß § 9 Abs. 2 und 4 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter der X (Sitz Linz, X) für die Ein­haltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften im Bereich X zu vertreten: Am 18.7.2012 waren die Arbeitnehmer der X, Herr X und Herr X, auf der Baustelle „X" mit dem Abmontieren einer Konsole, die sich auf einer Höhe von ca. 4 m befand, beschäftigt.

 

1.  Herr X führte diese Arbeit auf einer ca. 2,5 m langen Anlegeleiter, die auf einem 2 m hohen Gerüst aufgestellt war, durch, ohne dass diese Leiter gegen Wegrutschen oder Umfallen gesichert war.

 

2.  Herr X führte diese Arbeit auf einem ca. 2 m hohen Gerüst durch. Dieses Gerüst war von der X zum Hochführen des Erdkabels in den oberen Bereich der X  aufgestellt worden und war nach Durchführung dieser Arbeiten teilweise wieder abgebaut worden. Der unterste, ca. 2 m hohe Gerüstteil blieb bestehen und wurde so belassen, dass eine Verwendung dieses Gerüstteils möglich war, obwohl der stehengebliebene Teil den Anforderungen an Gerüste nicht entsprach. Das Standgerüst war mit keinen Wehren ver­sehen und nicht freistehend standsicher aufgestellt bzw. nicht an dem einzurüstenden Objekt si­cher verankert.

 

3.  Das Standgerüst, auf dem Herr X die Arbeiten ausführte, war nicht freistehend stand­sicher aufgestellt bzw. an dem einzurüstenden Objekt sicher zug- und druckfest verankert und kippte um.

 

4.  Das Standgerüst, auf dem Herr X bei der Ausführung der Arbeit stand, war mit keinen Wehren versehen, obwohl Absturzgefahr aus einer Höhe von ca. 3 m bestand (Absturzgefahr in eine 1 m tiefe Baugrube von dem 2 m hohen Gerüst).“

 

 

2. Gegen diese Beschwerde hat der Bf durch seine anwaltliche Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und darin im Wesentlichen ausgeführt, das Verfahren sei schon deshalb nichtig, da die zuständige Behörde die BH Eferding gewesen wäre und nicht der Magistrat der Stadt Linz. Auch das Arbeitsinspektorat habe in der Anzeige vom 6.8.2012 nicht den Magistrat der Stadt Linz um Einleitung eines Strafverfahrens ersucht, sondern diese an die BH Eferding gestellt und sei richtigerweise der Ansicht gewesen, dass nicht der Sitz der Dienstgeber, sondern der Eintritt des Erfolgs die Zuständigkeit begründe.

Eine behauptete Überschreitung von Arbeitnehmerschutzbestimmungen sei am Tatort der behaupteten Verwaltungsübertretung vorzunehmen und nicht am Ort des Sitzes des Unternehmens, an dem der Beschuldigte tätig sei. Bei einem Erfolg im Sinne des § 2 Abs. 2 VStG handle es sich um die durch ein Verhalten herbeigeführte kausale Folge, die in einer Verletzung oder Gefährdung des beschützten Rechtsgutes bestehen könne und Teil des Tatbestandes sei.

Ebenfalls hätte der Täter bei einer vorgeworfenen Verwaltungsübertretung am Tatort, an dem also seine öffentlich rechtliche Verpflichtung zu erfüllen gewesen wäre, also am Sitz der BH Eferding, handeln müssen und sei daher auch diese Behörde zuständig.

Das Verfahren sei schon deshalb nichtig, da vielen Beweisanträgen in der Rechtfertigung, die fristgerecht eingebracht worden sei, nicht Folge gegeben worden sei. So seien Zeugen zur Frage der ordnungsgemäßen Kontrolltätigkeit nicht einvernommen, die vorgelegten Urkunden nicht festgestellt und aus diesen die verschiedensten Kontrolltätigkeiten nicht festgestellt worden, sodass das Gesamtverfahren mangels ordnungsgemäßer Beweisaufnahme als nichtig auf-zuheben und einzustellen sei.

Das Verfahren sei außerdem verfristet, die Einführung der Bestimmung des § 32 Abs. 3 VStG sei darauf zurückzuführen, dass in der früheren Verwaltungspraxis die Bestrafung von verantwortlichen Beauftragten oftmals daran gescheitert sei, dass sich zunächst ein zur Vertretung nach außen Berufener auf das Verfahren eingelassen habe, dieser nach Eintritt der Verfolgungsverjährung jedoch erklärte, dass ein verantwortlicher Beauftragter bestellt sei. Dieser Ausnahmetatbestand liege jedoch gerade im gegenständlichen Fall nicht vor, da das Arbeitsinspektorat Kenntnis vom verantwortlichen Beauftragten gehabt und ausdrücklich erklärt habe, dass die Bestellung des verantwortlich Beauftragten nicht ordnungsgemäß sei und daher der Geschäftsführer alleine verantwortlich für diese Straftat sei. Im Zweifel sei das Vorliegen einer wirksamen Verfolgungshandlung zu verneinen. Aus diesem Grund sei bereits Verfolgungsverjährung eingetreten.

Sowohl das Arbeitsinspektorat bei der Anzeige als auch die Erstbehörde in ihren Entscheidungen hätten klar zum Ausdruck gebracht, dass der Geschäftsführer DI X alleine zuständig sei, die Bestellung nicht ordnungsgemäß zum verantwortlich Beauftragten vorgenommen worden sei und daher ausdrücklich zu erkennen gegeben, dass der Strafvorwurf nicht den verantwortlich Beauftragten treffe.

Völlig unrichtig sei die Darstellung der Behörde, dass eigenmächtige Handlungen vom Arbeitnehmer nicht ausreichend seien, um den Dienstgeber zu entlasten. Im Verfahren vor dem Bezirksanwalt des BG Eferding zu 42 BAZ 710/12v habe der Beschuldigte X ausdrücklich zugegeben, dass er trotz Kenntnis der diesbezüglichen Bestimmungen vorgeschlagen habe, auf das Gerüst kurzfristig noch eine Leiter zu stellen und habe diesbezüglich auch einen Diversionsantrag auf Grund seines Alleinverschuldens angenommen. Somit hätte auch eine Kontrolle 15 Minuten vor dieser Vorgehensweise nicht ausgereicht, um dieses Verhalten zu verhindern. Eine Mangelhaftigkeit läge somit in der mangelnden Einholung des beantragten Strafaktes des BG Eferding und der mangelnden Einvernahme des Herrn X zu diesem Thema. Durch seine Einvernahme wäre auch das Kontrollsystem, das einerseits sicherheitstechnische Unterweisungen in ausreichender Form umfasse, andererseits die Baustellen-koordination und die laufende Kontrolle und Überprüfung der Mitarbeiter nachgewiesen worden.

Die Behörde 1. Instanz hätte sich außerdem die Mühe machen müssen fest-zustellen, wie viele Kontrollen durchgeführt werden, um zu erklären, warum diese Kontrollen nicht ausreichen sollten. Klar sei auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass nicht jede Baustelle einzeln kontrolliert werden könne. Der Dienstgeber und der verantwortliche Beauftragte hätten ausreichend organisatorische Maßnahmen getroffen, die unter Ausschöpfung aller technischen Möglichkeiten jederzeit an allen Orten der eigenen Betriebstätigkeit und der vorhersehbaren Verhältnisse erwarten lassen, dass die gesetzlichen Vorschriften eingehalten würden. Das installierte Kontrollsystem sei hierarchisch zu gestalten und nicht nur aus formellen Gründen zu errichten und werde auch in der täglichen Arbeitspraxis umgesetzt. Auch vom Arbeitgeber und dem Beschuldigten als verantwortlichen Beauftragten sei kontrolliert worden und zwar durch viele Stichproben an Baustellen, die ohne Vorankündigung erfolgen würden und die fast zu 100 % keinerlei Bemängelungen nach den gesetzlichen Richtlinien er-kennen lassen würden. Etwaige doch festgestellte eigenmächtige Handlungen von Arbeitnehmer, würden durch arbeitsrechtliche Rügen, Verwarnungen und dergleichen geahndet. Bei Herrn X sei dies bisher nicht der Fall gewesen.

Das Handbuch „Sicherheit“, welches Grundlage für die sicherheitstechnische Unterweisung sei, sei jedem Mitarbeiter zur Verfügung gestellt worden. Herr X habe von Seiten der Geschäftsführung auch das Zertifikat für Planungs- und Baustellenkoordination, also für Sicherheitsfragen, verliehen erhalten. Vom Beschuldigten seien die Sicherheitsfragen auch kontrolliert worden, sodass die Kontrollverpflichtungen laut den Entscheidungen des VwGH auch eingehalten würden. Auch seien mit dem Abteilungsleiter des Sicherheitsmanagements der X, Herrn X, umfangreich Mitarbeiter an Baustellen überprüft und ordnungsgemäße Kontrollmechanismen ausgeübt worden.

Eine Mangelhaftigkeit bestehe schon darin, dass die erkennende Behörde vor-werfe, es sei das Kontrollsystem nicht nachgewiesen worden, andererseits dafür aber keinerlei Beweise aufnehme. Darüber hinaus sei ein Sachver-ständigengutachten aus dem Sicherheitswesen beantragt worden, um die ordnungsgemäße Kontrolltätigkeit und den hierarchischen Aufbau, sowie die ständigen Überprüfungen dahingehend zu überprüfen, ob diese ordnungsgemäß und ausreichend seien. Das ordnungsgemäße Kontrollsystem und die Kontrolle des Funktionierens des Systems sei nachgewiesen worden. Dem Beschuldigten könne daher keinerlei Verschulden zur Last gelegt werden.

 

Sollte der UVS davon ausgehen, dass kein ordnungsgemäßes Kontrollsystem vorliege, sei jedenfalls eine Bestrafung von 8.000 Euro nicht berechtigt. Es liege keinerlei Erschwerungstatbestand vor und hätte mit einem Pauschalbetrag von je 500 Euro das Auslangen gefunden werden können. Auch hätte eine außer-ordentliche Strafminderung eingeführt werden müssen, aufgrund der Tatsache, dass der Zeuge X ausdrücklich zugegeben habe, dass er trotz Kenntnis der Sicherheitsvorschriften diese ausnahmsweise verletzt habe. Somit hätte auch einer Ermahnung ausgereicht. Da somit die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen, sei eine außerordentliche Milderung der Strafe gemäß § 20 VStG angemessen und berechtigt.

 

Es wird daher der Antrag gestellt, der UVS Oö. möge,

 

- eine mündliche Berufungsverhandlung anberaumen und

- der Berufung Folge geben, das Straferkenntnis beheben und das Strafver-fahren einstellen; in eventu

- dass Straferkenntnis beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Entschei-dung an die Behörde I. Instanz übermitteln; in eventu

- das Straferkenntnis beheben und folgende Beweisaufnahmen durchführen:

 

-      Verlesung und Bezugnahme auf die übermittelten Urkunden und Begehungsprotokolle,

-      Einholung eines SV-Gutachtens aus dem Sicherheitswesen zum Nachweis der ordnungsgemäßen Unterweisung der Dienstnehmer

-      Einvernahme des X zum Nachweis der ordnungsgemäßen und ausreichenden Belehrungen und Kontrollen des X und einer ordnungsgemäßen Struktur des Schulungs-, Sicherungs- und Kontrollwesens.

-      Einholung des Gerichtsaktes des BG Eferding zum Nachweis, dass sich Herr X alleine schuldig bekannt hat.

-      Einvernahme des Herrn X zum Nachweis, dass er ständig Sicherheitsschulungen von seinen Dienstgebern erhalten hat und auch ordnungsgemäß über die richtige Verwendung sowie die gesetzlichen Bestimmungen betreffend der Anwendung von Leitern und Gerüsten unterrichtet und belehrt worden sei und auf Grund einer Ausnahmesituation in Übertretung dieser Schulungen nur einmal einen strafbaren Tatbestand verwirklicht habe, ansonsten auf Baustellen oft kontrolliert und belehrt worden sei.

 

3. Die belangte Behörde hat mit dem Schreiben vom 27.3.2014 die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsstrafaktes dem Landesverwaltungsgericht Oö. (LVwG) vorgelegt.

 

3.1. Mit 1.1.2014 trat das Landesverwaltungsgericht OÖ. (LVwG) an die Stelle des Unabhängigen Verwaltungssenates. Das LVwG entscheidet gemäß § 2 VwGVG durch Einzelrichter. Die Berufung gilt gemäß § 3 Abs. 1 letzter Satz Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbK-ÜG) als Beschwerde iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Die Zuständigkeit der erkennenden Richterin ergibt sich aus § 3 Abs. 7 VwGbK-ÜG.

 

4. Das LVwG hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Ver-waltungsstrafakt und in die vom Bf vorgelegten Unterlagen sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.5.2014, an der der Bf und sein Rechts-anwalt sowie ein Vertreter der belangten Behörde und des Arbeitsinspektorates Wels teilgenommen haben und gehört wurden. Als Zeugen einvernommen wurden Herr X und Herr X.

 

4.1. Folgender Sachverhalt ist Entscheidungswesentlich:

Der Bf war zum Tatzeitpunkt 18.7.2012 verantwortlicher Beauftragter der X Oö. mit Sitz in Linz, X, für den Bereich X.

Die X  erhielt von der X betreffend die Baustelle „X, X“ den Auftrag, eine Kabelanknüpfung bei der X  vorzunehmen. Partieführer für diesen  Arbeitsauftrag war Herr X, der ebenfalls am 18.7.2012 auf der Baustelle anwesend war. Für die Erfüllung des Auftrages war unter anderem das Abmontieren einer Konsole bei der X, die sich auf einer Höhe von ca. 4 m befand, erforderlich. Diese Arbeiten wurden von Herrn X und Herrn X durchgeführt. Verwendet wurde hiefür ein Gerüst, das von einer anderen Arbeitsgruppe aufgestellt wurde, die die gegenständliche Baustelle zuvor betreut hat. Nach Durchführung dieser vorgängigen Arbeiten wurde das Gerüst von dieser Gruppe wieder teilweise abgebaut. So blieb nur der unterste ca. 2 m hohe Gerüstteil bestehen. Das Standgerüst war nach dem Teilabmontieren mit keinen Wehren versehen und nicht standsicher aufgestellt bzw. weder zug- noch druckfest verankert. Die Absturzgefahr ausgehend von der Standfläche des Gerüstes betrug ca. 3 m.

Da das Gerüstes für das Abmontieren der Konsole nicht ausreichend hoch war, wurde Herr X vom Baustellenverantwortlichen, Herrn X, angewiesen eine ca. 2 m hohe Leiter auf das Gerüst zu stellen. Zusätzlich wurde vom Arbeitnehmer X auf dem Gerüst eine zweite Leiter aufgestellt, um Herrn X bei den Montagearbeiten zu helfen.

Im Zuge der Arbeiten, kippte das Gerüst um, die Arbeiter X und X stürzten 5 m in die darunter liegende Künette. Herr X erlitt einen Oberarmbruch, Herr X Abschürfungen.

 

Der Partieführer X erhielt den Auftrag zur Vornahme der gegenständlichen Arbeiten von dem ihm im Arbeitsbereich übergeordneten Herrn X. Mit diesem wurde vor Ort auch die konkreten Arbeiten bei der Baustelle besprochen, wobei Sicherheitsvorkehrungen nicht Thema waren. Das Gerüst war zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorhanden.

 

Von Herrn X wurde im beim Bezirksgericht Eferding anhängigen Verfahren zugestanden, dass er trotz Kenntnis der Arbeitnehmerschutz-bestimmungen vorgeschlagen hat, auf das Gerüst noch eine Leiter zu stellen und wurde von ihm diesbezüglich ein Diversionsantrag angenommen.

 

Zum Kontrollsystem wurde folgendes ausgeführt:

Der Bf ist Leiter der Abteilung „X“; in dieser Funktion ist ihm die Bereichsgruppe „X“, die für die gegenständlichen Arbeiten zuständig war, unterstellt. Leiter dieser Bereichsgruppe ist Herr X; diesem unterstellt ist Herr X, welcher wiederum Herrn X gegenüber weisungsbefugt ist.

Der Bf als Abteilungsleiter ist für ca. 200 Arbeitnehmer verantwortlich und werden von ihm ca. 50 Baustellen gleichzeitig betreut.

Die X führt eine Abteilung Arbeitssicherheit und Sicherheitsmanagement, die regelmäßig Schulungen betreffend sicherheitstechnische Belange und Einhaltung der Arbeitnehmerschutzbestimmungen für die Arbeitnehmer durchführt. Zudem werden in den jeweiligen Arbeitsgruppen einmal monatliche sicher-heitstechnische Schulungen durchgeführt. Darüber hinaus gibt es externe Schulungen, die sich ebenfalls auf sicherheitstechnische Belange beziehen.

 

Bei Dienstantritt eines Arbeitnehmers erfolgt eine Erstanweisung unter gleichzeitiger Übergabe von Schulungsunterlagen. Zu dieser Erstanweisung gehört auch das Vertrautmachen mit der persönlichen Schutzausrichtung und mit den allgemeinen Gefahren im Strombereich. Von der Abteilung Sicherheits-management werden mit dem Gruppenleiter X regelmäßig, beinahe wöchentlich, Dienstbesprechungen zu bestimmten Sicherheitsthemen abgehalten. Vor Beginn der Arbeiten auf der jeweiligen Baustelle ist vorgesehen, dass Arbeitsgeräte und Arbeitsmittel vom Arbeitsverantwortlichen, im gegenständlichen Fall von Herrn X, überprüft werden. Darunter fallen auch Gerüste. Für jeden Arbeitsbereich liegen Schulungsunterlagen und Sicherheits-richtlinien vor, die im jeweiligen Werkstättenbus mitgeführt werden. Darüber hinaus werden Arbeitnehmer schriftlich ermahnt, wenn bestimmte Sicherheits-bestimmungen nicht eingehalten werden.

Jährlich werden vom Bf im Beisein der Abteilung Sicherheitsmanagement angekündigte und ein- bis zweimal unangekündigte Überprüfungen der Baustellen durchgeführt. Dabei festgestellte sicherheitstechnische Mängel werden in einem Protokoll aufgenommen und die Mängelbeseitigung nachverfolgt. Sollten trotz der abgehaltenen Sicherheitsschulungen von Arbeitnehmern Sicherheitsbe-stimmungen nicht eingehalten werden, so erfolgt eine Schulung durch die Abteilung Sicherheitsmanagement vor Ort und in weiterer Folge eine Schulung für sämtliche Arbeitnehmer aus dem betroffenen Bereich.

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt, den vom Bf vorgelegten Unterlagen zum Kontrollsystem und dem Ergebnis der münd-lichen Verhandlung.

Dem Antrag des Bf auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass ein ausreichendes Kontrollsystem vorgelegen ist, war nicht stattzu-geben, da es sich dabei um die Lösung einer Rechtsfrage handelt, ein Sachver-ständiger aber nur Feststellungen im Tatsachenbereich treffen kann. 

 

5. Hierüber hat das LVwG erwogen:

 

5.1. Gemäß § 34 Abs. 2 Z. 3 Arbeitsmittelverordnung sind Leitern derart auf-zustellen, dass sie gegen Wegrutschen und Umfallen gesichert sind.

 

Nach § 60 Abs. 7 Bauarbeiterschutzverordnung (BauV) dürfen Gerüste weder unvollständig errichtet noch teilweise abgetragen und so belassen werden, dass eine Verwendung derselben möglich ist, wenn der bereits aufgestellte oder noch stehenbleibende Teil den Anforderungen an Gerüste nicht voll entspricht.

 

Nach § 55 Abs. 4 BauV müssen Standgerüste freistehend standsicher aufgestellt oder an dem einzurüstendem Objekt sicher, insbesondere zug- und druckfest verankert sein. Der waagrechte und lotrechte Abstand der Verankerungen ist nach den statischen Erfordernissen festzulegen, insbesondere ist bei Verkleidung der Gerüste durch Netze, Planen oder Schutzwände die erhöhte Beanspruchung durch Wind zu berücksichtigen. Die Verankerungen sind in der Nähe der Gerüstknotenpunkte anzubringen. Es dürfen nur der Bauort des Gerüstes und der Art des eingerüsteten Objektes entsprechende und ausreichende tragfähige Verankerungen verwendet werden.

 

Nach § 58 Abs. 3 BauV müssen bei Absturzgefahr nach § 7 Abs. 2 Z 2 oder 4 die Gerüstlagen mit Wehren gemäß § 8 versehen sein. Abweichend davon darf bei bauartbedingter Notwendigkeit bei Systemgerüsten der Abstand von Belag-oberfläche zu Brustwehrenoberkante auf 950 mm verringert werden.

 

Nach § 130 Abs. 1 Z 16 ASchG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8.324 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe mit 333 bis 16.659 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber entgegen diesem Bundes-gesetz oder den dazu erlassenen Verordnungen die Verpflichtungen betreffend die Beschaffenheit, die Aufstellung, die Benutzung, die Prüfung oder die Wartung von Arbeitsmitteln verletzt.

 

Nach § 130 Abs. 5 Z 1 leg. cit. begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 166 bis 8.324 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe mit 333 bis 16.659 Euro zu bestrafen ist, wer als Arbeitgeber/in den nach dem
9. Abschnitt weitergeltenden Bestimmungen zuwiderhandelt.

 

5.2. Unbestritten ist, dass die verunfallten Arbeitnehmer bei der gegen-ständlichen Baustelle zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt ein unvollständiges Gerüst, das nicht den entsprechenden Sicherheitsanforderungen entsprochen hat benützt haben, weshalb der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretungen zu Faktum 2 - 4 erfüllt ist. Ebenfalls nicht bestritten wird, dass vom Arbeitnehmer X bei den durchzuführenden Arbeiten bei der gegenständlichen Baustelle eine Leiter verwendet wurde, die weder gegen Wegrutschen noch gegen Umfallen gesichert war, weshalb der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung zu Faktum 1 ebenfalls erfüllt ist.

 

Soweit der Bf einwendet, als Tatort sei nicht der Sitz des Unternehmens anzunehmen, sondern vielmehr jener Ort, an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist, ist dem die hierzu ergangene ständige eindeutige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegen zu halten. Demnach ist im Bereich des Arbeitnehmerschutzrechtes Tatort der Verwaltungsübertretung der Sitz der Unternehmensleitung (im gegenständlichen Fall: X), weil an diesem Ort die Dispositionen und Anordnungen zur Verhinderung der Verstöße gegen Arbeitnehmerschutzbestimmungen zu treffen gewesen wären. 

 

Ebenso ins Leere geht der Einwand, gegenständlich sei innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist keine taugliche Verfolgungshandlung vorgenommen worden. Diesbezüglich wird auf die zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde zu § 32 Abs. 3 VStG verwiesen. Diese Gesetzesbestimmung lässt nach ihrem Wortlaut keine Ausnahme zu, sondern stellt einzig und allein darauf ab, ob innerhalb der Verjährungsfrist eine taugliche Verfolgungshandlung gegen den zur Vertretung nach außen Berufenen erfolgt ist. Ist dies der Fall, so gilt diese auch als Verfolgungshandlung gegen die verantwortlichen Beauftragten. 

  

5.3. Vom Bf werden die Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht nicht bestritten, allerdings wird eingewendet, dass ihn daran kein Verschulden treffe, weil ein ausreichendes Kontrollsystem vorgelegen sei. Hierzu ist auszuführen, dass die dem Beschuldigten angelastete Tat ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG darstellt, zu dessen Strafbarkeit, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, Fahrlässigkeit genügt. Fahrlässigkeit ist nach der zitierten Gesetzesstelle bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft machen kann, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Bf dabei initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen oder durch Beibringen von Beweismitteln zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die Glaubhaftmachung nicht aus.

 

Im Sinne der Arbeitsnehmerschutzbestimmungen und der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie der dazu erlassenen Verord-nungen eingehalten werden.

Ist er selbst nicht anwesend, hat er einen geeigneten Arbeitnehmer zu bestimmen, der auf die Durchführung und Einhaltung der zum Schutz der Arbeitnehmer notwendigen Maßnahmen zu achten hat. Es wird zwar darauf Bedacht genommen, dass die im heutigen Wirtschaftsleben notwendige Arbeitsteilung es nicht zulässt, dass sich der Unternehmer aller Belange und Angelegenheiten persönlich annimmt, es ist ihm vielmehr zuzubilligen, die Besorgung einzelner Angelegenheiten anderen Personen selbstverantwortlich zu überlassen und die eigene Tätigkeit in diesen Belangen auf eine angemessene Kontrolle zu beschränken. Es ist der Unternehmer dann persönlich von der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortung befreit, wenn er den Nachweis zu erbringen vermag, dass er Maßnahmen getroffen hat, die unter den vorhersehbaren Verhältnissen die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften mit gutem Grund erwarten lassen.

Der dem Bf nach § 5 Abs. 1 VStG obliegende Entlastungsnachweis kann aber nicht allein dadurch erbracht werden, dass die ihm betreffende Verantwortung auf eine hierzu taugliche Person übertragen worden ist. Es bedarf vielmehr eines weiteren Beweises, dass auch für eine geeignete Kontrolle der mit der Wahr-nehmung dieser Aufgaben beauftragten Person Vorsorge getroffen worden ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reichen die bloße Erteilung von Weisungen und die Wahrnehmung einer „Oberaufsicht“ nicht aus. Entscheidend ist, ob auch eine wirksame Kontrolle über die Einhaltung der vom Verantwort-lichen erteilten Weisungen erfolgte.

In diesem Sinn führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass der Hinweis auf die Betrauung Dritter mit Kontrollaufgaben, auf die Erteilung entsprechender Weisungen und auf stichprobenartige Überprüfungen nicht den Anforderungen an ein wirksames Kontrollsystem genügt.

Insbesondere bemängelt der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 20.12.2002, 99/02/02220, dass „der Bf nicht geltend gemacht hat, dass er etwa die Einhaltung der vom verunfallten Arbeitnehmer erteilten Aufträge und Weisungen während deren Ausführung überprüfte hätte. Gerade für den Fall, dass der Arbeitnehmer aus eigenem Antrieb aufgrund eigenmächtiger Hand-lungen gegen die Arbeitnehmerschutzvorschriften verstoßen, hat das ent-sprechende, vom Arbeitgeber eingerichtete Kontrollsystem Platz zu greifen. Im Beschwerdefall zeigt jedoch das eigenmächtige Verhalten des verunfallten Arbeitnehmers zum Tatzeitpunkt, dass kein wirksames Kontrollsystem im Sinn der hg. Judikatur vorhanden war“ (VwGH vom 5.9.2008, 2008/02/0129 und die darin zitierte Vorjudikatur).

Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es demnach konkreter Behauptungen, durch welche innerbetrieblichen Maßnahmen eine Übertretung des ArbeitnehmerInnenschutzgesetztes hätte verhindert werden können, wobei die bloße Erteilung von Weisungen oder Belehrungen nicht ausreicht. Entscheidend ist demnach, ob auch eine wirksame Kontrolle der vom Verantwortlichen erteilten Weisungen erfolgt ist.

 

Im Sinne dieser Judikatur reicht das Vorbringen des Bf nicht aus, ihn von seinem Verschulden zu befreien. Der Bf konnte zwar glaubhaft darlegen, dass das Unternehmen ein umfangreiches allgemeines Schulungsprogramm aufweist, allerdings reichen nach der vorzitierten Judikatur solche allgemeine Schulungen und Anweisungen eben nicht aus. Vielmehr ist die Einhaltung der Sicher-heitsvorkehrungen und Anweisungen lückenlos zu kontrollieren. Dabei ist es am Bf gelegen, aufzuzeigen, welche Maßnahmen im Einzelnen der unmittelbar Übergeordnete im Rahmen des Kontrollsystems zu ergreifen verpflichtet war, um durchzusetzen, dass jeder in dieses Kontrollsystem eingebundene Mitarbeiter, die arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch tatsächlich befolgt, und welche Maßnahmen schließlich der an der Spitze der Unternehmenshierarchie stehende Anordnungsbefugte vorgesehen hat, um das Funktionieren des Kontrollsystems insgesamt zu gewährleisten. Das bedeutet, es muss sichergestellt werden, dass die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen zur Einhaltung der arbeitnehmerschutzrechtlichen Vorschriften auch an die jeweils unterge-ordnete, zuletzt also an die unterste Hierarchieebene gelangen und dort tatsächlich verfolgt werden.

Vorliegend wurde der zuletzt verantwortliche Polier nach eigener Aussage vom ihm übergeordneten Zuständigen vor Beginn der Arbeiten nicht hinsichtlich der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen angewiesen und bei der Durchführung der Arbeiten auch nicht kontrolliert. Vom Bf wurde nicht dargelegt, inwieweit er die ihm unterstellten Arbeitnehmer auf die Einhaltung der arbeitnehmerschutz-rechtlichen Bestimmungen kontrolliert. Die von ihm angegebenen angekündigten und unangekündigten Kontrollen der Baustellen ein-  bis zweimal im Monat reichen hierfür nicht aus. Ebenso wenig die wöchentlichen Dienstbesprechungen, bei denen es um allgemeine Sicherheitsthemen geht. Gleiches gilt für die vorge-nommenen allgemeinen Anweisungen.

Auch das Vorbringen des Zeugen X, eigenmächtig gehandelt zu haben, kann das Verschulden des Bf nicht ausschließen. Gerade für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutz-vorschriften hat nach der Judikatur des VwGH das entsprechende Kontrollsystem Platz zu greifen. Es reicht nicht aus, zu vertrauen, dass die eingewiesenen, laufend geschulten und ordnungsgemäß ausgerüsteten Arbeitnehmer die Arbeitsnehmerschutzvorschriften einhalten (VwGH 5.8.2008, 2008/04/0201).

Schon aus der Aussage des Zeugen X, dass er von dem ihm übergeordneten Arbeitnehmer X keine konkreten Anweisungen hinsichtlich der Sicherheitsvorkehrungen bei der gegenständlichen Baustelle erhalten hat und von ihm nicht kontrolliert wurde, zeigt, dass die dem Bf nachgeordnete Hierarchieebene keinem lückenlosen Kontrollsystem unterliegt.

 

Es war daher vom Verschulden des Bf auszugehen.

 

6. Zur Strafhöhe ist auszuführen:

 

6.1. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs-strafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

 

 

6.2. Von der belangten Behörde wurden im angefochtenen Straferkenntnis Geldstrafen in Höhe von je 2.000 Euro bei einem Strafrahmen von 166 bis 8.324 Euro verhängt. Bei der Strafbemessung wurden die von der belangten Behörde geschätzten persönlichen Verhältnisse, nämlich ein monatliches Nettoeinkommen von 2.000 Euro und keine Sorgepflichten ausgegangen. Als strafmildernd wurde die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten gewertet, straferschwerend  wurde kein Umstand gesehen.

Ausgehend von der Bedeutung des gegenständlich strafrechtlichen geschützten Rechtsgutes, nämlich Leben und Gesundheit der Arbeitnehmer und dem Umstand, dass die Verwaltungsübertretungen mit Verletzungen der Arbeitnehmer verbunden sind, kann grundsätzlich eine Ermessensüberschreitung der belangten Behörde bei der Strafbemessung nicht erkannt werden.

Dennoch findet es das LVwG als gerechtfertigt, die Geldstrafen auf das nunmehr festgesetzte Ausmaß herabzusetzen. Auch wenn ein ausreichend effektives Kontrollsystem nicht nachgewiesen werden konnte, wurde dennoch in der mündlichen Verhandlung der Eindruck vermittelt, dass sowohl dem Bf als auch dem Unternehmen die Bedeutung der Einhaltung der Arbeitnehmerschutz-vorschriften klar ist und ihnen auch an der Sicherheit der Arbeitnehmer gelegen ist. Davon zeugt das Schulungssystem im Unternehmen.

Nach Ansicht des LVwG reichen die nunmehr verhängten Geldstrafen auch aus, um den Bf künftighin von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten und ein umfassenderes Kontrollsystem zu installieren.

 

7. Der Kostenausspruch ist gesetzlich begründet.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht-sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht-sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs-gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs-gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Michaela Bismaier

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 10. Februar 2015, Zl.: Ra 2014/02/0115-3